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Beschluss

15 B 791/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0717.15B791.18.00
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Leitsätze

Im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine (analoge) Heranziehung von § 926 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine (analoge) Heranziehung von § 926 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, „die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Mai 2018 (14 L 470/18) und vom 19. Februar 2018 (14 L 337/18) abzuändern und dem Antragsgegner aufzugeben, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Anfechtungsklage gegen die Auflage Nr. 4 in [seiner] Versammlungsbestätigung vom 15. Februar 2018 zu erheben“, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Für das Begehren des Antragstellers existiert keine Rechtsgrundlage. Statthafte Antragsart für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil in der Hauptsache (bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts) die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO die statthafte Klageart ist. § 80 Abs. 5 VwGO regelt das vorläufige Rechtsschutzverfahren in seinem Anwendungsbereich speziell. Dies geht auch aus § 123 Abs. 5 VwGO hervor, demzufolge die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO nicht für die Fälle der § § 80 , 80a VwGO gelten. § 123 VwGO übernimmt daher die Funktion eines Auffangtatbestands, etwa wenn der durch §§ 80, 80a VwGO gewährte Rechtsschutz nicht ausreicht, weil zusätzliche Maßnahmen der Behörde zum Schutz des Betroffenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache erforderlich sind. Vgl. zum Verhältnis der beiden Modelle des verwaltungsprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 6 und § 123 Rn. 30; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 4; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 7; Windthorst, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 80 Rn. 18 f.; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 123 Rn. 13 ff. Der danach vorliegend zugrunde zu legende § 80 Abs. 5 VwGO sieht den vom Antragsteller begehrten Ausspruch, dem Antragsgegner aufzugeben, Klage gegen die Auflage Nr. 4 der Versammlungsbestätigung vom 15. Februar 2018 zu erheben, jedoch nicht vor. Dieser Tenor würde sich allein aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 Abs. 1 ZPO ableiten lassen, dessen Anwendung nach dem zuvor Gesagten aufgrund der gesetzlichen Systematik allerdings ausscheidet. Die seitens des Antragstellers vorgeschlagene analoge Anwendung von § 926 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Weder weist § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 Abs. 5 VwGO eine planwidrige Regelungslücke auf noch ist die Interessenlage vergleichbar. Soweit das Gericht nach § 926 Abs. 1 ZPO - im Kontext einer einstweiligen Anordnung - auf Antrag anzuordnen hat, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe, zielt dies darauf ab, den Zeitraum zwischen einstweiliger Anordnung und rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung möglichst kurz zu halten und den von der Anordnung Beschwerten vor einer zu langen Bindung an die einstweilige Anordnung zu bewahren. Es geht also darum, den Zeitraum zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheentscheidung zu verkürzen. Die Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung soll enden, wenn der Antragsteller sein (durch die einstweilige Anordnung einstweilen tituliertes) Recht in der Hauptsache nicht verfolgt. Vgl. zu dieser Zweckbestimmung: Nds. OVG, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 8 ME 3/18 -, juris Rn. 62; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 1 B 238/17 -, juris Rn. 19; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 139 f.; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 123 Rn. 94. Diese Situation ist in den Fällen stattgebender Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO indessen schon abstrakt deswegen nicht gegeben, weil die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht nur gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht, sondern aufgrund von § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO auch befristet werden kann. Unabhängig davon ist die zeitliche Reichweite der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht aber ohnehin nach § 80b Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO limitiert. Danach endet diese unter anderem mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, so dass Schwebezustände zulasten der Behörde, wie sie § 123 Abs. 3 VwGO, § 926 Abs. 1 ZPO verhindern will, erst gar nicht entstehen können. Die Behörde ist demnach im Hinblick auf einen stattgebenden Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht auf einen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO, § 926 Abs. 1 ZPO angewiesen, um Klarheit über den Bestand/die Vollziehbarkeit des betreffenden Verwaltungsakts bzw. die Dauer der aufschiebenden Wirkung zu erlangen. Will der Adressat des Verwaltungsakts den Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit verhindern, ist er