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Beschluss

1 L 201/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0516.1L201.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das per Schreiben vom 8. Januar 2020 abgebrochene, die Beförderung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach A 10/EG 10 betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris, Rn. 12, sowie Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A3.13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020- 6 A 1027/19 -, juris, Leits. 1. Der Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -,juris, ist die Antragstellerin mit Klageerhebung bei dem Verwaltungsgericht Münster nachgekommen. Die zuständigkeitshalber erfolgte Verweisung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nach Ablauf der Monatsfrist ist insoweit unschädlich. Die Antragstellerin hat jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches auf Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Das Auswahlverfahren für die im Streit stehenden Beförderungsstellen wurde vom Antragsgegner in rechtmäßiger, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzender Weise abgebrochen. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Dies kann zum einen durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers geschehen. Diese beendet das Stellenbesetzungsverfahren unwiderruflich, wenn sie Ämterstabilität genießt, das heißt nicht mehr von erfolglosen Bewerbern im Rechtsweg beseitigt werden kann. Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann zum anderen dadurch erlöschen, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, das heißt ohne Ernennung eines Bewerbers abgebrochen wird. Wie eine Ernennung zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 10 ff. m.w.N., und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rn. 16 f. Der Dienstherr ist bei der Entscheidung über den Abbruch eines nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauswahl begonnenen Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle je nach betroffener Fallkonstellation in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden. Im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, denen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens genügen muss, kommt es darauf an, ob sich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle (jedenfalls zunächst und so, wie sie zugeschnitten ist) nicht mehr zu besetzen, oder aber zwar das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird, die Stelle aber in einem neuen Verfahren weiterhin besetzt werden soll. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieses Organisationsermessen wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - 6 B 85/19 -, juris, Rn. 3, vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, NWVBI 2018, 145 = juris, Rn. 11, und vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris, Rn. 14. Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist – und bleibt – in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt dann ferner voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - 6 B 85/19 -, a.a.O., Rn. 5. Bei der demnach anzustellenden Prüfung, ob die Gründe für den Abbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist – wie auch sonst bei im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen – auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, NWVBl 2018, 464 = juris, Rn. 13, und vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.; Bay.VGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 CE 18.2608 -, juris, Rn. 30; Hess.VGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 1 B 27/18 -, juris, Rn. 23. Der vorliegende Streitfall ist der zweitgenannten Fallgruppe zuzurechnen, da der Antragsgegner erklärt hat, die in Rede stehenden Beförderungsstellen in einem neuen Auswahlverfahren im Sommer 2020 weiterhin vergeben zu wollen. Den für eine solche Konstellation dargelegten rechtlichen Voraussetzungen genügt die Abbruchentscheidung des Antragsgegners. