OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

16 K 1239/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1211.16K1239.14.00
1mal zitiert
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Abschleppmaßnahme der Beklagten. Am 13. November 2013 stand der kraftstoffbetriebene Pkw des Klägers, Modell: BMW 540 i, mit dem amtlichen Kennzeichen F. – G 000 in einer Parktasche gegenüber dem Amts- und Landgericht Essen in der Zweigertstraße 52 in Essen. Die Fahrbahnen der Zweigertstraße werden in der Mitte durch Schienen für die Straßenbahn getrennt. An der Zweigertstraße befindet sich auf der Seite der Straße, die in Richtung Westen zur Hufelandstraße verläuft, öffentlicher Parkraum. Dieser ist zum Teil ausgewiesen durch Beschilderung mit dem Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Zusatzzeichen „mit Parkschein“. Es befinden sich dort auch zwei Parktaschen, die rechts neben der rechten und links neben der linken Parktasche mit der Beschilderung „P“ (Zeichen 314) mit einem Pfeil nach links bzw. nach rechts zur Kennzeichnung des dazwischenliegenden Bereichs und dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges“ versehen sind. Zwischen beiden Parktaschen befindet sich eine Aufladesäule für Elektrofahrzeuge. Um 9:39 Uhr erfasste eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten das Fahrzeug des Klägers. Um 9:46 Uhr beauftragte die Verkehrsüberwachungskraft das Abschleppunternehmen E. und L. GbR mit der Entfernung des klägerischen Fahrzeugs. Um 10:00 Uhr Uhr traf ein Doppelschlepper ein. Dieser begann um 10:03 Uhr mit der Abschleppmaßnahme. Beim Verladen des klägerischen PKWs sprang der Abschlepphaken aus der dafür vorhandenen Öse heraus. Das Fahrzeug des Klägers, welches zu diesem Zeitpunkt schon zur Hälfte verladen war, rollte daraufhin vom Abschleppfahrzeug herunter. Der Kläger traf um 10:30 Uhr noch während der laufenden Abschleppmaßnahme bei seinem Fahrzeug ein. Die Abschleppmaßnahme wurde daraufhin abgebrochen. Am 11. Februar 2014 erließ die Beklagte – nach Anhörung unter dem 2. Januar 2014 – gegen den Kläger einen Leistungsbescheid, mit dem sie Abschleppkosten i. H. v. 102,00 € sowie Verwaltungsgebühren i. H. v. 67,00 €, insgesamt 169,00 €, als Kosten der Abschleppmaßnahme geltend machte und ihn aufforderte, den zu zahlenden Betrag spätestens bis zum 25. März 2014 auf ein Konto der Stadtkasse zu entrichten. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Parken auf dem Parkplatz für den Kläger aufgrund des Zusatzzeichens „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ verboten gewesen sei. Es habe damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, die nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenlagen das Abschleppen des Fahrzeugs zur Folge gehabt habe. Da kein Verfügungsberechtigter in der Nähe des Fahrzeugs gewesen sei, sei das Abschleppunternehmen E. und L. GbR beauftragt worden, das Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme zu entfernen. Ein Verzicht auf die Verwaltungsgebühr komme nicht in Betracht, da der Aufwand dem bei der durchgeführten Maßnahme nahezu entspreche. Am 10. März 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Dass der Parkplatz, auf dem er geparkt habe, ausschließlich zum „Betanken“ von Elektrofahrzeugen vorgesehen sei, habe er nicht erkennen können. Der Bescheid sei zudem schon deswegen rechtswidrig, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Abschleppmaßnahme fehle. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sehe keine Privilegierung für Elektrofahrzeuge an aufgestellten Ladesäulen vor. Es fehle daher an einer Grundlage, Stellplätze für solche Fahrzeuge - und sei es auch nur während des Ladevorgangs – freizuhalten. Zudem stellten die Ladesäulen nichts anderes als Tankstellen dar, weshalb es sich um eine kommerzielle Nutzung des Straßenraums durch den Säulenbetreiber und durch den F. -Mobil-Betreiber, der dort stets parke, handle. Solche kommerziellen Interessen rechtfertigten keine Sondernutzungsrechte. Im Gegensatz zu beispielsweise Schwerbehinderten sei das Parken für Elektrofahrzeuge keine schützenswerte Form des Parkens. Er verweise auch auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 17 K 4293/12), wonach - auch wenn eine gerichtliche Entscheidung in diesem Fall ausgeblieben sei - Autos mit Verbrennungsmotor auf Stellflächen für Elektrofahrzeuge abgeparkt werden dürften. Die StVO sehe auch kein Zeichen für die Einschränkung der Parkberechtigung zugunsten von Elektrofahrzeugen