Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Mai 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. November 2015 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 6. Januar 2015 Informationszugang in anonymisierter Form zu gewähren über 1. Geburtsmonat und Geburtsjahr der Betroffenen, 2. die Bezeichnung des thalidomidhaltigen Medikaments, auf das die Schädigung nach Einnahme durch die Mutter zurückgeführt wurde, 3. das Geburtsland, soweit bekannt (falls dazu keine klare Angabe vorliegt, die Staatsangehörigkeit) der Betroffenen, von denjenigen Personen, die seit den 1970er Jahren von der Beklagten als contergangeschädigt anerkannt worden sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beklagte ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, Leistungen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern. Die Aufgabe der Geschäftsstelle der Beklagten wird von dem Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben wahrgenommen, einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit ca. 900 Beschäftigten (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/behoerden-beauftragte-beiraete-gremien/bafza/bundesamt-fuer-familie-und-zivilgesellschaftliche-aufgaben--bafza-/90372). Am 7. Januar 2015 stellte der Kläger, der Forschungen zur Geschichte thalidomidhaltiger Medikamente betreibt, einen Auskunftsantrag bei der Beklagten, gerichtet auf die Übermittlung folgender anonymisierter Informationen zu lebenden und verstorbenen Personen, die seit den 1970er Jahren von der Beklagten als contergangeschädigt anerkannt worden sind: das genaue Geburtsdatum, die Bezeichnung des thalidomidhaltigen Medikaments, auf das die Schädigungen nach Einnahme durch die Mutter zurückgeführt wurden, der früheste bekannte Wohnort sowie das Geburtsland, soweit bekannt, sonst die Staatsangehörigkeit des Geschädigten. Den Antrag modifizierte der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens insofern, als er auf die Mitteilung des frühesten bekannten Wohnorts verzichtete. Er wolle die Informationen für einen wissenschaftlichen Fachartikel sowie einen Vortrag auf einem conterganbezogenen Workshop im September 2015 verwenden. Im Jahr 2012 hatte die Beklagte dem Kläger auf einen vergleichbaren Antrag Informationszugang in Form einer Tabelle mit Geburtsdaten von 24 Geschädigten der Geburtsjahrgänge 1956 bis 1958, der Angabe des Medikaments, das jeweils die Schädigung hervorgerufen hat, sowie mit den frühesten in den Akten registrierten Wohnorten und Postleitzahlen der Betroffenen, bei Betroffenen, die aus sehr kleinen Orten stammten und dadurch leicht identifiziert werden könnten, den Landkreisen, gewährt. Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Begründung stützte die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass ihr durch die Gewährung des Informationszugangs ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Fall IFG entstünde. Für die Ermittlung der begehrten Informationen müssten 3000 Personen- und medizinische Akten durchgesehen werden, da keine abrufbaren Datenübersichten existierten. Nach stichprobenhafter Überprüfung habe man festgestellt, dass dies zu einem Arbeitsaufwand von ca. 3000 Personenstunden führen würde. Damit würde der verursachte Verwaltungsaufwand so aus dem Rahmen des Üblichen fallen, dass der Informationszugang nur mit außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen sei und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Beklagten erheblich behindert würde. Am 8. Juni 2015 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Der von der Beklagten behauptete Personalaufwand sei weit übertrieben. Die Namen und Geburtsdaten der anerkannten Geschädigten lägen elektronisch vor, die von Verstorbenen müssten gegebenenfalls ergänzt werden. Die Informationen seien den medizinischen Akten innerhalb weniger Minuten zu entnehmen, da hierfür nur eine Durchsicht der Dokumente aus den 1960er und 70er Jahren nötig sei. Nur in Ausnahmefällen müssten die Leistungsakten konsultiert werden. Zur Zeit des Widerspruchs stehe bei der Beklagten ohnehin ein Abgleich der medizinischen Akten mit Akten an, die der Beklagten im Oktober 2014 von der Firma Grünenthal überlassen worden seien. Die Erhebung der vom Kläger gewünschten Daten könne in einem Zuge mit diesem Abgleich erfolgen. Ein großer Teil der medizinischen Akten sei nach Kenntnis des Klägers gescannt worden; hier könnte die Datenermittlung mittels elektronischer Suchfunktionen erfolgen, wodurch sich der Arbeitsaufwand verringere. Auf den Widerspruch hin erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Einem Anspruch des Klägers auf Informationszugang stehe § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen, da es sich bei den beantragten Informationen um personenbezogene Daten handele. Eine Abwägung ergebe, dass die beantragten Informationen nicht herausgegeben werden könnten. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass auch anonymisierte Daten „re-anonymisiert“ werden könnten, weil der Kläger aus verschiedensten Datenquellen Informationen für seine Forschungen verwende: da die Gruppe der anerkannten contergangeschädigten Menschen ein vergleichsweise kleiner Personenkreis sei, könne das dazu führen, dass bestimmte Personen unter Zuhilfenahme weiterer Informationen identifiziert würden. Informationen bezüglich der Herkunftsländer der Geschädigten seien bei der Beklagten nicht erhoben worden; der Zugang hierzu könne daher nicht gewährt werden. Im Übrigen wiederholte die Beklagte, dass dem Informationszugangsanspruch der Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes entgegenstehe. Die medizinischen Akten lägen nicht gescannt vor. Die gewünschten Informationen seien auch nicht in allen Akten an derselben Stelle vorzufinden, was den Suchaufwand erhöhe. Der Abgleich der medizinischen Akten mit den Grünenthal-Akten sei schon so weit vorgeschritten, dass kein Synergieeffekt mehr zu erzielen sei. Bereits am 22. September 2015 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Der Kläger trägt vor, es handele sich um eine gebundene Behördenentscheidung, daher dürfe kein Bescheidungsurteil ergehen. Der Anspruch sei gebunden, weil es keine entgegenstehenden Interessen gebe. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand liege nicht vor. Die gewünschten Informationen könne man in wenigen Minuten der jeweiligen Akte entnehmen. Die Beklagte habe sich möglicherweise nicht auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem IFG eingerichtet: Es handele sich entweder um eine Schutzbehauptung oder ein Organisationsverschulden. Im Jahr 1986 habe ein Doktorand eine „Ausländerliste“ von der Beklagten erhalten, die möglicherweise sogar die Namen aller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland betroffenen Geschädigten enthalten haben könnte. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte entgegen ihren Angaben Daten zu den Auslandsfällen habe. Zum Schutz der Daten Betroffener sei der Kläger bereit, eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, personenbezogene Daten nicht zu veröffentlichen und andere von der Beklagten zu machende Auflagen zu beachten. Der Kläger versuche, mit seiner Forschungsarbeit die historischen Hintergründe der thalidomidverursachten Geburtsschäden aufzuarbeiten und damit den Betroffenen und deren Organisationen zu helfen, die eigene Geschichte aufarbeiten und einordnen zu können. Die Erlangung gesicherter Erkenntnisse über die Verteilung der Medikamente der Firma Grünenthal sei auch im Interesse der Beklagten, insbesondere, da der Nachweis der Einnahme eines Grünenthal-Präparats durch die Mutter ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung von Anträgen auf Anerkennung von Thalidomidschäden sei. Da es sich bei den streitgegenständlichen Daten nicht um besonders sensible Daten i. S. d. § 3 Abs. 9 BDSG handele, könne auf eine Beteiligung der betroffenen Personen verzichtet werden. Bei der Abwägung komme es entscheidend auf die Bedeutung der dargestellten Forschung an. Eine solche Abwägung habe die Beklagte jedoch an keiner Stelle vorgenommen. Die Gefahr einer Re-Anonymisierung (oder Deanonymisierung) sei sehr gering, da der Kläger vorliegend nur das Geburtsland bzw. die Staatsangehörigkeit der Betroffenen, nicht deren Wohnorte zu erfahren wünsche. Diese sehr allgemeine Angabe schließe das Risiko einer Identifizierung nahezu aus. In einzelnen Fällen, in denen genauere Daten Betroffener dem Kläger bereits bekannt seien, führe die Verknüpfung mit den Daten der Beklagten zu keinem nennenswerten Erkenntnisgewinn, da diese Daten in den andernorts eingesehenen Dokumenten zu einzelnen Fällen oft bereits vorhanden seien. Es handele sich bei den gewünschten Informationen nicht um medizinische Daten, weshalb die von der Beklagten behauptete Brisanz der Offenlegung nicht überzeuge. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. November 2015 zu verpflichten, ihm in anonymisierter Form Zugang zu folgenden Informationen über die Personen, die seit den 1970er Jahren von der Beklagten als contergangeschädigt anerkannt worden sind, zu gewähren: 1. Geburtsmonat und Geburtsjahr der Betroffenen, 2. Bezeichnung des thalidomidhaltigen Medikaments, auf das die Schädigung nach Einnahme durch die Mutter zurückgeführt wurde, 3. Geburtsland, soweit bekannt (falls dazu keine klare Angabe vorliegt, die Staatsangehörigkeit), der Betroffenen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine Re-Anonymisierung der Daten sei möglich, da eine Individualisierung durch Verknüpfung von Wohnort und Geburtsdatum erfolgen könne. Die Contergangeschädigten seien ein kleiner Personenkreis, der intern sehr gut vernetzt und miteinander bekannt sei. Daher könne es sein, dass durch Verbindung von Geburtsdatum und ‑ort nur eine einzige Person in Frage komme. Dies sei verstärkt der Fall, wenn der Kläger noch weitere Informationen aus anderen Quellen (Archiven) gesammelt habe. Außerdem seien die medizinischen und persönlichen Informationen sehr brisant, und deren Geheimhaltung sei einer weit überwiegenden Mehrheit der Betroffenen sehr wichtig. Zum Geburtsland und der Staatsangehörigkeit Betroffener aus dem Ausland habe die Beklagte keine systematisierten Daten; sie habe sie auch nie bei den Betroffenen abgefragt. Vereinzelt könnten sich diese Informationen in den verschiedenen Akten (Personenakte, medizinische Akte), die über eine Person geführt werden, finden, müssten aber eigens gesucht werden. Informationen zum frühesten bekannten Wohnort fänden sich in der Personenakte, seien aber nur mittels Durchsicht zu finden, da sie nicht zentral und digital abrufbar hinterlegt seien. In Bezug auf den Arbeitsaufwand bleibt die Beklagte bei ihrer anfänglichen Prognose, das Durchsehen einer Akte dauere durchschnittlich etwa eine Stunde. Ca. 3000 Personen seien von dem Antrag des Klägers betroffen. Die Herausgabe einer „Ausländerliste“ im Jahr 1986 sei der Beklagten nicht bekannt. Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung vom Gericht ergänzend angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zugänglichmachung der beantragten Informationen; insbesondere stehen dem Anspruch keine Ausschlussgründe entgegen. Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang folgt aus § 1 Abs. 1 IFG, Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wonach jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes und den anderen in Abs. 1 genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt, soweit die streitgegenständlichen Informationen bei der Beklagten tatsächlich vorhanden sind. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist gem. § 1 Abs. 1 IFG anspruchsverpflichtet. Die Vorschrift verwendet einen funktionellen Behördenbegriff, der nicht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung unterscheidet und somit alle Stellen des Bundes einschließlich seiner Stiftungen umfasst, vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 135. Die Beklagte ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG), Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, und damit als Teil der mittelbaren Bundesverwaltung „Behörde“ i. S. d. § 1 Abs. 1 IFG. Der Auskunftsantrag des Klägers bezieht sich zudem auf amtliche Informationen i. S. d. § 2 IFG, wonach amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, ist. Amtlichen Zwecken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die informationspflichtige Stelle betrifft oder in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht, vgl. Schoch, a. a. O., § 2 Rn. 50. Die streitgegenständlichen Informationen sind bei der Beklagten im Rahmen der Erfüllung der ihr durch § 2 ContStiftG übertragenen Aufgaben angefallen. Danach ist Zweck der Stiftung, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, Leistungen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern. In Erfüllung dieses Zwecks hat die Beklagte die medizinischen und persönlichen Akten der Betroffenen angelegt, in denen die Informationen, die der Kläger begehrt, enthalten sind. Der Anspruch des Klägers geht allerdings nur so weit, als die von ihm begehrten Informationen bei der Beklagten tatsächlich vorhanden sind. Insoweit gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die vom Kläger begehrten Daten