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Beschluss

4 L 546/20

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0209.4L546.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.16) 2. Ein Gewerbetreibender, der Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. (Rn.21) 3. Das Merkmal der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.16) 2. Ein Gewerbetreibender, der Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. (Rn.21) 3. Das Merkmal der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. (Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf eine Beschäftigung als Wachperson. Er ist bei der S... in Berlin seit dem Jahre 2002 aufgrund einer entsprechenden Meldung als Wachpersonal beschäftigt, zunächst als Sicherheitsmitarbeiter, zuletzt als Subbereichsleiter. Nach Maßgabe des Tätigkeitsprofils seiner aktuellen Beschäftigung ist er für „Personalbedarfsplanung und Mitarbeiterauswahl, Personalführung, Umsetzung operativer Aufgaben, Erstellung von Dienstanweisungen/Orga-Plänen, Kontrolle der Ausrüstung/Ausstattung der Mitarbeiter, Betreuung und Entwicklung der Projekte Integrierte Sicherheit, Kontrolle der Einhaltung des Leistungsumfangs gemäß Dienstleistungsvertrag, Umsetzung der Planung in DPP sowie Qualitätsmanagement“ zuständig. Im Jahre 2019 meldete die S... in Köln den Antragsteller zur Beschäftigung für Bewachungstätigkeiten an. Das für seinen Wohnsitz zuständige Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin überprüfte daraufhin seine Zuverlässigkeit, zumal seine letzte Überprüfung aus dem Jahre 2002 stammte. Das Bezirksamt ermittelte zwei im Bundeszentralregister für den Antragsteller eingetragene Verurteilungen. Am 13. Juni 2017 hatte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, nachdem er als Führer eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille auffällig geworden war. Am 16. Januar 2019 war gegen ihn darüber hinaus ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten nach derselben Vorschrift ergangen, weil er als Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Das Bezirksamt teilte der S... sowie der S...unter dem 13. Oktober 2020 mit, dass der Antragsteller für den Einsatz als Wachperson nicht zuverlässig sei und unterrichtete gleichzeitig das für die S... örtlich zuständige Bezirksamt Mitte von Berlin. Das Bezirksamt Mitte von Berlin gab der S... unter dem 23. Oktober 2020 auf, binnen 14 Tagen einen schriftlichen Nachweis über die Nichteinstellung bzw. über die erfolgte Entlassung des Antragstellers vor dem Hintergrund vorzulegen, dass dieser für den Einsatz als Wachperson nicht zuverlässig sei und das Bezirksamt daher beabsichtige, ihr die Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung als Wachperson zu untersagen. Als auf diese am 27. Oktober 2020 zugestellte Aufforderung keine Reaktion erfolgte, untersagte das Bezirksamt Mitte von Berlin der S... mit Bescheid vom 13. November 2020 die Beschäftigung des Antragstellers gemäß § 34a Abs. 4 GewO i.V.m. § 16 Abs. 1 BewachV. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt sei, untersagt werden könne, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Person für ihre Tätigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Vorliegend habe sich bei einer Überprüfung die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers herausgestellt. Gleichzeitig ordnete das Bezirksamt die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Darauf meldete sich der Personalleiter der S... telefonisch beim Bezirksamt Mitte von Berlin und teilte mit, dass der Antragsteller nur im Rahmen von Minijobs Tätigkeiten als Bewacher ausübe. Ansonsten sei er in seiner Haupttätigkeit eher als Bürokaufmann im Bereich des Nachfragemanagements und der Beschaffungsorganisation („Dispo“) tätig. Es wurde vereinbart, dass die Gesellschaft das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers prüfen möge. Eine weitere Beschäftigung im Innendienst hielt die Behörde durchaus für möglich. Gegen die am 18. November 2020 zugestellte Verfügung erhob der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 27. November 2020 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. In dem Schriftsatz hieß es darüber hinaus, dass er auch im Namen der S... erhoben werde, enthielt als Anlage jedoch ausschließlich eine durch den Antragsteller unterzeichnete Vollmacht. Auf entsprechendes Verlangen der Behörde wurde bislang eine durch die S... erteilte Vollmacht nicht vorgelegt. Mit seinem am 30. November 2020 angebrachten Eilantrag verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, ihm sei von seiner Arbeitgeberin angeboten worden, Teile seiner Arbeitsleistung in der Firma S... zu erbringen. In diesem Zusammenhang sei es zu der Sicherheitsüberprüfung gekommen. Er sei persönlich von der an die S...ergangene Untersagung der Beschäftigung betroffen, da ihn seine Arbeitgeberin danach nicht weiter beschäftigen dürfe und er angesichts seiner beruflichen Ausrichtung auf das