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin rechtzeitig und in geeigneter Form von der Abbruchentscheidung in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 hat er ihr unmissverständlich mitgeteilt, dass er sich entschieden habe, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren vollständig abzubrechen und das Verfahren voraussichtlich im Sommer 2020 neu einzuleiten. Ferner hat der Antragsgegner dem Gebot Genüge geleistet, den wesentlichen Abbruchgrund den Bewerbern mitzuteilen und ihn schriftlich zu dokumentieren. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366 = juris, Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 28, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris, Rn. 19, und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris, Rn. 20, sowie Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - 6 B 403/17 -, juris, Rn. 5, und vom 20. Juli 2016 - 1 B 628/16 -, juris, Rn. 7. Diesen Anforderungen genügen entgegen der Auffassung der Antragstellerin das Abbruchschreiben und die im Verwaltungsvorgang vom Antragsgegner schriftlich niedergelegten Gründe. In seinem Abbruchschreiben an die Antragstellerin vom 8. Januar 2020 begründet er den Abbruch damit, dass aufgrund mehrerer Klagen nun sachliche Gründe für den Abbruch vorlägen, dies auch vor dem Hintergrund, dass in dem Beförderungsverfahren keine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung (mehr) getroffen werden könne. Er führt zudem aus, dass durch eine erneute Einleitung des Beförderungsverfahrens auf der Grundlage neu zu erstellender dienstlicher Beurteilungen eine „einheitliche Maßstabsbesprechung“ und „eine neue Prüfung der Beurteilungen gewährleistet“ würden und erläutert seine Beweggründe für den Abbruch damit weiter. Darüber hinaus ergibt sich aus dem zum Verwaltungsvorgang des Antragsgegners genommenen Abbruchvermerk vom 13. Dezember 2019 ausführlich, aus welchen Gründen das Beförderungsverfahren abgebrochen wurde. Hierbei werden neben vier in der Sache bei den Arbeitsgerichten seinerzeit anhängigen Klageverfahren die Durchführung zweier unterschiedlicher Maßstabsbesprechungen, die Verwendung des Beurteilungsvordruckes „Leistungsbericht“ statt desjenigen „Beurteilung durch die Schulleitung“ bei einer Bewerberin und die falsche Bildung eines Gesamtergebnisses bei einer weiteren Bewerberin aufgeführt. Es wird zudem niedergelegt, dass für ein neues Bewerbungsverfahren mehr Beförderungsstellen zur Verfügung stehen könnten und festgehalten, dass das Verfahren nicht mehr zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen könne. Die so ausgestaltete Information und Dokumentation der zum Abbruch führenden Gründe entspricht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu festgestellt, dass die Gründe für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht im Einzelnen in der Benachrichtigung der Bewerber aufgeführt werden müssen. Ausreichend ist es stattdessen, dass diese schriftlich dokumentiert werden und sich der Betroffene weitergehende Kenntnisse durch Akteneinsicht verschaffen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 6 B403/17 -, juris, Leits. 1 und Rn. 6. Wenn man also, wovon die entscheidende Kammer nicht ausgeht, die Informationen im Abbruchschreiben allein für unzureichend halten wollte, wären diese jedenfalls nach Ergänzung um die im Verwaltungsvorgang schriftlich niedergelegten Gründe nicht zu beanstanden. Zur Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens führt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin danach insbesondere nicht, dass die Abbruchmitteilung keine detaillierten Angaben dazu enthält, vor welchen Gerichten welche Verfahren in Bezug auf das Stellenbesetzungsverfahren anhängig gemacht wurden. Auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht als Beigeladene an entsprechenden – hier arbeitsgerichtlichen – Verfahren beteiligt wurde, vermag sie für das vorliegende Verfahren nichts herzuleiten. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch materiell rechtmäßig. Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. Das – in ständiger Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht bestätigte – ihm zustehende weite organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist nur durch das Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt. Liegt ein sachlicher, mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbarer Grund für die Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens vor, werden schützenswerte Rechte der Bewerber nicht berührt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris, Rn. 22, und vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, NVwZ 2016, 237 = juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155 = juris, Rn. 18, sowie Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 27, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O., Rn. 12 und 15 ff., und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris, Rn.19; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -, juris, vom 23. Juni 2008 - 6 B 560/08 -, juris, vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 5. April 2017 - 6 A 1973/15 -, juris, Rn. 5. Obergerichtlich anerkannte Sachgründe für einen Bewerbungsverfahrensabbruch stellen – neben weiteren – etwa dar, dass kein Bewerber den Erwartungen des Dienstherrn entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Der Dienstherr kann das Verfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat oder gerichtlich entschieden wurde, dass das bisherige Verfahren fehlerbehaftet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 6 B403/17 -, juris, Rn. 15. Diesen Vorgaben genügt die auf mehreren Erwägungen beruhende Abbruchentscheidung des Antragsgegners. Ausweislich des Abbruchschreibens und des Abbruchvermerks war Auslöser der Abbruchentscheidung, dass der Antragsgegner zu der Überzeugung gelangt war, wegen Fehlern im Bewerbungsverfahren nicht mehr zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung kommen zu können. Dabei ist nicht, wie die Antragstellerin vorträgt, erforderlich, dass die Behörde diese Überzeugung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung getroffen hat. Diese Rechtsansicht findet auch keine Stütze in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Soweit dieses darlegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B1160/17 -, juris, eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung könne dann nicht mehr getroffen werden, wenn ein gerichtlich festgestellter Mangel in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht geheilt werden kann, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass nur gerichtlich festgestellte Mängel einen Verfahrensabbruch rechtfertigen könnten. Vielmehr ist es Intention des erkennenden Senats, darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der gerichtlichen Mängelfeststellung bei Heilbarkeit der entsprechenden Mängel eine Fortsetzung des Verfahrens grundsätzlich in Betracht kommen kann. Damit ist aber nicht die Aussage verbunden, nur eine gerichtlich festgestellte Rechtswidrigkeit könnte einen Abbruch des Beförderungsverfahrens rechtfertigen. Es widerspräche den Grundsätzen des Erfordernisses der Recht- und Gesetzmäßigkeit von Verwaltungshandeln, wenn der Antragsgegner eine von ihm vor Abschluss des Beförderungsverfahrens als unheilbar rechtswidrig erkannte Situation deshalb nicht mehr richtigstellen könnte, weil nicht Dritte (unterlegene Konkurrenten) ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz angestrengt und zum Abschluss gebracht haben. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze erweist sich das Auswahlverfahren bei – vorliegend erforderlicher, aber auch hinreichender – summarischer Prüfung als möglicherweise unheilbar mängelbehaftet, sodass die Entscheidung des Antragsgegners, in Kenntnis dieser Mängel das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, nicht zu beanstanden ist. Einen möglichen Mangel des Stellenbesetzungsverfahrens hat der Antragsgegner zunächst in nicht zu beanstandender Weise darin gesehen, dass die Beurteiler der untereinander konkurrierenden Bewerberinnen und Bewerber um die Beförderungsstellen in zwei getrennten Maßstabsbesprechungen am 5. Juni 2018 und am 8. April 2019 in offenbar unterschiedlicher Thematisierung hinsichtlich eines anzulegenden strengen Maßstabs an die Notenvergabe instruiert wurden. Aus dem Protokoll der Besprechung vom 5. Juni 2018, an der neben Vertretern des Antragsgegners die Rektorin der P.-Schule und der Konrektor der J.-Schule teilnahmen, heißt es hierzu unter anderem: „Es ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Den Schulleitern wurde explizit erläutert, dass eine gute Lehrkraft mit 3 Punkten zu bewerten sei. Eine 3 sei – entgegen der h.M. – keine defizitäre Leistung. Diesbezüglich wurde auf die neue Beurteilungsrichtlinie, die durchgeführte Schulung für die Schulleiter sowie die dazugehörige Powerpoint-Präsentation hingewiesen.