in den Akten der Beklagten zumindest ganz überwiegend vorhanden sind. Die Beklagte hat im schriftlichen Verfahren die Aushändigung einer sogenannten „Ausländerliste“ am 23. Juni 1986 mit Nichtwissen bestritten. Ob eine solche Liste existiert hat und weitergegeben worden ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls hat die Beklagte eingeräumt, dass in den Akten Informationen über Herkunftsland und Staatsangehörigkeit der Geschädigten vorhanden sein können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten bestätigt, dass solche Informationen in einer Vielzahl von Akten ausländischer anerkannter Thalidomidgeschädigter vorhanden sein können, mangels systematischer Erfassung jedoch herausgesucht werden müssten. Das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit gehörten zu den freiwilligen Angaben in den sogenannten „Lebensbescheinigungen“, die alle Berechtigten aus dem In- und Ausland zweijährlich zwecks Fortsetzung der Unterstützungszahlungen der Beklagten vorlegen müssen, könnten aber auch an anderen Stellen in den Akten zu finden sein. Die Wohnanschrift sowie das Land, aus dem der Antrag gestellt wird, seien Pflichtangaben in der Lebensbescheinigung. Der Kläger hat in seinen schriftlichen und mündlichen Äußerungen deutlich gemacht, dass es ihm ausschließlich um die Übermittlung vorhandener Daten, nicht um die Beschaffung von Daten geht. Sein Anspruch erstreckt sich darauf, dass die Beklagte die vorhandenen Daten aus den Akten heraussucht. Dem Anspruch des Klägers steht kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 IFG entgegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Satz 2 bestimmt, dass besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes nur übermittelt werden dürfen, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. Bei den streitgegenständlichen Informationen handelt es sich nicht um personenbezogene Daten. Da das IFG den Begriff nicht selbst definiert, ist auf die Definition des § 3 Abs. 1 BDSG, Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, zurückzugreifen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, juris Rn. 20, Schoch, a. a. O., § 5 Rn. 23. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bei den streitgegenständlichen Informationen handelt es sich um Angaben über die persönlichen, ggf. auch über die sachlichen Verhältnisse der betroffenen Personen. Denn der Geburtsmonat und das Geburtsjahr, das Herkunftsland sowie die Staatsangehörigkeit gehören zu den Angaben über die persönlichen Verhältnisse einer Person. Die Angabe des Medikaments, das die Mutter vor der Geburt der Betroffenen eingenommen hat, hat einen sachlichen Bezug, kann aber auch als Angabe im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Betroffenen und damit als Angabe über die persönlichen Verhältnisse gewertet werden. Die genaue Abgrenzung kann dahinstehen. Die Angaben sind jedoch im vorliegenden Fall keine Einzelangaben i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG. Das sind solche Informationen, die sich auf eine einzelne natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen. Fehlt es an der Identifizierbarkeit der einzelnen Person, z. B. bei anonymisierten Daten, liegt keine Einzelangabe vor, vgl. Schoch, a. a. O., § 5 Rn. 23. Der Kläger begehrt vorliegend anonymisierte Daten in dem Sinne, dass er keine Namen, Adressen und sonstigen Identifikationsmerkmale zu erfahren wünscht; er will lediglich den Geburtsmonat, das Geburtsjahr, das Herkunftsland oder die Staatsangehörigkeit der Betroffenen sowie die Namen der schädigenden Medikamente, die die Mütter der Betroffenen vor deren Geburt eingenommen haben, erfahren. Diese anonymisierten Angaben werden vorliegend nicht dadurch zu „Einzelangaben“, dass – trotz der Anonymisierung – eine Identifikation der betroffenen Personen erfolgen könnte. Einzelangaben können auch dann vorliegen, wenn anonymisierte Daten dergestalt auf eine Person hinweisen, dass diese Person – ggf. durch Zuhilfenahme von Zusatzwissen – ohne unangemessen hohen zeitlichen oder finanziellen Aufwand identifiziert werden kann, Schoch, a. a. O., § 5 Rn. 23. Dies entspricht der Wertung des § 3 Abs. 6 BDSG, wonach anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart ist, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Ist eine Angabe anonymisiert, handelt es sich nicht um eine personenbezogene Einzelangabe, Dammann in Simitis, BDSG 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 23. Trotz Löschens oder Weglassens von Namen und Anschrift des Betroffenen in einem Datensatz oder Dokument bleibt dieser meist bestimmbar, wenn die Daten veröffentlicht werden und der Sachverhalt in seinem Umfeld oder bei Angehörigen der beteiligten Stellen bekannt ist und daher wiedererkannt wird, Dammann, a. a. O., Rn. 24. Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger will die ihm übermittelten Informationen nicht als solche veröffentlichen, sondern sie wissenschaftlich auswerten. Zudem ist es bei 3000 betroffenen Personen sehr unwahrscheinlich, dass allein anhand der kombinierten Angaben Geburtsmonat – Geburtsjahr – Name des Medikaments – Herkunftsland/Staatsangehörigkeit eine Identifikation von Einzelpersonen stattfindet. Hier ist auch dem Kläger zuzustimmen, dass das „brisante“ Faktum, dass die Betroffenen thalidomidgeschädigt sind, dem Inhalt des Auskunftsantrags bereits innewohnt und damit vom Kläger nicht mehr herausgefunden werden muss. Richtig ist auch, dass eine Kombination von Wohnort und Geburtsdatum, die eine Identifizierung der Betroffenen erheblich erleichtern könnte, gerade nicht zu den vom Kläger beantragten Auskünften gehört. Der Kläger ist von seinem anfänglichen Begehren, die genauen Geburtsdaten der Betroffenen zu erhalten, abgerückt. Dies schließt die Wahrscheinlichkeit einer Identifizierung nahezu aus. Die anonymisierten Daten der Betroffenen werden auch nicht dadurch zu Einzelangaben, dass der Kläger aufgrund seiner Forschungen über Zusatzinformationen verfügt, die die Identifizierung wesentlich erleichtern könnten. Zwar ist das Zusatzwissen Einzelner (das bereits vorhanden oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffbar sein kann), das ihnen die Identifizierung ermöglicht oder erleichtert, für die Einstufung einer Angabe als personenbezogene Einzelangabe relevant. Bei der Übermittlung anonymisierter Daten an einen einzelnen Empfänger kommt es also auf seine Gegebenheiten an, d. h. ob er mit aus seiner Perspektive verhältnismäßigen Aufwand Betroffene bestimmen kann. An der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes zur Bestimmung der Person fehlt es (so dass der Personenbezug zu verneinen ist), wenn der Aufwand den Informationswert so wesentlich übertrifft, dass man vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass niemand den Versuch der Personenbestimmung unter Verwendung der betreffenden Daten unternehmen wird, vgl. Dammann, a. a. O., Rn. 25, 26, 34. Der Kläger besitzt nach eigenen Angaben aufgrund seiner Forschungsarbeit bereits Informationen verschiedenster Art zum Thema Schädigung durch thalidomidhaltige Medikamente. In der mündlichen Verhandlung hat er beschrieben, dass er zu medizinischen und persönlichen Daten Geschädigter v. a. aus dem Bundesarchiv, aber z. B. auch aus dem Landesarchiv NRW Zugang hatte. Er dürfte auch, allein schon deshalb, da er selbst zum Kreis der Geschädigten gehört und die diesbezügliche Forschung zu seinem Beruf gemacht hat, andere Geschädigte zu seinen Bekannten und Kontakten zählen. Soweit er also aus persönlichen, beruflichen und wissenschaftlichen Gründen bereits vor der Gewährung des Informationszugangs Individuen identifizieren konnte und über ihre einschlägige Krankheitsgeschichte unterrichtet ist, entsteht ihm gerade durch den streitgegenständlichen Informationszugang kein erhöhtes Identifikationspotential. Soweit er die Personen vorher nicht kannte bzw. identifizieren konnte, erhöht sich durch das Wissen über Geburtsjahr und ‑monat, Geburtsland/Staatsangehörigkeit und Medikamentennamen nicht die Wahrscheinlichkeit der Identifikation. Diese erhöht sich auch nicht dadurch, dass der Kläger Mitglied in einem Chatforum Geschädigter (wie z. B. dem von der Beklagten beispielhaft erwähnten „Contergan-Forum“) wäre, in dem nach Angaben der Beklagten Geburtstagslisten einiger Teilnehmer, die zum Teil unter Pseudonym („Nickname“), zum Teil unter ihrem eigenen Namen dort auftreten, kursieren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, in keinem derartigen Forum Mitglied zu sein. Sind die in Rede stehenden Daten der Betroffenen aufgrund ihrer Anonymität mithin keine „Einzelangaben“, sind sie auch keine personenbezogenen Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG und § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Sie können damit auch nicht zu den besonderen personenbezogenen Angaben i. S. d. § 3 Abs. 9 BDSG und § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG gehören. Ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG, das von der Beklagten stets durchzuführen ist, wenn ein Antragsteller nach dem IFG den Zugang zu personenbezogenen Informationen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 oder besonderen personenbezogenen Angaben i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG verlangt, muss daher vorliegend nicht erfolgen. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht die Beklagte zum Informationszugang verpflichten und nicht nur ein Bescheidungsurteil aussprechen, das ansonsten wegen der seitens der Beklagten unterlassenen, nach ihrem Rechtsstandpunkt aber erforderlichen Drittbeteiligung das Ergebnis gewesen wäre. Die Beklagte kann dem Kläger den Informationszugang auch nicht aufgrund von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG versagen. Danach ist in dem Fall, dass ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil besteht, dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist demnach, dass ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang – aufgrund des Vorliegens von Restriktionsgründen nach den §§ 3 bis 6 IFG – nur zum Teil besteht. Bereits diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn wie oben gezeigt, besteht der Informationszugangsanspruch des Klägers in vollem Umfang. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn auch die weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) IFG ist nicht erfüllt, denn der Informationszugang ist vorliegend ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich. § 7 Abs. 2 IFG zielt darauf, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Die Vorschrift ist eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört, BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 – Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 152, 241 Rn. 41; BVerwG Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15, juris Rn. 24, Schoch, a. a. O., § 7 Rn. 105, 107. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand liegt daher nur dann vor, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29. November 2013 - 6 A 1293/13 - juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - 23 A 202.00 - NVwZ-RR 2002, 810, 812; BVerwG Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15, juris Rn. 24. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie die Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen Aufgaben einzustellen, BVerwG Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15, juris Rn. 24; Schoch, a. a. O., § 7 Rn. 111. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand kann in der Regel nicht schon allgemein daraus hergeleitet werden, dass die Behörde mehrere oder viele Aktenordner Seite für Seite durchsehen müsste. Auch der Umstand, dass der auf das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Informationen und zum Zwecke des Informationszugangs aufzubereitende Aktenbestand mehrere tausend Seiten umfasst, genügt ohne die – der Behörde obliegende – Darlegung, dass sie mit dem Zugangsgesuch trotz zumutbarer Vorkehrungen und Anstrengungen überfordert und dadurch in ihrer Aufgabenerfüllung nachhaltig behindert ist, zur Feststellung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht. Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, kann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG als unverhältnismäßig eingestuft werden, Hessischer VGH, a. a. O., juris Rn. 70, vgl. auch Schoch, a. a. O., § 7 Rn. 103, 107 f. Der ihr obliegenden Darlegungslast wird die informationspflichtige Stelle nur dann gerecht, wenn sie konkret erläutert, dass und wie die Bearbeitung des IFG-Antrags zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Sachaufgabenerledigung oder gar ihrer Blockierung führen würde, Schoch, a. a. O., § 7 Rn. 109; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 12 B 34.10, juris Rn. 41. Gemessen an den soeben dargestellten Maßstäben legt die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dar, dass die Bearbeitung des IFG-Antrags des Klägers sie personell und finanziell derart überfordert, dass von einer Beeinträchtigung oder gar Blockierung ihrer Aufgabenerfüllung ausgegangen werden muss. Sie trägt vor, das Auskunftsersuchen des Klägers übertreffe den Umfang der ansonsten bei der Beklagten üblichen IFG-Anträge, so dass sie personell