Leitsatz: 1. Unverfolgt ausgereisten syrischen Staatsangehörigen droht bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegaler Ausreise, eines Aufenthalts im westlichen Ausland und einer Asylantragstellung. Dem steht die Drohung des Generalmajors Issam Zahreddine nicht entgegen. 2. Hypothetisch zurückkehrenden syrischen Staatsangehörigen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch dann keine politische Verfolgung, wenn sie zudem im wehrdienstfähigen Alter sind und sie sich durch ihre Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben. 3. Das Risiko einer Verfolgung wird nicht durch eine sunnitische Religionszugehörigkeit erhöht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 20. Januar 1991 geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im November 2013 mit seiner gesamten Familie aus Syrien aus und insbesondere nach einem längeren Aufenthalt im Libanon im Oktober 2015 nach Deutschland, wo er sich im gleichen Monat als Asylsuchender meldete. Auf seinen Asylantrag vom 29. Juni 2016 wurde er am 29. Juni 2016 und am 14. Juli 2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Er gab hierbei an, sowohl vor der syrischen Armee und der Freiarmee geflohen zu sein. Er habe noch keinen Wehrdienst geleistet und vor einer verpflichtenden Rekrutierung durch diese Syrien verlassen. Er befürchte, als Landesverräter verfolgt zu werden, weil er seinem Militärdienst entkommen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Klägers weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal zuschreibbar sei. Am 29. Juli 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er, der bislang keinen Wehrdienst geleistet habe, im Falle der Rückkehr sofort zum Militär eingezogen würde. Ihm drohe asylrechtlich erhebliche Verfolgung schon deswegen, weil er sich länger im Ausland aufgehalten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten auf diese Möglichkeit in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger steht der begehrte Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt ist, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) unbegründet. Es kann zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist ist, noch, dass ihm aufgrund von zwischenzeitlich eingetretenen (Nachflucht-) Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische oder sonstige flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von§ 3a AsylG ist in der Person des Klägers nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist völlig unglaubhaft, dass der Kläger von der Ausübung seines Wehrdienstes desertiert ist und er Syrien deshalb wegen unmittelbar drohender Verfolgungsmaßnahmen vorverfolgt verlassen hat. Sein Vorbringen weist insoweit nämlich eklatante Widersprüche auf, die er auch bei einem entsprechenden Vorhalt durch das Gericht nicht auflösen konnte. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe einen Offizier während seines Wehrdienstes bestochen, damit er die Gelegenheit bekomme, während eines ihm gewährten Urlaubes Syrien zu verlassen, steht in einem besonders deutlichen Widerspruch zu den Angaben des Klägers während der Anhörung vor dem Bundesamt. Dort hat er nämlich angegeben, dass er noch keinen Wehrdienst geleistet hat und noch rechtzeitig, bevor man ihn hierzu verpflichtet habe, Syrien verlassen hat. Soweit der Kläger – auf gerichtlichen Vorhalt hin – behauptet, er habe aus Angst dies nicht angegeben, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger Angst gehabt haben soll, die Tatsache der Desertion in Deutschland anzugeben, zumal diese in Syrien – sofern es diese tatsächlich gegeben hätte – bekannt war. Im Übrigen steht auch seine Einlassung, er habe erst nach dem Bescheid des Bundesamtes sich einer Vertrauensperson bezüglich der Desertion offenbart und deshalb Klage erhoben, im Widerspruch dazu, dass auch in der Klagebegründung, die mehr als 6 Wochen nach dem Zugang des Bescheides und der Klageerhebung angefertigt worden ist, angegeben worden ist, dass der Kläger bislang keinen Wehrdienst geleistet hat. Im Weiteren steht der Glaubhaftmachung der Desertion auch das Vorbringen zum Erhalt des Reisepasses entgegen. Die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, da er wegen der Desertion in Syrien selbst keinen Pass hätte bekommen können, habe sein Vater in Syrien den Pass für ihn während seines Aufenthalts im Libanon beantragt, wieder abgeholt und mit speziellen Transporten, die zwischen Syrien und dem Libanon unterwegs seien, in den Libanon bringen lassen, ist inhaltlich abwegig. Denn abgesehen davon, dass es bereits unwahrscheinlich ist, dass die syrischen Behörden für einen gesuchten Deserteur einen Reisepass ausstellen sollten, ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass die syrischen Behörden dem Kläger diesen Pass nicht aushändigen würden, aber dessen Vater. Im Übrigen steht auch dieses Vorbringen nicht im Einklang mit den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt. Dort hat der Kläger nämlich angegeben, dass er mit seiner gesamten Familie und damit einschließlich seiner Eltern im Libanon gelebt habe und die Eltern weiterhin im Libanon leben. Dementsprechend konnte der Vater