Leitsatz: Vor erstem Tätigwerden einer im Bewachungsgewerbe zu beschäftigenden Person bedarf es einer Feststellung der Zuverlässigkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde und Mitteilung hierüber an den Gewerbetreibenden. Die Erteilung eines Zuverlässigkeits-Attests kann mittels einer gerichtlichen Regelungsanordnung zur Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers erlangt werden. Bis zur behördlichen Feststellung der Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers besteht gem. § 34 a GewO i.V.m. § 9 BewachV für diesen ein präventives Beschäftigungsverbot. Die sich aus dem Strafregisterauszug ergebenen Verurteilungen selbst sind keine Tatsachen, die die Annahme fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigen, vielmehr ist der den Bestrafungen zugrundeliegende Sachverhalt maßgeblich. Aus der Art der strafrechtlichen Verurteilungen - hier wegen vermögensbezogener Straftaten und Straftaten gegen das Leben, die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit - können sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers ergeben. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. N. aus H. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –. 2. Der wörtlich gestellte Antrag, den Bescheid vom 23. Dezember 2015 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten eine entsprechende Bestätigung über die Zuverlässigkeit des Antragsstellers für seine Tätigkeit als Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Q. T. F. GmbH gem. § 34a Gewerbeordnung ‑ GewO ‑ zu erteilen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer legt diesen nach dem Antragsbegehren gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus. Der Antragsteller verfolgt mit dem Antrag das Ziel, im Gewerbebetrieb der Firma Q. T. F. GmbH (vorläufig) als Wachperson arbeiten zu dürfen. Dazu bedarf es einer Feststellung der Zuverlässigkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde und Mitteilung hierüber an den Gewerbetreibenden. Dies kann grundsätzlich mittels einer gerichtlichen Regelungsanordnung zur Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers erlangt werden. Demgegenüber würde der Antragsteller sein Rechtschutzziel nicht mit einem nach § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangig in Betracht kommenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2015, der zudem mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukäme, erreichen. Das begehrte Rechtsschutzziel des Antragstellers, als Wachperson vorläufig arbeiten zu dürfen, würde nämlich durch eine bloße Aufhebung der behördlichen Entscheidung vom 23. Dezember 2015 nicht erreicht, weil der Antragsteller ohne Zuverlässigkeits-Attest der Antragsgegnerin nicht als Wachperson tätig werden darf. Denn die Zuverlässigkeit der Wachperson muss von der Behörde mit positivem Ergebnis überprüft werden, bevor ein Bewerber mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut werden darf, vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 68. EL Oktober 2014, Band II, § 9 BewachV Rn. 3; Kassmann, GewArch 2010, 236, 239: die Entscheidung über die Zuverlässigkeit komme faktisch einer Erlaubniserteilung gleich; Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ Ziff. 3.3.1, in Landmann/Rohmer, GewO, Band II, 66. EL März 2014, BewachVwV; indifferent: Stober, GewArch 2014, 97, 99 (kein personalbezogener Genehmigungsvorbehalt), 100 (Beschäftigungsverbot bis zum Abschluss der Zuverlässigkeitsprüfung). Zwar hat weder der Gesetzgeber in § 34a GewO noch der Verordnungsgeber in der Bewachungsverordnung – BewachV – geregelt, ob das Zuverlässigkeits-Attest in Form eines feststellenden Verwaltungsakts mit Regelungswirkung erteilt wird oder ob es ohne Verwaltungsaktqualität als „bloße Feststellung“ des behördeninternen Überprüfungsergebnisses ergeht. Letztlich bedarf diese Frage im Eilrechtsschutzverfahren aber keiner Entscheidung, da jedenfalls eine Tätigkeit erst nach behördlicher Zuverlässigkeitsfeststellung aufgenommen werden darf und hinsichtlich der Erteilung des begehrten Zuverlässigkeits-Attests in jedem Fall ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist. Das bis zur behördlichen Feststellung der Zuverlässigkeit bestehende präventive Beschäftigungsverbot für Wachpersonal-Bewerber als Folge der behördlichen Kompetenz, die Zuverlässigkeit – vorab – in einem besonderen Verfahren zu überprüfen und durch Erteilung des Zuverlässigkeits-Attests abschließend festzustellen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Gesamtschau der folgenden Erwägungen: Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Zuverlässigkeits-Attests durch die Behörde ist § 34a GewO i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 BewachV. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 BewachV räumt der Behörde die Kompetenz ein, „ zur Überprüfung der Zuverlässigkeit“ bestimmte Auskünfte einzuholen. Die Überprüfung führt schon dem Wortsinn nach als Prozess der Kontrolle an deren Ende zu einem Prüfergebnis, der Feststellung der (Un-)Zuverlässigkeit. Auch aus der Systematik der in § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV ausgestalteten drei Verfahrensabschnitte – Meldung (§ 9 Abs. 3 BewachV), Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 9 Abs. 1 BewachV) und Mitteilung des Überprüfungsergebnisses (§ 34a Abs. 3 GewO) –, folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Behörde nach Überprüfung abschließend die Zuverlässigkeit des Bewerbers feststellt. Denn die Behörde muss denknotwendig vor der vorgesehenen Mitteilung des Überprüfungsergebnisses (§ 34 a Abs. 3 GewO) ein solches abschließendes Prüfergebnis in einem vorgeschalteten – ggf. konkludenten – Entscheidungsakt festhalten. Der behördlichen Kompetenz zur Überprüfung und Feststellung der Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers steht nicht der § 34a Abs. 3 GewO entgegen, wonach die Behörde neben dem Ergebnis der Überprüfung auch die „ für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten“ an den Gewerbetreibenden übermitteln kann. Daraus ergibt sich nämlich keine eigene Kompetenz des Gewerbetreibenden zur abschließenden (erneuten) Überprüfung und abweichenden Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers. Die im Rahmen des Ermessens gegebene Möglichkeit, das Entscheidungsergebnis ohne die oder einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten zu übermitteln, erlaubt der Behörde vielmehr eine Abwägung: Sie kann im Einzelfall einerseits zum Schutz des Bewerbers von der Preisgabe sensibler Daten durch Übermittlung der im Bundeszentralregister abgefragten Daten absehen, vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, Band II, 66. EL März 2014, BewachVwV - Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ Ziff. 3.3.1.1. wonach die Behörde bei vorhandenen Eintragungen zunächst den Betroffenen selbst hören soll, damit dieser möglicherweise von sich aus Konsequenzen ziehen kann, um eine Offenbarung der ihn betreffenden sensiblen Daten an Dritte zu vermeiden, oder andererseits die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten angeben, damit die festgestellte Unzuverlässigkeit vom Gewerbetreibenden auf ihre Rechtmäßigkeit und ggf. Rechtsschutzmöglichkeiten hin überprüft werden kann. Letztlich spricht insbesondere die historische Auslegung des § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV für eine Kompetenz der Behörde, die Zuverlässigkeit des Bewerbers im Bewachungsgewerbe vor dessen Tätigkeitsbeginn abschließend festzustellen. Denn mit dem Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23. Juli 2002, vgl. BGBl. I 2002, 2724, wurde durch Änderung der § 34a GewO und § 9 BewachV der Überprüfungsumfang auf die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG – erweitert und die Kompetenz zur Überprüfung der Zuverlässigkeit gänzlich auf die Behörde übertragen. Dem musste § 9 Abs. 2 BewachV a.F. weichen, wonach vormals der Gewerbetreibende zur Überprüfung der Zuverlässigkeit seines Personals durch selbst beizubringendes Führungszeugnis nach § 30 BZRG und Weiterleitung dieser Unterlagen an die Behörde verpflichtet war. Damit sollte unter anderem angesichts des beträchtlichen Aufschwungs des privaten Sicherheitsgewerbes und gestiegener qualitativer Anforderungen gewährleistet werden, dass die Zuverlässigkeit der Wachleute in einer „verschärften“ und „intensivere(n) Zuverlässigkeitsüberprüfung“ bereits „vorab gründlicher überprüft“ wird, vgl. BT-Drs. 14/8386, S. 11, 12, 16. Das präventive Beschäftigungsverbot und die Kompetenz der Behörde, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Bewachungsgewerbe vor dessen Tätigwerden abschließend festzustellen, ergeben sich auch nach dem Sinn und Zweck des der Gefahrenabwehr dienenden Zuverlässigkeitserfordernisses gem. § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV. Mit der gesetzgeberischen Entscheidung, eine Beschäftigungsaufnahme erst nach festgestellter Zuverlässigkeit zuzulassen, wird i. S. e. effektiven Gefahrenabwehr sichergestellt, dass – potentiell unzuverlässiges – Wachpersonal, für das die Zuverlässigkeit noch nicht positiv festgestellt wurde, bis dahin auch nicht vorübergehend tätig werden