Bewachungsgewerbe gezwungen sei, sich beruflich neu zu orientieren. Für eine Tätigkeit als Wachperson benötige er indes eine behördliche Erklärung, dass er zuverlässig sei. Ohne eine solche sei ihm eine Tätigkeit als Wachperson auch dann nicht möglich, wenn die behördliche Erklärung über seine Unzuverlässigkeit aufgehoben würde. Tatsächlich sei er nicht unzuverlässig. Zwar erfüllten die beiden Verurteilungen den Regeltatbestand der Unzuverlässigkeit. Doch sei immer auch das Vorliegen eines Ausnahmefalles zu prüfen. Vorliegend seien Gegenstand der Verurteilungen abstrakte Gefährdungsdelikte gewesen, zu einer konkreten Gefährdungslage sei es nicht gekommen. Er sei außerdem nicht vorbestraft und sei danach nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine in Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als Subbereichsleiter sei verantwortungs- und anspruchsvoll. Ihm sei sogar nach Sicherheitsüberprüfung der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades GEHEIM gestattet. Er habe sich in 19 Berufsjahren vielfältig fortgebildet. Wiederholt sei er mit der Einsatzleitung sicherheitsrelevanter Veranstaltungen mit politischen Gästen und Mitgliedern der Bundesregierung beauftragt worden. Seine Arbeitgeberin habe in der Vergangenheit seine Tätigkeit in Arbeitszeugnissen gewertschätzt. Er lebe in geordneten Verhältnissen und könne einen Abstinenznachweis von über einem Jahr vorlegen. Der Antragsteller beantragt (wörtlich), den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihm zu gestatten, im Gewerbebetrieb der Firma S...weiter als Mitarbeiter mit Bewachungsaufgaben beschäftigt zu sein. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag für unzulässig. Das Bezirksamt Mitte von Berlin sei bereits für die begehrte Gestattung örtlich nicht zuständig, vielmehr sei dies das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin. Er könne zudem sein Rechtsschutzziel wegen der fortbestehenden und sofort vollziehbaren gegen die S... ergangenen Untersagungsverfügung nicht erreichen. Es sei nach der nicht vorgelegten Vollmacht nicht ersichtlich, dass diese überhaupt wirksam Widerspruch erhoben habe. Dem Antragsteller stehe im Übrigen keine Drittanfechtungsbefugnis in Bezug auf die Untersagungsverfügung zu. Überdies sei der Antrag unbegründet. Denn bei Erfüllung eines Regeltatbestandes stünde nur ein Ausnahmefall entgegen, für den hier aber nichts vorgetragen sei. Es fehle außerdem am Anordnungsgrund. Denn nach dem Akteninhalt sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Bewachertätigkeiten nur im Rahmen eines Minijobs ausführe. Vor diesem Hintergrund sei die Gefahr einer Kündigung seiner Innendiensttätigkeit nicht ersichtlich. Es sei auch nichts dafür erkennbar, dass er seine Vollzeittätigkeit zu Gunsten eines Minijobs aufgegeben habe. Der Antragsteller hat darauf erwidert, dass er ohne die inmitten stehende Untersagungsverfügung weiterhin in Vollzeit bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt wäre. Er sei von Arbeitslosigkeit bedroht. Eine schriftliche Ankündigung einer Kündigung sei nicht üblich. Mündlich sei ihm diese in Aussicht gestellt worden. Gegenwärtig bummele er Resturlaub und Zeitguthaben ab. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag ist bei sachgerechter Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) als das Begehren zu verstehen, den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, unter Aufhebung der gegenteiligen Erklärung vom 13. Oktober 2020 gegenüber der S... GmbH Sicherheitsdienste zu erklären, dass er, der Antragsteller, gewerberechtlich zuverlässig ist. Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle u.a. des § 80 Abs. 5 VwGO gelten, steht dem nicht im Hinblick auf die durch das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf am 13. Oktober 2020 ergangene Mitteilung, der Antragsteller sei für Bewachungstätigkeiten unzuverlässig, entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen oder wiederherstellen. Doch wäre ein solcher Antrag nicht statthaft. Denn ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der besagten Mitteilung des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf vom 13. Oktober 2020 um einen Verwaltungsakt handelt – anderenfalls wäre Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits nicht statthaft –, hat die Behörde jedenfalls nicht deren sofortige Vollziehung angeordnet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. September 2016 – 4 B 515/16, 4 E 376/16 –, juris Rn. 12). Deren Beseitigung wäre indes Gegenstand eines solchen Antrages. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Gericht in Fällen sogenannter faktischer Vollziehung analog § 80 Abs. 5 VwGO (ggf. