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Urteil

9 K 931/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1030.9K931.14.00
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Leitsätze

großflächiger Einzelhandel

erdrückende Wirkung einer Lärmschutzwand

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: großflächiger Einzelhandel erdrückende Wirkung einer Lärmschutzwand Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung C. , Flur , Flurstücke (postalische Anschrift: H. Straße , C. ; Grundbuch von C. , Bl. ; nachfolgend als Vorhabengrundstück bezeichnet). Das insgesamt m² große Vorhabengrundstück liegt auf der östlichen Seite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden H. Straße, die in diesem Bereich vierspurig ausgebaut ist. Auf dem südlichen Teil des Vorhabengrundstücks (H. Straße Nr. ) wird ein Lebensmittel-Discounter (O. -Markt) mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 661 m² betrieben. Der nördliche Bereich des Vorhabengrundstücks diente bis September 2008 als Standort für ein . Das seitdem leerstehende Gebäude hat ausweislich der Baugenehmigung G- vom 4. September 1991 eine Gesamtnutzfläche von 2.162,60 m², zu der – neben Lager-, Büro- und Sanitärflächen – ein Ausstellungsraum mit einer Ausdehnung von 699,27 m², eine überdachte Ausstellungsfläche von 297,60 m², ein weiterer Raum für Ausstellung und Teileverkauf von 440,14 m² (abzüglich Mauervorlagen) sowie zwei Verkaufsräume mit einer Fläche von je 11,1 m² gehörten. Nördlich an das Vorhabengrundstück grenzt das Flurstück (H. Straße , das – mit Bauschein Nr. vom 5. Dezember – mit einem Sechsfamilienwohnhaus sowie einem sich daran östlich anschließenden Anbau bebaut ist. Südlich an das Vorhabengrundstück grenzt das Flurstück mit der postalischen Anschrift H. Straße . Dieses Grundstück ist – mit Bauerlaubnis vom 20. September 1900 – mit einem Wohnhaus bebaut. Im Osten des Vorhabengrundstücks schließt sich der Q. an. Gegenüber dem Vorhabengrundstück auf der westlichen Seite der H. Straße befindet sich ein Lebensmittel-Discountmarkt (M. -Markt) mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 799,80 m². Bezüglich der Lage des Vorhabengrundstücks sowie der genannten Nachbargrundstücke und Gebäude wird auf den nachstehenden Kartenausschnitt (abgerufen unter www.tim-online.de) verwiesen: Für das von den Straßen P.-------straße , L. Straße, T.-------straße und B. L1. sowie vom L1. umschlossene Gebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt, beschloss der Rat der Beklagten am 14. Juli 1970 den Bebauungsplan Nr. als Satzung. Die Landesbehörde S. erteilte unter Auflagen die erforderliche Genehmigung, die – aufgrund der vom Oberbürgermeister am 16. Dezember 1970 unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung – am 19. Dezember 1970 in den S. Nachrichten und in der X. Allgemeinen Zeitung veröffentlicht wurde. In der Begründung zu dem Bebauungsplan, auf die in der Planurkunde als Anlage verwiesen wird, wird unter anderem ausgeführt: Ursprünglich habe das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen werden sollen. Die S1. C1. AG als Haupteigentümerin des Geländes habe sich jedoch nicht bereit erklärt, das gesamte Gelände für gewerbliche Zwecke freizugeben, da sie in dem Bereich auch Wohnungen für Werksangehörige errichten wolle. Aus diesem Grund sei das Gebiet nördlich und südlich der M1.-------straße sowie südlich der T.-------straße nun als Wohngebiet ausgewiesen. Weiter sehe der Plan vor, das Gelände östlich der I.-----straße über die H. Straße hinaus bis zur (auf den heutigen Flurstücken des Bauvorhabens ehemals verlaufenden) A. als Gewerbegebiet auszuweisen. Das Vorhabengrundstück befindet sich in dem östlich der I.-----straße – dort wiederum östlich der H. Straße – gelegenen, als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich des Plangebiets. Für das Vorhabengrundstück sowie die übrigen im Plangebiet östlich der H. Straße gelegenen Grundstücke enthält der Bebauungsplan unter anderem die Festsetzung einer parallel zur H. Straße verlaufenden vorderen Baulinie. Im textlichen Teil enthält der Bebauungsplan unter anderem Festsetzungen über die maximale Höhe des Erdgeschossfußbodens. Ziffer 2 des textlichen Teils lautet: „Die max. Höhe des Erdgeschossfußbodens ist bei 3-geschossigen Wohnbauten 1,20 m, bei 2-geschossigen 0,80 m über der zugehörigen anbaufähigen Verkehrsfläche. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn aus tiefbautechnischen Gründen eine andere Höhe erforderlich ist.“ Angaben zur Höhe der Verkehrsflächen finden sich im Plan nicht. Die Begründung verhält sich zur Höhenfestsetzung nicht. Zum Maß der baulichen Nutzung führt sie aus: Es seien Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse, zur Grundflächenzahl und zur Geschoßflächenzahl getroffen worden. Die Stellung der Baukörper und die überbaubaren Grundstücksflächen würden durch Baulinien und Baugrenzen festgelegt. Neben diesen Ausweisungen seien Einzelfestsetzungen im textlichen Teil getroffen worden, die Bestandteile des Bebauungsplanes seien. Für den östlich der H. Straße gelegenen Teil des Plangebiets beschloss der Rat der Beklagten am 5. Juli 2012 den Bebauungsplan Nr. „H. Straße“ als Satzung. Der Beschluss wurde – aufgrund der vom Ersten Beigeordneten am 9. Oktober 2012 unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung – am 13. Oktober 2012 im T1. der Stadt C. bekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. setzt für das Vorhabengrundstück die Art der baulichen Nutzung weiter als Gewerbegebiet fest. Das Vorhabengrundstück sowie das südlich angrenzende Grundstück, für das ebenfalls ein Gewerbegebiet festgesetzt wird, sind in die Bereiche GE 1, GE 2 und GE 3 unterteilt, wobei das Gewerbegebiet GE 1 den nordwestlichen, das Gewerbegebiet GE 2 den südwestlichen und das Gewerbegebiet GE 3 den östlichen Teil des Vorhabengrundstücks umfasst. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 3 der Handel mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend der Sortimentenliste als Anlage zum Bebauungsplan, im Gewerbegebiet GE 2 der Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig. Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Sortiment sind im Gewerbegebiet GE 2 nur bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² zulässig. Die bereits im vorangegangenen Bebauungsplan enthaltene Baulinie ist weiterhin festgesetzt. Die Begründung des Bebauungsplanes nennt als Ziele der Planung neben der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine stadtnahe verträgliche Gewerbeflächenentwicklung insbesondere für den Mittelstand sowie die Sicherung und Bestätigung der vorhandenen Nutzungen wie z.B. den bestehenden (O. -)Lebensmittelmarkt. Der Erhalt und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche seien aus räumlich-strukturellen und städtebaulichen Gründen wesentlicher Hintergrund der Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Die Innenstadt und das intakte Nebenzentrum C. -Eigen sollten strukturell erhalten und gefördert werden. Der Abfluss von Kaufkraft aus diesen Gebieten sei zu verhindern, wozu der Bebauungsplan einen Beitrag leisten solle. In den textlichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan in Ziffer I. 3.0 Regelungen zum „Immissionsschutz“. Ziffer I. 3.0 1. regelt die „Luftschalldämmung der Außenbauteile und schalldämmende Lüftungseinrichtungen“ für bestimmte Lärmpegelbereiche. Die Regelung lautet: „1.1 Lärmpegelbereich 1 - H. Straße Hausnummer Bei Neubau, Ausbau, Sanierung und Umbau muss die Luftschalldämmung der Außenbauteile von Wohngebäuden (straßenseitige Fassadenbereiche sowie senkrecht zur Straße gerichtete Fassadenbereiche) an der H. Straße dem Lärmpegelbereich V entsprechen. Fenster von Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern, die ausschließlich über Fassaden belüftet werden, die zur H. Straße gerichtet sind (straßenseitige Fassadenbereiche sowie senkrecht zur Straße gerichtete Fassadenbereiche); eine schalldämmende Lüftungseinrichtung erforderlich. Eine Luftschalldämmung entsprechend Lärmpegelbereich V gilt auch für die Außenbauteile von Unterrichtsräumen, Büroräumen und Räumen mit ähnlich empfindliche Nutzungen im Misch- und Gewerbegebiet, die an der H. Straße liegen. 1.2 Lärmpegelbereich 2 – B. L1. Hausnummer Bei Neubau, Ausbau, Sanierung und Umbau muss die Luftschalldämmung der Nord- und Westfassaden von Wohngebäuden bis einschließlich Haus B. L1. 4 dem Lärmpegelbereich IV, von Haus B. L1. 6-8a dem Lärmpegelbereich III, von Haus B. L1. 10-16 dem Lärmpegelbereich II entsprechen. Schlaf- und Kinderzimmer, die ausschließlich über die genannten Fassaden belüftet werden, müssen im Lärmpegelbereich IV außerdem mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung ausgestattet werden. 1.3 Für betriebsgebundenes Wohnen, für Geschäfts-, Büro-und Verwaltungsgebäude in den festgesetzten GE-Gebieten wird die Pflicht zum schalltechnischen Selbstschutz gegenüber Gewerbelärm auferlegt. Dazu ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die entsprechenden Anforderungen innerhalb der Gebäude durch geeignete bauliche Maßnahmen gewährleistet sind.“ In der Begründung heißt es hierzu: Um die Auswirkungen des Verkehrs auf der H1. Straße, der T.-------straße und der Straße B. L1. an den angrenzenden Wohngebäuden im Bebauungsplangebiet zu ermitteln, sei an vier Immissionsorten eine Lärmuntersuchung durchgeführt worden. Ergebnis dieser Untersuchung sei, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 an den Wohngebäuden für allgemeine Wohngebiete verursacht durch den Straßenverkehr auf der H. Straße und an den Wohnhäusern „B. L1. “ überschritten würden. Es seien daher Festsetzungen zu treffen zur Luftschalldämmung der Außenbauteile und ggf. zu schalldämmenden Lüftungseinrichtungen, differenziert nach den einzelnen Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau (eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24. September 1990 – II B 4 – 870.302). Ziffer 3.0 2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes regelt die „Emissionskontingentierung“ und verweist dazu unter anderem auf Regelungen der DIN 45691 und der TA Lärm. Ziffer 3.0 3. regelt die „Abstandsklassen“. Danach sind in den mit GE bezeichneten Bereichen Betriebe der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 2007 zulässig, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass sie weder staub- noch geruchsintensiv sind. Nicht zulässig sind Betriebe der Abstandsklasse I-VI der Abstandsliste 2007 sowie Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten. Dazu enthält die Ziffer 3.0 3. den Hinweis, dass die DIN 18005, die DIN 45691 sowie der Abstandserlass während der Dienststunden im Fachbereich Umwelt und Grün der Beklagten eingesehen werden könnten. Bereits am 3. Juli 2012 hatte der Rat der Beklagten ein Einzelhandelskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen und nachfolgend amtlich bekannt gemacht. Dem Konzept liegt eine Ermittlung der Leistungsdaten des Einzelhandels in C. basierend auf einer vollständigen Bestandserhebung im Januar/Februar 2011 zu Grunde (S. 8). Dabei wurden 667 Einzelhandelsbetriebe einschließlich ihrer Angebotsqualität und Sortimentsstruktur im Stadtgebiet der Beklagten in Augenschein genommen und ihre Verkaufsflächen abgemessen. Die Hochrechnung der Umsätze sei über branchenübliche Flächenproduktivitäten erfolgt. Zusätzlich seien alle branchenspezifischen Informationen aus Firmen- und Verbandsveröffentlichungen sowie relevante Fachliteratur in die Auswertung mit einbezogen worden (S. 20). In den Abschnitten 3 bis 6 des Einzelhandelskonzeptes werden die Einzelhandelsstrukturen und die Nahversorgungssituation im Stadtgebiet der Beklagten dargestellt. Hinsichtlich der Nahversorgung ist festgehalten: Die Nahversorgungssituation in C. könne als ausreichend bezeichnet werden. Die Ansiedlung weiterer Nahversorgung würde eher zu Verdrängungseffekten führen, als dass zusätzlich Kaufkraft gebunden werden könnte. Optimierung der Nahversorgung in C. heiße überwiegend Standortsicherung. Neuansiedlungen sollten nur dann möglich sein, wenn für den betreffenden Bereich eine Verbesserung der Nahversorgungssituation erreicht werde und nur, wenn eine Einzelfallprüfung die Verträglichkeit für die zentralen Versorgungsbereiche nachweisen könne. In Abschnitt 7 werden Funktion und Abgrenzung von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt sowie zentrale Versorgungsbereiche und Ergänzungsstandorte im Stadtgebiet der Beklagten ausgewiesen. Zentraler Versorgungsbereich ist danach in erster Linie das Hauptzentrum Innenstadt, das im Norden entlang der C2.---------straße sowie entlang der Verwaltungs- und Rathausgebäude verlaufe und im Osten durch die G. -F. -Straße, im Südosten entlang der B1. -L2. -Straße und der Q1.----straße sowie im Süden und Südwesten entlang der Q2.