vor. Dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, habe auch das Amtsgericht Essen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren (Az. 34 Owi (317/13)) festgestellt. Jedenfalls habe im vorliegenden Fall keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Es sei nicht erkennbar, welche Faktoren in seinem Fall den Bediensteten der Beklagten veranlasst hätten, vorliegend eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen. Insoweit sei eine detaillierte, präzise und nachvollziehbare Begründung erforderlich. Es seien auch keine Elektrofahrzeuge in Sicht gewesen, die er am Parken habe hindern können, zumal sich neben seinem Fahrzeug noch ein weiterer, freier Parkplatz zum Laden eines Elektrofahrzeugs befunden habe. Zudem würden die Parkplätze sich direkt gegenüber dem Amtsgericht befinden, weshalb sie nur für kurze Zeit in Anspruch genommen würden. In der Regel würden sie nach 15 bis 20 Minuten wieder geräumt werden. In dieser Zeit könne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung nicht bestehen. Die Abschleppmaßnahme sei schließlich auch ermessensfehlerhaft gewesen. Mit ihr habe die Beklagte gegen das Übermaßverbot verstoßen. Jedenfalls hätte die Beklagte auf ihre Forderung verzichten müssen, da sein Fahrzeug roh und unangemessen behandelt worden sei, was auch zu einem Sachschaden geführt habe. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2014, B. .: X / Y aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Beschilderung an der Stelle, an der der Kläger sein Fahrzeug abgestellt habe, lasse nur das Parken von Elektroautos während des Ladevorganges zu. Dies sei für den Kläger auch eindeutig erkennbar gewesen. Die Beschilderung für Elektrofahrzeuge sei vergleichbar mit der Beschilderung an Busparkplätzen, auf Schwerbehindertenparkplätzen und auch bei Motorrad-parkplätzen. Diese Bereiche seien nach der gefestigten Rechtsprechung als Funktionsbereiche anerkannt, mit der Folge, dass bereits zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Flächen die Einleitung von Abschleppmaßnahmen rechtlich zulässig sei. Es sei Wille des Gesetzgebers, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zur Reduzierung von Schadstoffen zu fördern. Insofern liege der Schluss nahe, dass die Parkflächen für Elektrofahrzeuge bei entsprechender Beschilderung auch eine besondere Funktion erfüllen sollten und damit analog als Funktionsbereiche anzusehen seien. Folglich sei die Einleitung von Ersatzvornahmen auf diesen Verkehrsflächen auch ohne das Vorliegen einer konkreten Behinderung wegen der Beeinträchtigung der angestrebten Funktion rechtmäßig. Zudem sei das „Tankstellennetz“ für Elektrofahrzeuge bei weitem noch nicht ausreichend. Es sei erforderlich diese Parkplätze freizuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist zu Recht zu Abschleppkosten in Höhe von 102,00 € gemäß § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VO VwVG NRW) herangezogen worden. Danach sind die „übrigen Auslagen“ der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu diesen Auslagen gehören insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an beauftragte Hilfspersonen zu zahlen sind. Voraussetzung für die Festsetzung der Kosten nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ist das Vorliegen einer rechtmäßigen Amtshandlung. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -; OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 1977 - IV A 734/76 - sowie vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, jeweils zit. nach juris. Der Abschleppvorgang stellt eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme nach §§ 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) dar. Nach §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird diese Handlung – auf Kosten des Betroffenen – selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen (Ersatzvornahme). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs lagen vor. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Nach allgemeiner Meinung kann auf diese Regelung zum Sofortvollzug (erst recht) auch dann zurückgegriffen werden, wenn eine Grundverfügung vorliegt. Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 20 Rn. 27; Erlenkämper/Rhein, Verwaltungs-vollstreckungs- und Verwaltungszustellungsgesetz NRW, Kommentar, 4. Aufl. 2011, Vorbem. zu §§ 55 ff. VwVG NRW, Rn. 13; Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2007, § 3 Rn. 256; Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsgesetz NRW, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 55 VwVG NRW Rn. 63; Möller/Warg, Allgemeines Polizei und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 230. Die Beklagte handelte hier innerhalb ihrer Befugnisse. Sie ist gemäß §§ 4 Abs. 1, 48 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW obliegen ihr die Aufgaben der Gefahrenabwehr. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Das Fahrzeug des Klägers stellte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW ist die Gesamtheit der Rechtsordnung. Im vorliegenden Fall verstieß das Parken des Fahrzeugs des Klägers gegen die durch die aufgestellten Verkehrsschilder – als gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO analog sofort vollziehbare Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) – ausgestaltete Rechtsordnung. Indem der Kläger sein kraftstoffbetriebenes Fahrzeug an der Zweigertstraße auf einem als Parkfläche für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs gekennzeichneten Bereich parkte, verstieß er gegen § 42 Abs. 2 StVO in Verbindung mit Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO. Nach § 42 Abs. 2 StVO hat, wer am Verkehr teilnimmt, die durch Richtzeiten nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. Das Zeichen 314 (Parken) nach Anlage 3 war vorliegend durch das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ergänzt. Die Parkberechtigung war mithin auf entsprechende Fahrzeuge für die Zeit des Ladevorgangs beschränkt. Für andere Fahrzeuge – wie das des Klägers – war das Parken auf dieser Fläche damit verboten. Dabei ist es unerheblich, ob das Zusatzschild nach Rechtslage zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Abschleppvorgangs rechtmäßig war. Vgl. befürwortend OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - III - 1 RBs 349/13 -, juris; daran zweifelnd OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 – III-5 RBs 13/14, 5 RBs 13/14 –, juris; in dem vom Kläger angesprochenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Entscheidung nicht ergangen. Entscheidend ist, dass es zu befolgen war. Maßgeblich dafür, dass ein Verkehrsschild zu befolgen und Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein kann, ist lediglich, dass es wirksam und nicht nichtig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - m.w.N., OVG Hamburg, Urteil vom 11. Februar 2002 - 3 Bf 237/00 -, VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juni 1995 - 1 S 631/95 -, jeweils zit. nach juris; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2005, § 24 Rn. 33 unter Verweis auf BVerfG, NVwZ 1999, 292; Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsgesetz NRW, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 55 VwVG NRW, Rn. 48 m.w.N. Durch das Aufstellen der Verkehrsschilder wurden diese (öffentlich) bekannt gegeben (vgl. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO) und damit § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird wirksam. Ausreichend ist dabei, dass sie objektiv erkennbar sind; ob der jeweilige Verkehrsteilnehmer sie tatsächlich wahrnimmt, ist unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - und vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -; OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 - und vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -, jeweils zit. nach juris. Soweit der Kläger vorträgt, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem von ihm genutzten Parkplatz um einen Parkplatz für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs gehandelt habe, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und durch die Bilder in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen widerlegt. Nach der auf diesen Bildern erkennbaren Beschilderung ist der Bereich beider Parktaschen – in hinreichend bestimmter Weise – für Elektrofahrzeuge reserviert, indem links und rechts jeweils ein mit Pfeilen auf den dazwischenliegenden Bereich versehenes Zeichen 314 mit dem entsprechenden Zusatzzeichen angebracht ist. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt hingegen ist unwirksam, § 43 Abs. 3 VwVfG NRW. Das Zeichen Nr. 314 (Parken) nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, ergänzt durch das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“, war nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind. Vielmehr ist der Verwaltungsakt - ungeachtet der hier nicht in Betracht kommenden Fälle des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW - nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW dann nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Der schwerwiegende Fehler des Verwaltungsaktes muss für einen verständigen Bürger offensichtlich sein, seine Ungültigkeit muss für jedermann derart augenscheinlich sein, dass er gleichsam den "Stempel" der Nichtigkeit auf der Stirn trägt. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Bei einem Verkehrszeichen liegt ein derartiger Fehler u.a. dann vor, wenn ein Verkehrszeichen bei verständiger Würdigung nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheint. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-5 RBs 13/14, 5 RBs 13/14 -, juris, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 5 A 4698/05 -, juris . Derart schwerwiegende Fehler sind in Bezug auf das Zeichen Nr. 314 (Parken) nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, ergänzt durch das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“, vorliegend indes nicht ersichtlich. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-5 RBs 13/14, 5 RBs 13/14 -, juris; von einer Nichtigkeit des Verkehrsschildes geht insoweit auch nicht das Amtsgericht Essen (Az.: 35 Owi 317/13) in der vom Kläger zitierten Entscheidung aus, die offenbar der vorstehend zitierten Entscheidung des OLG Hamm vorausging. Insbesondere beruht die Beschilderung nicht auf einer offensichtlich willkürlichen Wertung der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nunmehr für die hier in Rede stehende Beschilderung explizit eine rechtliche Grundlage mit der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. September 2015 (BGBl. I, Nr. 36, S. 1573 - 1577) geschaffen hat und damit solche Zusatzzeichen für förderungswürdig erachtet. Gemäß § 39 Abs. 10 StVO kann ein Sinnbild zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO kann durch Zusatzzeichen die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. Zudem sieht das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) vom 5. Juni 2015 in § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG vor, dass Bevorrechtigungen möglich sind für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen. Dass die Beschilderung - möglicherweise - rechtswidrig war, ändert - wie ausgeführt - nichts daran, dass sie von dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer befolgt werden musste. In Fällen von Allgemeinverfügungen in Gestalt von Verkehrszeichen kann es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, sein Verhalten im Verkehr jeweils danach einzurichten, ob er ein - nicht wegen Nichtigkeit unwirksames - Verkehrszeichen für anfechtbar hält. Vielmehr hat er Verkehrszeichen, die von der zuständigen Behörde und sei es auch bloß mit dem Schein der Ordnungsgemäßheit aufgestellt sind, zu beachten, solange sie nicht in einem dafür vorgesehenen verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben sind. Anderenfalls würde es gerade auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen, die Verkehrssicherheit schwer beeinträchtigenden Auswirkungen kommen, wenn man es jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen wollte, Verkehrszeichen allein deshalb zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar hält. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-5 RBs 13/14, 5 RBs 13/14 -, juris m. w. N. Die Gefahr durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers war gegenwärtig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Der verbotswidrige Zustand bestand jedenfalls seit der Feststellung des Fahrzeugs um 9:39 Uhr und dauerte bis zur Entfernung des Fahrzeugs durch den Kläger um ca. 10:30 Uhr an. Der Sofortvollzug war auch notwendig. Es verstieß nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Verwaltungszwang ohne vorherige Androhung und Festsetzung anzuwenden, vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW. Das Abschleppen war zur sofortigen Freiräumung geeignet. Es war auch erforderlich, weil der Kläger als Verantwortlicher nicht sofort zu erreichen war. Die Anordnung der sofortigen Entfernung des Fahrzeugs des Klägers war schließlich ermessensfehlerfrei und insbesondere nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar rechtfertigt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 - m.w.N, jeweils zit. nach juris, ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch nach dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht zweifelhaft, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Letzteres kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder bei einem in