Leitsatz: Angehörigen der Kernfamilie eines Mitglieds einer syrischen Oppositionspartei droht ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, da alle Parteien des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs Sippenhaft praktizieren. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Qamishli (Syrien) geborene Kläger zu 1., seine am 00.00.0000 in Hasaka (Syrien) geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., sowie deren gemeinsame Kinder, die am 00.00.0000, am 00.00.0000, sowie am 00.00.00002009 ebenfalls in Qamishli (Syrien) geborenen Kläger zu 3. bis 5., sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließen die Kläger Syrien am 6. August 2015 über die Grenze zur Türkei und reisten am 11. September 2015 bzw. am 8. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. August 2016 stellten die Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, der auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger zu 1. vor, wegen seiner Behinderung (Kinderlähmung) habe er keinen Wehrdienst leisten müssen. Nach dem Abitur, das er 1993 abgelegt habe, habe er 3 Semester an der Universität Damaskus Chemie studiert. Danach habe das Regime sein Studium beendet, weil er Mitglied der Partei „PDK-S“ sei. Er habe dann als Angestellter gearbeitet und Medikamente an Apotheken verteilt. Diese Beschäftigung habe er 2013 verloren, als die Stadt Hasaka teilweise vom IS eingenommen worden sei. Dann sei er mit seiner Familie nach Qamishli gezogen und habe dort mit seinem Bruder weiter Medikamente an Apotheken verteilt, allerdings hätten sie aufgrund der geringen Menge vorhandener Medikamente auch nicht viel Arbeit gehabt. Ausgereist sei er dann wegen des Krieges, manchmal seien auch Autobomben explodiert. Schwierigkeiten mit der syrischen Regierung habe er nicht gehabt. Die Klägerin zu 2. gab an, im Jahr 2001 das Abitur abgelegt zu haben. Danach habe sie für 2 Jahre in Hasaka Jura studiert. Wegen des Krieges habe sie aber das Studium abgebrochen. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Der einzige Grund für ihre Ausreise sei der Krieg gewesen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016, zugestellt am 18. Oktober 2016, erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 des Asylgesetzes – AsylG – ab (Nr. 2) mit der Begründung, das Vorbringen der Kläger lasse weder eine relevante Verfolgungshandlung noch die Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes gesetzliches Merkmal erkennen. Gegen den Bescheid ist fristgerecht Klage erhoben worden. Zur Begründung tragen die Kläger vor, ungeachtet individuellen Verfolgungsschicksals drohe ihnen im Falle der Rückkehr bereits aufgrund illegaler Ausreise, Auslandsaufenthalts und Asylantragstellung politische Verfolgung. Zudem habe sich der Kläger zu 1. als Wehrpflichtiger durch seinen Auslandsaufenthalt der Wehrpflicht entzogen und betätige sich in Deutschland exilpolitisch für die PDK-S, deren Mitglied er bereits in Syrien gewesen sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihnen – den Klägern – die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind in der mündlichen Verhandlung eingehend zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Einzelrichter kann den Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz des Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden ist; sie hat mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine Ladung gegen Empfangsbekenntnis sowie auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Nr. 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a) AsylG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger ist § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist zu berücksichtigen, dass unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1Nr. 5 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, BVerwGE 133, 55, juris Rn. 22, 24. Entscheidend ist dabei, wie sich der Eingriff in der politischen wie sozialen Realität darstellt, d.h., es kommt darauf an, wie der oder die Verfolgte die jeweilige auf sich bezogene Maßnahme hinsichtlich ihrer Zielrichtung nach objektivierter Betrachtungsweise einschätzen kann oder konnte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017– A 11 S 562/17 –, juris Rn. 24-26. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Er orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, juris Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377-388, juris Rn. 23. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen ernsthafte Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32. Eine wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162-171, m.w.N., juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris Rn. 24. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 27 m.w.N. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Ausgehend von diesen Maßstäben droht den Klägern im Falle einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Zwar waren die Kläger vor Ausreise zur Überzeugung des Einzelrichters nicht von individuellen, auf ihre Person bezogenen und an einen gesetzlichen Verfolgungsgrund anknüpfenden, Verfolgungsmaßnahmen betroffen. Auf den nach seinen Angaben vom Regime erzwungenen Abbruch des Studiums des Klägers zu 1. kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da dieser zeitlich weit zurückliegt und in keinem Zusammenhang zu dem Ausreiseentschluss steht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Verfolgungshandlungen durch syrische Sicherheitskräfte in Anknüpfung an eine vermutete oder sicher zugeschriebene oppositionelle Haltung ausgesetzt zu sein, folgt nicht schon aus den grundsätzlich alle Asylbewerber syrischer Herkunft betreffenden Umständen eines etwaigen illegalen Verlassens des Landes, der Stellung eines Asylantrags und des längeren Aufenthalts im Ausland. Vgl. Urteile der Kammer vom 29. August 2017 – 18a K 4881/16.A und 18a K 6200/16.A –, jeweils juris; im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 28 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris Rn. 37 ff.; Bayrischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30364 –, juris Rn. 62 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18. Mai 2017 – 2 A 176/17 –, juris Rn. 22-26; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 42 ff.; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 – 1 K 5137/16 –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2017 – 17 K 9586/16.A –, juris Rn. 30 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2017 – 4a K 5785/16. A –, juris Rn. 30 ff. In Betracht kommt lediglich eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine – hypothetische – Abschiebung nur über eine Flugverbindung denkbar ist. Die allein geöffneten Zivilflughäfen in Damaskus und Qamishly werden von der syrischen Regierung kontrolliert. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Stellungnahme vom 12.Oktober 2016 gegenüber dem VG Trier, Az. 313-516.00 SYR, S. 2; Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse: „Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtania, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka“, 26. Februar 2016, S. 2. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, seines Asylantrags und wegen seines Aufenthalts in Deutschland in Anknüpfung an einen gesetzlichen Verfolgungsgrund Verfolgung zu befürchten hat. Das syrische Regime setzt im Kampf gegen die syrische Opposition die Armee und Sicherheitskräfte gezielt gegen zivile Siedlungsgebiete ein. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens kontrollieren. Vieles deutet darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung die Sicherheitsdienste vom Regime eine Art „carte blanche“ erhalten haben. Es kommt seit Beginn der Unruhen regelmäßig und systematisch zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitsdienste, Rechtsmittel dagegen existieren nicht. Vor allem im Gewahrsam der außerhalb jeder Kontrolle agierenden Geheimdienste kommt es zu Drohungen und körperlichen Misshandlungen sowie zu ungeklärten Todesfällen. Die Fälle des Verschwindenlassens haben seit März 2011 erheblich zugenommen. Zu den Betroffenen werden hauptsächlich männliche Syrer im Alter von über 15 Jahren gezählt. Nach einer Studie des Syrian Network for Human Rights aus August 2015 sollen 90 % der Betroffenen männlich sein. Zum Risikoprofil der Betroffenen wird nach Untersuchung der bekannt gewordenen Fälle ausgeführt, jeder, der in irgendeiner Form als oppositionell wahrgenommen werde, sei gefährdet, willkürlich festgenommen, verschleppt und gegebenenfalls bis zum Tode gefoltert zu werden. Nach einer Schätzung der Human Rights Data Analysis Group aus August 2016 sind zwischen März 2011 und Dezember 2015 