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Beschluss

5 L 1605/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0202.5L1605.21.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

                 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens                 mit Ausnahme der außergerichtlichen  Kosten der                 Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 20. Dezember 2021 erhobenen Klage – 5 K 448/22 – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11. November 2021 zur Errichtung einer 3-zügigen Kindertagesstätte und von elf Seniorenwohnungen auf dem Grundstück F.---straße °°, H. I. , G. 3, G1. 915 in C. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Interesse, vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, muss hinter dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse des Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können – zurücktreten. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Die Klage ist voraussichtlich unbegründet, da dem Antragsteller kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen, auf dem Grundstück F1.---straße °° in C. eine 3-zügige Kindertagesstätte nebst elf Seniorenwohnungen zu errichten (im Folgenden: Vorhaben), zustehen dürfte. Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich im Sinne der Schutznorm beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. auch hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, darf im Klageverfahren – und mithin auch im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht berücksichtigt werden. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch gegen solche des Bauordnungsrechts. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich, da ein Bebauungsplan nicht existiert und das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, nach § 34 BauGB. Die Antragsgegnerin geht im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, was auch der Antragsteller nicht weiter angreift. Das Gericht geht im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren ebenfalls davon aus, dass es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt, sodass sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens hinsichtlich der Art der Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) beurteilt. Wenn im unbeplanten Innenbereich die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, besteht dieselbe nachbarschützende Funktion wie bei Baugebietsfestsetzungen und der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris. Vorliegend kann sich der Antragsteller jedoch nicht auf ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs berufen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Kindertagesstätten sind unstrittig als Anlagen für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig. Vgl. Vietmeier in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 50. Gleiches gilt für die Seniorenwohnungen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind. Da das Vorhaben insgesamt in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist, muss im Gegensatz zu der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung die hier vorgesehene Nutzung als Kindertagesstätte gerade nicht gebietsversorgend (vgl. Umkehrschluss zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), sondern nur gebietsverträglich sein. Es kann damit dahinstehen, ob der Bedarf an Kindertagesstätten in der näheren Umgebung bereits gedeckt ist. Ist somit in einem allgemeinen Wohngebiet das streitgegenständliche Vorhaben allgemein zulässig, ist ein „Kippen“ des Gebiets durch das Vorhaben in eine unerwünschte Richtung ausgeschlossen, sodass sich der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht auf den drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch stützen kann. Nach Auffassung des Gerichts ist auch nicht von einer Unzulässigkeit im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auszugehen, da das Vorhaben weder nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Antragsteller kann sich zudem nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme infolge einer Verschlechterung der Verkehrssituation berufen. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) bzw. § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügen“ bei Gemengelage) einfachgesetzlich geprägte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist unabhängig davon zu beachten, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Das Gebot der Rücksichtnahme, grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris, soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, Rn. 22, juris, und vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 ‑, Rn. 33, juris. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Antragsteller aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 – IV C 80.74 –, Rn. 38, juris; Mitschang/Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 78. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Januar 2016 – 5 K 5405/14 –, Rn. 93, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 ‑, Rn. 35, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – OVG 2 S 50.10 –, Rn. 12, juris. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Das streitgegenständliche Bauvorhaben stellt sich vorliegend nicht als ein das Rücksichtnahmegebot verletzendes Vorhaben dar. Von dem Vorhaben geht wohl keine unzumutbare Beeinträchtigung aus. Insbesondere dürften die von dem Vorhaben (Kindertagesstätte mit 55 Betreuungsplätzen nebst elf Seniorenwohnungen) ausgehenden Fahrzeugbewegungen nach summarischer Prüfung nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Antragstellers führen. Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks können sich in zweierlei Hinsicht als rücksichtslos darstellen, zum einen im Hinblick auf die Lärmbelastung, zum anderen aber auch dann, wenn insbesondere mangels ausreichender Parkmöglichkeiten (im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen oder auf dem Vorhabengrundstück) der hierdurch bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 CS 09.287 –, Rn. 39, juris; VG München, Beschluss vom 5. September 2011 – M 8 SN 11.3228 –, Rn. 49, juris. Eine unzumutbare Belastung des Grundstücks des Antragstellers durch den von dem Vorhaben ausgelösten Verkehrslärm liegt nicht vor. Bei der Bestimmung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ist zunächst auf die bereits bestehende Verkehrs- und Lärmvorbelastung der F1.---straße zu verweisen, was die Schutzwürdigkeit des Antragstellers mindert. Nach der Lärmkartierung der Stadt C. vom 18. Juni 2018 (abrufbar unter https://geoportal.bochum.de) wird die F1.---straße jährlich von 0,3 Millionen Fahrzeugen befahren. Dies bedeutet eine tägliche Belastung von rund 833 Fahrzeugen. Der hier – abzuschätzende – voraussichtliche Mehrverkehr, der durch das Bauvorhaben entstehen wird, fällt insoweit nicht wesentlich ins Gewicht. In Anbetracht einer zu schätzenden Transportquote der Kinder von maximal 70 %, vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 B 1701/19 –, juris; eine PKW-Quote von 50 % annehmend: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG Schleswig), Beschluss vom 1. Februar 2019 – 1 MB 1/19 –, Rn. 20, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. November 2011 – 2 CS 11.2149 –, Rn. 6, juris, würden bei einer anzunehmenden Vollbelegung von 55 Betreuungsplätzen sowie 10 Mitarbeitern der Einrichtung täglich maximal ca. 97 (2 x 48,5) einfache Fahrten anfallen. Dies entspricht einer Verkehrszunahme von 11,64 % durch die Kindertagesstätte. Schon dieser als noch gering zu bezeichnende Verkehrszuwachs spricht gegen eine unzumutbare Steigerung des Verkehrslärms durch den zu erwartenden Anliegerverkehr. Eine nennenswerte Erhöhung der verkehrlichen Belastung durch die geplanten elf Seniorenwohnungen ist nicht zu erwarten. Des Weiteren ist – einhergehend mit der bereits bestehenden Verkehrsbelastungssituation – die bestehende Lärmsituation auf bzw. an der F1.---straße zu berücksichtigen. Nach den Daten der Lärmkartierung (aaO) liegt der Lärmpegel unmittelbar neben dem Grundstück des Antragstellers an der F.---straße °° zwischen 55 bis 60 db(A). Dies bedeutet, dass der Antragsteller bereits jetzt einer nicht nur geringfügigen Lärmbelastung ausgesetzt ist. Allerdings ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass aufgrund der zu erwartenden geringen Verkehrszunahme ein derartiges Lärmniveau geschaffen wird, das durch den zu erwartenden Anliegerverkehr die Verkehrslärmsituation das ortsübliche Maß überschreiten wird. Im Übrigen wäre bei einer Überschreitung des ortsüblichen Lärmpegelmaßes die Ergreifung straßenverkehrsbeschränkender Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) angezeigt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76/84 –, Rn. 13, juris, nicht jedoch die kategorische Untersagung baulicher Vorhaben mithilfe des öffentlichen Baurechts. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Nachbarn hinsichtlich der mit einer Kindertagesstätte verbundenen Verkehrsimmissionen durch das Bringen und Abholen von Kindern gesteigerte Duldungspflichten haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 B 1701/19 –, Rn. 15, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2019 – 1 MB 1/19 –, Rn. 17, juris. Für die Verkehrsgeräusche können dabei die Orientierungswerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) – die nach ihrer Nr. 1 Satz 2 lit. h für Anlagen für soziale Zwecke nicht anwendbar ist – nicht herangezogen werden. Für Kindertagesstätten gilt vielmehr, dass die mit ihnen mehr oder minder notwendig verbundenen Auswirkungen des An- und Abfahrverkehrs von den Bewohnern des Gebiets nach der Wertung des Baunutzungsverordnungsgebers regelmäßig hinzunehmen sind. Denn nach dessen Wertung ist eine Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein und in reinen Wohngebieten, auch wenn sie nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dient, als Anlagen für soziale Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ausnahmsweise zulässig. Bei der hier gebotenen Abwägung ist von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze auszugehen und somit auf die Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 15) der Baunutzungsverordnung als Auslegungs- oder Orientierungshilfe zurückzugreifen. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 10 B 1745/20 –, Rn. 11 ff., BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, Rn. 18, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2019 – 1 MB 1/19 –, Rn. 17, juris. Daraus folgt, dass Nachbarn auch in Wohngebieten regelmäßig nicht nur Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen (vgl. § 22a Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes), sondern auch den mit solchen Einrichtungen verbundenen Verkehr regelmäßig hinzunehmen haben. Dass es im vorliegenden Fall zu einer außergewöhnlich hohen Lärmbelastung kommen wird und deshalb von dieser Regel abzuweichen ist, ist weder ersichtlich noch hat der Antragsteller eine solche substantiiert vorgetragen. Im Hinblick auf die von dem Parkplatz des Vorhabens zu erwartenden Emissionen kommt hinzu, dass die Zufahrt zu den Parkplätzen des Vorhabens ca. 30 m entfernt von dem Grundstück des Antragsstellers und zur straßenabgewandten Seite liegt und so zum Teil durch die Wand des Vorhabengebäudes abgeschirmt wird. Außerdem dringt die Zufahrt zum Parkplatz gerade nicht in den ausschließlich dem ruhigen Wohnen vorbehaltenen (rückwärtigen) Grundstücksbereich des Antragstellers ein. Vgl. zu einem solchen Fall VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2018 – 10 K 4558/16 –, juris. Die zu erwartende Verkehrssituation wird sich voraussichtlich auch nicht in anderer Hinsicht, insbesondere durch einen unkontrollierten Park- bzw. Parksuchverkehr, derart verschlechtern, dass die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 B 1701/19 –, juris. Insbesondere hat eine Begehung der F1.---straße im Rahmen des Ortstermins am 26. Januar 2022 – dessen Eindruck die Berichterstatterin der Kammer vermittelt hat – gezeigt, dass eine unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks des Antragstellers nicht eintreten wird und ein geregelter An- und Abfahrbetrieb möglich sein wird. Dass es auf innerstädtischen öffentlichen Straßen immer wieder zu einer zeitweisen Verdichtung des Verkehrs und zu Staus kommen kann, gehört zu den nachteiligen Auswirkungen einer mobilen, auf den individuellen Kraftfahrzeugverkehr ausgerichteten Gesellschaft und beeinträchtigt regelmäßig weder die Erschließung eines an einer solchen Straße gelegenen Grundstücks im rechtlichen Sinne noch den Anliegergebrauch. Es gibt grundsätzlich unter keinem der beiden Aspekte einen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Anlieger zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 10 B 1745/20 –, Rn. 4, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 3 B 2377/16 –, Rn. 9, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 3 S 2773/07 –, Rn. 13, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2013 – 9 K 5940/12 –, Rn. 90. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass es sich bei der F1.---straße um eine relativ schmale Straße handelt. Wie dem amtlichen Lageplan entnommen werden kann, verfügt die F1.