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Urteil

1 K 12795/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0807.1K12795.17.00
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Leitsätze

Die fehlende charakterliche Eignung des Widerrufsbeamten für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes kann aus verschiedensten Eigenschaften oder Verhaltensweisen – hier: den engen Kontakten zu herausgehobenen Mitgliedern der Bandidos – ergeben, die einem weiteren Verbleib im Widerrufsbeamtenverhältnis entgegenstehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die fehlende charakterliche Eignung des Widerrufsbeamten für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes kann aus verschiedensten Eigenschaften oder Verhaltensweisen – hier: den engen Kontakten zu herausgehobenen Mitgliedern der Bandidos – ergeben, die einem weiteren Verbleib im Widerrufsbeamtenverhältnis entgegenstehen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht aufgrund nicht hinreichender Distanz zur Rockergruppierung der Bandidos. Seit dem 1. September 2016 befindet er sich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bei dem beklagten Land. Stammdienststelle des Klägers ist das Polizeipräsidium (PP) E. . Zuvor hatte er bei der Firma O. in I. als Sicherheitsmitarbeiter gearbeitet. Mit Datum 22. Juni 2017 wurde der Personalabteilung des PP E. ein gegen den Kläger gerichteter Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts I. – AG – (Az: °° °°-°°° °° °°°°/°°-°°/°°) anlässlich eines Ermittlungsverfahrens wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung am °. Juni 2016 zum Nachteil des Herrn °°°°° übermittelt. In dem Beschluss wurde die Durchsuchung der Wohnung einschließlich aller Nebenräume und Garagen, der Kraftfahrzeuge und der Person des Klägers angeordnet. Nach Ansicht des AG I. sei die Annahme begründet, dass bei der Durchsuchung schriftliche Aufzeichnungen über Verbindungen zwischen dem Kläger und den gesondert verfolgten Herren I1. und H. , das Handy bzw. Smartphone, Bekleidungsstücke, die auf eine Zugehörigkeit zu einer sog. Rockergruppierung hinweisen und ähnliche Beweismittel aufgefunden würden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017, zugestellt am 29. Juni 2017, sprach der Beklagte gegen den Kläger ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Zugleich untersagte er ihm das Tragen der Dienstkleidung und –ausrüstung, den Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und das Führen dienstlicher Ausweise und Waffen. Zur Begründung der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen verwies das beklagte Land unter anderem auf den im vorgenannten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss geschilderten Sachverhalt. Bei Bestätigung der Vorwürfe käme dem auch aus beamtenrechtlicher Sicht erhebliche Bedeutung zu. Als weiterer dienstlicher Grund wurde der Verdacht benannt, dass der Kläger gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG dergestalt verstoßen habe, als er nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gegenüber der polizeilichen Gegenseite, vorliegend bezogen auf die Rockergruppierung Bandidos MC I. , nicht die erforderliche Distanz gewahrt habe (Distanzgebot). Soweit ein Kontakt zur Rockerszene auch schon vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bestanden habe, wäre dies über § 24 Abs. 4 BeamtStG beachtlich. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger Kontakte zu Personen pflege, die dem Rockermilieu zugehörig und in diesem Fall auch strafrechtlich nicht unerheblich in Erscheinung treten würden. Das in Rede stehende Verhalten des Klägers übersteige einen noch zu tolerierenden Kontakt, wie er typischerweise in einem Fitnessstudio oder Sportverein bei gemeinsamen sportlichen Aktivitäten stattfinde. Bereits in diesem Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass bei Bestätigung der im Raum stehenden Vorwürfe die Einleitung eines Entlassungsverfahrens nach § 23 Abs. 4 BeamtStG Ausgangspunkt weiterer Überlegungen sein dürfte. Der Kläger erklärte schriftlich, zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte keine Stellungnahme abgeben zu wollen und wendete sich hiergegen auch nicht. Im Rahmen der Durchsuchung in Umsetzung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses wurde das Handy des Klägers sichergestellt und mit dessen Einverständnis ausgewertet. Die Auswertung ergab folgendes: Mit O1. E1. , der als „President des Bandidos MC Chapter I. O. “ bekannt ist und im Mobiltelefon vom Kläger als „O1. Bandidos“ geführt wurde, existiert u. a. ein Chatverkehr, der zwischen dem Kläger und ihm am 9. März 2017 ab 17:24 Uhr geführt wurde. Aus diesem geht hervor, dass sich beide u. a. auf einem Parkplatz trafen, worüber Herr E1. nichts schreiben solle. Weitere Chats folgten Ende März und Anfang April. Darin bezeichneten sich beide wechselseitig als „Brother, Bratko oder Bro“. Zudem schreibt der Kläger in dem Chat am 8. April 2017, dass er aktuell kein Leben habe, worauf ihm Herr E1. schrieb, dass er das durchziehen solle und auch das Potenzial zu einem vernünftigen Gangster habe. Hierauf entgegnete der Kläger „2gleisig Bruder haha“ und „Aus der Sicht der Bullen jedenfalls krass chillig und abgesichert“. Herr E1. entgegnete, dass er ja einen „brauch€, der uns deckt“, also „I. O. , die anderen sind mir egal“, worauf der Kläger antwortete: „Kriegen wir bestimmt hin“. Herr E1. verabschiedete sich dann und der Kläger schloss den Chat am 8. April 2017 mit den Worten „Ich geb mein bestes haha bis die Tage Bruder“. Ferner existiert ein Chat mit L. E2. , der im Bandidos MC Chapter I. Darkside die Funktion des Sergeant at Arms bekleidet. Dieser Kontakt ist vom Kläger als „L. Bandidos“ abgespeichert. Der geführte Kommunikationsverkehr erfolgte primär über Sprachnachrichten, die vom KK 21 im Rahmen der Auswertung verschriftlicht wurden. Unter anderen sandte der Kläger eine Sprachnachricht „Ich hab auf jeden Fall noch mal ne gute Nachricht wegen dem, was wir letztes Mal mit deinem Kollegen noch besprochen haben. Ich meins, das hat sich jetzt verzögert, es kommt jetzt aber und noch auf jeden Fall mehr“. Mit N. E3. alias U. F. , der ein bekanntes Mitglied des Bandidos MC Chapter I. Darkside ist, kommunizierte der Kläger über Facebook. Der Kläger schrieb Herrn E3. an, um zu erfragen, ob L. (wohl L. E2. ) eine neue Nummer habe und