mindestens 17.723 Personen aufgrund von Folter und anderen Misshandlungen im Gewahrsam syrischer Sicherheitskräfte gestorben, was durchschnittlich 300 Todesfälle im Monat bedeutet. Zwischen September 2011 und Dezember 2015 hat es nach einer Schätzung von Amnesty International zwischen 5.000 und 13.000 Fälle willkürlicher Hinrichtungen allein in der Hafteinrichtung in Sadnaya gegeben. Vgl. AA, Ad hoc Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17. Februar 2012, S. 6-8; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 3. Februar 2016, Anwort auf Frage IV; Unabhängige Internationale Untersuchungskommission des UN-Menschen-rechtsrates zu Syrien, „Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic“, 3. Februar 2016, S. 4-5; Human Rights Watch, „If the Dead could speak – Mass Deaths and Torture in Syria´s Detention Facilities“, 16. Dezember 2015, S. 7; Amnesty International, Amnesty Report 2017, Syrien, Berichtszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, S. 1; Amnesty International, „It breaks the Human“, 17. August 2016, S. 7, 16-17; Amnesty International, „Between Prison and Grave”, 5. November 2015, S. 26; Amnesty International, „Human Slaughterhouse – Mass Hangings and Extermination at Sadnaya Prison“, 7. Februar 2017, S. 5, 17. Es kann offen bleiben, ob unter Auswertung der Auskunftslage die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung durch den syrischen Staat festgestellt werden kann. Verneinend: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 29 ff.; offen lassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn.47 ff. Denn es mangelt jedenfalls an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. Vgl. Urteile der Kammer vom 29. August 2017, a.a.O. Zwar stellt die weite Verbreitung von Gewalttätigkeiten und Misshandlungen durch die im rechtsfreien Raum agierenden Sicherheitskräfte ein Indiz für das Vorliegen einer Anknüpfung an eine unterstellte politisch gegnerische Gesinnung dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris Rn. 29. Gleichwohl vermag die indizielle Wirkung bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung nicht den Schluss auf die tatbestandlich erforderliche Verknüpfung zu tragen, weil es an jeglichen weiteren, über bloße Willkür hinausgehenden, Anhaltspunkten fehlt. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass syrische Sicherheitsbehörden Rückkehrer, die Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, ohne weitere Anhaltspunkte pauschal der Opposition zurechnen. Insbesondere spricht der Umstand, dass nunmehr fast 5 Millionen zuvor in Syrien lebende Menschen – mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung – aus dem Land geflohen sind, vgl. UNHCR, „Global Trends – Forced Displacement in 2016”, abrufbar unter http://www.unhcr.org/dach/wpcotent/ uploads/sites/27/2017/06/2016_Global_Trends_WEB-embargoed.pdf (Abruf vom 4. September 2017), gegen eine solche Annahme. Diese Bewertung deckt sich zum einen mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes und der Deutschen Botschaft, wonach es keine Erkenntnisse dazu gibt, dass schon eine illegale Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im Ausland Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen. Vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017, Az. 508-9-516.80; Auskunft der Deutschen Botschaft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, S.1; siehe auch: Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft an das VG Gelsenkirchen zu dem Verfahren 11a K 4176/16.A, 29. März 2017, Pkt. I. Zum anderen wird sie dadurch bestätigt, dass auch der UNHCR in seinen Schutzbedarfserwägungen hinsichtlich des Risikoprofils von „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ wesentlich auf spezifische risikoerhöhende Umstände abstellt. Vgl. UNHCR, „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfa-dens für Syrien“, 24. April 2017, S. 14 ff.; UNHCR, „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 25 ff. Allerdings kann sich eine abweichende Beurteilung aus individuellen, in der Person der jeweiligen Antragsteller liegenden Gründen ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn als weiterer gefahrerhöhender Umstand hinzutritt, dass der Ausländer in Syrien bereits mit einer von dem Regime abweichenden politischen Auffassung aufgefallen ist. So liegt der Fall