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Beschluss

13 L 2580/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0601.13L2580.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage13 K 5586/15 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin einen Beitrag von mehr als 9.178,64 € festgesetzt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10. 2. Der Streitwert wird auf 2.544,20 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur zu einem Teil begründet.Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. 3 Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154. 4 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. 5 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage, § 80, Rdnr. 147 6 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage 13 K 5586/15 über die Höhe des Ausbaubeitrages hinaus, für den das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, derzeit Erfolg haben wird. 7 Bei summarischer Prüfung, insbesondere der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, spricht nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 25. November 2015, soweit der damit festgesetzte Beitrag auf die ausgebauten Teilanlagen Gehwege, Radwege, Parkstreifen und oberirdische Oberflächenentwässerungseinrichtung der I. Straße von S.--------straße bis I1. entfällt. Es bestehen hingegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, soweit bei der Berechnung des Ausbaubeitrages auch die Kosten für die Herstellung des Straßenentwässerungskanals einbezogen worden sind. Insoweit dürfte die erhobene Klage begründet sein. 8 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt H. vom 19. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. April 2011 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). 9 Gemäß § 1 SBS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht, erhebt die Antragsgegnerin Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Bei einer Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW kann es sich allein um eine nochmalige oder nachmalige Herstellung handeln, da für die erstmalige Herstellung der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechtes gilt. 10 OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A 4244/92 -. 11 Der Ausbau der Radwege, Parkstreifen und der oberirdischen Oberflächenentwässerungseinrichtung der I. Straße in dem Abschnitt von S1.-------straße bis I1. in den Jahren 2008 bis 2011 erfüllt bei summarischer Prüfung zumindest das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung. 12 Eine Verbesserung der Anlage ist anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Eine Verbesserung ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Anlage verkehrstechnisch besseren Zustand gerichtet. 13 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, juris, Rdnr. 27. 14 Eine Verbesserung der Anlage als Ganzes liegt hier in der Schaffung beidseitiger Parkstreifen als neuer Teileinrichtung. Die Antragsgegnerin hat erstmalig 2 m bzw. 2,30 m breite Parkstreifen auf beiden Seiten der I. Straße hergestellt. Zuvor gab es lediglich die Möglichkeit, am Fahrbahnrand oder – geduldet – auf den überbreiten Gehwegen zu parken. Die erstmalige Anlegung gesicherter Parkmöglichkeiten und die daraus resultierende klare Trennung des fließenden und des ruhenden Verkehrs stellt eine Verbesserung dar. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A2562/86 -, NWVBl. 1989, 410, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdnr. 12. 16 Auch durch die Verbreiterung der beidseitigen Radwege wird die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der I. Straße vorteilhaft verändert. Statt der bisher lediglich ca. 1 m breiten Radwege sind die Radwege nach dem Ausbau 2,00 m bzw. 1,30 m im Bereich des Südparks. 17 Die Oberflächenentwässerung der I. Straße ist durch die Baumaßnahme ebenfalls verbessert worden. Eine Verbesserung der Straßenentwässerung ist anzunehmen, wenn das auf der Straße anfallende Regenwasser durch entsprechende Einrichtungen schneller als bisher abgeleitet wird, da dadurch die Verkehrssicherheit erhöht wird. Das ist u. a. der Fall, wenn die Zahl der Straßenanläufe erhöht wird, so dass das anfallende Wasser schneller als bisher abfließen kann, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 – 2 A 1403/83 -. 19 Die Anzahl der Straßeneinläufe in der I. Straße wurde anlässlich des Ausbaus der oberirdischen Teileinrichtungen von 41 auf 58 erhöht und damit verbessert. 20 Der Ausbau der Gehwege stellt bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nach Aktenlage eine (nachmalige) Herstellung im Sinne einer Erneuerung dar. 21 Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Art neu erstellt wird und den Anliegern infolgedessen statt der abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, S. 144; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbau Beitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rdnr. 72 m.w.N. 23 Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit als eine der beiden Voraussetzungen einer Erneuerung gibt es keine allgemeingültige Zeitspanne. Sie hängt von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße ab. Jedenfalls ist für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren anzusetzen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 77. 25 Es unterliegt keinen begründeten Zweifeln, dass die übliche Nutzungszeit bei Beginn der Bauarbeiten im Jahre 2008 bei einem Alter der Gehwege von mindestens 40 Jahren seit dem letzten Ausbau abgelaufen ist. 26 Vor der Ausbaumaßnahme dürften die Gehwege auch im beitragsrechtlichen Sinne verschlissen gewesen sein, wofür die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorhandenen, vor dem Umbau gefertigten Lichtbilder sprechen. Der tatsächlich schlechte Zustand der Gehwege wird auch durch die Antragstellerin nicht bestritten. 