des Klägers nicht ohne weiteres in Syrien einen Reisepass für den Kläger beantragen und abholen. Selbst wenn der Vater des Klägers zur Beschaffung des Reisepasses die auch für ihn gefährliche Reise nach Syrien unternommen hätte, hätte es sich aufgedrängt, dass er den Reisepass auf seinem Rückweg in den Libanon mitnimmt. Der Kläger hat indes in der mündlichen Verhandlung behauptet, der Pass sei mit speziellen Transporten in den Libanon gebracht worden. Der Kläger hat auch im Übrigen keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass die ersichtliche Unglaubhaftigkeit des Hauptvorbringens der Glaubhaftmachung des weiteren Vorbringens entgegensteht, ist bereits nicht ersichtlich, welche politische Vorverfolgung der Kläger sonst erlitten haben soll. Einer möglichen Verfolgung durch den syrischen Staat vor der Ausreise des Klägers steht bereits entgegen, dass das Gebiet, in dem er nach eigenen Angaben gelebt hat, nach klägerischen Angaben bereits seit zwei Jahren unter der Herrschaft der syrischen Freiarmee stand, er bezogen auf diese keine Verfolgung geltend gemacht hat. In Anbetracht der vorgetragenen fehlenden Herrschaftsgewalt über das vom Kläger bewohnte Gebiet ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger Angst gehabt haben soll vor der Ausübung von Gewalt und der Rekrutierung durch die syrische Armee. Im Übrigen bezieht sich die Angst nach eigenen Angaben in der Anhörung darauf, dass Gewalt gegen Jugendliche ausgeübt werde und diese rekrutiert werden. Der Kläger war aber zu der Zeit, als er nach eigenen Angaben Syrien verlassen hat, schon kein Jugendlicher mehr, sondern ein 22-jähriger Erwachsener. Bezüglich der drohenden Rekrutierung ist sein Vorbringen wegen Widersprüchlichkeit aus den oben dargelegten Gründen unglaubhaft. Eines weiteren Eingehens auf weitere Widersprüche bezüglich des Wehrdienstes – wie u.a seine Einlassungen zum Wehrpass, der nach Angaben in der Anhörung beim Bundesamt bei einer Straßensperre abgegeben worden sein soll und nach Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch beim Offizier verblieben sei – bedarf es nach alledem nicht mehr. Nach alledem ist davon auszugehen, dass dem Kläger vor seiner Ausreise weder etwas persönlich passiert ist noch er in den Blick der Sicherheitskräfte geraten ist. 2. Unverfolgt ausgereiste syrische Staatsangehörige werden bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine vermutete oder ihnen sicher zugeschriebene oppositionelle Haltung allein aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, ihres Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung politisch verfolgt. Diese Auffassung wird von zahlreichen mit dieser Frage befassten Obergerichten geteilt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – und 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –; OVG Saarland, Urteil vom 18. Mai 2017 – 2 A 176/17 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 21 B 16.30364 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, jeweils zitiert nach juris. In Betracht kommt lediglich eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine – hypothetische – Abschiebung nur über eine Flugverbindung denkbar ist. Die allein geöffneten Zivilflughäfen in Damaskus und Qamishly werden von der syrischen Regierung kontrolliert, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft vom 12.Oktober 2016 an das VG Trier, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse: „Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtania, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka“, 26. Februar 2016, S. 2. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung der Kammer nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände allein wegen seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien, seines Asylantrags und wegen seines Aufenthalts in Deutschland in Anknüpfung an einen gesetzlichen Verfolgungsgrund Verfolgung zu befürchten hat. a) Hierbei geht die Kammer nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass Rückkehrer seit Jahren am Flughafen Damaskus einer Einreisekontrolle unterzogen werden, vgl. u.a. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 21, Auskunft vom 12. Oktober 2016 an das VG Trier. Dabei wird mit Hilfe der Datenbanken der syrischen Sicherheitsdienste auch überprüft, ob die jeweilige Person im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht wird. Solche umfassen aus Sicht der syrischen Behörden nicht nur Erkenntnisse zu Straftaten, sondern auch, ob die Person von den Geheimdiensten wegen oppositioneller Tätigkeiten, Journalismus oder aufgrund der Mitarbeit in einer Nichtregierungsorganisation registriert ist, vgl. SFH, Auskunft: „Syrien: Rückkehr“ vom 21. März 2017, Seite 7 f.; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (deutsche Fassung April 2017), Seite 5. Es gibt auch mehrere Erkenntnisse, nach denen Rückkehrer nicht nur befragt, sondern teilweise auch zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, vgl. u.a. Botschaft Beirut, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016; SFH, Bericht zur Rückkehr vom 21. März 2017, S. 8,11; U.S. Department of State, Human Rights Report 2016, S. 36. Im Weiteren setzt das syrische Regime im Kampf gegen die syrische Opposition die Armee und Sicherheitskräfte gezielt gegen zivile Siedlungsgebiete ein. