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Urteil

16 K 508/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0207.16K508.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, denn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, denn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Am 10. Dezember 2018 parkte die Klägerin ihren kraftstoffbetriebenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen GE – M. 1208 in einer Parkbucht an der N.------straße in Höhe der Stadtwerke in K. Die Parkbucht ist für zwei Pkw ausgelegt. Sie ist durch Beschilderung mit dem Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) versehen. Unter der Beschilderung mit dem Zeichen 314 befindet sich ein Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ und darunter das Zusatzzeichen „Parken für maximal 4 Stunden“. Zwischen den beiden Parkmöglichkeiten in der Parkbucht befindet sich eine Aufladesäule für Elektrofahrzeuge. Um 15:11 Uhr erfasste eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten das Fahrzeug der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich lediglich das klägerische Fahrzeug in der Parkbucht. Um 15:14 Uhr beauftragte die Verkehrsüberwachungskraft das Abschleppunternehmen der Firma L. GmbH aus C. mit der Entfernung des klägerischen Fahrzeugs. Um 15:23 Uhr traf ein Abschleppfahrzeug des Abschleppunternehmens ein und leitete den Abschleppvorgang ein. Um 15:28 Uhr traf die Klägerin noch während der laufenden Abschleppmaßnahme bei ihrem Fahrzeug ein. Die Abschleppmaßnahme wurde daraufhin abgebrochen. Am 3. Januar 2019 erließ die Beklagte – nach erfolgter Anhörung – gegen die Klägerin einen Leistungsbescheid, mit dem sie Abschleppkosten i.H.v. 89,25 € sowie Verwaltungsgebühren i.H.v. 87,50 €, insgesamt 176,75 €, als Kosten der Abschleppmaßnahme geltend machte und sie aufforderte, den zu zahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Leistungsbescheides auf ein Konto der Stadtkasse zu entrichten. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Parken in der Parkbucht für die Klägerin aufgrund des Zusatzzeichens „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ verboten gewesen sei. Es habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, die nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenlagen die Einleitung der Abschleppmaßnahme zu Folge gehabt habe. Ein Verzicht auf die Verwaltungsgebühren komme nicht in Betracht. Die Tatsache, dass die Abschleppmaßnahme nicht zu Ende geführt worden sei, entbinde die Klägerin nicht von ihrer Pflicht zur Zahlung der Verwaltungsgebühren. Am 4. Februar 2019 hat die Klägerin Klage gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2019 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe nicht im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt. Ein Wegfahrgebot aufgrund der aufgestellten Beschilderung habe für sie – die Klägerin – nicht bestanden. Bei dem Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ handele es sich nicht um ein eindeutiges Verkehrszeichen. Es fehle an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für das Aufstellen dieses Zusatzzeichens. Zudem habe im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme keine Gefährdungslage bestanden. Neben dem Parkplatz, auf dem sie ihren Pkw abgestellt habe, sei ein weiterer Parkplatz für Elektrofahrzeuge frei gewesen. Jedenfalls sei der Erlass des streitgegenständlichen Leistungsbescheids aus diesem Grund unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2019 – Az.: 0./0 – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Es sei der Klägerin unmissverständlich nicht erlaubt gewesen, in der Parkbucht mit ihrem Pkw zu parken. Das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ sei rechtmäßig. Gesetzliche Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen sei § 39 Abs. 3 und Abs. 10 StVO i.V.m. Anlage 3 zur StVO Nr. 7 Spalte 3 Nr. 3 a-c. Durch die weitere zusätzliche Beschilderung durch das Zusatzzeichen „Parken für maximal 4 Stunden“ sei das Parkverbot für das klägerische Fahrzeug nicht aufgehoben worden. Zusatzschilder, die unter einem Verkehrsschild angebracht sind, würden sich allein auf die darüber liegende Beschilderung beziehen. Es sei für die Klägerin eindeutig erkennbar gewesen, dass das Zusatzschild hinsichtlich der Parkdauer sich allein auf Elektrofahrzeuge bezogen habe. Auf die Frage, ob durch das Parken des klägerischen Fahrzeugs in der Parkbucht eine konkrete Behinderung bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer bestanden habe, komme es nicht an. Das Fahrzeug der Klägerin habe ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit zwangsweise entfernt werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Einzelrichter im von den Beteiligten im Erörterungstermin am 22. November 2019 gegebenen Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), ist nicht begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist zu Recht zu Abschleppkosten in Höhe von 89,25 € gemäß § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VO VwVG NRW) herangezogen worden. Danach sind die „übrigen Auslagen“ der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu diesen Auslagen gehören insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an beauftragte Hilfspersonen zu zahlen sind. Voraussetzung für die Festsetzung der Kosten nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ist das Vorliegen einer rechtmäßigen Amtshandlung. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -; OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 1977 - IV A 734/76 - sowie vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, jeweils zit. nach juris. Der Abschleppvorgang stellt eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme nach §§ 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) dar. Nach §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird, diese Handlung – auf Kosten des Betroffenen – selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen (Ersatzvornahme). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs lagen vor. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Nach allgemeiner Meinung kann auf diese Regelung zum Sofortvollzug (erst recht) auch dann zurückgegriffen werden, wenn eine Grundverfügung vorliegt. Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 20 Rn. 27; Erlenkämper/Rhein, Verwaltungs-vollstreckungs- und Verwaltungszustellungsgesetz NRW, Kommentar, 4. Aufl. 2011, Vorbem. zu §§ 55 ff. VwVG NRW, Rn. 13; Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2007, § 3 Rn. 256; Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsgesetz NRW, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 55 VwVG NRW Rn. 63; Möller/Warg, Allgemeines Polizei und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 230. Die Beklagte handelte hier innerhalb ihrer Befugnisse. Sie ist gemäß §§ 4 Abs. 1, 48 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW obliegen ihr die Aufgaben der Gefahrenabwehr. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Das Fahrzeug der Klägerin stellte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW ist die Gesamtheit der Rechtsordnung. Im vorliegenden Fall verstieß das Parken des Fahrzeugs der Klägerin gegen die durch die aufgestellten Verkehrsschilder – als gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO analog sofort vollziehbare Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) – ausgestaltete Rechtsordnung. Indem die Klägerin ihr kraftstoffbetriebenes Fahrzeug an der N.------straße in K. auf einem als Parkfläche für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs gekennzeichneten Bereich parkte, verstieß sie gegen § 42 Abs. 2 StVO in Verbindung mit dem Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO. Nach § 42 Abs. 2 StVO hat, wer am Verkehr teilnimmt, die durch Richtzeiten nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. Das Zeichen 314 (Parken) nach Anlage 3 war vorliegend durch das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ergänzt. Die Parkberechtigung war mithin auf entsprechende Fahrzeuge für die Zeit des Ladevorgangs beschränkt. Für andere Fahrzeuge – wie das der Klägerin – war das Parken auf dieser Fläche damit verboten. Der Gesetzgeber hat für die hier in Rede stehende Beschilderung explizit eine rechtliche Grundlage mit der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. September 2015 (BGBl. I, Nr. 36, S. 1573 - 1577) geschaffen und damit solche Zusatzzeichen für förderungswürdig erachtet. Gemäß § 39 Abs. 10 StVO kann ein Sinnbild zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO kann durch Zusatzzeichen die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. Zudem sieht das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) vom 5. Juni 2015 in § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG vor, dass Bevorrechtigungen möglich sind für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen. Die Gefahr durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin war gegenwärtig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Der verbotswidrige Zustand bestand jedenfalls seit der Feststellung des Fahrzeugs um 15:11 Uhr und dauerte bis zur Entfernung des Fahrzeugs durch die Klägerin um ca. 15:28 Uhr an. Der Sofortvollzug war