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Urteil

6 K 919/01

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2003:0205.6K919.01.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen Dieses Fahrzeug war am 9. Februar 2001 mindestens in der Zeit von 11.36 Uhr bis 11.44 Uhr auf einem mit Verkehrszeichen Z 314 (Parkplatz) und Zusatzzeichen (u.a. Z 1046-12 -Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas-) als Sonderparkfläche für Zweiräder ausgeschilderten Parkstreifen in der C.--- ---straße gegenüber Haus Nr. 16 in B. abgestellt. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde dem Kläger das Fahrzeug am gleichen Tage gegen eine Zahlung von 161,10 DM ausgehändigt. Mit Gebührenbescheid vom 5. März 2001 wurde gegen den Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,-- DM erhoben. Mit Schreiben vom 10. April 2001 legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein und forderte die Erstattung der gesamten Abschleppkosten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe das Fahrzeug an der fraglichen Stelle nur kurzzeitig geparkt, weil er in einem nahe gelegenen Geschäft Einkäufe getätigt habe. Es habe sich lediglich um wenige Minuten gehandelt. Das Abschleppen sei daher unverhältnismäßig gewesen. Dies gelte auch deshalb, weil die Zweckbestimmung eines Motorradparkplatzes nicht vergleichbar sei mit der etwa eines Behinderten- oder Anwohnerparkplatzes. Die Berechtigten dieser Parkplätze hätten ein schutzwürdiges Interesse an der Freihaltung des Parkplatzes. Dies sei für Motorradparkplätze nicht festzustellen. Motorradfahrer hätten die umliegenden Pkw- Parkplätze ebenfalls nutzen können. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. April 2001 eine Rückerstattung der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Der Kläger hat am 30. Mai 2001 Klage erhoben, mit der er die Rückerstattung der Abschleppkosten fordert. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass neben seinem Fahrzeug noch weitere Flächen für Motorradfahrer frei gewesen seien. Es habe keine konkrete Behinderung vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2003 hat der Kläger die Klage insoweit, als mit ihr ursprünglich auch die Erstattung der entstandenen Taxikosten in Höhe von 13,50 DM begehrt worden ist, zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82,37 EUR (= 161,10 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. April 2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 19. April 2001. Ergänzend weist sie darauf hin, der Parkverstoß werde vom Kläger nicht bestritten. Er habe dort mehr als die doppelte Zeit geparkt, die noch als Haltevorgang anzusehen sei. Die Abschleppmaßnahme sei daher gerechtfertigt gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Januar 2003 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf die ursprünglich begehrte Erstattung der Taxikosten in Höhe von 13,50 DM zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die danach noch zur Entscheidung gestellte, als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der Kläger von der Beklagten keine Zahlung verlangen kann. Ein allein in Betracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu. Die vom Kläger vorgenommene Zahlung an den Abschlepp- unternehmer erfolgte nicht rechtsgrundlos. Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 161,10 DM zu. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Die in § 14 Abs. 1 OBG NW i.V.m. § 55 Absatz 2 VwVG NW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche -hier straßenverkehrsrechtliche- Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf einem durch Verkehrszeichen (Verkehrszeichen Z 314 und Zusatzschilder, u.a. Z 1046-12) als Sonderparkfläche für Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas und Fahrräder gekennzeichneten Seitenstreifen geparkt war (vgl. § 42 Abs. 4 StVO). Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NW). Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NW und § 58 VwVG NW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt überdies regelmäßig auch die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer -wie hier- nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen. Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 161,10 DM und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung seines Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870; OVG NRW, Urteile vom 26. September 1996 -5 A 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, NJW 1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-, NZV 00, 310. Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der allein Kraft-rädern, Kleinkrafträdern, Mofas und Fahrrädern vorbehaltenen Sonderparkfläche die Funktion dieser Verkehrsfläche. Die Einrichtung derartiger Flächen verfolgt regelmäßig verkehrslenkende Ziele und dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Durch diese Parkflächen soll ausreichender Parkraum für Zweiräder zur Verfügung gestellt werden. Dass hierfür auch ein dringendes Bedürfnis besteht, wird vor dem Hintergrund deutlich, dass die vom Kläger in Anspruch genommene Parkfläche im verkehrsreichen Zentrum der Stadt B. in unmittelbarer Nähe zu einer Vielzahl von Kaufhäusern und Einzelhandelsgeschäften eingerichtet worden ist. Dass viele Anwohner und Kunden in diesen Bereich der Innenstadt wegen des hohen Verkehrsaufkommens nicht mit dem PKW, sondern mit einem Zweirad einfahren und eine Parkmöglichkeit für ihr Fahrzeug benötigen, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Durch die Einrichtung der besonderen Parkfläche für Zweiräder soll u.a. auch sichergestellt werden, dass die angrenzenden, von Fußgängern stark frequentierten Gehwege von Zweirädern freigehalten werden. Wird eine für diesen Bedarf eingerichtete Parkfläche von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen blockiert, so wird ihre verkehrsregelnde Funktion wesentlich beeinträchtigt. Diese Funktionsbeeinträchtigung durch das Fahrzeug des Klägers rechtfertigte vorliegend deshalb ein sofortiges Einschreiten der Beklagten im Wege des Sofortvollzuges, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme, vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, a.a.O.; VG Aachen, Urteile vom 17. Oktober 2001 -6 K 1912/98- und vom 9. Oktober 1996 -6 K 1141/95-. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht aufgezeigt. Die Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von Zweiradparkplätzen ist es ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem Parken auf einem Zweiradparkplatz regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Der vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden Besonderheiten auf. Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden, so war der Kläger als Halter des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet. Ein Erstattungsanspruch kann ihm deshalb nicht zustehen. Die Kostenentscheidung folgt für den durch Klagerücknahme erledigten Streitgegenstand aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).