----straße abgegrenzt wird. Den periodischen Bedarf deckten insgesamt 65 Betriebe auf 11.415 m² Verkaufsfläche ab, nämlich für Lebensmittel und Reformwaren 32 Betriebe mit insgesamt 7.765 m² und einem Umsatz von 41,3 Millionen Euro, für Gesundheit- und Körperpflege 23 Betriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 3.260 m² und einem Umsatz von 26 Millionen Euro sowie für den übrigen periodischen Bedarf (C3. , A1. , etc.) zehn Betriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 390 m² und einem Umsatz von 1,6 Millionen Euro. Als Nahversorgungszentrum ausgewiesen ist unter anderem der Bereich Bahnhof, der den I1. und das T2.-- -Center umfasst. Dort würden ein großflächiger F1. -Markt sowie ein B2. -Lebensmittel Discounter betrieben, die durch kleinere Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe ergänzt würden. Den periodischen Bedarf deckten sechs Betriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 3890 m² und einem Umsatz von 23,2 Millionen, nämlich für Lebensmittel und Reformwaren vier Betriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 3090 m² und einem Umsatz von 18 Millionen und für Gesundheit- und Körperpflege zwei Betriebe mit einer Verkaufsfläche von 780 m². Eigene Einzelhandelsnutzungen für den periodischen Bedarf im Übrigen (C3. , A1. , etc.) gebe es nicht. Als eines von vier Nebenzentren ist der Bereich Eigen ausgewiesen, der räumlich und funktional auf den Bereich entlang der H. Straße zwischen dem Kreuzungsbereich C4.-----straße /C5.------straße im Süden und dem F2. Marktplatz im Norden festgelegt wird (S. 86 f.). Er diene als lokales Versorgungszentrum überwiegend der Nahversorgung und biete darüber hinaus Güter des aperiodischen Bedarfs an (S. 76, 86 f.). Insgesamt sei das Einzelhandelsangebot in diesem Bereich im Segment des periodischen Bedarfs weitgehend im discountorientierten Bereich angesiedelt. Maßgebliche Nahversorger seien der Lebensmitteldiscounter B2. an der H. Straße (Ecke S2.---------straße ) sowie der kleine F1. -Supermarkt an der C6.----straße im Bereich des Marktplatzes, der allerdings seit Januar 2017 durch einen keine Lebensmittel anbietenden U. -Markt ersetzt worden ist, vgl. etwa: X1. , F1. -Markt am F2. Markt gibt auf, vom 5. April 2016 – https://www.waz.de/staedte/C. / edeka-markt-am-eigener-markt-in-C. -gibt-auf-id11707 470.html –; Der Westen: F2. Markt: Noch Chancen auf Supermarkt, vom 15. April 2016 – https://www.derwesten. de/staedte/C. /eigener-markt-noch-chancen-auf-supermarkt-id11734316.html –; Radio Emscher Lippe, TEDI zieht in ehemaligen EDEKA-Markt in Eigen, vom 26. Januar 2017 –, http://www.radioemscherlippe.de/emscher-lippe/lokalnachrichten/lokalnachrichten/archive/2017/01/26 /article/-cf7178a084.html. Der Wochenmarkt auf dem F2. Marktplatz ergänze das Lebensmittel-Frische-Angebot. Vgl. zum Wochenmarkt die Angaben unter https://www.C. .de/vv/produkte/dezernat3/30/30-2/Wochenmaerkte.php, abgerufen am 29. August 2018, wonach der Wochenmarkt Eigen freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr mit etwa 30 Händlern stattfindet. Darüber hinaus ergänzten Betriebe des Lebensmittelhandwerks wie Bäcker und Fleischer sowie ein „Rossmann“-Drogeriefachmarkt (H. Straße 298) und Apotheken das Angebot im periodischen Bedarfsbereich. Den periodischen Bedarf deckten insgesamt 16 Betriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 2010 m² und einem Umsatz von 14,5 Millionen ab, nämlich zehn Betriebe für Lebensmittel und Reformwaren mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1430 m² und einem Umsatz von 9,8 Millionen Euro, für Gesundheit- und Körperpflege drei Betriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 490 m² und einem Umsatz von 4,5 Millionen Euro und für den übrigen periodischen Bedarf (C3. , A1. , etc.) drei Betriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 90 m² und einem Umsatz von 0,3 Millionen Euro. Nicht mehr von diesem Nebenzentrum erfasst, sondern – neben fünf weiteren – als „Ergänzungsstandort im Sinne der stadtteilbezogenen Nahversorgung“ ausgewiesen ist der auf dem Vorhabengrundstück gelegene O1.----markt . Diese Standorte übernähmen eine wichtige Nahversorgungsfunktion und sollten nach Möglichkeit erhalten und/oder in ihrer Funktion gestärkt werden. Da sie nicht den Voraussetzungen für zentrale Versorgungsbereiche entsprächen, unterlägen sie nicht deren besonderem baurechtlichen Schutz. Als Nahversorgungsstandorte in integrierter Lage seien sie dennoch als Standorte zu sichern und zu stärken. B. 28. Juni 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters nebst Shops und Getränkemarkt auf dem Vorhabengrundstück. Als genaue Fragestellung zum Vorbescheid führte sie an: „Sind die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (Verkaufsraum-Fläche ca. 1900 m² zuzüglich Shopzone mit ca. 400 m² Fläche, davon Verkaufsfläche ca. 150 m²) mit Getränkemarkt (ca. 900 m² VK-Fläche) und 165 Stellplätzen planungsrechtlich genehmigungsfähig?“ Dem Bauantragsformular fügte die Klägerin einen Lageplan bei, aus dem sich die vorgesehene Lage des Baukörpers auf der östlichen bzw. nördlichen Seite und der Parkplätze auf der südlichen und westlichen Seite des Baugrundstücks ergibt, sowie Grundrisszeichnungen. Danach soll das Gelände über drei Zu- bzw. Ausfahrten erschlossen werden. Die Anlieferung für den Lebensmittelmarkt ist im Norden entlang der Grenze zu den Flurstücken und geplant, die Anlieferung für den Getränkemarkt über eine im Süden zum Flurstück hin gelegene auch dem Kundenverkehr dienende Ein- und Ausfahrt. Eine weitere Ein- und Ausfahrt für den Kundenverkehr soll etwa in der Mitte des Vorhabengrundstücks liegen. Von den geplanten 165 Parkplätzen sind acht als Buchten zwischen der im Süden gelegenen Zufahrt und der Grenze mit dem Flurstück vorgesehen, die übrigen dem Gebäude vorgelagert zur H. Straße hin. Die geplante Größe des Verkaufsraums beträgt 1905 m², die des Getränkemarkt 906 m², die des Lagers 530 m² und die der so genannten Shopzone 400 m² (150 m² VK-Fläche, 250 m² Bewegungsfläche). Die geplante Gebäudehöhe ist für das Flachdach im Bereich des Lebensmittelmarkts, des Getränkemarkts und des Lagers mit 5,00 m, für die Eingangshalle mit 7,50 m sowie für den Verwaltungsbereich mit 9,30 m über der Geländeoberfläche angegeben. Im gesamten Bereich des Baugrundstücks bleibt die vorgesehene Bebauung hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie zurück. Weiter reichte die Klägerin eine Verkehrsuntersuchung und eine schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft mbH vom 27. Juni 2013 sowie eine Markt- und Standortanalyse für ein Einzelhandelsvorhaben ein. Die Verkehrsuntersuchung legt einen Lebensmittel-Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1970 m², einen Getränkemarkt mit bis zu 1100 m² Verkaufsfläche, eine Shopzone mit bis zu 400 m² Verkaufsfläche sowie 165 Parkplätze zu Grunde. Für den Lebensmittelmarkt geht sie von einem zu erwartenden Verkehrsaufkommen von im Mittel 110 Besuchern je 100 m² Verkaufsfläche aus, für den Getränkemarkt sowie für die Nutzungen in der Shopzone von 70 bzw. 80 Kunden je 100 m² Verkaufsfläche. Der Standort sei gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Für den Lebensmittelmarkt und die Shopzone sei davon auszugehen, dass 75 % der Besucher mit einem PKW anreisten. Für den Getränkemarkt sei von einem „Kfz-Anteil“ von 95 % auszugehen. Zusammen mit dem Kfz-Verkehr der Mitarbeiter und dem Lieferverkehr seien damit täglich je 1763 ein- und ausfahrende Fahrzeuge zu erwarten. Dieses Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt wird die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte T.-------straße /H. Straße/B. L1. , H. Straße/Zufahrt 1 (Mitte), H. Straße/Zufahrt 2 (Süd) und H. Straße/P.-------straße untersucht. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen an allen Verkehrspunkten auch in den vor- und nachmittäglichen Spitzenstunden bewältigt werden könne. Die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft T3. mbH prognostiziert die durch das von der Klägerin geplante Vorhaben zu erwartende Lärmbelastung an 14 Immissionsorten – nämlich an den Anschriften P.-------straße (IO 1), H. Straße O 2 bis IO 6) T.-------straße (IO 7), H. Straße (IO 8 und IO 9) sowie B. L1. und 31 (IO 10 bis IO 14). Dabei ordnet sie die Immissionsorte 1 und 2 einem Mischgebiet zu, die Immissionsorte 3 bis 5 einem Gewerbegebiet, den Immissionsort 6 einem Mischgebiet, den Immissionsort 7 einem Allgemeinen Wohngebiet, die Immissionsorte 8 und 9 einem Mischgebiet sowie die Immissionsorte 10 bis 14 einem Allgemeinen Wohngebiet. Nicht berücksichtigt sind unter anderem das auf dem südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Flurstück befindliche Mehrfamilienhaus mit der postalischen Anschrift H. Straße sowie das gegenüber dem südlichen Teil des Vorhabengrundstücks gelegene Wohnhaus an der H. Straße Für die genannten Immissionsorte weist das Gutachten zunächst die Lärmvorbelastungen aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen aus, namentlich des an der H. Straße vorhandenen M. -Markts aufgrund eines geschätzten Verkehrsaufkommens von 810 Kunden und Mitarbeitern pro Tag innerhalb der Öffnungszeiten von 8:00 bis 21:00 Uhr, der Erkenntnisse der Parkplatzlärmstudie 2007 sowie einer geschätzten Anlieferungsfrequenz von 10 LKW mit je 30 Entladevorgängen pro Tag in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr. Die Vorbelastung liege unterhalb der nach den Vorschriften der TA Lärm im jeweiligen Gebiet maßgeblichen Grenzwerte. Die mit dem von der Klägerin geplanten Vorhaben zu erwartenden Emissionen prognostiziert das Lärmgutachten ebenfalls für den Zeitraum von 6:00 bis 22:00 Uhr. Es legt – im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verkehrsstudie – für die Parkplatzanlage täglich je 1740 ein- und ausfahrende Pkw, davon 1708 von Kunden und 32 von Mitarbeitern, zu Grunde, sowie 10 LKW mit je 30 Entladevorgängen für den Lebensmittelmarkt und 7 LKW mit je 15 Entladevorgängen für den Getränkemarkt. Zudem berücksichtigt es die Ein- und Ausschiebevorgänge an drei auf dem Parkplatz vorgesehenen Einkaufswagen-Sammelboxen. Dabei geht es von 1704 Kunden aus, von denen 80 % einen Einkaufswagen benutzten, womit sich 1363 Ein- und Ausschiebevorgänge ergäben. Auf dieser Grundlage könne der nach der TA Lärm maßgebliche Immissionsrichtwert allein am Immissionsort 10 nicht eingehalten werden. Dort werde der in Wohngebieten geltende Richtwert von 55 dB(A) am Tag um ein dB(A) überschritten. Eine Unterschreitung sei gewährleistet, wenn den Berechnungen eine 4 m hohe und 19,3 m lange absorbierende Lärmschutzwand im Bereich der Anlieferung des Vollsortimenters - eingezeichnet in der dem Gutachten als Anlage 7 beigefügten Plan – zugrunde gelegt werde. Als Anlagen 9 und 10 sind dem Gutachten zudem Rasterlärmkarten, erstellt mit einem Rasterabstand von 5 m und in einer Höhe von 2 m bzw. 4,80 m beigefügt. In diesen Karten sind auch die Wohnhäuser an der H. Straße und verzeichnet. In beiden Plänen grenzen ein Teil der östlichen, zum Vorhabengrundstück gewandten Fassade des Gebäudes Nr. sowie die nördliche, zum Vorhabengrundstück gewandte Fassade des Hauses Nr. in beiden Plänen an einen in oranger Farbe und damit ausweislich der Legende mit einem Pegelwert von mehr als 60 und kleiner/gleich 65 dB(A) ausgewiesenen Bereich. Bezüglich dieser Wohnhäuser hat die Klägerin auf gerichtliche Verfügung eine ergänzende Stellungnahme des Lärmgutachters zur Beantwortung der Frage vorgelegt, ob die im Mischgebiet maßgeblichen Werte eingehalten werden. Dazu hat der Gutachter die Lärmbelastung an vier zusätzlichen Immissionsorten untersucht, nämlich am IO 15 an der östlichen Fassade des Hauses H. Straße sowie am IO 16a im Westen der straßenseitigen, südlichen Fassade des Hauses H. Straße , am IO 16b in der Mitte der zum Vorhabengrundstück gewandten westlichen Fassade und am IO 16c im Westen der rückwärtigen, nördlichen Fassade. Die Prognose erfolgte für den Tagzeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr. Bei der Berechnung wurden die Vorbelastung durch den M. -Markt und die im Hauptbericht empfohlene Lärmschutzwand berücksichtigt. Prognostiziert werden folgende Werte: LrT, dB(A) LT max, dB(A) IO 15 EG 1, OG 2. OG 56,6 56,6 56,8 70,01 70,0 69,8 IO 16a EG 1.OG 2.OG 49,2 49,2 49,2 68,3 68,3 68,1 IO 16b EG 1.OG 2.OG 57,4 57,2 56,9 77,4 75,3 74,6 IO 16c EG 1.OG 2.OG 55,9 55,9 55,7 75,6 75,4 74,9 Die Markt- und Standortanalyse der C7. AG vom 24. Juni 2013 führt zum Standort des Vorhabengrundstücks aus: Städtebaulich handele es sich um eine integrierte Lage, die ursprünglich ausschließlich gewerblich genutzt worden sei. Durch die derzeit vorhandenen Anbieter O. und M. sei die Lage als Handelsstandort für die Nahversorgung eingeführt. Nach dem Einzelhandelskonzept der Beklagten solle sie als solche erhalten und sogar ausgebaut werden. Nördlich des Standorts grenze in ca. 1,2 km Entfernung das nahversorgungsorientierte Nebenzentrum Eigen an. Das Hauptzentrum Innenstadt liege ca. 1,5 km in südlicher Richtung. Mit Blick auf die Wettbewerbssituation für die Produktgruppe „periodischer Bedarf“ beschreibt die Untersuchung zunächst die im Einzelhandelskonzept der Beklagten ausgewiesenen Versorgungsbereiche und führt die dort jeweils vorhandenen Lebensmittelanbieter auf. Als Einzugsgebiet des geplanten großflächigen Supermarktes mit Ergänzungsbetrieben wird der nördliche Teil von „Alt-C. “ benannt. Das restliche Stadtgebiet und die Nachbarstadt Gladbeck könnten nur noch sporadisch mit geringen Bindungsquoten angesprochen werden. Die „Wettbewerbssituation Periodischer Bedarf“ wird „im Einzugsgebiet nach Zonen“ (im Stadtplan eingezeichnet auf Seite 10 des Gutachtens) beurteilt. Dabei wird das Vorhabengrundstück der „Zone 1“ zugeordnet, die das Nebenzentrum F5. einschließt, in dessen Süden die Baublockgruppen 121 und 122 zwischen O2.