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens kontrollieren. Vieles deutet darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung die Sicherheitsdienste vom Regime eine Art „carte blanche“ erhalten haben. Es kommt seit Beginn der Unruhen regelmäßig und systematisch zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitsdienste, Rechtsmittel dagegen existieren nicht. Vor allem im Gewahrsam der außerhalb jeder Kontrolle agierenden Geheimdienste kommt es zu Drohungen und körperlichen Misshandlungen sowie zu ungeklärten Todesfällen. Die Fälle des Verschwindenlassens haben seit März 2011 erheblich zugenommen. Zu den Betroffenen werden hauptsächlich männliche Syrer im Alter teils ab 14 Jahren gezählt. Zum Risikoprofil der Betroffenen wird nach Untersuchung der bekannt gewordenen Fälle ausgeführt, jeder, der in irgendeiner Form als oppositionell wahrgenommen werde, sei gefährdet, willkürlich festgenommen, verschleppt und gegebenenfalls bis zum Tode gefoltert zu werden. Nach einer Schätzung der Human Rights Data Analysis Group aus August 2016 sind zwischen März 2011 und Dezember 2015 mindestens 17.723 Personen aufgrund von Folter und anderen Misshandlungen im Gewahrsam syrischer Sicherheitskräfte gestorben, was durchschnittlich 300 Todesfälle im Monat bedeutet. Zwischen September 2011 und Dezember 2015 hat es nach einer Schätzung von Amnesty International zwischen 5.000 und 13.000 Fälle willkürlicher Hinrichtungen allein in der Hafteinrichtung in Sadnaya gegeben, vgl. AA, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17. Februar 2012, S. 5-8; Deutsche Botschaft in Beirut, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, Antwort auf Frage IV; UN-Menschenrechtsrat (UNHCR), Human rights abuses and international humanitarian law violations in the Syrian Arab Republic, 21.7.2016 – 28.2.2017; Human Rights Watch, World Report 2016; Amnesty International, Amnesty Report 2017, Syrien, Berichtszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, S. 1; Amnesty International, „It breaks the Human“, 17. August 2016, S. 7, 16-17; Amnesty International, Ein Schlachthaus für Menschen, 2016; U.S. Department of State, Human Rights Reports 2015 und 2016; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact finding mission report Syrien, August 2016. b) Es kann offen bleiben, ob unter Auswertung der Auskunftslage die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung durch den syrischen Staat festgestellt werden kann, verneinend: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 29 ff.; offen lassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn.47 ff. Denn es mangelt jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass syrische Sicherheitsbehörden Rückkehrer, die Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, ohne weitere Anhaltspunkte pauschal der Opposition zurechnen. Insbesondere spricht der Umstand, dass nunmehr fast 5 Millionen zuvor in Syrien lebende Menschen – mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung – aus dem Land geflohen sind, vgl. UNHCR, „Global Trends – Forced Displacement in 2015”, AA, Länderinformation Syrien, August 2016, gegen eine solche Annahme. In Anbetracht dieser Dimensionen drängt es sich geradezu auf, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –. Auch den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich im Rahmen einer Gesamtbewertung nicht entnehmen, dass einem syrischen Staatsangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen seiner illegalen Ausreise, seines Aufenthalts im westlichen Ausland und seiner Asylantragstellung eine oppositionelle Handlung unterstellt wird und ihm deshalb Verfolgung droht. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass es insoweit weiterer Umstände bedarf, um - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - eine Verfolgungsgefahr wegen unterstellter oppositioneller Tätigkeit zu begründen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes und der Deutschen Botschaft in Beirut gibt es keine Erkenntnisse dazu, dass schon eine illegale Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im Ausland Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen, vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Az.: 508-9-516.80/48840); Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, S.1. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien bestätigt, dass das syrische Regime nicht jede Flucht als Akt der Gegnerschaft zum Regime versteht. Die Flucht von Millionen syrischer Bürger wird hiernach nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem von Terroristen ausgelösten Krieg. Ein längerer Auslandsaufenthalt zusammen mit einer Asylantragstellung wird hiernach nicht automatisch als politische Kritik gewertet, vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017 zu dem Verfahren 11a K 4176/16.A. In zahlreichen Auskünften wird ausdrücklich angegeben, dass nicht jeder Rückkehrer verfolgt werde. Abgesehen von der immer möglichen Willkür komme es bei der Behandlung von Rückkehrern auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Maßgeblich sei, ob weitere Umstände vorlägen, aufgrund derer eine oppositionelle oder oppositionsnahe Einstellung angenommen oder zumindest vermutet wird, vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, a.a.O.; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, a.a.O.; Dt. Orient-Stiftung, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 1. Februar 2017 zum dortigen Az. 3 A 3040/16.A; SFH, Syrien: Rückkehr, Auskunft vom 21. März 2017 unter Bezugnahme auf das Immigration and Refugee Board of Canada, wonach bestimmte Personengruppen besonders gefährdet sind, woraus zu schließen ist, dass allein die illegale Ausreise und die Asylantragstellung im westlichen Ausland isoliert gesehen noch nicht als oppositionell bewertet wird. Auch der UNHCR stellt hinsichtlich des Risikoprofils von „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ wesentlich auf spezifische risikoerhöhende Umstände ab, vgl. UNHCR, „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfa-dens für Syrien“, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (dt. Fassung April 2017) S. 14 ff.; UNHCR, „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 25 ff, und geht damit in der Sache auch nicht davon aus, dass jeder zurückkehrende syrische Staatsangehörige allein aufgrund einer illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung als tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung angesehen wird. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Festnahme einzelner Personen im Zusammenhang mit Abschiebungen aus Deutschland aus der Zeit bis 2011 anzunehmen. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –, der im Einzelnen dargelegt hat, dass bei den von Amnesty International und vom kurdischen Informationsdienst KURDWATCH dokumentierten Fällen neben der Asylantragstellung weitere besondere Umstände vorgelegen haben. Im Weiteren ist auch nicht aufgrund von Berichten über die Behandlung von Rückkehrern aus nichteuropäischen Ländern eine Verfolgung als Oppositioneller aufgrund der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung anzunehmen. Die Kammer verweist insoweit zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn 80 ff. Auch der vom Kläger genannte Umstand, dass der Generalmajor der Republikanischen Garden, Issam Zahreddine, in einem Interview bezogen auf Kriegsflüchtlinge gedroht hat, dass diese niemals zurückkehren sollten, da selbst wenn der syrische Staat ihnen vergebe, „wir“ niemals vergessen und verzeihen würden, vgl. Spiegel-Online vom 11. September 2017, „Assads Top-General droht Flüchtlingen, 11. September 2017, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093.html“, begründet keinen Anhalt für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass vom syrischen Staat rückkehrenden Asylbewerbern Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an eine unterstellte regimefeindliche Gesinnung drohen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 – 14 A 2823/17.A. Denn der lediglich im Kampfeseifer, nämlich im Anschluss an die Eroberung der jahrelang von der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) gehaltenen Großstadt Deir al-Sor gefallenen Äußerung eines einzelnen militärischen Befehlshabers, der im Übrigen inzwischen schon tot ist, kommt kein entscheidendes Gewicht für die Prognose längerfristiger Entwicklungen zu, zumal dieser, der mit „wir“ allenfalls Teile des von ihm befehligten Militärs gemeint haben kann, nicht repräsentativ für das Regime gesprochen hat, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 -. Im Übrigen hat der General sich bereits am Folgetag für seine Äußerung entschuldigt und von Fehlinterpretationen seiner unter dem Eindruck von zerstückelten Leichen syrischer Soldaten getroffenen Äußerung gesprochen. Die Drohung habe sich nur auf die Anhänger des IS bezogen, der die entsprechenden Verbrechen begangen hätte, nicht hingegen auf die übrigen Kriegsflüchtlinge, vgl. Middle East Eye vom 12. September 2017, Syrian general apologises after apparently warning refugees against return, zit., in: Seite “Issam Zahreddine”, in: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 21. November 2017, 02:18 UTC,https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Issam_Zahreddine&oldid=171213907. Schließlich vermag, auch wenn die weite Verbreitung von Gewalttätigkeiten und Misshandlungen durch die im rechtsfreien Raum agierenden Sicherheitskräfte ein Indiz für das Vorliegen einer Anknüpfung an eine unterstellte politisch gegnerische Gesinnung darstellt, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris Rn. 29, die indizielle Wirkung bei der an dieser Stelle in Rede stehenden Fallgestaltung nicht den Schluss auf die tatbestandlich erforderliche Verknüpfung zu tragen, weil es an weiteren, über bloße Willkür hinausgehenden, hinreichenden Anhaltspunkten fehlt. 