OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 1330/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0810.12K1330.15.00
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand : 2 Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er ist im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 bei der E. U. AG (E1. ) unter dem 7. August 2014 dienstlich beurteilt worden. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung lautet „Gut“ mit der Ausprägung „Basis“. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die E1. , die dem Kläger bereits unter dem 1. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, dass er aufgrund des Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung in dieser Beförderungsrunde nicht befördert werden könne, durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 2015 zurück. 3 Hiergegen hat der Kläger am 18. März 2015 die vorliegende Klage erhoben, die zunächst auf Höherstufung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung mit der Bewertung „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ gerichtet gewesen ist. Nachdem das erkennende Gericht den korrespondierenden Antrag des Klägers vom 16. Dezember 2014 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Untersagung der Besetzung der für den Kläger in Betracht kommenden Beförderungsstellen durch Mitbewerber gerichtet war, durch Beschluss vom 30. Januar 2015(12 L 1998/14) abgelehnt und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 25. Juni 2015 (1 B 206/15) die Beschwerde zurückgewiesen und beide Gerichte die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung angenommen hatten, hat der Kläger am 20. Juli 2015 sein Klageziel dahin geändert, dass er nunmehr Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt. Seinen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, „dass die dienstliche Beurteilung vom 07.08.2014 und die Ablehnung der Beförderung vom 01.12.2014 rechtswidrig waren“, hat er am 13. Oktober 2015 (sinngemäß) zurückgenommen. 4 Der Kläger trägt vor, dass ein Antrag auf Schadensersatz gegenüber der E1. nach den Umständen entbehrlich sei. Er sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unterlegen, so dass die Beklagte einen außergerichtlich beantragten Schadensersatzanspruch ohnehin ablehnen würde, mithin ein solcher lediglich eine Verzögerung der Streitigkeit verursachen würde. Überdies gebiete es der Grundsatz der Prozessökonomie, den Rechtsstreit unter geändertem Klageantrag fortzuführen, da der Klagegrund und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt unverändert seien. 5 Die Auswahlentscheidung genüge nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Seine dienstliche Beurteilung sei nicht nach den gesetzlichen Maßstäben erfolgt, wonach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beurteilen seien. Wäre seine dienstliche Beurteilung rechtmäßig erfolgt, hätte er mit der Gesamtnote „Hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „Basis“ beurteilt werden müssen, so dass er bei einer rechtmäßigen Entscheidung hätte befördert werden müssen. 6 Zudem gehe die Beweislast für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden dann auf den Dienstherrn über, wenn dieser es versäumt habe, die Auswahlentscheidung auf fehlerfreie Grundlagen zu stützen, und es nicht mehr möglich sei, eine gesicherte Vergleichsbasis zu rekonstruieren. Nach diesem Grundsatz trage die Beklagte vorliegend jedenfalls die Beweislast dafür, dass er mit dem Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „Basis“ nicht befördert worden wäre. Die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens trage die Beklagte. 7 Vorsorglich weise er darauf hin, dass hier die so genannte Kollegialgerichtsregel nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass die in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen einer summarischen Prüfung der Rechtslage erfolgt sei, hätten die Kollegialgerichte auch die Rechtslage verkannt. Durch das erkennende Gericht sei der Sachverhalt nicht sorgfältig ermittelt worden, das OVGNRW habe wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 9 „die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 07.08.2014 und 01.12.2014 zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.01.2015 zum T. der Besoldungsgruppe A 8 befördert worden wäre und den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen“. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor, dass selbst dann, wenn es keines vorherigen Antrages auf Gewährung von Schadensersatz bedürfe, der Beschluss des erkennenden Gerichts zur Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung entgegen stehe. Nach beiden gerichtlichen Beschlüssen sei eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn zu verneinen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Rechtsstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte 12 L 1998/14 Bezug genommen. 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage, über die der Vorsitzende mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. 17 Dabei kann offen bleiben, ob das Gericht überhaupt über das Schadensersatzbegehren des Klägers befinden kann, da seine Klage ursprünglich auf die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung gerichtet gewesen ist. Die Änderung der vorgenommenen Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Von einer Einwilligung der Beklagten (E1. ) könnte auszugehen sein, da sie sich durch Schriftsatz vom 26. November 2015 in der Sache zum Schadensersatzbegehren geäußert hat, so dass ihre Einwilligung in die Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen sein könnte. 