--- im Norden und der F3.-----straße im Süden umfasst sowie in dessen Norden bis zur A2 und in dessen Nordosten bis zur J.--------straße reicht. Innerhalb dieser Zone belaufe sich der Verkaufsflächenbestand im periodischen Bedarf auf insgesamt ca. 4500 m². Dies sei insbesondere mit den im Nebenzentrum F4. angesiedelten Hauptanbietern F1. (ca. 700 m²; wie ausgeführt inzwischen durch einen U. -Markt ersetzt), B2. (ca. 800 m²) und Drogerie Rossmann (ca. 400 m²) im Hinblick auf die Nah- und Grundversorgung ausreichend. Außerhalb des Nebenzentrums F4. , führt das Gutachten weiter aus, setze sich entlang der H. Straße ein locker angeordnetes Einzelhandelsangebot fort, das mit den Betrieben M. (800 m²) und O. (600 m²) an der H. Straße einen stadtteilbezogenen Nahversorgungsstandort bilde, der nach dem Einzelhandelskonzept der Beklagten gesichert und gestärkt werden solle. Innerhalb der Wohngebiete seien noch vereinzelte Kleinflächen (Bäcker, Kiosk, Getränkemarkt) eingestreut, die für die Nahversorgung Ergänzungscharakter hätten. Die südwestlich angrenzenden Wohngebiete inklusive des Stadtzentrums, der Bezirke C8. -Nord, T4. , des restlichen Stadtbezirks Nordost und der Baublockgruppen 421 und 131 (Zone 2) seien insbesondere durch das L3. -SB-Warenhaus (Gesamtfläche 5500 m², davon ca. 4200 m² mit periodischen Waren, im Stadtzentrum geprägt. Weiter befänden sich im Zentrum ein weiterer L4. -Markt (ca. 800 m²) und ein O. -Markt (500 m²). Dezentral in den jeweiligen Wohngebieten existierten vier Filialbetriebe, nämlich ein S3. Markt in der Q3. Straße sowie drei Discountmärkte (B2. in der I2. Straße, 1000 m²; O. in der H2.----straße , 800 m²; O. in der T5.---------straße , 500 m²). Daneben agiere „bio bukes“ in der Q4.---straße als Bio-Supermarkt mit ca. 600 m² Verkaufsfläche. Im Bezirk C9. sowie den restlichen Bezirken Süd-West und C8. -Süd (Zone 3) lägen die Versorgungsbereiche der Nebenzentren C9. und G1. sowie die Nahversorgungszentren C10. und P1. Straße. Hinzu kämen Solitärstandorte von B2. (H3.---straße , 800 m²), netto (Im Gewerbepark, 800 m²) und M. (Q2.----straße , 700 m²). Hervorzuheben sei das „T2.--ring Center“ am C10. , in dem ein E-Center mit 2300 m², ein B2. -Markt mit 800 m² und eine dm-Drogerie mit 600 m² betrieben würden. Für den von der Klägerin geplanten Lebensmittelmarkt mit Getränkemarkt und Shopzone prognostiziert das Gutachten eine jährliche Umsatzerwartung von 15 Millionen Euro im Jahr als „worst case“ bei einer Raumleistung von 20-25 % über dem Branchenniveau. Dabei entfielen ein Umsatzanteil von ca. 13,8 Millionen € auf den periodischen Bedarf und ein Umsatzanteil von gut 1,2 Millionen € auf den aperiodischen Bedarf. Für den Supermarkt (ca. 12 Millionen €) sei eine Flächenleistung von über 6300 € pro Quadratmeter anzunehmen, für die Shopflächen (ca. 1,2 Millionen €) eine Flächenleistung von 6300 € pro Quadratmeter sowie für den Getränkemarkt (ca. 1,66 Millionen €) von knapp unter 2000 € pro Quadratmeter. Schwerpunktmäßig werde das Vorhaben Kaufkraft aus der Zone 1 anziehen und binden. Angesichts der in diesem Bereich deutlichen Angebotsschwächen im Vollsortiment auf der einen Seite und der Auswirkungen der bestehenden großflächigen Anbieter in und außerhalb C11. in dem Gebiet sei von einer realisierbaren Bindungsquote von rund 13,5 % des periodischen Nachfragevolumens auszugehen. Zu rechnen sei mit einer Umverteilungsquote von ca. -15 %, nämlich ca. -7,3 % für das Stadtteilzentrum F4. und ca. -23 % für den „Streubesatz“, mit dem Risiko eintretender Bestandsveränderungen. Als Anpassungsmaßnahme sei berücksichtigt, dass der am Standort betriebene M. von der Neuansiedlung profitieren könne. Zum einen gewinne der Standort durch das Vorhaben erheblich an Versorgungszentralität. Zum anderen profitiere der M. -Markt von der O. -Schließung und könne Teile des Discountumsatzes übernehmen. Für den dortigen kleinen F1. -Supermarkt –inzwischen durch einen U. -Markt ersetzt – sei eine ausgeprägte und überdurchschnittliche Umverteilungswirkung zu erwarten, allerdings gehe der auch für das von der Klägerin geplante Vorhaben vorgesehene Betreiber F1. davon aus, dass eine Ablösung des vorhandenen kleinen Supermarktes aufgrund der insgesamt strukturschwachen Bestandssituation nicht erforderlich sein werde. Mit der Ablösung des O. -Marktes auf dem Vorhabengrundstück entstehe ein ausreichender Entwicklungsspielraum. Obwohl die Zone 2 räumlich nicht wesentlich weiter entfernt liege, sei hier wegen der bereits etablierten Anbieter mit einer Abschöpfung von 6 % des Nachfragevolumens auszugehen. Für die Anbieter von periodischem Bedarf im Stadtzentrum sei eine Umverteilungsquote von durchschnittlich 3 % zu erwarten. Der Hauptanbieter L3. sei aufgrund seiner nicht idealen Objektsituation grundsätzlich anfällig für Wettbewerbswirkungen. Eine Gefährdung sei allerdings auszuschließen, weil der mittelbare Standortverbund mit dem I3. -Center eine zunehmende Kundenfrequenz bewirken werde. Die individuelle Umverteilungsquote für diesen Betrieb werde mit 5,2 % angesetzt. Eine Gefährdung des Standortes sei auszuschließen, weil L3. damit auch künftig über dem Zentrumsdurchschnitt angesiedelt sei und das örtliche Angebot präge. Allein das Nahversorgungszentrum C10. werde wesentlich tangiert. Insbesondere der identische Vertriebstyp -Center müsse mit Kannibalisierungseffekten durch die Neuansiedlung rechnen. Die Besuchsintensität aus dem nordöstlichen Stadtgebiet werde sich abschwächen. Als Umverteilungsquote seien insgesamt 6 % ermittelt worden, wobei speziell für das E-Center ein Umsatzrückgang von ca. 10 % des Bestandsumsatzes anzunehmen sei. Eine Gefährdung des Objekts oder des Nahversorgungszentrums sei damit jedoch nicht verbunden. Die angesetzte Flächenleistung bleibe immer noch deutlich über 5.000,00 € pro Quadratmeter und stelle die wirtschaftliche Tragfähigkeit sicher. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Bauvoranfrage an und verwies auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit. Dem Vorhaben stehe der Bebauungsplan Nr. entgegen, der in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 3 nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente ausschließe. In dem Gewerbegebiet GE 2 seien nahversorgungsrelevante Sortimente nur bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² zulässig. Auch werde die in dem Gewerbegebiet GE 3 festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 5 m im Bereich der Eingangshalle überschritten. Schließlich werde das gesamte Gebäude nicht auf der Baulinie errichtet. Die Klägerin nahm hierauf mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 Stellung und führte aus: Der Bebauungsplan sei unwirksam. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso entlang der H. Straße eine Baulinie festgesetzt werde, obwohl mehrere Gebäude bis an die Straßenbegrenzungslinie reichten und damit die Baulinie überschritten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 34 BauGB. Angesichts der vormals vorhandenen großflächigen Einzelhandelsnutzung durch ein B3. sowie der vorhandenen Lebensmitteldiscounter füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auf dem Gebiet der Beklagten seien angesichts der vorgelegten Markt- und Standortanalyse nicht zu erwarten. Hilfsweise werde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. beantragt. Unter dem 20. Januar 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheids ab. Das beantragte Vorhaben verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. . In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 3 sei der Handel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig. Im Gewerbegebiet GE 2 sei ein nahversorgungsrelevantes Sortiment nur bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² zulässig. Das beantragte Vorhaben erstrecke sich über alle drei Gewerbegebiete. Da es sich sowohl um nahversorgungsrelevante als auch um zentrenrelevante Sortimente handele, erweise sich die beantragte Nutzung als planungsrechtlich nicht zulässig. Die Fläche sei im Einzelhandelskonzept der Beklagten nicht als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen. An dieser Stelle sei damit die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht möglich. Weiterhin betrage im Gewerbegebiet GE 3 die maximale Gebäudehöhe 5 m. Im Bereich der Eingangshalle werde eine Höhe von 7,50 m beantragt. Schließlich werde das gesamte Gebäude nicht auf der maßgeblichen Baulinie errichtet. Eine Befreiung von den oben genannten Festsetzungen des Bebauungsplanes werde nicht erteilt. Der zu Grunde liegende Bebauungsplan erweise sich nicht als fehlerhaft. Der Bescheid wurde am 10. Februar 2014 an den von der Klägerin zum Empfangsbevollmächtigten bestellten Entwurfsverfasser versandt. B. 24. Februar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie habe einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Der Bebauungsplan Nr. „H. Straße“ sei unwirksam. Er widerspreche den Überlegungen des Einzelhandelskonzepts der Beklagten, das als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Planung zu berücksichtigen sei und vorsehe, dass Einzelhandel – wie auf dem Vorhabengrundstück gerade vorgesehen – in der Nähe von Wohnbebauung angesiedelt werden solle. Die Festsetzungen zu den Gewerbegebieten GE 1, 2 und 3 seien widersprüchlich. Der in den Gebieten GE 1 und GE 3 auf der einen Seite sowie in dem Gebiet GE 2 auf der anderen unterschiedlich geregelte Einzelhandelsausschluss berücksichtige den Gleichheitsgrundsatz nicht. Die Ungleichbehandlung der Planbetroffenen sei entgegen der Planungsschranke des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich durch nichts gerechtfertigt. Die unter Ziffer 3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Immissionsschutz mit den dort über die Festsetzung von Lärmpegelbereichen geregelten Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile seien unbestimmt. Nach Ziffer 3.1 würden für die an der H. Straße gelegenen Grundstücke, insbesondere mit der Regelung „Bei Neubau, Ausbau, Sanierung und Umbau muss die Luftschalldämmung der Außenbauteile von Wohngebäuden (straßenseitigen Fassadenbereiche sowie senkrecht zur Straße gerichtete Fassadenbereiche) an der H. Straße dem Lärmpegelbereich V entsprechen.“, Lärmpegelbereiche festgesetzt. Dabei unterbleibe insbesondere die sonst in diesem Zusammenhang übliche Bezugnahme auf die DIN 4109. Sei zum Verständnis einer textlichen Festsetzung die Kenntnis einer Bezugsnorm erforderlich, müsse diese in der Festsetzung benannt werden. Die Unwirksamkeit der immissionsschutzbezogenen Festsetzungen unter Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfasse den Bebauungsplan Nr. im Ganzen. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes führe nur dann nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen, wenn und soweit diese ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Maßgeblich seien die konkreten Zielvorstellungen der Gemeinde. Die bloße Möglichkeit, dass die Gemeinde sich für eine eingeschränkte Planung hätte entscheiden können, reiche nicht aus. Vielmehr müsse mit hinreichender Sicherheit angenommen werden können, dass die Gemeinde nach ihrem mutmaßlichen Willen in Unkenntnis der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen entsprechend verfahren werde. Gemessen daran lägen die Voraussetzungen für eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. nicht vor. Da die Festsetzungen aus Gründen des Lärmschutzes getroffen worden seien, stehe nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die Beklagte die Gewerbegebiete auch ohne diese Schallschutzmaßnahmen festgesetzt hätte. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. ergebe sich nicht die Anwendbarkeit des Bebauungsplanes Nr. . Zwar lebe nach der Aufhebung bzw. mit Unwirksamkeit eines neueren Bebauungsplanes grundsätzlich der vorangegangene Bebauungsplan wieder auf. Dies setze jedoch dessen Wirksamkeit voraus und der Bebauungsplan Nr. sei ebenfalls unwirksam. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. unter Ziffer 2 des textlichen Teils zu maximalen Höhe des Erdgeschossfußbodens seien zu unbestimmt. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergebe sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gelte auch für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen von Bebauungsplänen. Bei der Beurteilung, ob in einem Bebauungsplan die Bestimmtheitsanforderungen an Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen erfüllt seien, könnten als Auslegungshilfe die Grundsätze des § 18 Abs. 1 BauNVO herangezogen werden, auch wenn die Vorschrift erst später in die Baunutzungsverordnung eingefügt worden sei. Nach § 18 Abs. 1 BauNVO seien bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Es könne auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes abgestellt werden, die bestimmt oder bestimmbar seien. Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssten die textlichen Festsetzungen zur Höhe daher eindeutig sein, d.h., die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter unmissverständlich benennen. Diesen Anforderungen genügten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. nicht. Nach Ziffer 2 des textlichen Teils des Bebauungsplanes Nr. gelte als unterer Bezugspunkt für die maximale Höhe des Erdgeschossbodens die „zugehörige anbaufähige Verkehrsfläche“. Eine weitere Konkretisierung des erforderlichen Bezugspunkts gebe es nicht, sodass dieser nicht ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar sei. Aus der Festsetzung lasse sich die Höhenlage des Bezugspunkts nicht ableiten. Der pauschale Verweis auf die Verkehrsfläche genüge nicht. Aus dem Bebauungsplan sei nicht ersichtlich, auf welchen Punkt der Verkehrsfläche sich die maßgebliche Höhenlage beziehe. Da das Vorhabengrundstück somit nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplanes liege, richte sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhabengrundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Bebauungszusammenhang sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Es füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die nähere Umgebung ein und die Erschließung sei gesichert. Die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB werde durch die vorhandenen Strukturen abgesteckt. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsrahmens sei auch die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. So könne die ehemalige Nutzung eines Grundstücks die Eigenart der näheren Umgebung weiter prägen. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks verfüge insbesondere über Wohn- und Gewerbenutzung. So schließe sich nördlich an das Grundstück überwiegend Wohnbebauung an. Auch das in südlicher Richtung unmittelbar angrenzende Grundstück (H. Straße ) sei mit einem einzelnen Wohngebäude bebaut. Weiter südlich befinden sich östlich der H. Straße zunächst ein Bürogebäude (H. Straße ), daran anschließend ein Möbelhaus (C12. , H. Straße 130,) ein B3. (BMW, H. Straße 120) sowie ein Getränkemarkt (Kardinal-Hengsbach-Straße 1-3). Sowohl das Möbelhaus als auch das B3. verfügten über eine Verkehrsfläche von jeweils deutlich mehr als 800 m². Auch auf dem Vorhabengrundstück selbst sei bis Ende September 2008 ein großflächiger B4. betrieben worden. Es habe sich um ein massives B3. mit Verkaufsräumlichkeiten nebst Verkaufsfläche im Freien gehandelt. Westlich der H. Straße seien diverse Nutzungen anzutreffen. Neben Wohnnutzungen befänden sich süd-westlich des Kreuzungsbereichs der H. Straße mit der T.-------straße ein Elektrofachgeschäft (X2. -I4. GmbH, H. Straße ) sowie dem Vorhabengrundstück unmittelbar gegenüberliegend ein L5. -Service (N. H4. , H. Straße ) ein Sonnenstudio (T6. L6. , H. Straße) und ein M. -Markt nebst vorgelagerter Stellplatzfläche (H. Straße . Darüber hinaus befänden sich weiter südlich Gastronomiebetriebe, ein Tattoo-Studio sowie weitere Wohnnutzungen. Insgesamt zeige sich deutlich eine Gemengelage. Für das Einfügen der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB komme es im Wesentlichen darauf an, ob die geplante Nutzung in der näheren Umgebung bereits tatsächlich vorhanden sei. Sie, die Klägerin, beabsichtige die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1900 m² zuzüglich Shopzone mit einer Verkaufsfläche von 150 m² sowie eines Getränkemarkts mit einer Verkaufsfläche von 905 m² in einer baulichen Einheit. Ein solcher großflächiger Einzelhandelsbetrieb füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der maßgebliche Umgebungsrahmen verfüge über eine ausreichende Anzahl an Vorbildern. Zum einen sei auf dem Vorhabengrundstück selbst in der Vergangenheit ein großflächiger B4. betrieben worden. Zudem hätten sowohl das Möbelhaus C12. als auch das B3. C13. jeweils weit mehr als 800 m² Verkaufsfläche. Das Möbelhaus und das B3. prägten aufgrund ihrer Größe, dem damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr unter Immissionen das Vorhabengrundstück und würden ihrerseits von dem Vorhaben geprägt. Somit bestehe die erforderliche Wechselwirkung zwischen den Grundstücken, die sie als nähere Umgebung des jeweils anderen charakterisierten. Die prägende Wirkung der beiden Betriebe auf das Vorhabengrundstück werde dabei weder durch den leichten Anstieg der H. Straße zwischen dem Vorhaben-grundstück und dem Möbelhaus noch durch die dort befindliche ca. 20 m breite Einmündung in den Q. unterbrochen. Hierzu wäre eine wahrnehmbare trennende Wirkung erforderlich. Ausschlaggebend sei, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermittele, so dass die gegenseitige Prägung nicht unterbrochen werde. Die Erhöhung des Geländes habe keine trennende Wirkung. Der leichte Anstieg der Straße begründe keine topographische Zäsur mit trennender Wirkung. Auch die Einmündung in die Grünfläche stehe der wechselseitigen Prägung nicht entgegen. Die unbebaute Einmündung sei nur ca. 20 m breit. Zwischen der nördlich und südlich angrenzenden Bebauung bestehe eine unmittelbare Sicht Beziehung. Die H. Straße habe auf dieser Straßenseite einen durchgängigen Bürgersteig. Es bestehe zudem südlich und nördlich der Einmündung eine einheitliche Gebäude- und Nutzungsstruktur. Es handele sich überwiegend um großflächige, gewerblich genutzte Gebäude. Dem objektiven Betrachter vermittle sich ein Bild der Zusammengehörigkeit der nördlich und südlich der Grünschneise gelegenen Grundstücke. Die Einmündung habe keine trennende Wirkung, sondern stelle sich als klassische Baulücke dar. Auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie beabsichtige eine L-förmige Bebauung entlang der nördlichen und der östlichen Grundstücksgrenze. Während demnach die Anlegung der erforderlichen Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich erfolge, reiche die Bebauung bis fast an die hintere Grundstücksgrenze heran. Eine vergleichbare Bebauungstiefe finde sich auf dem unmittelbar in nördlicher Richtung angrenzenden Nachbargrundstück in der H. Straße . Auch hier reiche die Bebauung bis zum Q. . Vergleichbare oder sogar tiefere Bebauungstiefen befänden sich zudem auf den Grundstücken in der H. Straße südlich des Vorhabengrundstücks. Die Erschließung sei gesichert. Das Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T3. mbH vom 27. Juni 2013 zeige auf, dass aus verkehrlicher Sicht die Realisierung des Vorhabens ohne weitere Maßnahmen möglich sei. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden gewahrt, nämlich unter anderem durch eine 4 m hohe und 19,3 m lange Lärmschutzwand im Bereich der Anlieferung. Dies ergebe sich aus dem Schallgutachten der Ingenieurgesellschaft T3. mbH vom 27. Juni 2013. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch verträglich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Dies sei durch die Markt- und Standortanalyse der C7. AG vom 24. Juni 2013 belegt. Die Analyse beziehe auch die Ergebnisse des Einzelhandelskonzepts der Stadt C. von Juli 2012 mit ein. Das Einzelhandelskonzept weise als Versorgungsbereiche das Hauptzentrum der Innenstadt sowie vier Nebenzentren (C9. , F4. , G1. und L7. ) und vier Nahversorgungszentren (C10. , P1. Straße, C8. und F4. ) aus. Außerdem bestünden ergänzende Nahversorgungslagen in integrierter Lage, Ergänzungsstandorte im Sinne der stadtteilbezogenen Nahversorgung, Fachmarktagglomerationen und Nahersorgungsstandorte in nicht integrierten Lagen. Die Marktanalyse komme zu dem Schluss, dass sich das Einzugsgebiet des Vorhabens im Wesentlichen auf den nördlichen Teil von Alt-C. beschränke. Das restliche Stadtgebiet und die Nachbarstadt H5. fielen nur mit einem sporadischen Zufluss ins Gewicht. Dies beruhe unter anderem darauf, dass nahe der Stadtgrenze gleichartige großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt seien, nämlich ein L4. und ein E-Center. Die ermittelten Umverteilungsquoten unterschritten deutlich die Maßgeblichkeitsschwelle von 10 %. Selbst das am stärksten tangierte strukturschwache Nebenzentrum F4. unterschreite diesen Wert und könne daher seine Nahversorgungsfunktion beibehalten. Insgesamt befürworte und empfehle die C7. AG ihr Projekt und weise darauf hin, dass sich raumordnerisch und städtebaulich keine relevanten Nachteile im Stadtgebiet C. oder den Umlandgemeinden ergäben, sondern die Realisierung des Vorhabens vielmehr zu einer Aufwertung der strukturschwachen Anbieter der Nordstadt und somit zur Etablierung einer langfristig gesicherten Versorgung führe. Städtebaulich nachteilige Auswirkungen seien damit nicht zu befürchten. Vielmehr werde ein zu stärkendes Gebiet attraktiv ausgebaut und es komme zu einem Anstieg der Kaufkraftbindung in C. sowie zur Stärkung des Versorgungsbereichs der O3. Die Realisierung des Vorhabens entspreche auch der Zielsetzung des Einzelhandelskonzepts der Beklagten von Juli 2012. Danach solle der Handelsstandort, an dem sich das Vorhabengrundstück befinde, als Nahversorgungsstandort in integrierter Lage erhalten und ausgebaut werden, weil er eine wichtige Nahversorgungsfunktion im Stadtgebiet übernehme. Diese beabsichtigte Stärkung könne durch die Ansiedlung eines attraktiven großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenters nebst Getränkemarkt erreicht werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. Januar 2014 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur , Flurstücke zu erteilen, hilfsweise unter Ausschluss des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan Nr. sei wirksam. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen dessen Bestimmtheit griffen nicht. Dass der Fall der Nutzungsänderung in Ziffer 3.1 nicht ausdrücklich aufgeführt sei, sei unschädlich. Eine Nutzungsänderung von gewerblich genutzten Gebäuden in Wohngebäude sei in der Regel mit einem Umbau verbunden. Somit träfen die Festsetzungen zur Luftschalldämmung auch auf eine Nutzungsänderung zu. Auch im Hinblick auf die von ihr erfassten Fassadenbereiche sei diese textliche Festsetzung hinreichend bestimmt. Der Text „straßenseitigen Fassadenbereiche sowie senkrecht zur Straße gerichtete Fassadenbereiche“ sei in Klammern gesetzt und diene der Erläuterung. In erster Linie solle so klargestellt werden, dass Fassadenbereiche, die auf der Gebäuderückseite lägen, nicht von der Festsetzung erfasst seien. Für Fassadenbereiche die in einem Winkel von weniger als 90° zur Straße stünden, gelte die Festsetzung. Der Hinweis auf das Grundstück H. Straße sei in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht. Erstens handele es sich bei dem Gebäude mit den schräg zur Straße verlaufenden Fassaden um ein Gewerbegebäude (ehemaliges B3. ). Die in Rede stehende Festsetzung beziehe sich aber ausdrücklich auf Wohngebäude. Zweitens handele es sich bei den schräg verlaufenden Fassadenteilen nur um untergeordnete Bestandteile der Gesamtfassade. Die Gesamtfassade sei etwa 100 m langen, die schräg verlaufenden Fassadenteile hätten lediglich eine Länge von zwei Mal ca. 6 m. Drittens setze der Bebauungsplan entlang der H. Straße aus städtebaulichen Gründen eine Baulinie fest, die parallel zur Straße verlaufe. Bei künftigen Neubauten müsse die vordere Gebäudefassade daher auf dieser Linie errichtet werden. Schräg verlaufende Fassadenteile – wie heute bei dem ehemaligen B3. vorhanden – seien unzulässig. Da in der Regel rechtwinklige Gebäude errichtet würden, sei davon auszugehen, dass die seitlichen Fassaden künftiger Gebäude senkrecht zur Straße verlaufen würden. Abweichungen von dieser Grundform, z.B. einzelne schräg verlaufende Seitenfassaden, könnten immissionsschutzrechtlich im Baugenehmigungsverfahren beurteilt und geregelt werden. Bezüglich der Luftschalldämmung entsprechend Lärmpegelbereich V fehle es nicht an einer Benennung der Bezugsnorm DIN 4109. Diese Vorschrift werde zwar nicht in der Planurkunde, aber auf Seite 38 der Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich genannt. Der Bebauungsplan sei damit hinreichend bestimmt und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Der Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten widerspreche nicht dem Einzelhandelskonzept. Der Bebauungsplan Nr. diene gerade der Umsetzung der Ziele des Einzelhandelskonzepts. So sehe das Einzelhandelskonzept unter anderem vor, die zentralen Versorgungsbereiche unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie mit Hauptzentrum, Nebenzentren und Nahversorgungszentren abzugrenzen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. liege außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, so dass ein großflächiger Einzelhandel hier nicht vorgesehen sei. Auch komme das Einzelhandelskonzept zu dem Ergebnis, dass die Nahversorgungssituation auf dem Gebiet der Beklagten ausreichend sei. Dies gelte auch und insbesondere für den hier maßgeblichen Bereich der H. Straße. Gemäß dem Einzelhandelskonzept handele es sich bei dem Standort H. Straße um einen „Ergänzungsstandort im Sinne der stadtteilbezogenen Nahversorgung“. Der Standort bestehe aus einem M. -Markt auf der westlichen Seite der H. Straße und dem im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. liegenden O. -Markt. Beide Märkte sein planungsrechtlich gesichert. Dem O. -Markt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 661 m² würden über den Bebauungsplan Erweiterungsmöglichkeiten bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² zugestanden. Damit werde das im Einzelhandelskonzept für „Ergänzungsstandorte“ formulierte Ziel der Erhaltung und/oder Stärkung auf der Ebene der Bauleitplanung umgesetzt. Daraus folge auch, dass die differierenden Festsetzungen in den Gewerbegebieten 1, 2 und 3 keine unzulässige Ungleichbehandlung darstellten. Selbst wenn das Vorhaben nach dem Vorgängerbebauungsplan Nr. zu beurteilen sein sollte, sei es bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan Nr. setze nur für den östlichen Teil des Vorhabengrundstücks ein Gewerbegebiet fest. Der rückwärtige Teil des Grundstücks, nämlich die (heutigen) Flurstücke und , seien als Bahnanlage ausgewiesen. Zudem liege der überwiegende Teil des geplanten Baukörpers außerhalb der im Bebauungsplan Nr. festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Schließlich sei das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich selbst dann unzulässig, wenn es sich nach § 34 BauGB beurteile. Es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil dort kein anderer großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Sortiment vorhanden sei. Die Geschäftsaufgabe des ehemals auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen B5. liege etwa zehn Jahre zurück. Von einer nachprägenden Wirkung könne nicht mehr ausgegangen werden. Zudem überschreite das geplante Gebäude die faktische hintere Baugrenze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: 1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids besteht gemäß § 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BauO NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Es erweist sich als bauplanungsrechtlich unzulässig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nicht nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. . Der Bebauungsplan Nr. erweist sich als nichtig. Unabhängig davon, inwieweit der Bebauungsplan Nr. im Übrigen rechtmäßig ist, was vorliegend keiner Entscheidung bedarf, genügen jedenfalls die textlichen Festsetzungen 3.1 „Luftschalldämmung der Außenbauteile und schalldämmende Lüftungseinrichtungen“ zum passiven Schallschutz nach Lärmpegelbereichen nicht den rechtsstaatlichen Publizitätsanforderungen und sind deshalb unwirksam. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Das ist in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 – 2 BvL 25/81 – BVerfGE 65, 283 <291>. Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 NB 26.90 – BVerwGE 88, 204 <207>), und Beschluss vom 3. Juni 2010 – BVerwG 4 BN 55.09 –. Diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Denn aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplanes allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21/10 –, juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 – 10 D 30/08.NE –, juris Rn. 51 ff. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Der Bebauungsplan Nr. legt in den textlichen Festsetzungen 3.1 „Luftschalldämmung der Außenbauteile und schalldämmende Lüftungseinrichtungen“ einzelne Lärmpegelbereiche fest. Welche Schalldämmmaße in den jeweiligen Bereichen gewährleistet sein müssen, ergibt sich indes nicht aus den Festsetzungen, sondern erst aus den Vorschriften der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24. September 1990 – II B 4 – 870.302). Davon geht auch die Beklagte aus, denn in der Begründung zu dem Bebauungsplan verweist sie darauf, es seien Festsetzungen zur Luftschalldämmung der Außenbauteile und ggf. zu schalldämmenden Lüftungseinrichtungen differenziert nach den einzelnen Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 zu treffen gewesen. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. wird die DIN 4109 indes nicht genannt. Folglich ist in der Planurkunde – anders als in Bezug auf die DIN 18005 und die DIN 45691 – kein Hinweis auf eine Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN 4109 enthalten. Die Unwirksamkeit der vorgenannten textlichen Festsetzungen 3.0 1. „Luftschalldämmung der Außenbauteile und schalldämmende Lüftungseinrichtungen“ führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplanes anhaften, nur dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamtnichtigkeit oder zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58, 61. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sieht sich die Kammer an der Annahme einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. gehindert, weil sie das der Beklagten zustehende Planungsermessen nicht selbst ausüben kann. Vgl. zur Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit in diesem Sinne auch: OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 – 10 D 30/08.NE –, juris Rn. 61 ff. Der Begründung des Bebauungsplanes Nr. lässt sich entnehmen, dass die Beklagte die unter Ziffer 3.0 1. getroffenen Festsetzungen betreffend die „Luftschalldämmung der Außenbauteile und schalldämmende Lüftungseinrichtungen“ differenziert nach den einzelnen Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 für erforderlich hielt, um zu gewährleisten, dass an den Wohnhäusern an der H. Straße und B. L1. die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete trotz des Verkehrsaufkommens eingehalten würden. Ob sie die Festsetzungen im Übrigen einschließlich der Gebietsfestsetzungen GE 1 bis GE 3 ohne die Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen haben würde, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich auch nicht nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. . Der Bebauungsplan Nr. ist ebenfalls unwirksam. Unabhängig davon, ob er im Übrigen rechtmäßig ist, ist jedenfalls Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen zur maximal zulässigen Höhe des Erdgeschossbodens nicht hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normenklarheit und Normbestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplanes durch Auslegung ermittelt werden kann. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2017 – 7 D 8/16.NE –, juris Rn. 20, Urteil vom 28. August 2014 – 7 D 8/13.NE, juris Rn. 37, vom 26. Juni 2013 – 7 D 75/11.NE –, juris Rn. 62, vom 27. Mai 2013 – 2 D 37/12 –, juris Rn. 88, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE, und vom 31. August 2012 – 10 D 114/10.NE, juris Rn. 63. Soweit Grundstücke an mehr als eine Straße grenzen, muss der Plangeber, der auf die Höhe erschließender öffentlicher Verkehrsflächen als unteren Bezugspunkt verweist, klarstellen, welche Straße maßgeblich ist; dies ist nur dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass alle in Betracht kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 2012 – 10 D 114/10.NE –, juris Rn. 63, und vom 28. August 2914 – 7 D 8/13.NE –, juris Rn. 42. Diesen Anforderungen genügt Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. bezüglich der maximal zulässigen Höhe des Erdgeschossbodens oberhalb der „zugehörige(n) anbaufähige(n) Verkehrsfläche“ nicht. Für die im Plangebiet gelegenen Grundstücke, die lediglich an eine Straße grenzen, hätte es der Festlegung einer Höhenlage bedurft, denn das Plangebiet weist auch entlang einzelner Grundstücksgrenzen Höhenunterschiede auf. So steigt etwa die H. Straße – wie im Ortstermin bei der Begehung wahrnehmbar – nach Norden an. Für die Grundstücke im Plangebiet, die an mehr als eine Straße grenzen, etwa die Eckgrundstücke an den Einmündungen der T.-------straße , der Straße „B. L1. “ und der P.-------straße in die H. Straße, hätte zudem der Festlegung bedurft, welche Straße maßgeblich sein soll. Denn aufgrund der im Plangebiet auftretenden Höhenunterschiede ist nicht sichergestellt, dass jeweils alle in Betracht kommenden Verkehrsflächen die gleiche Höhe aufweisen. Dieser Mangel der in Ziffer 2 der textlichen Fassung des Bebauungsplanes Nr. führt zu dessen Unwirksamkeit insgesamt. Dass die Beklagte den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung der maximal zulässigen Höhe des Erdgeschossbodens getroffen haben würde, ist nicht mit der ihr Planungsermessen wahrenden Gewissheit anzunehmen. Die Festsetzung der maximalen Höhe des Erdgeschossbodens ist erforderlich und von städtebaulicher Relevanz, um die höhenmäßige Einpassung von Vorhaben zu sichern. Vgl. so auch: OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2013 – 7 D 75/11.NE –, juris Rn. 66, und vom 28. August 2014 – 7 D 8/13.NE –, juris Rn. 57. Mangels eines wirksamen Bebauungsplanes beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin bezüglich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung – BauNVO –, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstyp entspricht oder als Gemengelage einzuordnen ist, muss die Reichweite und Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung im Einzelfall bestimmt werden. Dabei ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen und die Wechselwirkung zwischen dem Vorhaben und der es umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst. Bei dieser Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange die erkennbaren Grundzüge der Planung durch sie nicht berührt werden. Aus dieser Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist, also die örtlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten des Vorhabens mitbestimmt oder ihrerseits durch sie bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn 15, und vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn 2, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn 7 f., und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn 56, vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn 35, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 48. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämme sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = juris Rn 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = juris Rn 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 = juris Rn 4. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich kann auf die Frage der Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden. Bei Berücksichtigung der vorgenannten topographischen Gegebenheiten kann sich ergeben, dass etwa unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke gleichwohl zwei unterschiedlichen Baugebieten angehören und damit eines von beiden aus der zu berücksichtigenden näheren Umgebung herausfällt. Ob dies im Einzelfall so ist, kann – auch im Hinblick auf § 34 BauGB – stets nur das Ergebnis einer Wertung des konkreten Sachverhalts sein. Dies gilt insbesondere für die Bewertung, ob einer Straße – zumal einer Hauptstraße – eine trennende oder verbindende Wirkung zukommt ober ob sie diesbezüglich keinerlei Wirkungen zu entfalten vermag. Vgl. zur Übertragung auf § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 = juris Rn 8; zur Wirkung von Straßen BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 28.83 –, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = juris Rn 9; Beschlüsse vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 16 = juris Rn 3, und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 18. In Anwendung dieser Maßstäbe wird die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks nach dem Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin, den sie der Kammer vermittelt hat, sowie aufgrund der verfügbaren Luftbilder (abgerufen unter www.google.de/maps und www.bing.com/maps) im Osten, Südosten und Süden durch die zum Q. gehörende, bis zur H. Straße heranreichende und von dort aus zugängliche Grünfläche mit dem L1. begrenzt. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin besonders hervorgehobenen, wechselseitigen Sichtbeziehungen vom Vorhabengrundstück zu dem südlich dieses Zugangs zur Grünfläche befindlichen Gebäude der S4. -X3. X4. mbH an der H. Straße führen nach der wertenden Betrachtung der Kammer nicht zu einer gegenseitigen Prägung der Grundstücke, mit der Folge, dass sie einer „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen wären. Der Zugang zur Grünfläche und der an seiner südlichen Seite befindliche Geländeanstieg stellen eine hinreichend deutliche topographische Zäsur dar. Über den Zugang wird der Q. durch drei von ihm ausgehende Fußwege erschlossen. Außerdem quert der L1. an dieser Stelle unterirdisch die H. Straße und den Zugang zum Q. , um dann seinen Lauf oberirdisch fortzusetzen. Die Grünfläche setzt sich von den sie umgebenden bebauten Flächen optisch ab. Der Unterschied in der Geländehöhe ist in der Örtlichkeit deutlich sichtbar und nicht ohne weiteres zu überwinden. Das Grundstück der S4. -X3. X4. mbH ist unmittelbar südlich des Zugangs zum Q. nur über eine vierzehnstufige Treppe zu erreichen. Im Westen vermag die H. Straße trotz ihres vierspurigen Ausbaus nach der Überzeugung der Kammer keine trennende Wirkung zu entfalten. Gerade auf der Höhe des Vorhabengrundstücks – nämlich des dort derzeit noch betriebenen O4.