oder ob er ein Treffen organisieren könne. Herr E3. entgegnete, dass dieser im Moment nicht zu erreichen sei. Am 30. März 2017 wiederholte der Kläger diese Anfrage und schickte Herrn E3. seine Handynummer. Weitere Wiederholungen erfolgten am 4. und 5. April 2017. Am 26. Mai 2017 bat der Kläger Herrn E3. alternativ um ein Treffen, da „sich das sonst erledigt habe“ und er eine schnelle Antwort brauche. Im Ergebnis wurden Sprachnachrichten ausgetauscht und der Kläger äußerte den Wunsch, mit einem der beiden bis 8 Uhr abends an diesem Tag sprechen zu wollen. Im Anschluss schrieb der Kläger „ok sonst wäre auf jeden ärgerlich $“. Zehn Minuten später meldete sich Herr E3. und fragte, ob L. sich gemeldet habe, was der Kläger bestätigte. Dazwischen wurden einzelne Sprachnachrichten gelöscht. Ferner wurde der Kläger im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens von Herrn I1. , der wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Herrn °°°°° zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden war, als Auftraggeber dieser Tat benannt. Wörtlich gab dieser seinerzeit gegenüber der Polizei an, dass die Polizei “in den eigenen Reihen suchen solle, insbesondere bei diesem N3. und dem schwulen L. “. In der Vernehmung vom 8. September 2018 im polizeilichen Ermittlungsverfahren nannte Herr I1. den Namen „N1. N2. “ und identifizierte ihn anhand verschiedener Lichtbilder. Darüber hinaus wurde man im Rahmen der Ermittlungen auf ein Foto vom 9. Juli 2016 aufmerksam, auf dem der Kläger inmitten einer Gruppe Männer abgebildet ist, von denen die Mehrheit Kutten des Supportclubs des Bandidos MC trug. Dieses Foto ist hochgeladen auf einer Facebookseite des „Bandidos Prospectchapter I. O. “. Bei der Durchsuchung des Zimmers des Klägers in seinem Elternhaus wurde schließlich noch der Aufkleber „a. c.a.b.“ auf dem Monitorfuß seines PCs entdeckt. Die Abkürzungen stehen für „all cobs are bastards“. Mit Schreiben vom 22. September 2017 wurde der Kläger dann zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf angehört. Unabhängig von einem Disziplinarverfahren könne ein Beamter auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit fristlos entlassen werden, wenn ein sachlicher Grund für die Entlassung gegeben sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn einem Kommissaranwärter die persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle. Der Begriff der Eignung umfasse auch Charakter und Persönlichkeit des Beamten. Die charakterliche Eignung bilde einen Teilaspekt der persönlichen Eignung und könne unabhängig von disziplinarrechtlichen Bewertungen einen sachlichen Grund bilden. Die persönliche, insbesondere charakterliche Eignung sei nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen der angestrebten Laufbahn zu messen. Ein Fehlverhalten, dass auf nicht unerhebliche Charaktermängel schließen lasse, die einer späteren Verwendung entgegenstünden, würden einen sachlichen Grund für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst bilden. Zum Begriff der Eignung gehöre, dass erwartet werden könne, dass der Beamte alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfülle, sowie insbesondere die charakterliche Eignung, wozu dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit wie auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehören, erfasst würden, ferner die vom Beamten zu fordernde Dienstauffassung und Loyalität. Es würden berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde an der Eignung genügen. Auch wenn nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zwar grundsätzlich die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben sein solle, so sei die Entlassung zu einem früheren Zeitpunkt zumindest dann ausnahmsweise möglich, wenn der Beamte nicht die charakterlichen Voraussetzungen, die an ihn im Vorbereitungsdienst zu stellen sind, erfüllt. Bei der Entlassung im Vorbereitungsdienst dürfe nur während des Vorbereitungsdienstes zu Tage getretenen Umständen Bedeutung beigemessen werden. Verhaltensweisen vor der Ernennung könnten herangezogen werden, als sie – fortwirkend – Rückschlüsse auf die persönliche Eignung des Beamten während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zulassen und die Vorgänge während des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Licht erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Im Folgenden verwies der Beklagte auf den Chatverkehr über Whats-App zwischen dem Kläger und Herrn E1. , Herrn E2. sowie über Facebook auch mit Herrn E3. , das Foto auf der Facebook-Seite der Bandidos Prospectchapter I. O. , das den Kläger in einer Gruppe von Personen, die teilweise den Badidos angehören, zeigt und schlussendlich auch auf den am Computermonitor aufgefundenen Aufkleber „a.c.a.b.“. Durch die vorbenannten Chatverläufe habe der Kläger gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und insoweit nicht zur polizeilichen Gegenseite das erforderliche Distanzgebot gewahrt. Das in Rede stehende Verhalten gehe über eine (noch) hinnehmbare Bekanntschaft deutlich hinaus. Ein Polizeibeamter dürfe in seinem außerdienstlichen Verhalten nicht den Verdacht enger Kontakte zu problematischen Gruppierungen wecken, da ansonsten das Ansehen des Beamtentums und das Vertrauen in die Integrität der Beamten in der Öffentlichkeit in Gefahr gerieten. Bei den vorliegenden Chatkontakten handele es ich um solche mit ranghohen Mitgliedern des Rockermilieus, die dem Kläger auch bewusst gewesen sei, wie die Art der Namensabspeicherung der Kontakte belege. Die Anrede mit Bezeichnungen für „Bruder“ belegte, dass er zu Herrn E1. enge Kontakte pflege. Auch zeige die Wortwahl in der Kommunikation mit Herrn E1. , dass ihm – dem Kläger – die charakterliche Eignung zum Polizeidienst fehle. Beachtenswert sei zudem das aktive Bemühen, Kontakte zu Mitgliedern der Bandidos über „Facebook“ herzustellen. Dieses Bemühen lasse offenbar aufgrund von verwendeten „$“-Zeichen auf einen finanziellen Hintergrund schließen. Schon diese Chatverläufe seien ausreichend, auf eine charakterliche Ungeeignetheit zu schließen. Jedoch belege der im Jugendzimmer des Klägers gefundene Aufkleber „All Cops are Bastards“ zusätzlich, dass der Kläger eine innere Haltung zum Beruf des Polizeibeamten habe, die nicht zur Ausbildung zum Polizeibeamten geeignet sei. Schließlich sei auch vor Ernennung gezeigtes Verhalten, das fortwirke, zu benennen. Hierunter falle der Verdacht zu einer Anstiftung zu einer Körperverletzung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Oktober 2017 erklärte der Kläger, eine Stellungnahme sei anhand des inzwischen eingesehenen Verwaltungsvorgangs nicht möglich, der Anwalt wolle die Akte der Staatsanwaltschaft einsehen und sich danach beim PP E. melden. Weitere Ausführungen des Klägervertreters im Rahmen der Anhörung erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 14. November 2017 wurden der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte angehört. Der Personalrat stimmte der geplanten Entlassung des Klägers unter dem 22. November 2017 zu. Die Gleichstellungsbeauftragte stimmte unter dem 14. November 2017 zu. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom °°. November 2017 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG entlassen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den im Anhörungsschreiben dargestellten Sachverhalt und wiederholte und vertiefte die in der Anhörung dargelegten Ausführungen. Ergänzend führte er im Wesentlichen folgendes aus: Den Chatverläufen sei eine enge Kontaktpflege zu Personen zu entnehmen, die eindeutig dem Rockermilieu zugehörig seien. Es handele sich dabei nicht um einfache Mitläufer des Milieus, sondern teilweise um Funktionsträger. Dies sei dem Kläger aufgrund der Art der Namensabspeicherung als „L. Bandidos“ und „O1. Bandidos“ bekannt. Die freundschaftlichen Kontakte würden auch durch die Anrede insbesondere des Herrn E4. mit „Bruder, Bro, Bratko etc.“ belegt. Der Inhalt der Kommunikation insbesondere mit Herrn E4. belege, dass dem Kläger die charakterliche Eignung für den Polizeidienst fehle. Auf die Aussage des Herrn E1. , dass der Kläger das Potential habe, ein vernünftiger Gangster zu werden, habe dieser beiläufig angeben, dass er den Beruf des Polizisten, welchen der Kläger selbst als „Bulle“ bezeichne, für „krass chillig und abgesichert“ halte. Auch habe der Kläger in dem Chat ausgeführt, zweigleisig fahren zu wollen. Die Antwort des Herrn E1. , dass die Bandidos I. O. jemanden benötigten, der sie decke, lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Beachtenswert sei weiter, dass der Kläger aktiv versucht habe, Kontakt zu Mitgliedern des Bandidos MC herzustellen, um offensichtlich finanzielle Geschäfte mit diesen abzuwickeln. Deutlich werde dies durch den unnachlässigen Versuch, Kontakt zu L. E2. herzustellen. Der Chatverlauf lasse darauf schließen, dass seine Kontaktaufnahme einen finanziellen Hintergrund habe. Anders lasse sich die vom Kläger getroffene Aussage „ok sonst wäre auf jeden Fall $“ derzeit nicht deuten. Die enge Bindung zu Personen des Rockermilieus werde schließlich durch das auf Facebook veröffentlichte Foto vom °. °°°° 2016 des Klägers in einer Gruppe, die teilweise aus Mitgliedern der Bandidos bestand, verdeutlicht. Dies allein genüge, um einen sachlichen Grund für eine Entlassung auf § 23 Abs. 4 BeamtStG zu stützen. Auch durch den am Computermonitor aufgefunden Aufkleber „A.c.a.b.“ werde die fehlende charakterliche Nichteignung des Klägers für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten manifestiert. Es handele sich um eine beleidigende und pauschalisierend herabwürdigende Aussage zum Nachteil aller Polizeivollzugsbeamten. Wer eine solche innere Haltung gegenüber der Polizei verinnerlicht habe, sei unter keinen Umständen für eine Ausbildung zum Polizeibeamten geeignet. Ferner könne das vor der Ernennung zum Polizeianwärter mit diesem Sachverhalt eng verknüpfte Verhalten, welches der Kläger vor seiner erfolgten Ernennung zum Kommissaranwärter gezeigt habe, vorliegend herangezogen werden, um – fortwährende – Schlüsse auf die persönliche Eignung zuzulassen und die Vorgänge des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In diesem Licht sei die Aussage des Herrn I1. zu sehen, wonach sich der Kläger einer Anstiftung zu einer schweren Körperverletzung schuldig gemacht haben dürfte und er gezielt eine Gruppierung aus der Rockerszene gegen Bezahlung zu einer kriminellen Straftat angestiftet habe. Erschwerend sei daher zu beachten, dass der Kläger auch nach Ernennung weiter den Kontakt zu dieser Gruppierung suche. Die Verurteilung sei wahrscheinlicher als ein Freispruch. Nicht außer Acht zu lassen sei, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers die Folgen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG eingreifen dürften, nämlich die Rücknahme der Ernennung wegen Unwürdigkeit. Der Beklagte ordnete nach weiterer Darstellung des Verfahrensablaufs die sofortige Vollziehung seiner Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Zur Begründung führte er an, dass eine etwaige Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung habe, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aber im öffentlichen Interesse liege, da sich über das allgemeine Vollzugsinteresse besondere Umstände für eine alsbaldige Vollziehung des Bescheids vor Bestandskraft ergäben. Die Allgemeinheit habe einen Anspruch darauf, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, insbesondere der Strafverfolgung und Prävention durch die zur Verfügung stehenden Stellen innerhalb der Polizei, mit uneingeschränkt geeigneten und leistungsfähigen Polizeibeamten besetzt werde. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, könnten nur verantwortungsvolle und pflichtbewusste Kommissaranwärter zu Polizeibeamten ausgebildet werden, die insbesondere nicht mit der polizeilichen Gegenseite sympathisieren würden und Gewähr für eine Befolgung geltender Strafgesetze böten. Ein angehender Polizeibeamter, originär zur Strafverfolgung verpflichtet, der aber Straftaten wie die Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung begehe, sei nicht tragbar. Auch biete der Kläger keine Gewähr wegen der dargestellten berechtigten Zweifel, dass er die notwendige Distanz zur polizeilichen Gegenseite wahre. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig, da in der weiteren Ausbildung Praxisanteile abzuleisten seien und dem Kläger in diesem Zusammenhang Zugang und Kenntnisse über polizeiliche Interna möglich seien, die nicht in falsche Hände geraten dürften. Beachtlich sei insoweit der Umgang des Klägers mit dem Rockermilieu, zumal der Kläger im Chat mit Herrn E1. geäußert habe, künftig „zweigleisig“ zu fahren und die Bandidos I. O. künftig zu „decken“. Auch habe die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Vollziehung, um einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln gerecht zu werden. Ihr sei es nicht zuzumuten, dass durch die weitere Zahlung der Ausbildungsvergütung die öffentlichen Mittel belastet würden. Nach einer Interessenabwägung müsse das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zurücktreten. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 23. November 2017, zugestellt am 28. November 2017, am 28. Dezember 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Beklagte habe die Grenzen des ihm nach § 23 Abs. 4 BeamtStG zustehende Ermessens nicht beachtet. Das PP E. gehe von falschen Tatsachen aus oder bewertete sie für den Kläger in möglichst negativer Weise, ohne klare Anhaltspunkte für eine fehlende charakterliche Eignung festzustellen. Die Vorwürfe zu einer vermeintlichen Anstiftung zu einer gefährlichen Körperverletzung seien haltlos. Die Kontakte zu einer Rockergruppe ließen keine Rückschlüsse auf seine Eignung zu, zumal er – was unstreitig ist – kein Mitglied der Bandidos sei oder werden wolle. Kontakte zu den Bandidos habe er schon gehabt, bevor er sich für eine Karriere bei der Polizei entschlossen habe und bevor es in I. eine solche Vereinigung gegeben habe. Er dürfe seine Freundschaften frei wählen und pflegen und müsse langjährige Freundschaften auch nicht aufgeben, weil er sich zu einer Karriere bei der Polizei entschlossen habe. Der Kontakt zu Herrn E1. stelle keinen ausreichenden sachlichen Grund für die Entfernung des Klägers aus dem Anwärterdienst dar. Es handele sich insgesamt um völlig normale soziale Kontakte, die auch die Gratulation zum Geburtstag einschlössen. Die Bezeichnung als „Bratko“ bedeute nichts weiter als „Kumpel“. Auch sei der Chatverlauf zwischen Herrn E1. verzerrt wiedergegeben, da die Bedeutung der beigefügten „haha“ und Zwinkersmileys bei der Interpretation der Bemerkung „zweigleisig“ durch das PP verkannt worden sei. Schon aufgrund dieser Begleitumstände im Chatverkehr könne nicht auf eine ernste Maulwurftätigkeit des Klägers geschlossen werden. Auch die Nachrichten an L. E2. seien belanglos. Worauf sich die Aussage vom °°. Februar 2017 um 20:34 Uhr beziehe, wisse der Kläger nicht mehr. Im Rahmen eines Facebook-Chats ein Treffen zu organisieren, sei an sich nicht verwerflich. Von einem „$“-Zeichen auf geschäftliche Verstrickungen zu schließen, verbiete sich. Auch könne man davon ausgehen, dass Mitglieder der Bandidos privat Geld z. B. verleihen oder leihen. Wenn überhaupt gehe es um eine Angelegenheit mit L. E2. , der auf Aufforderung des Klägers kein Mitglied der Bandidos mehr sei. Das Foto auf der Facebook-Seite des Bandidos Prospectchapter I. O. sei echt. Es sei aber vor der Ausbildung aufgenommen worden. Der Kläger kenne nicht sämtliche Personen auf dem Bild. Einige hätten ihm eigeninitiativ bei einem Zwischenfall in seiner Türsteher-Zeit geholfen, als ein Gast ausgerastet sei. Da das gegen den Kläger gerichtete Strafverfahren zwischenzeitlich mit einem Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung geendet habe – was unstreitig ist – und dieses Strafverfahren ursprünglich in der Entlassungsverfügung aufgeführt worden sei, könne dieser Umstand des Freispruches nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich müsse dem Kläger wegen § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit gegeben werden, die Ausbildung abzuschließen. Die Entlassung sei unverhältnismäßig. Insgesamt ergebe sich, dass er – der Kläger – entgegen der Ansicht des Beklagten charakterlich geeignet sei und kein Grund für eine Entlassung bestehe. Schlussendlich werde seine charakterliche Eignung durch zwei im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen, einer Bescheinigung seines vorherigen Arbeitgebers – dem Unternehmen O. – vom 5. August 2019 und einer schriftlichen Äußerung seines Bruders L1. N2. , das keine Datumsangabe trägt, belegt. Auf die näheren Inhalte dieser Schriftstücke wird im Rahmen der Entscheidungsgründe eingegangen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 23. November 2017, eingegangen am 28. November 2017, über die Entlassung des aus dem Polizeivollzugsdienst aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen unter Verweis auf die angefochtene Entlassungsverfügung Folgendes aus: Diese sei nach § 23 Abs. 4 BeamtStG rechtmäßigerweise erfolgt. Als sachlicher Grund für den Widerruf genügten schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der die gesundheitliche Eignung besitze. Die Gesamtschau sämtlicher Kontakte zu führenden Mitgliedern der Bandidos belege die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers. Ferner macht er sich die Gründe des erkennenden Gerichts im Eilbeschluss vom 20. März 2018 zu Eigen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. März 2018 (1 L 3674/17) den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Kläger hat am 3. April 2018 Beschwerde eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 (6 B 494/18) die Beschwerde zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 17. August 2018 hat der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten mitteilen lassen, dass er im Strafverfahren freigesprochen wurde. Mit Beschluss vom 27. August 2018 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Zum weiteren Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im Klageverfahren (Az.: 1 K 12795/17) und im Eilrechtsschutzverfahren (1 L 3674/17) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2019 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berichterstatterin entscheidet über die Klage als Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. August 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist. Die Klage ist unbegründet. Die angegriffene Entlassungsverfügung des Beklagten vom 23. November 2017 ist offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Entlassung ist § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –. Danach kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit – aus einem sachlichen Grund – entlassen werden. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Kläger wurde durch Schreiben des Polizeipräsidiums E. vom 22. September 2017 zu der beabsichtigten Maßnahme angehört (§ 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW). Auch der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte wurden ordnungsgemäß beteiligt und haben der Maßnahme zugestimmt (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Landespersonalvertretungsgesetzes, § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes).“ Der Bescheid ist ferner materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG liegen vor und der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst jederzeit entlassen werden. Allerdings soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Das durch § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen des Dienstherrn wird in diesen Konstellationen durch die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eingeschränkt. Wegen der Fassung als Sollvorschrift kommt es deshalb bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall eine atypische Sachgestaltung vorliegt, bei der eine Entlassung vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zu erwägen ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2005– 1 K 1448/05 –; Beschluss vom 12. August 2013 – 1 L 774/13 –; Beschluss vom 24. Juli 2015 – 1 L 772/15 –, jeweils nicht veröffentlicht. Insoweit hat das erkennende Gericht bereits im Eilverfahren ausgeführt: „ Ein solcher Fall, der die Entlassung aus dem Dienstverhältnis vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertigt, ist vorliegend gegeben. Mängel der charakterlichen Eignung, wie sie hier der Antragsgegner dem Antragsteller im streitgegenständlichen Bescheid vorwirft, sind als atypische Konstellation, welche die vorzeitige Entlassung eines Widerrufsbeamten begründen kann, grundsätzlich anerkannt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 – 6 B 1073/04 –, juris Rn. 18 ff.; Schnellenbach/Bodanowitz , Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 51. Erforderlich ist insofern, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet sowie keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Dezember 2010– 5 ME 268/10 –, juris Rn. 7. Vorliegend bestehen gegen die Wertung des Antragsgegners, dass bezüglich des Antragstellers berechtigte Zweifel an dessen charakterlicher Eignung als Polizeibeamter bestehen, keine rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat dem nach Maßgabe des übersendeten Verwaltungsvorgangs seit dem 1. September 2016 in der Ausbildung zum Polizeibeamten befindlichen Antragsteller diesbezüglich im streitgegenständlichen Bescheid zunächst vorgehalten, dass er enge private Beziehungen zu herausgehobenen Mitgliedern des Motorad- und Rockerclubs „Bandidos MC Chapter I. O. “ unterhalte. Dies betreffe Herrn O1. E4. , der im vorgenannten Ortsverband die Stelle als „President“ innehabe, Herrn L. E2. , der dort die Funktion eines „Sergeant at Arms“ (zuständig für Disziplin und Sicherheit) ausübe, sowie Herrn N. E3. als weiteres Mitglied der Gruppierung. Den vorgenannten Vortrag belegt der Antragsgegner mit mehreren vertraulichen „WhatsApp“- und „Facebook“-Chatnachrichten, die der Antragsteller mit diesen Personen vom °°. Februar 2017 bis zum °°. Mai 2017 ausgetauscht hat. Weiterhin verweist er auf ein Bild auf der Facebook-Seite des damaligen „Bandidos Prospectchapter I. O. “, welches den Antragsteller in einer Gruppe von Männern zeigt, von denen die Mehrheit „Kutten“ von Supporter-Clubs des Bandidos-MC trage. Sowohl die Existenz und den Inhalt der Chat-Verläufe wie auch des Bildes hat der Antragsteller nicht bestritten. Ausgehend hiervon ist der Antragsgegner der Auffassung, dass der Antragsteller gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe, indem er nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gegenüber der polizeilichen Gegenseite nicht die erforderliche Distanz gewahrt habe (Distanzgebot). Der Antragsgegner hat diesbezüglich auf Seite 11 des Bescheides ausgeführt, dass er bereits die dargestellten Chat-Verläufe für ausreichend erachte, um einen sachlichen Grund für die Entlassung des Antragstellers anzunehmen. Ferner hat er auf einen im Rahmen einer Durchsuchung am 27. Juni 2017 im Zimmer des Antragstellers auf dem Standfuß seines Computerbildschirms aufgefundenen polizeifeindlichen Aufkleber mit der Aufschrift „A.C.A.B. All COPS ARE BASTARDS!“ verwiesen, was ebenfalls auf die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst hindeute. Schließlich benennt er ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren, welches gegen den Antragsteller mit Blick auf die Anstiftung zu einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil eines Nachbarn eingeleitet worden sei, und in dem einer der Haupttäter, der ebenfalls aus dem Rockermilieu stammt, den Antragsteller als Auftraggeber benannt habe. Die vorgenannte Wertung des Antragsgegners, dass bereits der festgestellte enge Kontakt zu herausgehobenen Mitgliedern des „Bandidos MC Chapter I. O. “ die sofortige Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtfertige, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern liegt entsprechend der Wertung des Antragsgegners zunächst eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht seitens des Antragstellers vor. Ein solcher Pflichtenverstoß ist zwar nicht ohne weiteres bereits dann gegeben, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß aber auch dann in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt. Vgl. BverwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2/12 –, juris Rn. 24 m.w.N. Ausgehend von diesem Maßstab ist eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht seitens des Antragstellers zu bejahen. Der Antragsgegner hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller aufgrund der im Bescheid mitgeteilten Chat-Verläufe nicht nur mit einfachen Mitgliedern oder Mitläufern des Rockermilieus, sondern teilweise mit hochrangigen Funktionsträgern persönlichen Kontakt hatte, und dies auch nicht nur in loser Verknüpfung, wie es im Rahmen zufälliger Treffen wie etwa im Fitnessclub oder bei ähnlichen Gelegenheiten der Fall sein kann, sondern in einer länger andauernden, freundschaftlichen Beziehung. Dies wird insbesondere hinsichtlich des „President“ des „Bandidos MC Chapter I. O. “, Herrn E4. , dadurch belegt, dass beide sich untereinander mit „Bruder“, „Bro“ bzw. „Brat“ oder „Bratko“ angesprochen haben, wobei die letzten beiden Begriffe in verschiedenen slawischen Sprachen ebenfalls die Bedeutung von „Bruder“ bzw. „Brüderchen“ haben. Bereits diese Ansprache mit familiären Begriffen weist auf ein Näheverhältnis zwischen beiden Personen hin, zumal das Wort „Bruder“ in der Rocker-Subkultur auch eine Selbstbezeichnung unter Clubmitgliedern darstellt. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Rocker-Begrif-fen . Ein solches Näheverhältnis wird auch dadurch indiziert, dass die vorgenannte Person den Antragsteller am °°. März 2017 und damit einen Tag nach dem tatsächlichen Datum nachträglich zum Geburtstag gratuliert hat, so dass Herrn E4. offensichtlich persönliche Daten des Antragstellers bekannt sind. Dies wird ebenfalls durch das vertrauliche Gespräch am °. April 2017, welches im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 5 f. wiedergegeben wird, bestätigt. In diesem unterhalten sich der Antragsteller und Herr E4. über die Tätigkeit des Antragstellers als Polizist, wobei der Antragsteller auf die Bemerkung seines Gesprächspartners, er habe das „Potenzial vernünftiger Gangster zu werden“, sei aber „wieder den falschen Weg“ gegangen, erwidert, er fahre „2gleisig“. Zudem teilt er auf den Hinweis von Herrn E4. , dass der Rockerclub jemanden brauche, der sie decke, mit, dass man das bestimmt hinbekommen werde. Auch wenn der Austausch dieser Botschaften, worauf der Antragsteller in seiner Antragsbegründung vom 15. Februar 2018 hinweist, durch den Zusatz „haha“ bzw. „hahaha“ von seiner Seite mit einer humoristischen Komponente versehen wird, belegt die Kommunikation doch, dass der Antragsteller mit einem hochrangigen Mitglied des Rockerclubs freundschaftlich verbunden ist. Denn es ist nicht anzunehmen, dass ein solcher Dialog mit einem bloß losen Bekannten geführt werden würde. Darüber hinaus bestätigen die weiteren Kontakte, welche der Antragsteller mit Herrn E2. und Herrn E3. pflegt und die ebenfalls Mitglieder der Bandidos sind bzw. – wie durch den Antragsteller mit Blick auf Herrn E2. vorgetragen – jedenfalls in der Vergangenheit waren, dass es sich bei der freundschaftlichen Beziehung zu Herrn E4. um keinen Einzelfall handelt, sondern dass der Antragsteller mit dem vorgenannten Milieu auch durch weitere Personen verbunden ist. Insbesondere verweist die mehrfache Ansprache des Antragstellers an Herrn E3. via des sozialen Netzwerks „Facebook“ vom °°. März 2017 bis zum °°. Mai 2017, in dem er immer wieder auf ein Treffen mit Herrn E2. drängt, darauf hin, dass er mit diesen Personen gut bekannt ist. Dabei ist es ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit Blick auf die vorgenannte Kommunikation die Nutzung des Dollar-Symbols („$“) hinter einem Hinweis des Antragstellers an Herrn E3. , dass ein Ausbleiben des Treffens jedenfalls ärgerlich wäre, auch als Indiz für geschäftliche Beziehungen des Antragstellers mit den Mitgliedern der Bandidos deutet. Denn das vorgenannte Symbol ist ein verbreitetes Zeichen für Geld bzw. finanzielle Angelegenheiten, so dass diese Verknüpfung des Antragsgegners schlüssig ist, zumal der Antragsteller auch weder in seiner Antragsbegründung vom 15. Februar 2018 noch in dem Schriftsatz vom 15. März 2018 eine Erklärung dazu anbietet, was die Nutzung dieses Zeichens im vorgenannten Zusammenhang ansonsten bedeuten soll. Sein Einwand im erstgenannten Schriftsatz, es habe sich allenfalls um eine Angelegenheit mit Herrn E2. , aber nicht mit dem Rockerclub der Bandidos gehandelt, ist wenig überzeugend. Denn der Antragsteller hat kurz vor der wiedergegebenen Passage mit dem Dollar-Symbol alternativ auch ein Treffen mit Herrn E3. vorgeschlagen, so dass es offenbar nicht um ein Anliegen ging, das allein Herrn E2. betraf. Der vorgenannte enge Kontakt mit Personen, die teilweise hervorgehobene Positionen bei den Bandidos haben oder in der Vergangenheit hatten, verstößt gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Form des Abstandsgebots. Denn von einem Beamten, der sich in der Ausbildung zum Polizisten befindet, kann erwartet werden, dass er solche intensiven Kontakte in ein Milieu, dem eine Nähe zur organisierten Kriminalität vorgehalten wird und das deswegen von verschiedenen Staatsschutzbehörden unter Beobachtung steht, vgl. für das Bundeskriminalamt etwa https://www.bka.de /DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Rockerkriminalitaet/rockerkriminalitaet_node.html; für den bayrischen Verfassungsschutz http://www.verfassungsschutz.bayern.de/ weitere _aufgaben/organisierte_kriminalitaet/rocker/index.html, unterlässt. Dass diese Verknüpfung zwischen Rockerclub und organisiertem Verbrechen auch den Beteiligten bewusst war, zeigt etwa der Chat-Verkehr zwischen dem Antragsteller und Herrn E4. vom °. April 2017, in dem die Verbindung des Bandidos MC zu kriminellen Strukturen thematisiert wird. Die persönlichen Beziehungen des Antragstellers sind daher aus der Perspektive eines verständigen Dritten geeignet, das Vertrauen in seine Integrität als künftigen Polizisten ernstlich zu erschüttern. Denn bei einem Polizeibeamten, der mit verschiedenen Personen aus dem Rockermilieu in enger freundschaftlicher Verbindung steht, wird die Verlässlichkeit, gegen kriminelle Strukturen gerade aus diesem Bereich vorzugehen, mit Blick auf die insoweit auf der Hand liegenden Interessenkonflikte wesentlich in Zweifel gezogen. Vgl. zu einer Unvereinbarkeit intensiver Beziehungen zu einem Rockerclub mit der beruflichen Pflicht, dem Recht Geltung zu verschaffen, auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. Februar 2006 – 7 R 1/05 –, juris Rn. 66; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 1 B 887/10 –, juris Rn. 12 f. m.w.N. Die insofern anzunehmende charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers für den Polizeiberuf wird schließlich ergänzend auch durch Zweifel an seiner eigenen Sicht auf die Tätigkeit der Polizei bestätigt und abgerundet. Denn die Verwendung des Begriffs „Bulle“ im Chat mit Herrn E4. vom °. April 2017, mit dem der Antragsteller selbst ein gängiges Schimpfwort für Polizeibeamte nutzt, zeigt keinen Respekt vor dem Polizeiberuf auf, was ebenfalls für seine dort gefallene Äußerung gilt, in der er eine Tätigkeit als Polizeibeamter als „krass chillig“ bezeichnet. In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass ein Sticker mit der Aufschrift „A.C.A.B. ALL COPS ARE BASTARDS!