darf. Zudem hat die mit umfassenden Ermittlungsbefugnissen ausgestattete Behörde ausreichende Möglichkeiten und Zeit, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes bereits vorab die bedeutende Frage der Zuverlässigkeit des Wachpersonals zu überprüfen. Nach dem Rechtsgedanken des § 34a Abs. 1 Satz 2 GewO soll nämlich zum Schutz der Allgemeinheit und Auftraggeber vermieden werden, dass unzuverlässiges Wachpersonal mit einhergehendem hohen Gefahren- und Schadenspotential eingesetzt wird, vgl. Stober, GewArch 2014, 97, 100; vgl. BT-Drs. 14/8386, S. 11, 23, wonach durch die verschärfte Überprüfung der Zuverlässigkeit dazu beigetragen werden soll, dass im sensiblen Bereich des Sicherheitsgewerbes keine unzuverlässigen Beschäftigen arbeiten. Gegen die Notwendigkeit eines vor erstem Tätigwerden zu erteilenden Zuverlässigkeits-Attests spricht auch nicht die mit dem Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23. Juli 2002 in § 34a Abs. 4 GewO eingeführte Untersagungsbefugnis, wonach die Beschäftigung von Wachpersonen untersagt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die Vorschrift unterscheidet sich in Voraussetzungen und Rechtsfolge von dem sich aus § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV ergebenden präventiven Beschäftigungsverbot, da für ein Einschreiten nach § 34a Abs. 4 GewO über die bloß anfänglich nach Meldung ungeklärte Frage der Zuverlässigkeit hinaus bereits Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit vorliegen müssen. Zur Anwendung kommt § 34a Abs. 4 GewO insbesondere, nachdem bereits zuvor ein Zuverlässigkeits-Attest erteilt war und die danach bereits tätig gewordene Wachperson unzuverlässig wird. Durch das in § 15 BewachV zeitgleich eingeführte Informationsverfahren wird nämlich gewährleistet, dass die Gewerbeämter auch hinsichtlich bereits tätigen Wachpersonals über zuverlässigkeitsrelevante Anklageerhebung oder Verurteilung durch Staatsanwaltschaft oder Gerichte informiert werden und so bei feststehender Unzuverlässigkeit in Parallele zu § 21 GastG, vgl. BT-Drs. 14/8386, S. 11, 14, die Beschäftigung unzuverlässigen Personals auch nachträglich untersagen können. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Es besteht die Möglichkeit der vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzung, da der Antragsteller möglicherweise einen Anspruch auf Feststellung seiner Zuverlässigkeit hat. Unerheblich ist, ob auch die Gewerbetreibende selbst im Hinblick darauf antragsbefugt ist, dass der Bescheid vom 23. Dezember 2015, mit dem die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers festgestellt wurde, nicht an den Antragsteller, sondern an die Firma Q. T. F. GmbH gerichtet war und ihr ohne Zuverlässigkeits-Attest die Beschäftigung des Antragstellers nicht erlaubt ist. Die Feststellung seiner Zuverlässigkeit berührt nämlich jedenfalls auch den Antragsteller in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, da ohne diese wegen § 34a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 GewO ein in seine Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG – eingreifendes Zugangshindernis für seine Tätigkeit im Bereich des Bewachungsgewerbes besteht. Ein möglicher Anspruch des Antragstellers auf Überprüfung und Feststellung seiner Zuverlässigkeit könnte sich bei Auslegung des § 34a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 GewO im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG ergeben. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings – selbst unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG – nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten auch für das Hauptsacheverfahren bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn jedenfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Zuverlässigkeits-Attests hat. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers steht nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren nicht fest. Ein Anspruch auf Feststellung der Zuverlässigkeit besteht gem. § 34a Abs. 1 Satz 5, Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 GewO i.V.m. § 9 BewachV nur, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für das Wachpersonal erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der (Un-)Zuverlässigkeitsbegriff ist dabei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, wobei die Beurteilung der (Un-)Zuverlässigkeit auf Grundlage von Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart als prognostische Entscheidung darüber erfolgt, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, in Zukunft seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N. auf