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO) vorläufigen Rechtsschutz durch die Feststellung gewähren kann, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 – BVerwG 9 VR 6.12 –, juris Rn. 5). Doch fehlt es hierfür bereits an einem gegen die Mitteilung vom 13. Oktober 2020 gerichteten Rechtsbehelf. Gegen insoweit vorrangigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO würde auch sprechen, dass der Antragsteller alleine mit der – vorläufigen – Beseitigung der Mitteilung vom 13. Oktober 2020 sein Rechtsschutzziel, die Berechtigung, weiter als Wachperson tätig sein zu dürfen, nicht erreichen könnte, weil ihm selbst bei einem erfolgreichen Antrag die für die Aufnahme der Tätigkeit gemäß §§ 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO, 16 Abs. 1 BewachV erforderliche behördliche Mitteilung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV über u.a. seine Zuverlässigkeit fehlen würde. Dieselbe Erwägung spricht gegen vorrangigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die vom Antragsteller mit (Dritt-) Widerspruch angegriffene gegenüber der S... ergangene Untersagung seiner Beschäftigung als Wachperson vom 13. November 2020. Es kann auch im Übrigen für die Statthaftigkeit des Antrags auf sich beruhen, ob es sich bei der behördlichen Mitteilung über das Ergebnis der Zuverlässigkeit um eine bloße Mitteilung eines behördeninternen Überprüfungsergebnisses in Gestalt eines Realakts oder um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Regelungswirkung handelt (vgl. zum Streitstand VG Regensburg, Beschluss vom 10. Januar 2019 – RN 5 S 18.1733 –, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. zum Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Unzuverlässigkeit: OVG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 E 779/18 –, juris Rn. 6). Wenngleich die verbindliche Festschreibung eines behördlichen Subsumtionsvorgangs ein feststellender Verwaltungsakt sein kann (vgl. von Alemann/Scheffzyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 Rn. 66), spricht die gesetzliche Formulierung einer bloßen „Mitteilung“ des Überprüfungsergebnisses in § 34a Abs. 3 GewO eher gegen einen für den Verwaltungsakt konstitutiven Regelungscharakter (vgl. ohne Problematisierung dieser Unterscheidung Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand Februar 2020, § 16 BeschV Rn. 7; Höfling, in: Friauf/Höfling, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt, Stand Oktober 2017, zur Vorgängerfassung § 9 BewachV a.F. Rn. 8; Stober, GewArch 2014, 97 ff.). Entschieden werden muss dies hier indes nicht, weil in beiden Fällen ein Rechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. 2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Daneben ist zusätzlich erforderlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2008 – OVG 3 S 24.08 –, S. 2 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). a. Vorliegend hat der Antragsteller bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Nach eigenem Vortrag ist er im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Subbereichsleiter bei einer Sicherheitsfirma tätig. Sein Beschäftigungsprofil weist keine unmittelbar erkennbaren Bewachungstätigkeiten aus. Nach dem behördlichen Vermerk über ein Telefonat mit dem Personalleiter der Arbeitgeberin des Antragstellers erfüllt er im Wesentlichen die Aufgaben eines Bürokaufmanns. Bewachungstätigkeiten fallen – wohl zusätzlich – im Rahmen eines Minijobs an, der aber in keinem erkennbaren Verhältnis dergestalt zur hauptberuflichen Tätigkeit des Antragstellers steht, dass an der Erfüllung des Minijobs der Fortbestand der Haupttätigkeit hinge. Soweit er eine mündliche Ankündigung der Kündigung vorgetragen hat und wohl andeuten will, er übe seine bisherige Haupttätigkeit schon nicht mehr aus, fehlt es an jeder Glaubhaftmachung. Soweit er gehindert sein sollte, bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren Bewachertätigkeiten im Rahmen eines Minijobs auszuführen, ist darin kein unzumutbarer Nachteil zu erblicken. Vielmehr ist es ihm zuzumuten entsprechend der gesetzlichen Konzeption von der begehrten Tätigkeit abzusehen, solange er die erforderliche behördliche Bestätigung nicht erstritten hat. b. Gleichermaßen fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO darf ein Gewerbetreibender, der Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Nach § 34a Abs. 1a Satz 7, Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 lit. d GewO besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor der Meldung als zu beschäftigende Wachperson wegen einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für eine mit dem vorliegenden Antrag begehrte behördliche Mitteilung über eine bestehende Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht vor. Das Merkmal der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Er eröffnet für die Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – BVerwG 3 C 37.01 –, juris Rn. 28). Der Antragsteller erfüllt den Regeltatbestand des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 lit. d GewO, weil er durch Urteil des Amtsgericht Tiergarten 13. Juni 2017 sowie durch Strafbefehl desselben Gerichts vom 16. Januar 2019 jeweils wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Dabei handelt es sich um gemeingefährliche Straftaten im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 lit. d GewO. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Strafbarkeit nach § 316 StGB im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches unter der Überschrift „gemeingefährliche Straftaten“ geregelt ist. Es ist auch für einen Ausnahmefall nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Ob ein solcher gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3.08 –, juris Rn. 14). Ausnahmefälle sind gegenüber dem normierten Regeltatbestand durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 – BVerwG 1 C 5.00 –, juris Rn. 13). Dafür genügt nicht bereits der Vortrag, die Behörde habe nicht hinreichend geprüft, ob ein solcher Ausnahmefall vorliege. Die Umstände, auf die er sich beruft, sind nicht geeignet, einen Ausnahmefall darzutun. Soweit er auf das Fehlen einer konkreten Gefährdungslage abstellt, ist eine solche angesichts der Nennung von § 316 StGB, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, nicht erforderlich. Deren Fehlen kann daher keinen Ausnahmefall begründen. Aus demselben Grund vermag eine im Übrigen bestehende Straffreiheit oder etwa die Möglichkeit der Vorlage von Nachweisen, die geeignet sind, die Wiedererlangung seiner Fahreignung zu belegen, keinen Ausnahmefall bilden. Der Umstand schließlich, dass er seine Haupttätigkeit, für die ein Erfordernis der behördlichen Zuverlässigkeitsbestätigung nicht erforderlich ist, gewissenhaft ausführt sowie seine durchaus anerkennenswerten Weiterbildungsbemühungen liegen neben dem Regelungsbereich des vorliegenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses. 3. Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller selbst im Falle eines Obsiegens seine Rechtsposition deshalb nicht verbessern könnte, weil seine Arbeitgeberin nach wie vor durch die vollziehbare Untersagung der Beschäftigung des Antragstellers als Wachperson gehindert wäre, ihn (auch) in diesem Bereich einzusetzen. Der Antragsteller hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines (Dritt-) Widerspruchs gegen die an seine Arbeitgeberin ergangene Untersagung der Beschäftigung nicht beantragt. Das Gericht sieht sich auch gehindert, seinen Antrag entsprechend auszulegen. Denn der Antragsteller ist nicht nur anwaltlich vertreten, sondern hat auf den entsprechenden Einwand des Antragsgegners hin seinen Antrag nicht angepasst. Er müsste allerdings auch im Falle seiner Zulässigkeit ohne Erfolg bleiben, da er unbegründet wäre. Nach § 34a Abs. 4 GewO kann die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, einen Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. So liegt es beim Antragsteller, der – gegenwärtig – ohne Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall einen Regeltatbestand für das Vorliegen von bewachungsbezogener Unzuverlässigkeit erfüllt. Die an die Arbeitgeberin des Antragstellers ergangene Untersagung erstreckt sich im Übrigen lediglich auf eine Beschäftigung des Antragstellers mit Bewachungsaufgaben und betrifft nicht seine bürokaufmännische Tätigkeit. Dies folgt trotz des offenen Verfügungssatzes der Untersagung, die sich ihrem Wortlaut zunächst auf eine generelle Beschäftigung des Antragstellers richtet, aus dem weiteren Inhalt des Bescheides. Denn der Inhalt eines Verwaltungsakts ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB danach zu ermitteln, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – BVerwG 10 C 1.16 –, juris Rn. 14). Dementsprechend ist hier zu berücksichtigen, dass der Bescheid auf die Rechtsgrundlage des § 34a Abs. 4 GewO Bezug nimmt, die ein Beschäftigungsverbot auf Bewachungstätigkeiten – dort weiter genannte Leitungstätigkeiten sind hier offensichtlich nicht betroffen – beschränkt. Das auf dieser Grundlage eröffnete Ermessen hat die Behörde erkannt, wie sich daraus ergibt, dass die Behörde im Bescheid vom 13. November 2020 darauf hinweist, dass nach § 34a Abs. 4 GewO die Beschäftigung bestimmter Personen untersagt werden kann. Die Ermessensausübung der Behörde ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Erfordernis einer der Bewachungstätigkeit vorangehenden Zuverlässigkeitsprüfung um ein präventives Beschäftigungsverbot handelt (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 – 7 L 278/16 – juris Rn. 18). Sind danach unzuverlässige Wachpersonen von der Bewachungstätigkeit fernzuhalten, finden auf die Ermessensentscheidung, einem Bewachungsunternehmen die Beschäftigung einer unzuverlässigen Wachperson zu untersagen, die Grundsätze einer intendierten Ermessenentscheidung Anwendung. Liegt – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 7 LA 110.04 -, juris Rn. 4), so dass es insoweit keiner weiteren Begründung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – BVerwG 3 C 22.96 – juris Rn. 14). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Halbierung des Streitwerts wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen war.