3. Dem Kläger droht im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen einer Wehrdienstentziehung. Die Wehrpflicht und die aus einer Wehrdienstentziehung folgenden Sanktionen stellen sich nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Az.: 508-9-516.80/48808); Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft an das Bundesamt vom 3. Februar 2016; UNHCR, Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (deutsche Fassung April 2017); Auskünfte der SFH: „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23. März 2017 und „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“ vom 30. Juli 2014; Deutsche Orient-Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 22. Februar 2017 (an den VGH Baden-Württemberg) und 8. November 2016 (an das OVG Schleswig-Holstein), in der Arabischen Republik Syrien wie folgt dar: In Syrien besteht die allgemeine Wehrpflicht ohne die Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung bzw. eines Ersatzdienstes. Syrische Männer (Juden sind davon ausgenommen) müssen sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst registrieren lassen, der – je nach Bildungsstand – 18 oder 21 Monate dauert. Freigestellt sind lediglich Einzelkinder bzw. einzige Söhne einer Familie und Studenten während ihres Studiums. Nach dem Militärdienst sind die syrischen Männer nach dem Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren wehrdienstpflichtig und müssen sich als Reservisten bereithalten. Aufgrund der im jahrelangen bewaffneten Konflikt stark dezimierten Streitkräfte herrscht ein erheblicher Personalbedarf. Seit Herbst 2014 hat das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Männern im wehrpflichtigen Alter wird die Ausreise verboten und der Reisepass vorenthalten. Wer dem Einberufungsbescheid keine Folge leistet, wird von Mitarbeitern der Geheimdienste für den Militärdienst zwangsrekrutiert. Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, an der Grenze, bei Behördengängen oder an Universitäten verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Die Rechtsvorschriften werden zunehmend willkürlich angewandt. So wird die Wehrpflicht in der Praxis auch über das 42. Lebensjahr hinaus ausgeweitet, vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Az.: 508-9-516.80/48808): bis zum 50. Lebensjahr; Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft an das Bundesamt vom 3. Februar 2016: in Ausnahmesituationen bis zum 52. Lebensjahr; Auskunft der SFH: „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23. März 2017, S. 4 f.: je nach Region und Einzelfallumständen bis zum 60. Lebensjahr. Ausnahme- und Aufschubregelungen werden mitunter nicht angewendet und Wehrpflichtige nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer des Wehrdienstes nicht entlassen. Auch Rekrutierungen von Minderjährigen wurden bekannt. Die Art und die Dauer der Bestrafung von Wehrdienstentziehung oder Desertion sind im Military Penal Code von 1950, geändert 1973, festgelegt. Danach werden Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monaten und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahren inhaftiert. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Besonders hart ist die Strafdrohung, wenn der Betroffene bereits Soldat ist und desertiert. Dann drohen fünf Jahre Haft. Wenn er unter Verlassen des Landes desertiert, ist Haft zwischen fünf und zehn Jahren vorgesehen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert oder gar zum Feind überläuft, wird mit der Todesstrafe bedroht. Auch eine Wehrdienstentziehung durch eine illegale Ausreise von noch nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen kann bestraft werden, vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Az.: 508-9-516/80/48808). Nach den vorliegenden Erkenntnissen erfolgt die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht immer nach den Regelungen des syrischen Wehrstrafrechts. Die Quellen sprechen von mehreren möglichen – letztlich willkürlichen – Konsequenzen, je nach Profil des Einzelnen und dem Bedarf an der Front, die von einer bloßen Ermahnung über eine unmittelbar nach der Festnahme verordnete Einberufung in den Wehrdienst, einem Einsatz an vorderster Front bis hin zu Haft und Folter reichen, vgl. SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, S. 10 ff;UNHCR; Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017, S. 4, Fn. 15 unter Bezugnahme auf weitere Quellen. Mit Gesetzesdekret Nr. 8 vom 17. Februar 2016 erließ der syrische Präsident eine Amnestie für Deserteure und Wehrdienstentzieher innerhalb und außerhalb Syriens. Über die Umsetzung dieser Amnestie sind Einzelheiten nicht bekannt. Es bestehen indes Zweifel an einer effektiven Umsetzung, vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (deutsche Fassung April 2017), S. 29 f.; zu Zweifeln an der Umsetzung vorhergehender Amnestien vgl. auch SFH, „Syrien: Umsetzung der Amnestien“ vom 14. April 2015, S. 2. Von dieser Sachlage ausgehend erscheint es schon fraglich, ob dem Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung droht. Das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Desertion ist – wie oben dargelegt – ersichtlich unglaubhaft und damit nicht als wahr anzusehen. Aufgrund seines widersprüchlichen Vorbringens zur Ableistung des Wehrdienstes ist auch zweifelhaft, ob der Kläger sich dem Wehrdienst schlicht entzogen hat. Aufgrund seines Alters von fast 