“ Im Ergebnisprotokoll der Besprechung vom 8. April 2019, an der die Schulleitungen sechs weiterer Schulen, nicht aber derjenigen aus dem Vorjahr teilnahmen, heißt es unter der Überschrift „strenger Maßstab“ in Spiegelstrichen: „- normaler, guter Fachlehrer ist 3 Punkte - mit 3 Punkten bewertet: z.B. ein guter, differenzierter, tollgestalteter Unterricht unter Medieneinsatz - mit 4/5 Punkten bewertet: Bereich der Exzellenz, Förderpläne für jeden einzelnen Schüler, z.B. eine tragende Rolle/ein bedeutender Einsatz in z.B. dem Schulprogramm oder der Steuerungsarbeit - allein die Teilnahme in diesen Gruppen reicht nicht aus - qualitativer Einsatz wird gewertet, nicht quantitativer Einsatz - Beispiel: Teamunterricht: 3 Punkte: soziale und kommunikative Kompetenzen in Bezug auf den Teamkollegen, kann gut mit jedem Kollegen kooperieren; 4 Punkte: gute, verlässliche und kompetente Kommunikation mit dem Jugendamt, anderen Schulen und den Eltern - Hierarchisierung innerhalb der Schule notwendig: keine Gleichbewertung aller Lehrkräfte der eigenen Schule; das Aufstellen einer Hierarchie unter den eigenen Lehrkräften ist notwendig, um Chancengleichheit für alle Bewerber zu ermöglichen“ In zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde nach den Angaben des Antragsgegners unter anderem thematisiert, dass ein Schulleiter einer der an der 2018 stattgefundenen Konferenz teilnehmenden Schulen angehalten worden sei, kein „sehr gut“ bzw. nicht mehr als drei bis vier Punkte zu verteilen. Tatsächlich findet sich unter den Bewerbern der Schulen, deren Leitungen an der Konferenz im Jahr 2018 teilnahmen, keiner, der die Spitzennote erreicht hätte. Zwar übersieht die Kammer nicht, dass hierfür auch schlicht die Leistungen der betroffenen Kandidatinnen ausschlaggebend gewesen sein könnten. Nichtsdestotrotz weckt die Aussage eines beurteilenden Schulleiters, angehalten worden zu sein, die Spitzennote nicht zu vergeben, ernstliche Zweifel an einer Vergleichbarkeit der angelegten Maßstäbe, wenn aus dieser Maßstabsbesprechung kein Kandidat mit der Spitzennote hervorgeht, während aus derjenigen ein Jahr später, in deren Teilnehmerkreis sich Vertreter der P.- und der J.-Schule nicht finden, mehrere Kandidatinnen mit fünf Punkten in der Gesamtnote hervorgehen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Antragsgegners, das Beförderungsverfahren wegen erkannter Rechtswidrigkeit abzubrechen, nicht zu beanstanden. Ohne dass es im vorliegenden Verfahren einer Beweisaufnahme über die genauen Inhalte der Maßstabsbesprechungen bedürfte, liegt die Rechtswidrigkeit des Verfahrens für die Kammer hier jedenfalls nicht fern, denn bei der gegebenen Sachlage ist es erkennbar für den Vergleich der Bewerber und damit für das Verfahren von unmittelbarer Bedeutung, auf welcher Notenstufe eine „Spitzenkraft“ grundsätzlich zu beurteilen ist. Bei demnach möglicherweise divergierenden Benotungsvoraussetzungen aus verschiedenen Maßstabsbesprechungen handelt es sich um einen „systemischen“ Fehler. Bei dieser Sachlage erscheint es wenn nicht geboten, so doch zumindest sachgerecht, alle Mitglieder der Vergleichsgruppe nach Festlegung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe in einer allgemeinen Maßstabsbesprechung erneut dienstlich zu beurteilen, um eventuelle Verzerrungen im Quervergleich (die dann eintreten können, wenn die einheitliche Beurteilung zur Folge hat, dass die Gesamtnote anders als zuvor ausfällt) zu vermeiden. Mithin geht es hier nicht darum, einen vereinzelt gebliebenen Fehler auszuräumen und im Übrigen eine erneute Abwägung auf der Grundlage des vorhandenen, nicht zu beanstandenden Materials zu treffen; vielmehr muss die Grundlage für den Bewerbervergleich überhaupt erst geschaffen werden. Die Ansicht des Antragsgegners, dass dies in dem ursprünglichen Auswahlverfahren nicht geleistet werden kann, hält die Kammer für nachvollziehbar. Dies gilt schon deshalb, weil die Erstellung neuer, auf einheitlicher Grundlage basierender dienstlicher Beurteilungen für die gesamte Vergleichsgruppe als Konsequenz die Notwendigkeit einer Aktualisierung des Bewerberfeldes durch