auch notwendig. Es verstieß nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Verwaltungszwang ohne vorherige Androhung und Festsetzung anzuwenden, vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW. Das Abschleppen war zur sofortigen Freiräumung geeignet. Es war auch erforderlich, weil die Klägerin als Verantwortliche nicht sofort zu erreichen war. Die Anordnung der sofortigen Entfernung des Fahrzeugs der Klägerin war schließlich ermessensfehlerfrei und insbesondere nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar rechtfertigt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 - m.w.N, jeweils zit. nach juris, ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch nach dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht zweifelhaft, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Letzteres kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder bei einem in die Fahrbahn hineinragenden Fahrzeug, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz und in Feuerwehranfahrtszonen oder bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das Fahrzeug der Klägerin die Funktionsfähigkeit der für Elektrofahrzeuge freigehaltenen Parkfläche. Durch die Ausweisung entsprechender Flächen soll eine Möglichkeit für das Aufladen von Elektrofahrzeugen geschaffen werden, die auf entsprechende Aufladestationen zur störungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr angewiesen sind. Zur Gewährleistung dieser Funktion müssen die Flächen jederzeit frei anfahrbar sein und dürfen nicht durch andere Verkehrsteilnehmer belegt werden. Diese Funktion wurde durch das Parken des Fahrzeugs der Klägerin beeinträchtigt. Es kommt auch nicht darauf an, ob einer der beiden Elektroparkplätze noch frei war. Allein durch das Belegen eines der beiden Elektroparkplätze ist bereits die Funktion dieses Parkbereichs beeinträchtigt. Vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 11. Dezember 2015 – 16 K 1239/14 –. Die Abschleppmaßnahme ist auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil sie schon nach wenigen Minuten eingeleitet wurde. Wird die Parkfläche in einem Funktionsbereich von ordnungswidrig abgestellten anderen Fahrzeugen blockiert, so wird ihre verkehrsregelnde Funktion wesentlich beeinträchtigt. Diese Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigt dann regelmäßig auch ein sofortiges Abschleppen, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes ankäme. Vgl. Urteil der Kammer vom 7. August 2014, 16 K 3772/13; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 5. Februar 2003 – 6 K 919/01 –. Es war für die Beklagte abgesehen davon nicht erkennbar, wo sich die Fahrzeugführerin aufhielt, sodass nicht erkennbar war, wann sie zu ihrem Fahrzeug zurückkehren und wie lange folglich die Funktionsbeeinträchtigung noch andauern würde. Insbesondere konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Parkplatz binnen kurzer Zeit wieder geräumt werde. Die Klägerin ist schließlich als Fahrerin des Kraftfahrzeugs zutreffend als Verhaltensstörer gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden, weil sie durch das verbotswidrige Parken ihres Fahrzeugs die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht hat. Die durch die Beklagte erhobenen Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das von der Beklagten beauftragte Abschleppunternehmen der Firma L. GmbH hat für die Ersatzvornahme, nämlich seine Abschlepptätigkeit vom 10. Dezember 2018 89,25 € berechnet. Die Klägerin ist auch zu Recht zu der Verwaltungsgebühr in Höhe von 87,50 € herangezogen worden. Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 VO VwVG NRW werden Verwaltungsgebühren für die dort nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang erhoben. Nach der Nr. 7 sind dies für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 25,00 bis 150,00 €. Die Beklagte hat in diesem Rahmen zu Recht Verwaltungsgebühren in Höhe von 87,50 € erhoben. Die festgesetzten Gebühren entsprechen den tatsächlichen durchschnittlichen Verwaltungskosten der Beklagten bei der Anordnung einer Abschleppmaßnahme und dem Erlass des nachfolgenden Leistungsbescheids. Soweit § 15 Abs. 3 VO VwVG NRW die Ermessensermächtigung enthält, von der Gebühr im Einzelfall abzusehen, wenn wie vorliegend der Vollzug eingestellt wird, hat die Beklagte im Bescheid vom 3. Januar 2019 ermessensgerecht darauf verwiesen, dass der verwaltungsseitige Aufwand auch in diesem Fall entstanden ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Aufwand nahezu dem einer vollständig durchgeführten Ersatzvornahme entspricht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.