die gewerberechtliche Rechtsprechung. Die Zuverlässigkeit ist auch im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 GewO am allgemeinen gewerberechtlichen Zulässigkeitsbegriff zu messen, vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, § 34a Rn. 24 mit Verweis auf § 35 Rn. 28 und § 34 Rn. 17, der auf das konkrete Gewerbe bezogen zu definieren ist. Die Zuverlässigkeit von Wachpersonal-Bewerbern kann insbesondere in Frage gestellt sein, wenn die Wachperson wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist, vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, § 35 Rn. 37. Besonders gewichtig sind nach dem Sinn und Zweck des § 34a GewO vermögensbezogene Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die befürchten lassen, dass sich der Bewachungsunternehmer an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt, vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, § 34a Rn. 24; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. Juli 2007 – 4 L 704/07.NW –, juris, Rn. 15. Von einer im Bewachungsgewerbe tätigen Person muss erwartet werden, dass sie die Rechtsordnung nicht nur während ihrer Berufsausübung, sondern auch im privaten Bereich beachtet und insbesondere das Eigentum anderer respektiert. Denn nur so ist gewährleistet, dass Kunden dem Bewachungsunternehmen wertvolle Rechtsgüter, wozu auch das Leben und die körperliche Unversehrtheit gehören, anvertrauen können, vgl. VG München, Urteil vom 11. April 2000 ‑ M 16 K 98.3914 ‑, juris, Rn. 31. Nach derzeitigem Erkenntnisstand im Eilverfahren ist offen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für das Wachpersonal erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die sich aus dem Strafregisterauszug ergebenden Verurteilungen des Antragstellers sind – entgegen der Beurteilung der Antragsgegnerin im Rahmen der behördlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung – selbst zwar keine Tatsachen, die die Annahme fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigen; vielmehr ist der den Bestrafungen jeweils zugrunde liegende Sachverhalt heranzuziehen, vgl. grundlegend zur Bestimmung der Unzuverlässigkeit – dort zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 GastG a. F. - bei strafbaren Handlungen anhand des der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhalts: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1964 – VII B 159.63 –, juris. Es ergeben sich aber schon aus der Art der strafrechtlichen Verurteilungen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Straftaten hat der Antragsteller mit seinem Vortrag, dass er Diebstähle von Fahrrädern und Autoradios begangen habe und es zu verbalen Auseinandersetzungen mit seiner damaligen Lebensgefährtin gekommen sei, anlässlich derer eine Wohnungsverweisung gemäß Gewaltschutzgesetz für 10 Tage erfolgt sei, weiter erläutert. Die Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit hat der Antragsteller nicht mit dem für den Antrag nach § 123 VwGO nötigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausräumen können. Die Verurteilungen des Antragstellers sind generell geeignet, zumindest Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu begründen, auch wenn die Verurteilungen teils lange Zeit zurück liegen. Die ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister abgeurteilten wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers erfolgten auch gegen Rechtsgüter, die für das Bewachungsgewerbe relevant sind. Dies sind insbesondere die Taten aus den Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (in den Jahren 1988, 1990, 1993) in mehreren Fällen, teilweise in besonders schwerem Fall (1990, 1993) und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung (1989) als vermögensbezogene Straftaten sowie die Bedrohung (2007) als Straftat gegen das Leben, die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit. Insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen führt das, was der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren zu den von ihm begangenen Straftaten dargelegt hat, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Allein durch den geltend gemachten Zeitablauf seit der letzten begangenen Straftat im Jahr 2007 oder durch die behauptete geringe Intensität der Straftaten werden die Bedenken gegen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht aufgewogen. Die Straftaten können mangels Tilgung im Umkehrschluss zu § 51 Abs. 1 BZRG noch verwertet und die zugrundeliegenden Tatsachen nach den im Gefahrenabwehrrecht geltenden Maßstäben dem Antragsteller vorgehalten