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Beschluss

6 B 494/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0626.6B494.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 23. November 2017 erhobenen Klage (1 K 12795/17) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da die auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Es sei ein atypischer Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertige. Der Antragsgegner überschreite seinen Prognosespielraum nicht, wenn er die vorzeitige Entlassung mit den im streitgegenständlichen Bescheid vorgeworfenen charakterlichen Mängeln begründe. Rechtlich nicht zu beanstanden sei die Wertung, der enge Kontakt auch zu herausgehobenen Mitgliedern des Rockerclubs „C. D. I. O. “ rechtfertige die sofortige Entlassung; darin liege eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht. Die persönlichen Beziehungen des Antragstellers zu Personen, denen eine Nähe zur organisierten Kriminalität vorgehalten werde, sei geeignet, das Vertrauen in die Integrität als künftigen Polizisten ernstlich zu erschüttern. Durch die enge freundschaftliche Verbindung zu verschiedenen Personen aus dem Rockermilieu werde die Verlässlichkeit, gegen kriminelle Strukturen aus diesem Bereich vorzugehen, wesentlich in Zweifel gezogen. Bestätigt und abgerundet werde die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit durch die zu Tage getretene eigene Sicht des Antragstellers auf den Polizeiberuf. Nach alldem komme es auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung nicht mehr an. Schließlich bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Annahmen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Beschwerde macht geltend, durch die Kontakte des Antragstellers werde das Vertrauen in seine berufliche Integrität nicht in einer Weise erschüttert, die einem schweren Dienstvergehen gleichkommen würde; die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme sei nämlich nur verhältnismäßig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Pflichtverletzung das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren habe. Mit diesem Vorbringen verkennt der Antragsteller bereits den Gegenstand der streitgegenständlichen Verfügung grundlegend. Es geht weder um die Entfernung eines Lebenszeitbeamten aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bzw. einer Disziplinarklage (vgl. §§ 10, 35 Abs. 1 LDG NRW) noch um die Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen eines Dienstvergehens auf der Grundlage des nach § 5 Abs. 3 LDG NRW heranzuziehenden § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgte vielmehr - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - auf der Grundlage des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG wegen mangelnder charakterlicher Eignung. Die charakterliche Eignung eines Widerrufsbeamten kann zwar auch dann in Frage stehen, wenn dieser ein Dienstvergehen oder sogar eine Straftat begangen hat, setzt dies aber nicht voraus. Vielmehr kann sich die fehlende charakterliche Eignung des Widerrufsbeamten für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes aus verschiedensten Eigenschaften oder Verhaltensweisen ‑ hier: den engen Kontakten zu herausgehobenen Mitgliedern der C. - ergeben, die einem weiteren Verbleib im Widerrufsbeamtenverhältnis entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Beschwerde weiter angeführte Umstand, es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise in Straftaten eingebunden gewesen wäre, für sich gesehen nicht geeignet, die Annahme von Eignungszweifeln in Frage zu stellen. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, allein die Kontakte zu den C. und die in weiten Teilen nicht ernst gemeinten Gespräche sagten nichts über die Eignung aus und führten zur Unverhältnismäßigkeit der „sofortigen Entfernung aus dem Dienst“, geht an der Begründung der Entlassungsverfügung und der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Maßgeblich waren danach die engen freundschaftlichen Kontakte nicht nur zu „einfachen“ Mitgliedern der C. , sondern teilweise auch zu hochrangigen Funktionsträgern, sowie die Indizien für geschäftliche Beziehungen zu Mitgliedern der C. . Den detaillierten Ausführungen dazu sowohl in der Entlassungsverfügung als auch im angefochtenen Beschluss setzt die Beschwerde nichts von Substanz entgegen. Nicht nachvollziehbar ist, inwieweit der Umstand, dass die Kontakte „von Humor gekennzeichnet“ gewesen seien, das Näheverhältnis zu Mitgliedern der C. und damit die Eignungszweifel in Frage stellen könnte. Soweit die Beschwerde damit möglicherweise zum Ausdruck bringen will, bestimmte Äußerungen seien ironisch bzw. nicht ernst gemeint gewesen, fehlt es an jeder weiteren Konkretisierung. Es ist weder ersichtlich, um welche Aussagen es sich dabei handeln soll, noch, weshalb deswegen die charakterliche Eignung des Antragstellers nicht zweifelhaft sein sollte. Nicht nachvollziehbar ist schließlich das Vorbringen des Antragstellers, es bestehe kein hinreichendes Interesse des Dienstherrn, ihn nicht einmal seine Ausbildung beenden zu lassen, weil er in seinem jetzigen Status überhaupt keine Möglichkeit habe, öffentliches Vertrauen aufgrund enger Kontakte zu den C. zu missbrauchen. Denn die Kommissaranwärter werden auch bereits in den Praxisphasen ihrer Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in den Kreispolizeibehörden u.a. im Streifendienst (unter Anleitung eines Tutors) eingesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).