23 Jahren zur Zeit seiner angeblichen Ausreise aus Syrien und von 24 ½ Jahren zur Zeit der Ausstellung seines Reisepasses liegt es nahe, dass der Kläger bereits seinen Wehrdienst geleistet hat – wie er in der mündlichen Verhandlung anders als bei der Anhörung vor dem Bundesamt auch behauptet hat. Es ist nämlich kein Grund dafür ersichtlich, dass der Kläger, bei dem davon auszugehen ist, dass er – wie die übrigen männlichen syrischen Staatsangehörigen - mit 18 Jahren für die Wehrpflicht registriert worden ist, jahrelang nicht zur Ausübung des Wehrdienstes herangezogen worden sein sollte. Selbst wenn das von ihm bewohnte Gebiet schon zwei Jahre vor seiner angegebenen Ausreise von Oppositionsgruppen beherrscht worden sein sollte, hätte hinreichend Zeit für die Absolvierung seines Wehrdienstes zur Verfügung gestanden. Mit Blick darauf, dass der eigenmächtige Abbruch des Wehrdienstes nicht glaubhaft gemacht worden ist, wäre hiervon ausgehend eine erneute Einberufung lediglich als Reservist in Betracht kommen. Der Kläger hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass er als Reservist zur Armee eingezogen werden sollte. Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr wegen der Wehrdienstentziehung eine entsprechende Bestrafung droht und er hierbei einer gem. § 3a Abs. 1 AsylG relevanten Verfolgungshandlung ausgesetzt würde, vermag die Kammer nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die zu erwartenden Sanktionen an einen Verfolgungsgrund des § 3 Abs. 1 AsylG (hier: eine aufgrund der Wehrdienstentziehung vermuteten oppositionellen Haltung) anknüpfen, so im Ergebnis auch: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris. Auch die an die Wehrdienstentziehung oder -verweigerung anknüpfenden Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, führen für sich allein nicht zu einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung. Das ist nur dann anders, wenn die Strafe nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen eines asylerheblichen Merkmals, insbesondere seiner politischen Meinung, treffen soll, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 – 1 B 78.17 –, juris Rn. 14. Der totalitäre Charakter eines Regimes als solcher lässt noch nicht den Rückschluss auf eine automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele, insbesondere zur zwangsweisen Durchsetzung eines Wehrdienstes zu, weil derartige Maßnahmen zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen gehören, vor denen das Asylrecht nicht bewahren kann. Ebenso wenig lässt sich die politische Motivation allein aus der in einer erlittenen Misshandlung liegenden Menschenrechtsverletzung herleiten, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 –, juris Rn. 15. Eine entsprechende Gerichtetheit des Handelns syrischer Sicherheitskräfte lässt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen hier nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellten. Dem Militärstrafrecht in Syrien als solchem sind Anhaltspunkte für eine Differenzierung anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien nicht zu entnehmen. Diesen Regeln unterliegen alle männlichen syrischen Staatsangehörigen gleichermaßen. Es kann dahinstehen, ob Wehrdienstentziehern in tatsächlicher Hinsicht eine härtere Bestrafung unter Anknüpfung an eine vermeintliche oppositionelle Haltung drohen kann, vgl. hierzu (dies bejahend): Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Januar 2017 an das VG Düsseldorf (Az.: 508-9-516/80/48808), denn vorliegend begründen – wie dargelegt – die illegale Ausreise, der Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung keine vermeintliche oppositionelle Haltung. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Umstände im Übrigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine stärkere Bestrafung beim Wehrdienstentzug befürchten lassen. Dem Kläger droht auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung pauschal wegen der Wehrdienstentziehung in Verbindung mit der illegalen Ausreise, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der Asylantragstellung. Es fehlt insoweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls an der Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund. Eine solche Anknüpfung wäre dann zu bejahen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür geben würde, dass der syrische Staat aufgrund der Wehrdienstentziehung grundsätzlich eine oppositionelle bzw. oppositionsnahe Einstellung annehmen bzw. unterstellen würde. Für eine solche Vermutung bzw. Unterstellung - auch in Kombination mit den anderen Umständen – fehlen die hinreichenden konkreten Anhaltspunkte. Soweit nach Auffassung des UNHCR, vgl. Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (deutsche Fassung April 2017), S. 22 ff., Wehrdienstentziehung vom syrischen Staat „wahrscheinlich“ als Ausdruck politischen Dissenses betrachtet wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Der UNHCR bezieht sich für seine Annahme in der Auskunft vom 30. Mai 2017 (Seite 6/7) auf im Einzelnen wiedergegebene Stellungnahmen von – vier – Auskunftspersonen, deren Äußerungen sich in bloßen, nicht weiter konkretisierten Behauptungen erschöpfen. Belastbare konkrete Erkenntnisse, aus denen sie ihre Bewertung ableiten, werden nicht benannt. Zudem stellt der UNHCR seine diesbezügliche Bewertung wieder in Frage, wenn er (Seite 3 der Auskunft) ausführt: „Ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgen, ist oft nicht zu unterscheiden und festzustellen. Das Motiv mag von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden ...“. Damit geht auch der UNHCR von einer entsprechenden Motivation der handelnden Sicherheitskraft im Einzelfall aus und gerade nicht von einer dem syrischen Regime zuzurechnenden Bewertung der Personengruppe der wehrflüchtigen Personen. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, der Kläger könne die einer eventuell drohenden Misshandlung durch Sicherheitskräfte zu Grunde liegende Intention – als innere Tatsache – letztlich nicht darlegen. Den Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten von asylsuchenden Personen (in der Rechtsprechung häufig als „sachtypischer Beweisnotstand der Asylsuchenden“ bezeichnet) ist zwar im Rahmen der Überzeugungsbildung des Gerichts wohlwollend Rechnung zu tragen. Die humanitäre Schutzrichtung des Asyl- und Flüchtlingsrechts gebietet aber weder eine Beweislastumkehr noch eine Folgeabwägung im Sinne einer größtmöglichen Schutzgewährung. Vielmehr muss das Gericht aufgrund tragfähiger Anhaltspunkte die Überzeugung gewinnen, dass die Voraussetzungen für den jeweiligen Schutzstatus, hier die entsprechende Verknüpfung der Verfolgungshandlung syrischer Sicherheitskräfte mit den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 AsylG, gegeben sind. Andernfalls würde die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiärem Schutz – contra legem – aufgehoben. Eine entsprechende Gerichtetheit des Handelns syrischer Sicherheitskräfte folgt nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht „aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen“, so aber Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 –, juris, Rn.83; im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17-, juris. Diese Zielsetzung lässt ein entsprechend motiviertes Verhalten immer dann erwarten, wenn das Ziel der Machterhaltung gefährdet erscheint, mithin bei einer tatsächlichen oder auch nur vermuteten Regimegegnerschaft. Das konsequente Vorgehen gegen jede Art von tatsächlicher oder vermeintlicher Opposition ist den vorliegenden Erkenntnissen auch übereinstimmend zu entnehmen. Eine solche Gerichtetheit in Bezug auch auf die große Anzahl männlicher – gänzlich unpolitischer – Flüchtlinge, die das Land aufgrund der Bürgerkriegswirren verlassen haben und damit gleichsam zwangsläufig den Tatbestand der Wehrdienstentziehung verwirklicht haben, erscheint vor diesem Hintergrund aber nicht als plausibel. Weitergehende tatsächliche Anhaltspunkte für die von diesen Gerichten angenommene politische Gerichtetheit der Sanktionen sind auch den vorgenannten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch den weiteren ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen keine Gerichtetheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung an eine unterstellte oppositionelle Handlung zu entnehmen ist. Eine solche ist zwar nicht auszuschließen, vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact finding mission report Syrien, August 2017: „Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bestrebungen zu schützen,“ wobei als einzige mögliche Quelle der UNHCR genannt ist, jedoch besteht hierfür keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die vorliegenden Erkenntnisse beschränken sich im Wesentlichen lediglich auf die Auskunft, dass Wehrdienstentzieher bestraft werden. Hierbei sind die Strafen unterschiedlich: von dem sofortigen Einzug in den Militärdienst über Haft und Folter bis zum Verschwindenlassen – was vielfach mit illegalen Exekutionen verbunden sein dürfte. Abgesehen von der verbreiteten Willkür bei diesen Maßnahmen hängen diese Maßnahmen nach den vorliegenden Erkenntnissen vom Profil der betroffenen Person ab, also letztlich davon, ob dem Betreffenden aus anderen Gründen eine oppositionelle Einstellung unterstellt wird, vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017, S. 10; Danish Immigration Service, Danish Refugee Council, Syria, September 2015, S. 18 - nach einem neuesten Bericht des Danish Immigration Service vom August 2017 droht den Wehrdienstentziehern hingegen lediglich die Einziehung zum Militärdienst; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt vom 5. Januar 2017. 4. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Als Verfolgungshandlung kommt danach in Betracht die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des§ 3 Abs. 2 fallen". Ob eine an diese Voraussetzungen anknüpfende Verfolgungshandlung vorliegen kann, mag dahinstehen, denn jedenfalls müsste diese, um asylrelevant zu ein, ebenfalls eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund des § 3 Abs. 1 AsylG aufweisen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris. an der es – wie dargelegt – fehlt. 