---straße in Höhe des Vorhabengrundstücks über eine Fahrbahnbreite von ca. 5,50 m sowie beidseitig über einen auf einer Seite ca. 1,00 m und auf der anderen Seite ca. 2,00 m breiten Gehweg. Die Gesamtstraßenbreite ist im amtlichen Lageplan mit 8,50 m angegeben. Wenn sich in der F1.---straße am Straßenrand parkende Autos befinden, ist daher in Situationen des Begegnungsverkehrs durchaus damit zu rechnen, dass der Verkehr nicht in beide Richtungen gleichzeitig fließen kann, dass also für den Verkehr in eine Richtung kurzzeitig Wartezeiten entstehen können. Andererseits ist aber zu sehen, dass die vorhandene Fahrbahnbreite in Wohnsiedlungsgebieten keinesfalls unüblich ist. Eine solche Straßenbreite kann für sich genommen damit nicht die Unzulässigkeit einer Kindertagesstätte in einem Wohngebiet bewirken, da andernfalls der Ansatz des Baunutzungsverordnungsgebers, Kindertagesstätten jedenfalls ausnahmsweise in reinen Wohngebieten und allgemein in allgemeinen Wohngebieten zuzulassen, unterlaufen würde. Etwas anderes kann daher insoweit nur dann gelten, wenn zur relativ geringen Straßenbreite eine besondere verkehrliche Situation hinzutritt; zu denken wäre insoweit z.B. an eine Spielstraße, die in einer Sackgasse endet, vgl. VG München, Urteil vom 7. Dezember 2009 – M 8 K 09.4469 –, juris, oder an eine im Wesentlichen einstreifige Spielstraße, wobei auf dem Gelände keine Stellplätze für die Nutzer vorgesehen sind und auch ein Halten und Wenden dort nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich ist, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 –, juris, oder an eine Lage des Kindergartens an einem Wendehammer, über den auch die Nachbargrundstücke erschlossen werden. Vgl. VG München, Beschluss vom 18. August 2011 – M 8 SN 11.2535 –, juris, Die vorliegende Situation ist mit solchen Konstellationen nicht vergleichbar, da es sich bei der F1.---straße nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 30 km/h) und außerdem um eine Durchgangsstraße handelt, wo der Verkehr in zwei Richtungen abfließen kann. Dass die F1.---straße nach Osten hin in ca. 220 m Entfernung zum Vorhabengrundstück schmaler wird, ändert nichts an der Möglichkeit, die Fahrbahn – insbesondere zu den Zeiten des Bring- und Abholverkehrs der Kindertagesstätte – in zwei Richtungen zu befahren. Dies führt jedenfalls nicht dazu, dass die örtlichen Gegebenheiten mit dem Vorliegen einer Sackgasse vergleichbar wären. Soweit der Antragsteller angibt, der Verkehr orientiere sich eher in Richtung der Straße I1. , das An- und Abfahren über die östliche F1.---straße deshalb für unwahrscheinlich hält und damit einhergehend Belastungen seines Grundstückes etwa durch Wendemanöver oder Blockieren seiner Einfahrt befürchtet, so geht das Gericht davon aus, dass die Fahrzeuge zum Wenden überwiegend den ca. 200 m östlich der Zufahrt des Vorhabengrundstücks und ca. 150 m östlich des Antragstellergrundstückes befindlichen Wendekreis nutzen werden. Zumindest dürften die Belastungen des Antragstellergrundstückes aus diesem Grunde nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit – bei aller Lästigkeit – überschreiten. Zusätzlich können die auf dem Baugrundstück vorgesehenen Stellplätze eine etwaige temporär bestehende eingeschränkte Leistungsfähigkeit der F1.---straße weiter kompensieren. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 –, Rn. 16, juris. Geplant ist eine sechs Meter breite Zufahrt, die Platz für die erforderlichen Wendemanöver schafft. Für die Kindertagesstätte sollen sechs Stellplätze inklusive eines Stellplatzes für Schwerbehinderte, wovon drei Stellplätze für die Beschäftigten der Kindertagesstätte vorgesehen sind, errichtet werden. Hinzu kommen sechs Stellplätze für die Seniorenwohnungen. Es können also zur gleichen Zeit drei Fahrzeuge der Eltern die Einrichtung anfahren, ohne dass insoweit die Fahrbahn der F1.---straße durch haltende Fahrzeuge in Anspruch genommen werden muss. Hinzu kommt, dass grundsätzlich auch die F1.---straße selbst Parkmöglichkeiten am Straßenrand bietet. Überdies ist aufgrund der Streuung bei den Bring- und Abholzeiten der Kinder von ca. 8:00 Uhr bis 9:00 Uhr, um ca. 14:00 Uhr und von ca. 15:30 bis 16:30 Uhr eine übermäßig angespannte Verkehrssituation nicht zu erwarten. Fahrzeugbewegungen in den besonders störungsempfindlichen Nachtstunden, an Wochenenden und an Feiertagen sind lediglich durch die Bewohner und Besucher der Seniorenwohnungen, dies jedoch in überschaubarem Umfang, zu erwarten. Schließlich kann erwartet werden, dass sich Verkehrsteilnehmer an die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften halten, und zwar auch, soweit es um die Anforderungen an das Parken im öffentlichen Verkehrsraum geht. Der Antragsteller wäre darauf zu verweisen, um ein Einschreiten der zur Überwachung des Verkehrs zuständigen Behörden nachzusuchen, soweit es im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten kommen sollte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, Rn. 98, juris. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der bereits neben dem Vorhabengrundstück bestehenden Kindertagesstätte mit 70 Betreuungsplätzen. Es ist weder ersichtlich noch hat der Antragsteller substantiiert vorgetragen, dass durch die dem Vorhaben zuzurechnenden zusätzlichen Beeinträchtigungen die Gesamtbelastung erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet oder dass eine zuvor unzumutbare Belastung spürbar verschärft würde. Ferner verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht keine Rechte des Antragstellers. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf einen etwaigen Mangel an Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück berufen, da er insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt wäre. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) sind die notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, herzustellen. Diese Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen dient aber nicht dem Nachbarschutz, so dass selbst dann, wenn ein Verstoß insoweit vorläge, sich hieraus kein nachbarliches Abwehrrecht ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 –, Rn. 8 ff., juris; BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 15 ZB 06.3019 –, Rn. 12, juris. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen bezweifelt, konkretisiert er diese Zweifel nicht weiter. Dass das Vorhaben zu seinen Lasten gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 verstößt, ist nicht ersichtlich. Der hierzu von der Beigeladenen vorgelegte Abstandsflächennachweis vom 11. August 2021 zum grün gestempelten, am 17. August 2021 bei der Antragsgegnerin eingegangenen amtlichen Lageplan lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Abstandsflächen zur südlichen Grundstücksgrenze an der F1.---straße liegen danach noch auf dem Vorhabengrundstück und nehmen noch nicht einmal die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 in Anspruch, nach der Abstandsflächen bis zu deren Mitte auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen dürfen. Der Antragsteller könnte sich als Eigentümer des Grundstückes, das durch eine öffentliche Verkehrsfläche von dem zu bebauenden Grundstück getrennt wird, nur dann zur Wehr setzen, wenn die Abstandsfläche die Mitte dieser öffentlichen Fläche überschreitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2000 – 10 B 426/00 –, Rn. 6, juris; Radeisen in: Boedding-haus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW 2018, 62. Update Dezember 2021, § 6 Rn. 356. Dies ist hier nicht der Fall. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nämlich nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BauO NRW 2018) und beträgt unter anderem in Gebieten wie dem hier vorliegenden 40 %, mindestens aber 3,00 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018). Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeschnittlinie, also dem Schnittpunkt zwischen tatsächlicher Geländeoberfläche und Gebäudeaußenwand, bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand und wird senkrecht zur Wand gemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 BauO NRW 2018). Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018 die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Vorliegend beträgt die vorhandene Geländehöhe 86,98 m über NHN und die Wandhöhe gemäß dem höchsten Punkt des geplanten Daches 93,22 m über NHN, sodass die einzuhaltenden Abstandsflächen 3,00 m betragen. Diese liegen auf dem Grundstück selbst. Da nach alledem im summarischen Verfahren kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte festzustellen ist, überwiegt hier das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht auch nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken regelmäßig mit 7.500,- € – 20.000,- € zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 10.000,- € angemessen. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 14 lit. a des Streitwertkatalogs um die Hälfte auf 5.000,- € zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.