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Beschluss

1 L 1591/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1213.1L1591.24.00
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Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.               Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der am 23. August 2024 gegen den Entlassungsbescheid der Bezirksregierung F. vom 24. Juli 2024 erhobenen Klage (Az. 1 K 4907/24) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der statthafte Rechtsbehelf, aber unbegründet. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen weder formell- noch materiell-rechtliche Bedenken. Zunächst wahrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung die formell-rechtlichen Anforderungen insbesondere des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Bezirksregierung begründet die Anordnung damit, dass sie zur sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gehalten sei. Es wird im Wesentlichen angeführt, bei Nichtanordnung der sofortigen Vollziehung müssten bei fristgerechter Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen die Bezüge weiterbezahlt werden und könnten wegen eines Verbrauchs für den Lebensunterhalt auch nicht zurückgefordert werden. Die nicht unerhebliche finanzielle Belastung durch den Wegfall der Anwärterbezüge sei berücksichtigt worden, die Interessenabwägung müsse aber zum Nachteil der Antragstellerin ausfallen, da die Anwärterbezüge lediglich eine Ausbildungshilfe darstellten und nicht dazu dienten, den Lebensunterhalt einer Studienreferendarin sicherzustellen. Damit wird – ungeachtet der Tatsache, dass die Argumente für eine Vielzahl von Fällen gelten dürften – gerade bezogen auf den Fall der Antragstellerin die aus Sicht der Behörde bestehende Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung begründet. Die sofortige Vollziehung liegt auch materiell-rechtlich betrachtet im besonderen öffentlichen Interesse. Die vom Gericht insoweit vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung F. vom 24. Juli 2024 bei der gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und die Bezirksregierung zurecht von einem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse ausgegangen ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 6 B 1450/16 -, juris, Rn. 10 m.w.N. Dies zugrunde legend bestehen bei summarischer Prüfung weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung. Die Antragstellerin ist vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 29. Mai 2024 gemäß § 28 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden. Die gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) erforderliche Beteiligung des Personalrats erfolgte nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Personalrat wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2024 hinreichend über den Sachverhalt und die beabsichtigte Entlassung informiert. Er stimmte dieser zwar nicht ausdrücklich gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zu, teilte aber unter dem 4. Juli 2024 explizit mit, keine Stellungnahme abzugeben. Damit gilt die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 LPVG NRW als gebilligt. Die Gleichstellungsbeauftragte hat sich mit Schreiben vom 1. Juli 2024 mit der Maßnahme sogar einverstanden erklärt und ist insoweit ordnungsgemäß involviert worden, §§ 17 Abs. 1, 18 des Landesgleichstellungsgesetzes. In materieller Hinsicht entspricht die Entlassungsverfügung ebenfalls den rechtlichen Anforderungen. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit – aus einem sachlichen, d.h. nicht willkürlichen Grund – entlassen werden. Die Entscheidung, ob von der Entlassungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Für Anwärter im Vorbereitungsdienst ist darüber hinaus zu beachten, dass nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG in der Regel die Beendigung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Prüfung zu ermöglichen ist. Das durch § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen des Dienstherrn wird in diesen Konstellationen durch die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eingeschränkt. Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Wegen der Fassung als Sollvorschrift kommt es deshalb bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall eine atypische Sachgestaltung vorliegt, bei der eine Entlassung vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zu erwägen ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 7. August 2019 - 1 K 12795/17 -, juris, Rn. 38, und vom 14. Dezember 2005 - 1 K 1448/05 -; Beschlüsse vom 24. Juli 2015 - 1 L 772/15 -, und vom 12. August 2013 - 1 L 774/13 -. Ein solcher Fall, der die Entlassung aus dem Dienstverhältnis vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertigt, ist anerkanntermaßen gegeben, wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustands auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Ursachen dieser Zustand zurückzuführen ist. Maßgebend ist, dass der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann. Von daher genügen bereits ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2016 - 6 B 1450/16 -, juris, Rn. 7, vom 16. September 2015 - 6 B 937/15 -, juris, Rn. 6, vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13, und vom 19. Februar 2009 - 6 A 356/06 -, juris, Rn. 45. Dies zugrunde legend ist die Entscheidung der Bezirksregierung, die Antragstellerin zu entlassen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung hat in der Begründung des Bescheides dargelegt, die Entlassung sei auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Antragstellerin an der Fortführung der Ausbildung erforderlich und angemessen, da in keiner Weise absehbar sei, wann sie ihren Vorbereitungsdienst wieder aufnehmen und insbesondere die Staatsprüfung ablegen könne. Somit komme ein milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Diese Ausführungen lassen keine Ermessensfehler erkennen, da sie einerseits die grundsätzliche Zielrichtung in den Blick nehmen, dem Beamten auf Widerruf die Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, andererseits aber darlegen, warum im vorliegenden Fall davon abgewichen werden konnte. Dabei ist die Bezirksregierung auch in nicht zu beanstandender Weise vom Vorliegen eines die Entlassung rechtfertigenden Sachgrundes in Form des atypischen Falles der Verhinderung auf unabsehbare Zeit ausgegangen. Die Antragstellerin ist nach einer ersten Phase der Dienstunfähigkeit zwischen November 2021 und Mai 2022 und trotz eines Wechsels der Ausbildungsschule bereits seit 14. September 2022 erneut (durchgehend) dienstunfähig erkrankt. Zwar hat der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2023 die Prognose getroffen, mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei zu rechnen. Diese Prognose war aber ersichtlich nicht zutreffend. Denn die Antragstellerin hat ihren Dienst bis zum Erlass der Entlassungsverfügung am 24. Juli 2024 nicht wieder aufgenommen und noch in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 im Anhörungsverfahren selbst darauf verwiesen, dass sie nach wie vor arbeitsunfähig sei. Demgemäß ist auch nicht maßgeblich, ob sie von dem amtsärztlichen Gutachten Kenntnis hatte, in dem weiter ausgeführt wird, die Antragstellerin könne nach stufenweiser Wiedereingliederung, die spätestens im Januar 2024 beginnen solle, wieder die uneingeschränkte Dienstfähigkeit erlangen. Denn die Antragstellerin war – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – auch ungeachtet der Kenntnis darüber, dass der Amtsarzt eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen hat, verpflichtet, ihren Dienst wieder aufzunehmen, sobald ihr Gesundheitszustand dies zuließ. Wann dies der Fall sein würde, stellte sich aber zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung nach fast zweijähriger durchgehender Dienstunfähigkeit als völlig ungewiss dar. Insbesondere war die in der Anhörung durch die Antragstellerin ohne jegliche weitere Substantiierung geäußerte Einschätzung, mit ihrer Genesung sei nach Auskunft ihres behandelten Arztes zum Ende der Sommerferien zu rechnen, nicht geeignet, diese Ungewissheit zu beheben. Soweit die Antragstellerin schließlich mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 im gerichtlichen Verfahren mitteilt, dass sie seit Abschluss der Sommerferien nicht mehr arbeitsunfähig sei und ihren Dienst wieder hätte antreten können, entbehrt diese schlichte Behauptung jeglicher belastbaren Grundlage. Die zuvor eingereichte Stellungnahme vom 4. September 2024 des Facharztes für Neurologie G. enthält zwar bereits für diesen Zeitpunkt die Annahme, die Antragstellerin sei in der Lage, ihre letzte oder eine ähnliche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt in Vollzeit auszuüben, belegt aber gleichzeitig, dass die sich Antragstellerin noch in regelmäßiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, und verweist darauf, dass nach Abschluss einer Reha-Maßnahme die volle Leistungsfähigkeit wiederhergestellt sein sollte. Aber auch diese Ausführungen sind jedenfalls offensichtlich nicht geeignet, (nachträglich) der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung vom Antragsgegner getroffenen Prognose, die Antragstellerin sei an der Fortsetzung des Dienstes auf unabsehbare Zeit gehindert, den Boden zu entziehen. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist in dem Umstand begründet, dass ein weiterer Verbleib der Antragstellerin im Beamtenverhältnis zu Ausgaben führen würde, die voraussichtlich weder zurückgefordert werden können, noch ihren Zweck erreichen, da nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin (in absehbarer Zeit) das Ziel, die Staatsprüfung abzulegen und als Beamtin zur Verfügung zu stehen, erreichen könnte. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung mit Offensichtlichkeit festgestellt werden kann. Deshalb ist es auch nicht geboten, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Teil ihrer Anwärterbezüge zu belassen. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 1574/89 -, juris, Rn. 10; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage, Seite 175. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der danach zu Grunde zu legende Wert in Höhe eines halben Jahresgehaltes ist aufgrund der vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte zu ermäßigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.