“ auf dem Standfuß des Computerbildschirms in seinem Zimmer befestigt war. Selbst wenn man dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers in seiner Antragsbegründung vom 15. Februar 2018 folgt, dass dieser Sticker nicht von ihm, sondern seinem Bruder angebracht wurde, um ihn zu ärgern, ist zu fragen, warum der Antragsteller diesen Aufkleber nicht zeitnah wieder entfernt hat. Auf den diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung, dass nicht anzunehmen sei, dass der Sticker erst kurz vor der Durchsuchung des Zimmers am 27. Juni 2017 angebracht wurde, ist der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 15. März 2018 nicht eingegangen. Vor dem vorgenannten Hintergrund kommt es auf das gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, welches bisher offenbar noch nicht abgeschlossen ist, nicht an. Erweist sich die Entlassungsverfügung daher bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, führt auch die weiterhin vorzunehmende Vollzugsfolgenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung. Da die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung im vorliegenden Verfahren mit Offensichtlichkeit festgestellt werden kann, ist es auch nicht geboten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Teil seiner Anwärterbezüge zu belassen. Siehe dazu: BverfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 – 2 BvR 1574/89 –, juris (nur Orientierungssatz) = NVwZ 1990, 853 ff.; Schnellenbach/Bodanowitz , Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 37. “ Diese Einschätzung hat auch das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Eilbeschluss der Kammer vom 20. März 2018 (1 L 3674/17) mit Beschluss vom 26. Juni 2018 (6 B 494/18) bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: „Die Beschwerde macht geltend, durch die Kontakte des Antragstellers werde das Vertrauen in seine berufliche Integrität nicht in einer Weise erschüttert, die einem schweren Dienstvergehen gleichkommen würde; die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme sei nämlich nur verhältnismäßig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Pflichtverletzung das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren habe. Mit diesem Vorbringen verkennt der Antragsteller bereits den Gegenstand der streitgegenständlichen Verfügung grundlegend. Es geht weder um die Entfernung eines Lebenszeitbeamten aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bzw. einer Disziplinarklage (vgl. §§ 10, 35 Abs. 1 LDG NRW) noch um die Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen eines Dienstvergehens auf der Grundlage des nach § 5 Abs. 3 LDG NRW heranzuziehen-den § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgte vielmehr – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – auf der Grundlage des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG wegen mangelnder charakterlicher Eignung. Die charakterliche Eignung eines Widerrufsbe-amten kann zwar auch dann in Frage stehen, wenn dieser ein Dienstvergehen oder sogar eine Straftat begangen hat, setzt dies aber nicht voraus. Vielmehr kann sich die fehlende charakterliche Eignung des Widerrufsbeamten für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes aus verschiedensten Eigenschaften oder Verhaltensweisen – hier: den engen Kontakten zu herausgehobenen Mitgliedern der Bandidos – ergeben, die einem weiteren Verbleib im Widerrufsbeamtenverhältnis entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Beschwerde weiter angeführte Umstand, es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise in Straftaten eingebunden gewesen wäre, für sich gesehen nicht geeignet, die Annahme von Eignungszweifeln in Frage zu stellen. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, allein die Kontakte zu den Bandidos und die in weiten Teilen nicht ernst gemeinten Gespräche sagten nichts über die Eignung aus und führten zur Unverhältnismäßigkeit der „sofortigen Entfernung aus dem Dienst“, geht an der Begründung der Entlassungsverfügung und der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Maßgeblich waren danach die engen freundschaftlichen Kontakte nicht nur zu „einfachen“ Mitgliedern der Bandidos, sondern teilweise auch zu hochrangigen Funktionsträgern, sowie die Indizien für geschäftliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bandidos. Den detaillierten Ausführungen dazu sowohl in der Entlassungsverfügung als auch im angefochtenen Beschluss setzt die Beschwerde nichts von Substanz entgegen. Nicht nachvollziehbar ist, inwieweit der Umstand, dass die Kontakte „von Humor gekennzeichnet“ gewesen seien, das Näheverhältnis zu Mitgliedern der Bandidos und damit die Eignungszweifel in Frage stellen könnte. Soweit die Beschwerde damit möglicherweise zum Ausdruck bringen will, bestimmte Äußerungen seien ironisch bzw. nicht ernst gemeint gewesen, fehlt es an jeder weiteren Konkretisierung. Es ist weder ersichtlich, um welche Aussagen es sich dabei handeln soll, noch, weshalb deswegen die charakterliche Eignung des Antragstellers nicht zweifelhaft sein sollte. Nicht nachvollziehbar ist schließlich das Vorbringen des Antragstellers, es bestehe kein hinreichendes Interesse des Dienstherrn, ihn nicht einmal seine Ausbildung beenden zu lassen, weil er in seinem jetzigen Status überhaupt keine Möglichkeit habe, öffentliches Vertrauen aufgrund enger Kontakte zu den Bandidos zu missbrauchen. Denn die Kommissaranwärter werden auch bereits in den Praxisphasen ihrer Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in den Kreispolizeibehörden u.a. im Streifendienst (unter Anleitung eines Tutors) eingesetzt.“ Die Einzelrichterin schließt sich den Ausführungen der Kammer, die vom OVG NRW beanstandungsfrei geblieben sind, nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Insbesondere hat – worauf die Kammer bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hingewiesen hat – der Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, da bereits das dargestellte Näheverhältnis einen Verstoß gegen das Distanzgebot darstellt und für sich genommen bereits die Entlassungsverfügung rechtfertigt. Das PP E. hat in seiner Entlassungsverfügung hierauf allein tragend abgestellt. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Hintergründen der in Rede stehenden Whats-App Kommunikationen sowie die weiteren Angaben zu seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst sowie zur Länge und Intensität seines Berufswunsches des Polizisten führen im hiesigen Hauptsacheverfahren zu keiner anderen Bewertung. Das „Ob“ und die Häufigkeit und Vielfältigkeit der vom Beklagten genannten Whats-App und Facebook-Chats mit verschiedenen Mitgliedern der Bandidos wird auch vom Kläger nicht verneint. Soweit der in der mündlichen Verhandlung persönlich gehörte Kläger diesen Kommunikationen eine andere Bedeutung beimisst und weitere Hintergründe hierzu mitteilt, ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung seiner charakterlichen Ungeeignetheit als sachlichen Grund für die Entlassungsverfügung. Die Kontakte gingen über einen allgemeinen losen und noch hinnehmbaren sozialen Kontakt hinaus, da sie für sich genommen schon den Verdacht enger Kontakte im außerdienstlichen Bereich zu problematischen Gruppierungen erwecken können, die das Ansehen des Beamtentums und das Vertrauen in die Integrität der Beamten in der Öffentlichkeit in Gefahr geraten lassen. An dieser Wertung ändert auch nicht der Einwand des Klägers, dass gerade in dem Chat mit L. E2. viele Smileys und „Haha“-Zusätze verwandt worden seien, die belegen würden, dass Aussagen über eine beabsichtigte Zweigleisigkeit nicht ernst gemeint gewesen seien. Hätte der Kläger eine Kommunikation – wie er in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat – einfach beenden wollen, wäre dies auch ohne ein Inaussichtstellen, eine Deckung der Bandidos I. O. vorzunehmen, möglich gewesen. Auch erscheint unter Berücksichtigung verwendeter Smileys nicht zwanglos nur die Interpretation als nicht ernst gemeinte Kommunikation zwischen Herrn E1. und dem Kläger möglich. Es ist ohne Belang, ob der Kläger die genannten Personen bereits vor dem Eintritt in den Polizeidienst kannte oder nicht. Denn diese Kontakte wirkten noch nach Eintritt in den Polizeivollzugsdienst fort und die Kontaktpflege wurde vom Kläger selbst sogar aktiv gepflegt, als dieser sich bereits im Beamtenverhältnis auf Widerruf befand. Wären es derart belanglose Kontakte gewesen, wie der Kläger es nicht zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, diese Kontakte vollständig einzustellen. Stattdessen wurden die Chatkontakte, auf die der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei seiner Entscheidung zur Entlassung abgestellt hat, fortgesetzt. Insoweit kann auch dahinstehen, ob der Kläger Herrn O1. E1. um ein Alibi wegen eines Treffens mit seiner jetzigen Freundin gebeten hat und ob er Herrn L. E2. aufgrund dessen vielfältiger Kontakte angesprochen hat, ob dieser in ein Network-Marketing-System bzw. Krypomining-Network System habe einsteigen wollen, wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Auch nach diesen Erklärungen zum teilweisen Entstehen der in Rede stehenden Kommunikationen wird – wie schon im Eilbeschluss dargelegt – deutlich, dass der Kläger wiederholt von sich aus Kontakte gerade auch zu ranghohen Mitgliedern der Bandidos suchte. Es wäre dem Kläger ebenso möglich gewesen, für die angegebene Alibiverschaffung und die Unterstützung bei dem angegebenen Network-Marketing-System bzw. Krypominiung-Network System auf andere Kontakte zurückzugreifen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht erklärt, warum es ihm erst in der mündlichen Verhandlung möglich war, die Hintergründe des Chatverkehrs mit Herrn E3. und dem dort verwendeten $-Zeichen zu erklären und nicht bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt, was sich aufgedrängt hätte. Zuvor hat er sich schriftsätzlich dahingehend geäußert, dass er die Umstände nicht mehr genau kenne. Art und Umfang der Kontaktpflege gingen mithin auch unter Würdigung der Angaben in der mündlichen Verhandlung entgegen der Einschätzung des Klägers über einen noch vertretbaren Umfang für einen Polizeibeamten auf Widerruf hinaus, so dass er das Vertrauen in die Integrität der Beamten in der Öffentlichkeit in Gefahr hat geraten lassen. Der Verweis des Klägers auf den Umstand, dass der Kläger vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Einsatz bei der Polizei für einen Sicherheitsdienst – O. Sicherheit, Events, Security, Logistik – gearbeitet hat und man dort mit der Arbeit des Klägers zufrieden war, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch bei Wahrunterstellung des Vorstehenden entsprechend der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Bescheinigung der Firma O. vom °. August 2019 ergibt sich keine Änderung der Bewertung, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht die hinreichende Distanz zum polizeilichen Gegenüber, wozu auch die Vereinigung der Bandidos gehört, gewahrt hat, auch wenn er vor Eintritt in den Polizeivollzugsdienst in der Gaststätte „Q. “ in I. , beruflich als Sicherheitsmann tätig war und dort unter anderem Bandidos als gern gesehene Gäste verkehrten. Auch kann dahinstehen, aus welchen Gründen er bei der Firma O. gearbeitet hat und im „Q. “ als Türsteher tätig war. Denn allein die unstreitigen Whats-App-Nachrichten und Kommunikationen über Facebook mit ranghohen Mitgliedern der Bandidos genügen – wie dargelegt – für sich zur Begründung eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht und das daraus abzuleitende Distanzgebot, auf das die Behörde auch schon für sich die Entlassungsverfügung allein tragend abgestellt hat. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt werden konnte, dass der Aufkleber „a.c.a.b.“ vom jüngeren Bruder des Klägers auf dessen Computerfuß geklebt wurde, dieser zu keinem Zeitpunkt Bandidos im Elternhaus des Klägers gesehen hat, dem Bruder des Klägers enge Kontakte zu Mitgliedern der Bandidos unbekannt sind und der Kläger schon als Kind Polizist werden wollte, führt auch dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung angesichts der davon unabhängigen Chatverläufe mit den zumindest inzwischen ranghohen Funktionsträgern bei den Bandidos Herrn L. E2. und Herrn O1. E1. und darüber hinaus der Chatverlauf über Facebook mit dem bekannten Bandidos Mitglied Herrn N. E3. , auf welche die Behörde auch alleintragend in der Entlassungsverfügung abgestellt hat. Lediglich ergänzend ist bezüglich des Aufklebers noch anzumerken, dass das Unterlassen der Entfernung von seinem PC über ein Jahr lang seit Aufkleben durch den Bruder als Scherz nach der ersten erfolglosen Bewerbung des Klägers bei der Polizei, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundete, dass der Kläger offenbar die Bedeutung des Aufklebers völlig verkennt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.