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Beschluss

12 A 2590/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0618.12A2590.12.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, wie sich Beitragspflicht und insbesondere Beitragsbemessungsgrundlage berechnen, wenn Insolvenzfähigkeit und Insolvenzsicherungspflichtigkeit nach dem BetrAVG erst zum 1. Januar 2010 im Verlaufe der Dienstverhältnisse der Pensionsberechtigten eintreten, hat grundsätzliche Bedeutung. Einerseits spielt die anzuwendende Methode nämlich für die rechtmäßige und ggfs. nachträglich zu ändernde Heranziehung von einer Vielzahl gesetzlicher Krankenkas-sen zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung eine Rolle und beschränkt sich ihre Auswir-kung auch nicht nur im Sinne einer klassischen Übergangsregelung auf den bloßen Anfangszeitraum nach der durch § 171d SGB V bewirkten Veränderung, sondern perpetuiert sich systematisch in den darauffolgenden Beitragsjahren. Andererseits liegt zu dieser - nicht ohne weiteres zu beantwortenden - Problematik bisher auch noch keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so dass eine Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung bzw. der Fortbildung des Rechts liegt. Dass die erstinstanzliche Rechtsprechung bisher durchweg nicht im Sinne der Klägerin entschieden hat, spielt keine Rolle. Auf die Erfolgsaussichten der Berufung kommt es für das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO insoweit nicht an. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127. Hinsichtlich der Grundkonstruktion der Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenz-sicherung der betrieblichen Altersversorgung hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 - Rechtssicherheit geschaffen.