18 Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht der nunmehr begehrte Schadensersatz nicht zu. 19 Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine unterbliebene oder verspätet erfolgte Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes oder eines Dienstpostens, der den Aufstieg in ein solches Amt ermöglicht, den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die unterbliebene bzw. verzögerte Beförderung kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht. 20 OVGNRW, Urteil vom 2. Februar 2015 – 1 A 596.12 – m.w.N. 21 Die E1. hat den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Grundlage einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung sind in erster Linie aktuelle dienstliche Beurteilungen. Die von der E1. der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Klägers ist frei von Beanstandungen, so dass der Bewerberauswahl kein rechtlicher Mangel zugrunde liegt. 22 Das erkennende Gericht hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2015 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 12 L 1998/14 dargelegt, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht fehlerhaft, somit rechtmäßig gewesen ist. Das OVGNRW, das im korrespondierenden Beschwerdeverfahren 1 B 206/15 die Monita des Klägers gegen die erstinstanzliche Bewertung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung in seinen Beschluss vom 2. Juni 2015 aufgenommen hat, ist in der Sache zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Betrachtung. 23 Dem Schadensersatzbegehren des Klägers steht zudem entgegen, dass die E1. in Anbetracht der sich zur Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung verhaltenden vorgenannten Beschlüsse im korrespondierenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht schuldhaft gehandelt hat und durch die Kollegialgerichtsregel entlastet ist. Nach der Kollegialgerichtsregel fehlt das Verschulden für den Fall, dass ein Kollegialgericht die Beförderungsentscheidung zwischenzeitlich als rechtens qualifiziert hat. 24 Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten sind grundsätzlich für die Anwendung der Kollegialgerichtsregel geeignet. Denn hier fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht 25 BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 373. 26 Im Übrigen hängt die Anwendung der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall nach ihrem Sinn und Zweck davon ab, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. 27 BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 ff. = NVwZ 2006, 212. 28 Entgegen der Ansicht des Klägers sind seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung in beiden Instanzen eingehend gewürdigt worden. Es handelt sich überdies um solche, die bei der in Rede stehenden Beförderungsaktion der E1. in einer Vielzahl der vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine wesentliche Rolle gespielt haben. Insofern waren sowohl das erstinstanzliche als auch das Rechtsmittelgericht ebenfalls aus diesem Grunde gehalten, sich vertieft mit den vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu befassen und diese fundiert zu beantworten. Weder ist der Sachverhalt unzureichend ermittelt und gewürdigt worden, noch sind wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben. Der Kläger, der mit seiner Rechtsmeinung nicht durchgedrungen ist, sieht in der anderweitigen Würdigung durch die Gerichte einen Rechtsverstoß, der aber nicht vorliegt. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 31 Rechtsmittelbelehrung: 32 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 33 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 34 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 35 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 36 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 37 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 38 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. 39 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 40 Prof. Dr. Andrick 41 Beschluss 42 Der Streitwert wird bis zum 19. Juli 2015 auf 5000 €, für die Zeit danach auf bis zu 19.000 € festgesetzt. 43 G r ü n d e : 44 Der Streitwert hinsichtlich auf Änderung der dienstlichen Beurteilung, die der Kläger zunächst angestrengt hat, bemisst sich bis zur Änderung der Klage, die (nunmehr) auf die Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtet ist, nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). 45 In Streitigkeiten, die einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung zum Gegenstand haben, richtet sich der Streitwert – ebenso wie für Klageverfahren, die auf die Beförderung selbst gerichtet sind – nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG. 46 OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 6 E 349/10 –, Juris. 47 Der Streitwert bestimmt sich somit nach der Hälfte der Jahresbezüge des erstrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Maßgeblich ist nach den § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG das laufende Kalenderjahr, in dem die Klage erhoben wurde.