27 Die Kosten für die Herstellung des Mischwasserkanals als Teil der Oberflächenentwässerung dürften dagegen - unabhängig vom Vorliegen eines Beitragstatbestandes - nicht anzusetzen sein. Der Beitragsanspruch der Antragsgegnerin dürfte nämlich im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung wegen Festsetzungsverjährung bereits erloschen sein (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. §§ 47, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung). Danach erlischt eine Beitragsforderung und darf nicht mehr festgesetzt werden, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist, abgelaufen ist. Diese Festsetzungsverjährung dürfte bei Erlass des Beitragsbescheides im Jahre 2015 schon lange eingetreten sein. 28 Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Das ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms mit Abnahme des Werks, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 –, S. 7 des amtlichen Umdrucks, und vom 29. April 2008 – 15 A 1809/05 -, juris, Rdnr. 39 und 59; Beschluss vom 31. Januar 2000 – 15 A 290/00 -, NWVBl. 2000, S. 372 (373). 30 Die sachliche Beitragspflicht dürfte mit der Beendigung und Abnahme der Baumaßnahme „Mischwasserkanal I. Straße - 1. BA – von Roßheide- bis Boystraße“ am 12. April 2005 entstanden sein. 31 Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge spricht alles dafür, dass sich das Bauprogramm inhaltlich auf den Ausbau des Mischwasserkanals im Abschnitt von S1.-------straße bis C.--straße in der I. Straße beschränkte. Hierfür spricht zum einen, dass die Antragsgegnerin trotz gerichtlicher Nachfrage bisher keine weiteren Verwaltungsvorgänge, insbesondere Beschlüsse, vorgelegt hat, aus denen ein gemeinsames Bauprogramm für den Kanalausbau in den Jahren 2004/ 2005 und den mit Beschlüssen des Stadtplanungs- und Bauausschusses vom 13. Mai und 14. Juni 2004 beschlossenen Ausbau von Gehwegen, Radwegen zuzüglich Schutzstreifen und Parkflächen im Abschnitt von S1.-------straße bis I1. gefolgert werden könnte. Der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorhandene, den Kanalausbau betreffende Beschluss vom 5. November 2003 beschränkt sich lediglich auf die Vergabe der Bauarbeiten für den 32 Neubau des Kanals in der I. Straße (1. BA) von X. Straße/S1.-------straße bis C.--straße . Zum anderen lässt sich auch nicht dem Inhalt der Beschlüsse des Stadtplanungs- und Bauausschusses vom 13. Mai und 24. Juni 2004 betreffend den Umbau der I. Straße im IV. Bauabschnitt zwischen Kreisverkehr mit der S1.-------straße und dem I1. eine Verknüpfung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgenommenen Kanalbaumaßnahme mit dem geplanten Ausbau der oberirdischen Teileinrichtungen zu einem einheitlichen Bauprogramm entnehmen. Dass die Antragsgegnerin selbst nicht von einem einheitlichen Bauprogramm ausgegangen ist, lässt sich einer internen überschlägigen „Beitragsermittlung für den Umbau der I. Straße – IV. Bauab-schnitt – von S1.-------straße bis I1. “ vom 5. Mai 2004 entnehmen, in der der Berechnung neben den Kosten für die geplanten oberirdischen Teileinrichtungen keine Kosten für den Kanalausbau zugrundegelegt worden sind. 33 Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus einem Erläuterungsbericht vom 6. April 2014, der einer Anmeldung einer Fördermaßnahme nach GVFG für den IV. Bauabschnitt der I. Straße beigefügt war. In diesem Bericht wird informatorisch ausgeführt, dass im Vorfeld der Umbauarbeiten mit den notwendigen Kanalbauarbeiten im IV. Bauabschnitt zwischen der S1.-------straße und dem I1. bereits im Februar 2004 begonnen worden sei. Diese sollten bis zum Beginn der geplanten Straßenbaumaßnahmen in diesem Abschnitt abgeschlossen sein. Aus Kostengründen habe sich bisher die zeitliche Nähe zwischen Kanalerneuerung und Umbau als sehr vorteilhaft erwiesen, weil dadurch eine aufwändige zwischenzeitliche Wiederherstellung der Fahrbahn habe vermieden werden können. Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Stadtverwaltung den Ausbau des Kanals und den späteren Ausbau der oberirdischen Teileinrichtungen nicht als eine einheitliche Baumaßnahme ansah. 34 Ist somit die Beitragspflicht für die Kanalbaumaßnahme mit Ablauf des Jahres 2005- und nicht erst mit Abnahme des 2. Teils der I. Straße (Ausbau der oberirdischen Teileinrichtungen von S2.-----straße bis I1. ) - entstanden, ist die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ende des Jahres 2009 abgelaufen und damit Festsetzungsverjährung eingetreten. 35 Die aufschiebende Wirkung der Klage ist daher anzuordnen, soweit mit Bescheid vom 25. November 2015 ein Ausbaubeitrag (anteilig) auch für die Herstellung des Mischwasserkanals festgesetzt wurde. Für den Ausbau der oberirdischen Teileinrichtungen der I. Straße zwischen S1.-------straße und I1. verbleibt ein umlagefähiger Aufwand von 355.590,20 € (= 394.260,10 € - 38.669,90 €). Bei einer Gesamtverteilungsfläche von 66.247,20 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 5,3676261 €/m². Für das Flurstück 28 der Antragstellerin ergibt sich ein Beitrag von 9.178,64 €. 36 Dass die Vollziehung des strittigen Beitragsbescheides, soweit nicht die aufschiebende Wirkung der Klage hiergegen angeordnet worden ist, für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder von ihr vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten werden entsprechend dem Umfang des Unterliegens der Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegnerin zu 1/5 auferlegt.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung ist mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen bewertet, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57 ff.).