5. Bei dem Kläger liegen auch keine weiteren, das Risiko einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung erhöhenden Umstände vor. Solche Umstände folgen hier namentlich nicht aus seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit. Es sind keine tragfähigen Erkenntnisse ersichtlich, die eine politische Verfolgung allein aufgrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen. Soweit der UNHCR in seinen Schutzbedarfserwägungen der Auffassung ist, Mitglieder bestimmter religiöser Gruppen, darunter auch Sunniten, erfüllten ein Risikoprofil, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38, folgt daraus nichts anderes. Auch wenn der Konflikt in Syrien zunehmend mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert wird und die syrische Regierung Städte nur auf Basis der religiösen Zugehörigkeit der Bevölkerung zum Ziel von Belagerungen, Beschuss und Luftangriffen machte, vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact finding mission report Syrien, August 2017, S. 30, sind keine zureichenden konkreten Fälle bekannt, dass allein die sunnitische Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgungsgefahr begründet. Hiergegen spricht bereits, dass die Sunniten keine Minderheit in Syrien darstellen, sondern mit 74 % der Bevölkerung die ganz überwiegende Mehrheit und überall im Land präsent sind, vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact finding mission report Syrien, August 2017, S. 30, Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des OVG Lüneburg, vgl. Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 -, juris, Bezug genommen, welches ausgeführt hat: „Im Übrigen gehört die syrische Regierungselite zwar den Alawiten an, Sunniten sind aber sowohl im Regime als auch in den Streitkräften vertreten (Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 10, 13). Schon unter Hafis-al Assad waren weite Kreise der sunnitischen Mittelschicht eingebunden und gehörten Sunniten teilweise der Wirtschaftselite an (vgl. Lange „Ein historischer Überblick“ und Said „Gesellschaftliche und sozioökonomische Entwicklung Syriens“, beide jeweils in Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte, 8/2013, S. 37, 42 f. und S. 49, 53),“ denen sich die Kammer anschließt. Im Übrigen begründet das Risikoprofil des UNHCR keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 AsylG, da die Aufführung der Risikoprofile praktisch die gesamte Bevölkerung erfasst. Der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung wird bereits durch die vom UNHCR genannten Mitglieder religiöser Gruppen erfasst, zu denen ausdrücklich neben den Sunniten die Alawiten – zu denen auch der syrische Staatspräsident gehört -, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden gehören sollen. Zusammen mit den weiteren Personen, bei denen ein Risikoprofil angenommen wird, insbesondere allen Frauen, Kindern, Kurden und Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, verbleibt allenfalls eine verschwindend kleine Gruppe von Menschen, die nicht von einem Risikoprofil erfasst sind. Damit schwächt der UNHCR die Aussagekraft seiner Einschätzung; die Darstellung der Risikogruppen zeigt dementsprechend nur die Risikoverteilung in einem Bürgerkrieg auf. Die sehr weitgehende Betrachtung des UNHCR legt ein Verständnis dahingehend nah, dass es diesem in seinem Bericht um die Konkretisierung aller Personen ging, die in der von Willkür geprägten Bürgerkriegssituation in Syrien nach den Umständen des Einzelfalls (auch in Konflikten zwischen einzelnen Rebellengruppen) in Gefahr geraten könnten. Für die in asylrechtlichen Verfahren mit dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vorzunehmende Verfolgungsprognose im Einzelfall vermag diese Bewertung keine tragfähige Grundlage zu sein, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 -; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -, beide juris, In Anbetracht dessen stellt die schlichte sunnitische Religionszugehörigkeit als solche mit Blick auf die Wehrdienstentziehung, die illegale Ausreise und den Aufenthalt im westlichen Ausland sowie die dortige Asylantragstellung keinen das Risiko einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung erhöhenden Umstand dar, aufgrund dessen der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten hätte. Hierfür bedürfte es weiterer Umstände, aus denen die Verbindung mit einer tatsächlichen oder zugeschriebenen Oppositionsnähe zur syrischen Regierung entnommen werden könnte. Solche Umstände sind hier weder glaubhaft vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insoweit kann es offenbleiben, ob die Herkunft aus einem Oppositionsgebiet einen zusätzlichen Umstand darstellt. Denn das Vorbringen des Klägers ist auch insoweit widersprüchlich und damit unglaubhaft. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, in seiner Wohngegend hätte seinerzeit die oppositionelle syrische Freiarmee geherrscht, steht nämlich im Widerspruch zur anderweitigen Einlassung des Klägers, er sei nach seiner Desertion von seinem – an der Grenze zum Libanon befindlichen - Wohngebiet erst mit dem Auto ins Oppositionsgebiet gefahren und habe dann zu Fuß die Grenze zum Libanon passiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.