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Beschluss

6 E 349/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0126.6E349.10.00
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Leitsätze

In Streitigkeiten, die einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung zum Gegenstand haben, ist für die Festsetzung des Streitwerts § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GKG maßgebend.

Es verbietet sich, den Streitwert statt dessen oder sogar für bezifferte Teile des geltend gemachten Anspruchs zusätzlich gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Streitigkeiten, die einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung zum Gegenstand haben, ist für die Festsetzung des Streitwerts § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GKG maßgebend. Es verbietet sich, den Streitwert statt dessen oder sogar für bezifferte Teile des geltend gemachten Anspruchs zusätzlich gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu bemessen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 RVG) entscheidet der Senat, weil der angefochtene erstinstanzliche Beschluss nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer ergangen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 37.160,44 Euro festgesetzten Streitwertes um (weitere) 106.369,87 Euro erreichen wollen, ist unbegründet. Zur Begründung der Beschwerde wird erfolglos darauf verwiesen, der Streitwert sei auf der Grundlage der Bezifferung des finanziellen Interesses in der Klagebegründung festzusetzen. Dies betreffe den für die Vergangenheit geltend gemachten Schaden, der auf 106.369,87 Euro beziffert worden sei. Soweit der Klageantrag auf die zukünftige Stellung des Klägers gerichtet sei, könne § 52 Abs. 5 GKG zur Anwendung kommen. Für die Streitwertfestsetzung ist vorliegend, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG maßgebend. Nach dieser Bestimmung ist, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG bestimmt als Streitwert den 13fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Von dieser Regelung ist im Streitfall auszugehen, wenn auch der Klageantrag darauf gerichtet ist, das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 2. Oktober 1998 zum Abteilungsdirektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B2 BBesO eingewiesen worden wäre. Für ein derartiges Schadensersatzbegehren wegen unterbliebener Beförderung enthält das Gerichtskostengesetz keine ausdrückliche Regelung; das Interesse wird jedoch am ehesten durch eine entsprechende Anwendung der die Verleihung eines anderen Amtes betreffenden Regelung erfasst. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 5 OA 221/07 -, NVwZ-RR 2007, 828; zur Rechtslage nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. schon BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 2 B 73.96 -, NVwZ-RR 1997, 41; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2001 - 6 E 61/01 -, n.v., und vom 2. Mai 1999 - 6 E 225/97 -, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 15 C 05.369 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG nimmt eine Pauschalierung vor, die es ausschließt, den Streitwert anhand des konkret bezifferten Schadens zu bemessen. Durch § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F., nunmehr § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, hat der Gesetzgeber Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwerts in Statusverfahren und in Beförderungsangelegenheiten der Beamten beseitigen wollen; das Kostenrisiko in Statusverfahren sollte kalkulierbar gemacht und die Kosten sollten in einem sozial gerechtfertigten Rahmen gehalten werden. Vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 61 f. Vor diesem Hintergrund verbieten es die in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG normierten rechnerischen Vorgaben mit den darin enthaltenen notwendigen Pauschalierungen es, von der danach gebotenen Streitwertfestsetzung bei Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener Beförderung aus einzelfallbezogenen Umständen abzuweichen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 5 OA 221/07 -, NVwZ-RR 2007, 828; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 15 C 05.369 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Das gilt auch und erst recht, wenn der Kläger neben dem Schadensersatzanspruch für die Zukunft, für den die Prozessbevollmächtigten den Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG bemessen sehen wollen, für die Vergangenheit einen konkreten Betrag als Schaden beziffert, der überdies hier nicht einmal in den Klageantrag aufgenommen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).