hier hinsichtlich des Klägers zu 1. In seinem Fall besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihn das syrische Regime der Opposition zuordnet. Der Einzelrichter ist überzeugt, dass der Kläger zu 1. bereits seit seiner Studienzeit in Syrien Mitglied der oppositionellen Partei PDK-S war. Dieser Umstand ist dem Regime auch bekannt, denn er war Hintergrund dafür, dass die Klausuren des Klägers zu 1. durchgängig mit 0 Punkten bewertet wurden, so dass er auf Anraten des Rektors sinnvollerweise nur sein Studium beenden konnte. Dies hatte der Kläger zu 1. bereits im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt auf die standardmäßige Frage, welche Schulen/Universitäten er besucht habe, sachlich geschildert und dabei, was ein Indiz für die Glaubhaftigkeit dieser Angabe darstellt, den politischen Zusammenhang nicht erkennbar in den Vordergrund gerückt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 1. diese Begebenheiten auf entsprechende, offene Fragen des Einzelrichters übereinstimmend plausibel und lebensnah sowie – die Klägerin zu 2. jedenfalls in diesem Zusammenhang – ohne erkennbare Steigerungstendenz geschildert. Damit haben sie dem Einzelrichter die Überzeugung vermitteln können, dass es sich um tatsächliche, im Falle des Klägers zu 1. selbst erlebte und im Falle der Klägerin zu 2. im Zusammenleben mit dem Ehemann bekannt gewordene Vorgänge handelt. Allerdings hält der Einzelrichter die von der Klägerin zu 2. gegen Ende ihrer Anhörung erfolgten Angaben, eines Tages habe ihr Schwager angerufen und gewarnt, der Kläger zu 1. sei gefährdet, für unglaubhaft. Bei diesen Angaben handelt es sich um einen typischen Fall eines gesteigerten Vorbringens, da die Klägerin zu 2. bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch angegeben hatte, einziger Grund für ihre Ausreise sei der Krieg, und sie keine plausible Erklärung für ihre nunmehr abweichenden, gesteigerten Angaben liefern konnte. Aufgrund der vorstehenden, umfassenden Gründe für die Glaubhaftigkeit der sonstigen Angaben ändert dies aber nichts an der Überzeugung des Einzelrichters, dass der Kläger zu 1. bereits lange vor seiner Ausreise aus Syrien Mitglied der PDK-S war und diese Mitgliedschaft dem syrischen Regime auch bekannt war und demzufolge noch heute bekannt ist. Dies zu Grunde gelegt droht den Klägern zu 2. bis 5. als Angehörigen der Kernfamilie des Klägers zu 1. unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Diese Verfolgung weist auch die erforderliche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf, da den engen Familienangehörigen des Klägers zu 1., der Mitglied einer oppositionellen politischen Partei ist, im Rahmen der Sippenhaft ebenfalls eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird. Nach den der Kammer vorliegenden aktuellen Auskünften sind Familienmitglieder von Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, besonders gefährdet und werden Festnahmen unterzogen. Dabei werden die Familienangehörigen in diesen Fällen nicht nur als „Mittel zum Zweck“ angesehen, die gesuchte Person unter Druck zu setzen. Vielmehr wenden sowohl das Assad-Regime wie auch andere Konfliktparteien weiterhin systematisch Sippenhaft in der Form an, dass tatsächlich oder vermeintlich oppositionelle Ansichten einer Person häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben werden. Vgl. UNHCR, „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung, Stand November 2015, S. 12 ff. u. 26; ders., „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien – Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – illegale Ausreise aus Syrien und verwandte Themen“, Stand Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 12; Schweizer Flüchtlingshilfe, „Syrien: Rückkehr – Auskunft der SFH-Länderanalyse“ vom 21. März 2017, S. 11; dies., „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung“, S. 1; Immigration and Refugee Board of Canada, „Syria: Treatment on Refugees“, 19. Januar 2016. Dementsprechend gibt es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes Haftbefehle gegen oppositionsnahe Personen, die sich aus Gründen der Sippenhaft auch auf Familienmitglieder erstrecken. Vgl. AA, Auskunft vom 17. Oktober 2017 an das VG Magdeburg, Az. 508-516.80/49838. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m.§§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.