werden. Von einer geringen Intensität der Straftaten kann nach derzeitigem Verfahrensstand unabhängig vom Wert der Diebstahlsgegenstände (nach Vortrag des Antragstellers Autoradios und Fahrräder) schon in Anbetracht der wiederholt einschlägigen Verurteilungen nicht ausgegangen werden. Auch die mit positivem Arbeitszeugnis beurteilten Tätigkeiten im D. Service H1. sowie im Wachdienst für 160 Stunden, in denen der Antragsteller sich nach seinem eigenen Vortrag nichts habe zu Schulden kommen lassen, sind nicht geeignet, die Zweifel an der Zuverlässigkeit in Gänze zu erschüttern. Zudem räumt der Vortrag zum Tatgeschehen um die Verurteilung wegen Bedrohung und die Wohnungsverweisung nach Gewaltschutzgesetz die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht aus. Insbesondere die Verweisung des Antragstellers aus der damals mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam bewohnten Wohnung für die Dauer von 10 Tagen gemäß Gewaltschutzgesetz lässt – trotz Unkenntnis der Kammer hinsichtlich näherer Tatumstände – weitere Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung aufkommen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Beziehungskonflikte in besonderer Weise emotionsbeladen sein können. Gerade im Bewachungsgewerbe ist jedoch ein besonnenes, deeskalierendes Auftreten in Konfliktsituationen zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich und potentielle Gewaltgeneigtheit fehl am Platz. Durch die vom Antragsteller vorgelegte Urkunde „Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe“ der IHK O. X. (Bl. 20 d. GA) hat er zwar glaubhaft gemacht, dass er sich, was positiv zu bewerten ist, mit den fachspezifischen Pflichten und Befugnissen auch gem. dortiger Ziffer 5 im „Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen“ durch Unterricht nach §§ 3, 4 BewachV vertraut gemacht hat. Ob dies aber auch zu einer stabilen Änderung seiner Verhaltensweise geführt hat, steht im Eilverfahren nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Außerdem zeigt die abgeurteilte Tat der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr eine im Zusammenhang mit Alkohol abstrakt gefährliche Verhaltensweise des Antragstellers, die möglicherweise auf geringes Verantwortungsbewusstsein auch hinsichtlich der abstrakten Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen hindeutet. Zudem kann in einem sensiblen Gewerbe wie dem Bewachungsgewerbe im Einzelfall bereits eine einzige einschlägige Verurteilung Anlass genug für die Prognose sein, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung des Gewerbes sogar ungeeignet ist, vgl. VG München, Urteil vom 11. April 2000 ‑ M 16 K 98.3914 ‑, juris. Unbeschadet dessen, dass dem Gericht zum derzeitigen Verfahrensstand die den Verurteilungen zugrunde liegenden Tatsachen nicht im Einzelnen bekannt sind, begründet die wiederholte Straffälligkeit des Antragstellers jedenfalls in ihrer Häufung den Anschein eines Hangs zur Nichtbeachtung rechtlicher Vorschriften, vgl. dort allgemein zum Begriff der Zuverlässigkeit als ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr: OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 – 13 A 4955/00 –, juris, Rn. 73-76 m.w.N., und gewichtige Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, die nicht durch Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt oder entkräftet worden sind. Die genauen Umstände der teils lange Zeit zurückliegenden Straftaten des Antragstellers bedürften weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Der Kammer erscheint für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500,00 € angemessen. Der in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hauptsacheverfahren vorgesehene Streitwert für die Gewerbeerlaubnis (15.000,00 €) ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich und kann nur als Orientierungsrahmen dienen. Das Zuverlässigkeits-Attest kommt der Gewerbeerlaubnis im Ergebnis angesichts fehlender unternehmerischer Gewinnbeteiligung des Antragstellers nicht gleich, da der Antragsteller selbst nicht als Gewerbetreibender, sondern als angestellte Wachperson tätig werden möchte. Bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller wurde andererseits berücksichtigt, dass die Feststellung der Zuverlässigkeit in ihrer Wirkweise und ihrer Bedeutung als Zugangsvoraussetzung zur Tätigkeit im Bewachungsgewerbe mit dem Auffangstreitwert nur unzureichend erfasst wäre. Gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dieser Wert zu halbieren. Von einer Erhöhung des Streitwertes gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer abgesehen.