----marktes – weist sie mittig eine sog. Querungsinsel für Fußgänger auf, die es erleichtert, von der einen auf die andere Straßenseite zu gelangen, und die verbindende Funktion hat. Zudem stellen sich die Bebauung und die Nutzungsstruktur auf beiden Straßenseiten insoweit als gleichartig dar, als sich dort jeweils sowohl gewerbliche als auch Wohnnutzungen befinden. So liegt auf der westlichen Straßenseite insbesondere der M. -Markt an der H. Straße , der bezüglich der Nutzungsart als Lebensmitteldiscounter und bezüglich der Verkaufsfläche mit dem auf dem Vorhabengrundstück noch betriebenen O. -Markt korrespondiert. Weiter findet sich etwa an der H. Straße Wohnbebauung, die der im Norden und Süden des Vorhabengrundstücks an der H. Straße entspricht. Daneben befinden sich auf der westlichen Seite der H. Straße weitere gewerbliche Nutzungen, nämlich der Karosseriebau- und Reparaturbetrieb X5. an der H. Straße (), das Küchenstudio S5. an der H. Straße (de), das T7. T6. L6. an der H. Straße und das Elektronik-Fachgeschäft X2. -I5. an der H. Straße (www..de) ebenso wie sich mit dem B3. bis zu dessen Aufgabe auch auf dem Vorhabengrundstück weiteres Gewerbe befunden hat. Allein, dass sich das auf dem Vorhabengrundstück befindliche B3. mit einer Verkaufsfläche von über 800 m 2 als großflächiger Einzelhandelsbetrieb darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 –, juris Rn. 12 = BVerwGE 124, 376, der als solcher auf der gegenüberliegenden Straßenseite keine Entsprechung findet, lässt die Korrespondenz der beidseitigen Nutzungsstrukturen nicht entfallen. Wo das Baugebiet nach Westen seine Begrenzung findet, lässt die Kammer offen. Insoweit kommen sowohl die I.-----straße als auch die weiter westlich gelegene L. Straße in Betracht. Offen lässt die Kammer ferner die Abgrenzung der näheren Umgebung nach Norden. In Betracht kommt zum einen lediglich die auf den südlichen Seiten der Straße B. L1. und der T.-------straße gelegenen Wohnnutzungen zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zu rechnen. Dafür dürfte sprechen, dass die Nutzungsstruktur nördlich dieser Straßen allein durch Wohnhäuser geprägt ist und sich damit wesentlich von der sowohl durch Gewerbe als auch durch Wohnnutzung bestimmten Nutzungsstruktur in deren Süden unterscheidet. In Betracht kommt zum anderen, die sich jeweils nach Norden bis zum O2.---ring anschließenden weiteren Wohnhäuser zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zu zählen. Für diese Betrachtung dürfte sprechen, dass die auf der jeweils südlichen Seite der Straße B. L1. und der T.-------straße gelegenen Wohnnutzungen mit denen auf der jeweils nördlichen Straßenseite korrespondieren und in Verbindung stehen. Bei der Straße B. L1. dürfte zudem die geringe Breite im Vergleich zur H. Straße gegen eine trennende Wirkung dieser Straße sprechen. Unabhängig von dieser Abgrenzung der Umgebung entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks in jedem Fall keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, sondern stellt sich als Gemengelage dar. Für die Fragen, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht und ob sich das Vorhaben in die Eigenart dieser Umgebung einfügt, kommt es nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an. Auch die auf dem Baugrundstück derzeit vorhandene Bebauung gehört – sofern sie sich nicht als Fremdkörper oder Ausnahme darstellt, der bzw. die die erkennbaren Grundzüge der Planung nicht berührt – zum tatsächlich Vorhandenen, das den Charakter des Gebiets bestimmt und den Maßstab für die weitere Bebauung bildet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 –, juris Rn. 18, und vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, juris Rn. 10 = BVerwGE 157, 1. Dabei können auch bereits aufgegebene Nutzungen zu berücksichtigen sein. Diese behalten ihre prägende Kraft solange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 –, juris Rn. 68 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2017 – 9 K 729/16 –, juris Rn. 40. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stellt sich nicht als faktisches Mischgebiet dar. Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen dienen soll als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Diese Nutzungsarten stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist. Das gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. Für die hiernach zu beachtende nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Mischung kommt es – wie gleichzeitig durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestätigt wird – darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen – wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden – Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt“ mit der Folge, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet letztlich als funktionslos (geworden) darstellen würde. Um ein solches „Umkippen“ des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu wahren, ist es erforderlich, zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1983 – 4 C 64/79 –, juris Rn. 9 = BVerwGE 68, 207, und vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, juris Rn. 18 f = BVerwGE 79, 309. Hier kann eine solche qualitative und quantitative Durchmischung mit einer Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe nicht festgestellt werden. Die Wohnnutzungen sind schwerpunktmäßig im Norden und Süden des maßgeblichen Gebiets anzutreffen. Dazwischen finden sich nur vereinzelt Wohnungen auf der westlichen Seite der H. Straße. Die gewerblichen Nutzungen konzentrieren sich dagegen gerade in diesem mittleren Bereich. Zudem ist das Gebäude des auf dem Vorhabengrundstück vormals betriebenen B5. zu berücksichtigen. Es hat auch nach Aufgabe der Nutzung nachprägende Wirkung, denn das Gebäude befindet sich, nach seinem äußeren Erscheinungsbild in einem Zustand, der mit einer erneuten gleichartigen Nutzung – gegebenenfalls nach geringfügigen Umbau- und Instandsetzungsarbeiten – rechnen lässt. Das Gebäude stellt sich innerhalb der umrissenen näheren Umgebung nicht als unbeachtlicher Fremdkörper dar. Ob eine bauliche Anlage innerhalb im Übrigen homogener Bebauung wegen ihrer isolierend wirkenden Struktur keinen Einfluss auf die Eigenart der näheren Umgebung nehmen kann, muss unter Einbeziehung aller Besonderheiten der gegebenen baulichen Situation wertend entschieden werden. Einer Nichtberücksichtigung als Fremdkörper steht es regelmäßig entgegen, wenn der betroffene Baukörper seinerseits so gewichtig ist – etwa wegen seiner Ausdehnung oder im Hinblick auf andere Merkmale –, dass er trotz seiner Andersartigkeit „tonangebend“ wirkt. Auf diese Weise kann etwa ein einzelner Gewerbebetrieb innerhalb im Übrigen einheitlich strukturierter Wohnbebauung die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris Rn. 16, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 2879/03 –, juris Rn. 28 f. Nach diesen Maßstäben sticht das Gebäude des vormaligen B5. innerhalb der umrissenen Umgebung nicht als Fremdkörper aus. Mit einer Gesamtnutzfläche von 2.162,60 m², ist es nicht quantitativ bedeutungslos und kann schon deshalb nicht außer Betracht bleiben. Auch in qualitativer Hinsicht stellt es keinen Fremdkörper dar. Seine nähere Umgebung ist durch ein Nebeneinander von Wohnbebauung und gewerblichen Nutzungen derart geprägt und damit nicht homogen im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung. Innerhalb dieser Siedlungs- und Nutzungsstruktur sticht das Gebäude nicht als isoliert heraus. Ist das auf dem Vorhabengrundstück vormals betriebene B3. damit zu berücksichtigen, steht es einer Einordnung der näherem Umgebung als Mischgebiet entgegen, denn es handelt sich nicht um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO und damit um eine dem Charakter des Mischgebiets fremde Nutzung. Angesichts der Verkaufsfläche des auf dem Vorhabengrundstück bisher betriebenen B5. – die zudem für eine Einordnung des B5. als großflächigen Einzelhandelsbetrieb spricht, der sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und als solcher nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in Kerngebieten und in eigens für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig ist – ist davon auszugehen, dass in nicht unerheblichem Umfang Service- und vergleichbare Inspektionsarbeiten, Besichtigungen und Probefahrten stattfanden. Dies bedeutet, dass an Wartung und Reparatur eines Fahrzeugs Interessierte den Betrieb aufsuchen; ferner diejenigen, die ein Fahrzeug an- und/oder verkaufen bzw. zur Probe fahren wollen. Bedienstete des B5. müssen mit den zu wartenden oder reparierenden Fahrzeugen Fahrten zu Subunternehmen, Probefahrten oder Probeläufe der Motoren durchführen. All das geschieht regelmäßig mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr. Ferner ist mit diesen Aktivitäten ein Schlagen von Autotüren und Motorhauben verbunden. Mithin verursacht ein erheblicher Teil der Vorgänge auf dem Betriebsgelände Geräuschemissionen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht mehr als die Wohnruhe nicht störend anzusehen sind. Vgl. so bezüglich eines B5. : VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 9 K 4792/11 –, juris Rn. 92. Entsprechendes gilt für den L5. -Betrieb an der H. Straße der – so die Informationen auf seiner Internetseite –32 Vollzeitarbeitskräfte beschäftigt, insbesondere einen „Auto-komplett-Service“, L5. -Reparaturen sowie Lackierungen aller Art anbietet und einen eigenen Abschleppdienst unterhält. Damit stellt auch er sich bei typisierender Betrachtung als gewerbliche Nutzung dar, die das Wohnen nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Vgl. so bezüglich einer L5. -Werkstatt etwa OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2017 – 2 A 471/15 –, juris Rn. 60, und vom 29. Oktober 2012 – 2 A 2809/11 –, juris Rn. 78. Einer Einstufung der näheren Umgebung als Gewerbe- (§ 8 BauNVO) oder Kerngebiet (§ 7 BauNVO) stehen die Wohnnutzungen entgegen, die nicht der Unterbringung von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder von Betriebsinhabern und Betriebsleitern dienen und deren Anzahl jedenfalls so erheblich ist, dass ihnen innerhalb des Gebiets kein Ausnahmecharakter zukommt (§ 7 Abs. 2 Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). In diese Gemengelage fügt sich das Bauvorhaben der Klägerin seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Es ist mit seiner Verkaufsfläche von über 1.900 m 2 für den Lebensmittelmarkt zuzüglich 900 m 2 für den Getränkemarkt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu qualifizieren ist. vgl. zur Schwelle von 800 m 2 Verkaufsfläche für das Merkmal der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bauNVO grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 – 7 A 964/05 –, juris Rn. 93 f. Als solcher findet es auf dem Vorhabengrundstück in Form des bisher dort betriebenen B5. ein Vorbild und fügt sich deshalb in den prägenden Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung ein. Das B3. ist – wie dargelegt – auch nach der Betriebsaufgabe als nachprägend zu berücksichtigen. Mit dem Ausstellungsraum, der überdachten Ausstellungsfläche, dem Raum für Ausstellung und Teileverkauf sowie den beiden kleinen Verkaufsräumen verfügt es über eine Verkaufsfläche von 1.459,11 m 2 . Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben der Klägerin ebenfalls im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind. Die Übereinstimmung nur in einem dieser Maßfaktoren genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, juris Rn. 20 m.w.N. = BVerwGE 157, 1. In den Blick zu nehmen ist das auf dem Baugrundstück selbst und in dessen näherer Umgebung tatsächlich Vorhandene. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, juris Rn. 10 m.w.N. = BVerwGE 157, 1. Dies zugrunde gelegt fügt sich das Vorhaben der Klägerin bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Insbesondere findet es bezüglich seiner Grundfläche von 3.787,5 m 2 in der auf dem Baugrundstück derzeit vorhandenen Bebauung ein Vorbild. Vermessen anhand des Liegenschaftskatasters unter www.tim-online.nrw.de nehmen die Gebäude des O. -Marktes und des B5. , die das Vorhaben ersetzen soll, das 11.045 m 2 große Vorhabengrundstück mit einer Grundfläche von rund 3.872 m 2 in Anspruch (O. -Markt ca. 1026 m 2 , B3. ca. 2846 m 2 ). Bezüglich der Geschosszahl und der Höhe – nämlich 9,30 m im Bereich des Verwaltungsgebäudes, 5 m in den Bereichen des Verkaufsraums und des Getränkemarkts sowie 7,50 m im Bereich der Eingangshalle – bleibt das Vorhaben der Klägerin innerhalb des in der maßgeblichen Umgebung vorzufindenden prägenden Rahmens, der insbesondere durch die nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen drei- bzw. dreieinhalbgeschossigen Gebäude an der H. Straße bestimmt wird. Auch mit Blick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Vorhaben der Klägerin in die nähere Umgebung ein. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standort des Vorhabens im Sinne des § 23 BauNVO. Vgl. BVerwG, Beschlüsse 28. September 1988 – 4 B 175/88 –, juris Rn. 4, und vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/14 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 – 7 A 1915/14 –, juris Rn. 42. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche u.a. durch die – im Plangebiet festgesetzten, im unbeplanten Bereich faktischen – Baulinien und Baugrenzen bestimmt. Ist eine Baulinie festgesetzt oder faktisch vorhanden, so muss auf dieser Linie gebaut werden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Ist eine Baugrenze festgesetzt oder faktisch vorhanden, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Im Übrigen können nur untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO), wenn sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. der faktischen Situation im unbeplanten Bereich nichts anderes ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1997 – 4 B 172/97 –, juris Rn. 5 f.; Rieger, in Schrödter, BauGB, § 34 Rn. 56; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. September 2014 – 5 K 5163/13 –, juris Rn. 20. Eine faktische vordere oder hintere Baulinie ist in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks weder nach dem vorhandenen Karten- und Luftbildmaterial noch nach dem von der Berichterstatterin im Ortstermin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck in der Örtlichkeit erkennbar. Die Auffassung der Beklagten, das Vorhaben der Klägerin überschreite die faktische hintere Baulinie teilt die Kammer nicht. Das Vorhaben hält zur östlichen Grundstücksgrenze mit dem Q. einen Grenzabstand ein und bleibt damit im hinteren Grundstücksbereich hinter dem auf dem nördlich angrenzenden Flurstück vorhandenen Gebäude zurück, das bis an die Grundstücksgrenze zum Q. heranreicht. Diese Bebauung stellt sich nicht als auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässige untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO dar. Zu den Wesensmerkmalen einer solchen Nebenanlage gehört, dass sie sowohl nach ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke untergeordnet ist. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 – IV C 6.75 –, juris Rn. 28; außerdem: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 14 Rn. 3 m.w.N. Die Bebauung auf dem Flurstück wird – ausweislich des Grundbuchs von C. (Bl. ) – mittels einer Grunddienstbarkeit über die im Eigentum Dritter stehenden Flurstücke erschlossen. Sie bestehen aus einem vorderen zweigeschossigen Trakt mit Fenstern mit einer Grundfläche von rund 100 m 2 und einem daran nach Osten angebauten Hallentrakt mit einer Grundfläche von rund 230 m 2 (jeweils sichtbar im Luftbild unter www.google.de/maps und vermessen anhand des Liegenschaftskatasters unter: www.tim-online.de). Von einer dienenden Unterordnung im vorgenannten Sinn kann danach schon aufgrund Fehlens eines andersartigen, zudem primären Nutzungszwecks und der räumlichen Ausdehnung des Vorhandenen keine Rede sein. Das Vorhaben der Klägerin verstößt nicht aufgrund der von ihm für die Nachbarschaft ausgehenden Lärmbelastung gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat zum einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Zum anderen kommt ihm im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, und vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn. 38; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris Rn 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris Rn. 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 141 m.w.N. Ob der Nachbarschaft die von einem Vorhaben zu erwartenden Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigungen oder Störungen in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm – abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 – nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 2007 – BVerwG 4 C 2.07 –, juris Rn. 12 = BVerwGE 129, 209, und vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn. 17 ff. = BVerwGE 145, 145, jeweils m.w.N. Stellt sich die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen dar, ist für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Wohnnachbarn Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten. Hiernach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete – nach Nr. 6.1 d) der TA Lärm außerhalb von Gebäuden 60 dB(A) tags und (hier nicht von Bedeutung) 45 dB(A) nachts – sollen dabei nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind nach der Vorschrift die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebtriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Nach diesen Kriterien geht die Kammer für den Bereich im Norden der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, nämlich ab den an der T.-------straße und der Straße B. L1. gelegenen Grundstücken, von einer besonderen Schutzbedürftigkeit aus. Dieser Bereich ist ganz überwiegend von Wohnbebauung geprägt. Auf diese Prägung haben Gewerbebetriebe eher Rücksicht zu nehmen als die Wohnnutzer auf einzelne Gewerbetreibende. Deshalb geht die Kammer für diese Grundstücke von einem sich den nach der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Werten weitgehend angenäherten Zwischenwert aus. Einer genauen Festlegung bedarf es nicht. Nach dem vorgelegten Lärmgutachten hält das Vorhaben der Klägerin unter Berücksichtigung der vom Gutachter empfohlenen Lärmschutzwand die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Werte an den Immissionsorten IO 7 sowie 10 bis 14 an der T.-------straße und B. L1. ein. Es erweist sich damit unter Lärmgesichtspunkten nicht als rücksichtslos gegenüber der an der T.-------straße und der Straße B. L1. gelegenen Wohnbebauung. Für die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Übrigen, namentlich für den Bereich der an der H. Straße südlich der Einmündungen der T.-------straße und der Straße B. L1. gelegenen Grundstücke einschließlich der Wohnhäuser H. Straße , H. Straße und H. Straße geht die Kammer nach den genannten Kriterien angesichts des Nebeneinanders von gewerblichen und Wohnnutzungen von einem höheren Zwischenwert aus, der – im Mittel zwischen den für ein allgemeines Wohngebiet und den für ein Gewerbegebiet geltenden Werte – bis an die in Ziffer 6.7 für den Regelfall vorgesehenen Höchstwert von 60 dB(A) heranreichen kann. Ob dieser Wert an Immissions-orten auf den mit Wohnnutzungen bebauten Grundstücken H. Straße und H. Straße bei prognostischer Beurteilung eingehalten wird, erschien nach dem im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lärmgutachten zweifelhaft, weil sich die danach jeweils dem Vorhaben zugewandten Fassaden dieser Wohngebäude in der im Gutachten enthaltenen Rasterlärmkarte im Lärmbereich „60 < - < 65“ dB(A) befinden. Allerdings hat der Gutachter mit der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juli 2018 die Lärmbelastung der an diesen Fassaden gelegenen Immissionsorte IO 15 sowie IO 16a, 16b und 16c prognostiziert, dass die zu erwartende Lärmbelastung unter Berücksichtigung der im Ausgangsgutachten empfohlenen Lärmschutzwand jeweils jedenfalls unter 58 dB(A) bleiben und damit den für diesen Bereich maßgeblichen Grenzwert einhalten wird. Dieses Ergebnis hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erläutert, indem er ausgeführt hat, dass und warum die Berechnung für die einzelnen Immissionsorte eine präzisere Prognose erlaubt als die anhand des 5m-Rasters erstellte Rasterlärmkarte. Indes erweist sich das Vorhaben der Klägerin gegenüber der im Norden des Vorhabengrundstücks gelegenen Wohnnutzung an der H. Straße als rücksichtslos. Das von der Klägerin geplante Verwaltungsgebäude wirkt zusammen mit der beabsichtigten Lärmschutzwand auf das Grundstück H. Straße erdrückend. Eine die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens begründende erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertsein“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn. 25 f., und vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 6 f., jeweils m.w.N. Diese hohen Anforderungen sind hier erfüllt. Das Wohnhaus H. Straße würde durch die von der Klägerin geplante Lärmschutzwand eingemauert. Das von der Klägerin geplante Verwaltungsgebäude mit einer Höhe 9,30 m wird nach den Plänen grenzständig an das Wohnhaus angebaut. An das Verwaltungsgebäude schließt sich die Schallschutzwand von 4 m Höhe bis zur östlichen Grundstücksgrenze an. Das Verwaltungsgebäude reicht bis an die Traufhöhe des Wohnhauses heran. Die nach Osten ausgerichtete Rückfront des Hauses mit seinen Fenstern im 1. und 2. Obergeschoss wird damit sowohl von Norden durch die ebenfalls bis zur Traufhöhe des Wohnhauses reichende südliche Giebelwand des Gebäudes H. Straße als auch von Süden durch die nördliche Giebelwand des Verwaltungsgebäudes des Bauvorhabens eingemauert. Die Giebelwand findet in einer Höhe von 4 m ihre Fortsetzung in der Errichtung einer Lärmschutzwand auf der Grenze des Vorhabengrundstücks mit den Grundstücken H. Straße und dem östlichen des Wohnhauses gelegenen Flurstücks. Dieses Flurstück ist mit einem zweigeschossigen Bürogebäude sowie einer Werkhalle bebaut. Die westliche Giebelwand des Bürogebäudes ist fensterlos. Der Blick vor nackte Giebelwände aus den Fenstern der Rückseite des Wohnhauses Nr. auf die südliche Giebelwand des Hauses H. Straße und die immerhin in einem Abstand von 35,50 m entfernte Giebelwand des Bürogebäudes wird so ergänzt durch Schließung des derzeit größtenteils noch offenen Blicks aus den Fenstern bzw. vom Hofinnern in Richtung Südosten über das Vorhabengrundstück in Richtung Q. . Dem Vorhaben der Klägerin steht zudem § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Zentrale Versorgungsbereiche i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Ein zentraler Versorgungsbereich i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB setzt eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient der Sicherstellung der angesichts der demografischen Entwicklung besonders schutzwürdigen wohnortnahen Versorgung. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus, muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den Nahbereich hinaus wirken. Erfasst sind neben Innenstadtzentren auch Nebenzentren, die einen mittleren Einzugsbereich, in der Regel nur bestimmte Quartiere größerer Städte versorgen und in denen regelmäßig jedenfalls ein breiteres Spektrum für den kurz- und mittelfristigen Bedarf angeboten wird, sowie Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- oder Ortsteilen, in denen regelmäßig vorwiegend Waren für den kurzfristigen Bedarf angeboten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2/08 –, juris Rn. 7 f. = BVerwGE 136, 10; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 – 7 A 964/05 –, juris Rn. 108 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015 – 9 K 1733/13 –, nicht veröffentlicht. Schädlich auf einen solchen zentralen Versorgungsbereich wirkt sich ein Vorhaben nicht erst dann aus, wenn es die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, die im Anwendungsbereich des interkommunalen Abstimmungsgebots der Planungsbefugnis der Gemeinde eine äußerste, nicht überwindbare Grenze setzt. Im rechtswissenschaftlichen Sinn ist jeder Nachteil für ein Rechtsgut und nicht erst dessen Verlust ein Schaden. Auch der Gesetzgeber will die Schädlichkeitsschwelle nicht mit der Schwelle der Unzumutbarkeit gleichgesetzt wissen. In der Gesetzesbegründung gibt er als Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB die Vermeidung städtebaulich "nachhaltiger" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche aus (BTDrucks 15/2250, S. 54). Schließlich kann § 34 Abs. 3 BauGB seinen Anspruch, zentrale Versorgungsbereiche vor den unerwünschten Fernwirkungen zu schützen, die insbesondere von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen, adäquat nur erfüllen, wenn er den Schutz graduell vor der Stufe der Abwägungsresistenz einsetzen lässt; denn diese wird lediglich in Extremfällen erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = juris Rn. 15; OVG NRW, 11. Dezember 2006 – 7 A 964/05 –, juris Rn.146 f. Vielmehr sind schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB anzunehmen, wenn ein Vorhaben über seine nähere Umgebung hinaus (Fern-)Wirkungen hat, die beachtliche Funktionsstörungen in bestimmten zentralen Versorgungsbereichen erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll, sein Warenangebot gerade (auch) solche Sortimente erfasst, die zu den für die Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören und das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Vgl. insb. OVG NRW, 11. Dezember 2006 – 7 A 964/05 –, juris Rn. 150 ff.; außerdem: BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 13, und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 117, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 97, und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98 = juris Rn. 78; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 1518/10 –, juris Rn. 139 f. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Vorzunehmen ist eine Prognose, die alle städtebaulich relevanten Umstände des Einzelfalls in den Blick nimmt. Dazu gehört insbesondere die Größe des Vorhabens, d. h. seine Verkaufsfläche und deren Verhältnis zu der im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsfläche derselben Branche, anhand derer die zu erwartenden Kaufkraftabflüsse und die Umsatzverteilungsentwicklung aus dem zentralen Versorgungsbereich bestimmt werden können. Weiter spielen die räumliche Entfernung voneinander sowie alle weiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation eine Rolle. Von Bedeutung sein kann etwa, ob der außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem "Magnetbetrieb" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits weitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den Versorgungsbereich durch das zu prüfende Vorhaben gesteigert werden könnten. Denn eine Schädigung kann sich auch daraus ergeben, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsangeboten an einem nicht integrierten Standort und in einem Versorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben in eine unzulässige beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereiches umschlägt. Eine solche Prüfung drängt sich insbesondere dann auf, wenn durch das neu hinzukommende Vorhaben an dem nicht integrierten Standort insgesamt die Grenze zur Großflächigkeit überschritten wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, und vom 18. Februar 2009 - 4 B 4.09 -, und Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90, vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BauR 2009, S. 220 und vom 1. Juli 2009 – 10 A 2350/07 -. Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin schädlichen Auswirkungen jedenfalls auf einen zentralen Versorgungsbereich der Beklagten zu erwarten, nämlich auf das Nebenzentrum F4. . Das Vorhaben soll außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs verwirklicht werden. Das Grundstück der Klägerin befindet sich innerhalb eines der Nahversorgung dienenden Standorts, der außerhalb eines Haupt-, Neben-, oder Nahversorgungszentrums liegt, nämlich südlich des in ca. 1 km Entfernung beginnenden Nebenzentrums F4. sowie nördlich des in ca. 1,7 km Entfernung beginnenden Hauptzentrums Innenstadt und des ca. 3 km entfernt liegenden Nahversorgungszentrums C10. /T2.--ring -Center (Entfernungen bestimmt anhand von Google Maps). Diese Zentren sind entsprechend dem Einzelhandelskonzept der Beklagten als Haupt-, Neben- und Nahversorgungszentren einzuordnen. Dem Einzelhandelskonzept als unverbindlichem planerischen Instrument kommt bei der Bestimmung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs eine Indizfunktion zu. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. August 2009 – 6 K 364/07 –, juris Rn. 73 f. m.w.N. Die im Einzelhandelskonzept vorgenommene Einordnung liegt der Marktanalyse der Klägerin zugrunde. Sie ist angesichts der sowohl dem Einzelhandelskonzept als auch der Marktanalyse zugrunde liegenden Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Änderung – nämlich der Ersetzung des F1. -Marktes an der C6.----straße durch einen U. -Markt – schlüssig und nachvollziehbar. Die Innenstadt fungiert als Handels- und Dienstleistungszentrum der Stadt C. . Im Bereich des Einzelhandels zeigt sich dies vor allem an dem im Einzelhandelskonzept dargestellten überwiegenden Angebot zur Deckung des aperiodischen, langfristigen Bedarfs, insbesondere im Bereich Bekleidung und Wäsche, Schuhe und Lederwaren sowie Uhren, Schmuck und Optik. Der Bereich F4. mit insgesamt rund 30 Einzelhandelsbetrieben versorgt einen mittleren Einzugsbereich, nämlich in erster Linie den Stadtteil F4. mit einem Einzelhandelsangebot insbesondere für den kurz-, und mittelfristigen Bedarf. Der Bereich C10. /T2.--ring -Center wurde als Nahversorgungszentrum für die südlichen Siedlungsbereiche der Stadt C. angelegt. Zudem profitiert der Bereich von den Bahnreisenden bzw. Pendlern am C14. I1. . Insgesamt sieben Einzelhandelsbetriebe bieten Waren vorwiegend für den periodischen, kurzfristigen Bedarf an. Dass jedenfalls für das Nebenzentrum F4. schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, ergibt sich aus Folgendem: Die von der Klägerin vorgelegte Markt- und Standortanalyse prognostiziert eine Kaufkraftbindung schwerpunktmäßig aus dem das Nebenzentrum F4. einschließenden Bereich zwischen der Autobahn 2 und der J.--------straße im Norden und Nordosten sowie dem O2.---ring und der C4.-----straße im Süden. Diese Prognose ist angesichts der Lage des Vorhabengrundstücks und der im Stadtgebiet der Beklagten im Übrigen vorhandenen Einzelhandelsstandorte im Bereich des periodischen Bedarfs nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere die geringe Entfernung zum Nebenzentrum F4. und das dort vorhandene Angebot an Waren des perodischen Bedarfs, das nach Ersetzung des F1. - durch einen U. -Markt im Bereich Lebensmittel und Reformwaren mit kleineren Betrieben des Lebensmittelhandels sowie mit einem B2. -Discounter auskommt, lässt eine erhebliche Bindung der im Bereich F4. vorhandenen Kaufkraft an den auf dem Vorhabengrundstück geplanten großflächigen Lebensmittelmarkt erwarten. Zieht man von der im Einzelhandelskonzept für den zentralen Versorgungsbereich F4. zugrunde gelegten Verkaufsfläche von 1430 m 2 für Lebensmittel und Reformwaren die 700 m 2 des inzwischen nicht mehr für einen F1. -, sondern für einen U. -Markt genutzten Ladenlokals an der C6.----straße ab, bleibt für dieses Sortiment eine Verkaufsfläche von 730 m 2 bestehen. Die von der Klägerin für den geplanten Vollsortimenter vorgesehene Verkaufsfläche macht mit 1900 m 2 rund 260 % dieses Bestands aus. Unter Berücksichtigung des gegenüber des Vorhabengrundstücks mit einer Verkaufsfläche von 799 m 2 vorhandenen M. -Marktes ergibt sich am Ergänzungsstandort H. Straße eine Verkaufsfläche von 2699 m 2 für Lebensmittel. Das macht rund 360 % der für Lebensmittel und Reformwaren im Nebenzentrum F4. anzutreffenden Verkaufsfläche aus. Im Vergleich zu dem derzeit anzutreffenden Verhältnis von 730 m 2 im Nebenzentrum F4. und 1379 m 2 (799 m 2 M. und 580 m 2 O. ) am Ergänzungsstandort H. Straße bedeutet dies rein quantitativ eine solche Steigerung, dass im Sortimentsbereich „Lebensmittel“ mit einer Umsatzverteilung zulasten des zentralen Versorgungsbereichs F4. zu rechnen ist, die für diesen schädliche Auswirkungen zeitigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin anstelle des auf dem Vorhabengrundstück derzeit vorhandenen O. -Marktes geplante Lebensmittelvollsortimenter das Lebensmittelangebot am Ergänzungsstandort H. Straße auch qualitativ verändert. Denn es schafft an dieser Stelle neben dem bereits vorhandenen M. -Markt, dessen Angebot dem im zentralen Versorgungsbereich F4. vorhandenen B2. -Markt im Discount-Bereich vergleichbar ist, ein Supermarkt-Angebot außerhalb des Discount-Sektors, das im zentralen Versorgungsbereich F4. nach Schließung des F1. -Markts an der C6.----straße nicht mehr besteht. Auch diese qualitative Veränderung lässt bei Verwirklichung des von der Klägerin geplanten Vorhabens einen Umsatzabfluss aus dem zentralen Versorgungsbereich F4. an den Ergänzungsstandort H. Straße erwarten. Die Erwartung schädlicher Auswirkungen gilt umso mehr als das Vorhaben der Klägerin nach der vorgelegten Marktanalyse mit dem Lebensmittelsortiment einen Umsatz von 12 Millionen € erzielen soll, der wesentlich zu Lasten der ausgewiesenen Zone 1, also des zentralen Versorgungsbereichs F4. gehen wird. Zudem würde der Ergänzungsstandort mit seinen 12. Millionen € Umsatz rund 122 % des im Einzelhandelskonzept der Beklagten für das Lebensmittel- und Reformwarensortiment im zentralen Versorgungsbereich F4. noch unter Berücksichtigung des F1. -Marktes an der C6.----straße dargelegten Umsatzes von 9,8 Millionen Euro erwirtschaften und damit versorgungstechnisch von größerer Bedeutung für die Bevölkerung sein als das Nebenzentrum F4. . Daraus, dass die von der Klägerin vorgelegte Marktanalyse für den periodischen Bedarf insgesamt von einer durch das Vorhaben der Klägerin zu erwartenden Umsatzverteilung zulasten des zentralen Versorgungsbereichs F4. von „nur 7,3 %“ ausgeht, ergibt sich – entgegen der Auffassung ihrer Prozessbevollmächtigten – keine andere Bewertung. Unabhängig davon, dass diese Quote speziell auf das Lebensmittelsortiment bezogen nicht hinreichend aussagekräftig ist, ist darauf hinzuweisen, dass es eine allgemeingültige Regel, nach der die Prognose schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB die Darlegung eines zu erwartenden Kaufkraftabflusses von mindestens 10 % voraussetze, nicht gibt. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erst Umsatzverluste ab etwa 10 % würden als hinreichend gewichtig angesehen, um schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich erwarten zu lassen, vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 2 B 07.377 –, juris Rn. 42, führt er dafür Rechtsprechung an, die nicht zu § 34 Abs. 3 BauGB ergangen ist, sondern die im Rahmen des kommunalen Abstimmungsgebots zu berücksichtigende Unzumutbarkeit von Auswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarkommunen betrifft, nämlich: OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 – 10 D 155/04.NE –, juris Rn. 191 ff., und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2010 – 1 C 10320/09.OVG –, juris Rn. 74 ff. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, BVerwGE 129, 307 = juris Rn. 15, der die Kammer folgt, setzt eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit in diesem Sinne die Annahme der Schädlichkeit der prognostizierten Auswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB aber gerade nicht voraus. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich vielmehr – wie für das Vorhaben der Klägerin ausgeführt – mit hinreichender Sicherheit aus einem Missverhältnis der Größe der Verkaufsfläche und des erwarteten Umsatzes des Vorhabens auf der einen Seite sowie der Größe der Verkaufsfläche und des Umsatzes derselben Branche im betroffenen Versorgungsbereich auf der andren Seite ergeben, ohne dass es auf einen konkret zu prognostizierenden Mindestumsatzverlust im zentralen Versorgungsbereich ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 – 7 A 964/05 –, juris Rn. 170 angesichts einer vorgesehenen neuen Verkaufsfläche von 75% des im zentralen Versorgungsbereich für dieses Sortiment vorhandenen Gesamtverkaufsfläche und einem angestrebten Umsatz von rund 60% des im zentralen Versorgungsbereich bereits getätigten Umsatzes, sowie nachgehend BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7/07 –, juris Rn. 22. Da das Vorhaben der Klägerin sich jedoch jedenfalls im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB schädlich auf den zentralen Versorgungsbereich des Nebenzentrums F4. auswirkt, können seine Auswirkungen auf die Innenstadt und den Bereich C10. /T2.--ring -Center letztlich offen bleiben. Insoweit sei nur auf folgendes hingewiesen: Schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Hauptzentrum Innenstadt dürften nach den dargelegten Maßstäben nicht zu erwarten sein. Gegenüber dem in der Innenstadt nach den Darstellungen des Einzelhandelskonzepts im Bereich Lebensmittel und Reformwaren bestehenden Angebot auf insgesamt 7.765 m 2 Verkaufsfläche mit einem Umsatz von 41,3 Millionen Euro treten die geplante Verkaufsfläche und der angestrebte Umsatz des Vorhabens in kein Missverhältnis im vorgenannten Sinn. Zudem weist das Hauptzentrum Innenstadt ein breiteres Warenangebot sowohl im periodischen als auch insbesondere im aperiodischen Bedarf auf, das für die dort vorhandenen Lebensmittelanbieter typischerweise Mitnahmeeffekte hat und daher auch insoweit einem Kaufkraftabfluss begegnen kann. Schädliche Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin auf das Nahversorgungszentrum C10. könnten insofern bestehen, als die von der Klägerin vorgelegte Marktanalyse Umsatzverluste von ca. 10 % für das dort vorhandene E-Center prognostiziert, das in diesem Bereich (bisher) als Magnetbetrieb wirken dürfte. 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Ohne Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme bleibt es dabei, dass dem Anspruch der Klägerin auf den begehrten Vorbescheid § 34 Abs. 3 BauGB entgegensteht. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.