Neuausschreibung der Beförderungsstellen nach sich ziehen dürfte. Wie erwähnt, erscheint es denkbar, dass die neuen dienstlichen Beurteilungen bei gesichert einheitlicher Notenvergabe im Einzelfall zu einer anderen (Gesamt-)note führen, etwa wenn der angesprochene Schulleiter sich nunmehr bemüßigt fühlt, auch den oberen Bereich des Notenspektrums auszuschöpfen, so dass sich dann möglicherweise auch solche Beamte und Tarifbeschäftigte zu einer Bewerbung veranlasst sehen, die sich im bisherigen Auswahlverfahren nicht beworben haben, weil sie sich für chancenlos hielten. Um diese potenziellen Bewerber entgegen dem Prinzip der Bestenauslese nicht von vornherein von der erneuten Auswahlkonkurrenz auszuschließen, bedarf es einer Neuausschreibung der Stellen, wie der Antragsgegner sie beabsichtigt. Daneben kann offenbleiben, ob es ebenfalls zur unheilbaren Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens führt, dass ein Beurteiler bei der Beurteilung der Kandidatin V. die Anlage „Leistungsbericht“ anstelle derjenigen „Dienstliche Beurteilung“ verwendet hat. Für eine Rechtswidrigkeit spricht insoweit neben dem vom Antragsgegner angesprochenen Aspekt, dass Frau V. aufgrund der Verwendung des falschen Vordrucks entgegen den anderen Bewerberinnen in den Merkmalen „Leitungs- und Koordinationstätigkeiten“ beurteilt wurde, wobei die entsprechenden Felder mangels derlei Tätigkeiten leer blieben, dass der Leistungsbericht nach Aktenlage im Gegensatz zu den ansonsten erstellten dienstlichen Beurteilungen nicht mit einer Gesamtnote abschließt. Mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegte Bedeutung des durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bildende abschließende Gesamturteil, BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 - 2 C 19.10 - juris, Rn. 16, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bewerberin mit den Noten in den Einzelmerkmalen zwischen zwei Notenstufen steht, spricht hier einiges dafür, dass das Bewerbungsverfahren auch insoweit fehlerhaft und rechtswidrig gewesen ist und dieser Aspekt zu Recht der Abbruchentscheidung zu Grunde gelegt wurde. Offenbleiben kann schließlich, ob der Antragsgegner seine Abbruchentscheidung in nicht zu beanstandender Weise auch auf den Umstand gründen kann, dass bei der Bewerberin U. Z. der Beurteiler das Gesamtergebnis unter besonderer Hervorhebung zweier Beurteilungsmerkmale, nämlich den Bereichen „Unterricht“ und „Schulentwicklung“ getroffen und begründet hat. Geht der Antragsgegner, wie hier, zu Recht von einer unheilbaren Rechtswidrigkeit des Bewerbungsverfahrens aus, so kann dieses jederzeit vor seinem Abschluss abgebrochen werden. Auch die bereits in Aussicht gestellte Beförderung der Antragstellerin verschafft ihr insoweit keine gesicherte Rechtsposition. Das gilt vorliegend in besonderem Maße, als schon im Schreiben des Antragsgegners vom 19. Juli 2019 der Antragstellerin die Beförderung nur für den Fall in Aussicht gestellt wurde, dass nicht die Entscheidung im Klagewege angegriffen werde. Schließlich sind für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das Bewerbungsverfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise abgebrochen hätte, um so Einfluss auf den Ausgang zu nehmen und etwa die Antragstellerin gezielt nicht zu befördern. Hiergegen spricht bereits, dass er dieser mit Schreiben vom 19. Juli 2019 ihre Beförderung – vor Erlangung von Kenntnis von den zum Abbruch führenden Gründen – bereits in Aussicht gestellt hatte. Hätte er sie hingegen gezielt nicht befördern wollen, hätte er ein solches Schreiben vor Erlangung der zum Abbruch des Verfahrens führenden Gründe nicht verfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris,Rn. 56, ist in Fällen der vorliegenden Art nicht § 52 Abs. 6 GKG einschlägig. Denn das Begehren ist noch nicht auf eine Entscheidung über die Stellenbesetzung gerichtet, sondern zielt lediglich (auf der Vorstufe) auf die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens ab. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des danach anzusetzenden Auffangwertes wird im Hinblick darauf, dass der vorliegende Rechtsschutzantrag zumindest auf die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht vorgenommen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.