nicht auf solche Begehren eingerichtet sei und auch nicht sein müsse. Richtig ist, dass die Beklagte eine Vielzahl von Akten (ihren Angaben, die ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisieren konnten, nach ca. 3000) wird „anfassen“ müssen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass i. d. R. ein komplettes Durchblättern der Akten erforderlich sein dürfte. Das liegt v. a. daran, dass die von Kläger gewünschten Daten sehr eng eingegrenzt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zeitansatz der Beklagten für die Ermittlung der vom Kläger begehrten Daten überhöht ist. Das kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte sich auch in dem Fall, dass ihr Zeitansatz sich als richtig herausstellen sollte, nicht auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen könnte. Denn insbesondere auf eine Behinderung oder Blockierung ihrer Kernaufgaben kann die Beklagte sich vorliegend nicht berufen. Zweck der Beklagten ist es nämlich nach § 2 ContStifG nicht nur, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, Leistungen zu erbringen (Nr. 1), sondern auch, ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern (Nr. 2). Von diesen Zwecken ist auch die Satzung der Beklagten geprägt. Die Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben gehört ausdrücklich zur Daseinsberechtigung der Beklagten. Auch wenn diese Förderung in erster Linie die finanzielle Unterstützung bestimmter Forschungsprojekte umfasst und nach § 20 Abs. 3 ContStifG kein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht, begrenzt weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten die Förderung wissenschaftlicher Projekte auf rein medizinische Vorhaben. Auch medizinhistorische Vorhaben wie das des Klägers können den Betroffenen bei der Bewältigung der Folgen ihrer Beeinträchtigungen helfen. Zudem zielt das Forschungsprojekt des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, darauf ab, Zusammenhänge zwischen der internationalen Verteilung der thalidomidhaltigen Medikamente, deren Vertriebswegen und der Anerkennung ausländischer Geschädigter herzustellen und zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen könnten Geschädigten u. a. die Anerkennung bei der Beklagten erleichtern und ihnen damit Zugang zu finanzieller Unterstützung verschaffen. Dies hat die Beklagte selbst faktisch anerkannt, indem sie dem Kläger Informationen für vorhergehende Projekte überlassen hat. Die Mittel der Beklagten – darunter die Personalmittel – sind daher nicht nur dafür einzusetzen, den anerkannten Geschädigten Entschädigungen und Renten und von ihr anerkannten Forschungsprojekten Finanzmittel zu gewähren; auch die Unterstützung von Forschungsprojekten durch Erteilung von Informationen ist vom gesetzlichen Zweck der Beklagten erfasst. Die streitgegenständliche Informationserteilung blockiert also nicht den Kernaufgabenbereich der Beklagten, sie gehört vielmehr dazu. Hinzu kommt, dass die Aufgabe der Geschäftsstelle der Beklagten von dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) wahrgenommen wird, einer Bundesoberbehörde mit ca. 900 Beschäftigten. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn die Beklagte sich auf einen nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand beruft. Dies gilt umso mehr, als die Vertreter der Beklagten in den mündlichen Verhandlung berichtet haben, für die Aufarbeitung und Eingliederung der im Jahr 2014 von der Firma Grünenthal übernommenen Akten (zehn Kisten mit 161 Aktenordnern) habe man eigens zusätzliches Personal eingestellt sowie eine externe Rechtsanwaltskanzlei mit Arbeiten beauftragt. Diese Arbeitsvorgänge seien noch nicht abgeschlossen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte nicht auch für die Bearbeitung des Antrags des Klägers externe oder interne Verstärkung soll rekrutieren können oder dass im Zuge der noch laufenden Bearbeitung die vom Kläger begehrten Informationen nicht zumindest den noch abzugleichenden Akten von dem bereits eingestellten Personal entnommen werden können. Die Beklagte musste und muss sich in ihrer personellen und organisatorischen Ausstattung darauf einstellen, auch umfangreichere Informationszugangsbegehren zu bearbeiten, und nötigenfalls zusätzliche Mittel bereitstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Es bestand kein Anlass, die Berufung zuzulassen, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.