gehalten, selbst Klage (oder, soweit statthaft, Widerspruch) zu erheben. § 80b VwGO bezweckt, den Beteiligten von der Einlegung unnötiger Rechtsbehelfe abzuhalten und so die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80b Rn. 2; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80b Rn. 1; Windthorst, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 80b Rn. 2. In der konkreten Konstellation versammlungsrechtlicher Eilverfahren gegen sich auf eine bestimmte Versammlung - hier diejenige vom 19. Februar 2018 - beziehende Auflagen der Versammlungsbehörde gilt dies erst recht. Diese erledigen sich typischerweise kurzfristig mit der Beendigung der Versammlung durch Zeitablauf (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW), weswegen auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht keinen weiterreichenden rechtlichen Effekt entfalten kann; ihr fehlt ab dem Ende der Versammlung der Regelungsgegenstand. Die Frage der Bindung der Versammlungsbehörde an die konkrete Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich nach Abschluss der Versammlung nicht mehr. Hauptsachenrechtsschutz findet dem folgend nach Beendigung der Versammlung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage statt. Vgl. insoweit vor allem auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 27 ff. In deren Rahmen kann es nur noch darum gehen, ob die erledigte - und solchermaßen der Bestandskraft nicht mehr fähige - versammlungsrechtliche Auflage rechtswidrig war. Gegen die Erledigung der Auflage Nr. 4 der Versammlungsbestätigung vom 15. Februar 2018 mit Beendigung der Versammlung vom 19. Februar 2018 kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, diese sei nach wie vor für straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Bewertungen bedeutsam. Dass die Auflage Nr. 4 nicht vollzogen werden durfte und von den Versammlungsteilnehmern somit auch nicht beachtet werden musste, steht auf der Basis des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2018 - 14 L 337/18 - fest. Davon ist offenbar auch die Staatsanwaltschaft Bochum in ihrem vom Antragsteller mitgeteilten Einstellungsvermerk vom 13. April 2018 im Verfahren - 33 UJs 35/18 - ausgegangen. An dieser sich auf die Vollziehbarkeit der Auflage beziehenden Einschätzung würde sich nichts ändern, wenn sich die in Rede stehende Auflage auf eine gedachte Fortsetzungsfeststellungsklage des Antragsgegners als rechtmäßig erweisen würde. Der antragstellerseits ins Feld geführte § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO gibt für die beanspruchte Anordnung nichts her. Er besagt lediglich, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. Eine Aussage dazu, wie zu verfahren ist, wenn nach einer stattgebenden Eilentscheidung die Klageerhebung unterbleibt, trifft er nicht. Sie lässt sich ihm auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Im Gegenteil fügt er sich in die oben dargestellte Gesetzessystematik ein, die zwischen §§ 80, 80a VwGO einerseits und § 123 VwGO andererseits sowie zwischen der Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten unterscheidet. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies explizit zum Ausdruck gebracht. Die in der vom Antragsteller zitierten Kommentarliteratur, Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 65, und andernorts vertretene Auffassung, der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO könne zwingend nur dann Erfolg haben, wenn ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt sei, für die Gegenansicht siehe etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 139; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 129, adressiert die Zulässigkeit des Eilantrags, nicht aber den nunmehr vom Antragsteller zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand. Sie trägt damit weder den mit der Beschwerde geltend gemachten Anspruch noch eröffnet sie einen (nachträglichen) Zugriff auf den - zumal zeitlich überholten - verwaltungsgerichtlichen Eilbeschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 337/18 -. Eine Rechtsschutzlücke zum Nachteil des Antragstellers entsteht durch diese Lesart nicht. Es ist - und war auch im zugrunde liegenden (Eil-)Fall - dem Antragsteller unbenommen, den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts - gegebenenfalls ganz kurzfristig - durch den beschließenden Senat überprüfen zu lassen. Dabei ist es der oftmals besonderen Eilbedürftigkeit versammlungsrechtlicher Eilverfahren immanent, dass in diesen - und nicht erst in nachfolgenden Hauptsacheverfahren - materielle Rechtsfragen entschieden werden (müssen), um für die Beteiligten hinsichtlich der jeweils anstehenden Versammlung Rechts- und Handlungssicherheit herzustellen. 2. Aus dem Vorstehenden resultiert zugleich, dass die Beschwerde auch aus dem Grund keinen Erfolg hat, dass sie darauf abzielt, dem Antragsgegner die Erhebung einer Anfechtungsklage aufzugeben. Eine solche wäre offensichtlich unzulässig, weil sie gegen die erledigte Auflage Nr. 4 der Verdammungsbestätigung vom 15. Februar 2018 unstatthaft wäre. 3. Soweit der Antragsteller allgemein auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).