die Fahrbahn hineinragenden Fahrzeug, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz und in Feuerwehranfahrtszonen oder bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das Fahrzeug des Klägers die Funktionsfähigkeit der für Elektrofahrzeuge freigehaltenen Parkfläche. Durch die Ausweisung entsprechender Flächen soll eine Möglichkeit für das Aufladen von Elektrofahrzeugen geschaffen werden, die auf entsprechende Aufladestationen zur störungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr angewiesen sind. Zur Gewährleistung dieser Funktion müssen die Flächen jederzeit frei anfahrbar sein und dürfen nicht durch andere Verkehrsteilnehmer belegt werden. Diese Funktion wurde durch das Parken des Fahrzeugs des Klägers beeinträchtigt. Es kommt auch nicht darauf an, ob einer der beiden Elektroparkplätze noch frei war. Allein durch das Belegen eines der beiden Elektroparkplätze ist bereits die Funktion dieses Parkbereichs beeinträchtigt. Die Abschleppmaßnahme ist auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil sie schon nach wenigen Minuten eingeleitet wurde. Wird die Parkfläche in einem Funktionsbereich von ordnungswidrig abgestellten anderen Fahrzeugen blockiert, so wird ihre verkehrsregelnde Funktion wesentlich beeinträchtigt. Diese Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigt dann regelmäßig auch ein sofortiges Abschleppen, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes ankäme. Vgl. Urteil der Kammer vom 7. August 2014, 16 K 3772/13; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 5. Februar 2003 - 6 K 919/01 -. Es war für die Beklagte abgesehen davon nicht erkennbar, wo sich der Fahrzeugführer aufhielt, sodass nicht erkennbar war, wann er zu seinem Fahrzeug zurückkehren und wie lange folglich die Funktionsbeeinträchtigung noch andauern würde. Insbesondere konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Parkplatz binnen kurzer Zeit wieder geräumt werde, weil er von Besuchern des gegenüberliegenden Amts- und Landgerichts Essen nur kurze Zeit in Anspruch genommen werde. Zum einem ist der Parkplatz nicht als solcher für Gerichtsbesucher ausgewiesen. Zum anderen erschien der Kläger erst ca. 50 Minuten nach Erfassung seines Fahrzeuges wieder an diesem, so dass der Parkplatz jedenfalls nicht nur kurz in Anspruch genommen wurde. Der Kläger ist schließlich als Fahrer des Kraftfahrzeugs zutreffend als Verhaltensstörer gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden, weil er durch das verbotswidrige Parken seines Fahrzeugs die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht hat. Die durch die Beklagte erhobenen Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das von der Beklagten beauftragte Abschleppunternehmen E. und L. GbR hat für die Ersatzvornahme, nämlich seine Abschlepptätigkeit vom 13. O. 2013, 102,00 € berechnet. Der Kläger ist auch zu Recht zu der Verwaltungsgebühr in Höhe von 67,00 € herangezogen worden. Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 VO VwVG NRW werden Verwaltungsgebühren für die dort nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang erhoben. Nach der Nr. 7 sind dies für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 25,00 bis 150,00 €. Die Beklagte hat in diesem Rahmen zu Recht Verwaltungsgebühren in Höhe von 67,00 € erhoben. Die festgesetzten Gebühren entsprechen den tatsächlichen durchschnittlichen Verwaltungskosten der Beklagten bei der Anordnung einer Abschleppmaßnahme und dem Erlass des nachfolgenden Leistungsbescheids. Soweit § 15 Abs. 3 VO VwVG NRW die Ermessensermächtigung enthält, von der Gebühr im Einzelfall abzusehen, wenn wie vorliegend der Vollzug eingestellt wird, hat die Beklagte im Bescheid vom 11. Februar 2014 ermessensgerecht darauf verwiesen, dass der verwaltungsseitige Aufwand auch in diesem Fall entstanden ist und der Aufwand nahezu dem einer vollständig durchgeführte Ersatzvornahme entspreche. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte auf die Erhebung der Verwaltungsgebühr bzw. Abschleppmaßnahme hätte verzichten müssen, da sie sein Kfz beschädigt habe, ist der Vortrag bereits unsubstantiiert. Es dürfte zwar feststehen, dass beim Verladen des klägerischen Fahrzeugs ein Haken abgesprungen ist. Aber es ist nicht vorgetragen worden, welche Schäden konkret entstanden oder dass Reparaturmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Brüggemann Voßkamp Dr. Brenner B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 169,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.