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Urteil

4 K 489/24

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0521.4K489.24.00
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Leitsätze
1. Die Mitteilung der Behörde an den Gewerbetreibenden über die Unzuverlässigkeit einer Wachperson stellt keinen Verwaltungsakt dar. Gegen die Mitteilung muss sich der Betroffene im Wege der allgemeinen Leistungsklage wehren (wie etwa OVG Münster, 17. Januar 2019, 4 E 779/18, juris, Rn. 6). (Rn.14) 2. Eine Wachperson ist unzuverlässig, wenn sie unter einer Alias-Identität öffentlich (z.B. auf Versammlungen) wirkt, diese Alias-Identität gegenüber der Behörde auch im Verwaltungsverfahren nicht offenbart und gerade dieses Verhalten Anlass für gewerbe- und verfassungsschutzrechtliche Überprüfungen und Überwachungen war. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitteilung der Behörde an den Gewerbetreibenden über die Unzuverlässigkeit einer Wachperson stellt keinen Verwaltungsakt dar. Gegen die Mitteilung muss sich der Betroffene im Wege der allgemeinen Leistungsklage wehren (wie etwa OVG Münster, 17. Januar 2019, 4 E 779/18, juris, Rn. 6). (Rn.14) 2. Eine Wachperson ist unzuverlässig, wenn sie unter einer Alias-Identität öffentlich (z.B. auf Versammlungen) wirkt, diese Alias-Identität gegenüber der Behörde auch im Verwaltungsverfahren nicht offenbart und gerade dieses Verhalten Anlass für gewerbe- und verfassungsschutzrechtliche Überprüfungen und Überwachungen war. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Soweit die Beteiligten die Klage in Bezug auf den Widerspruchbescheid übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. B. Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der N... zu erklären, dass die Mitteilung des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 25. August 2023 gegenstandslos ist und er – der Kläger – aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse die erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Wachperson besitzt. Denn in der Sache geht es dem Kläger erkennbar darum, die Auswirkungen der negativen Unzuverlässigkeitsprognose des Beklagten vom 25. August 2023 zu beseitigen und die Erteilung eines positiven Zuverlässigkeit-Attests gegenüber dem Gewerbetreibenden zu erwirken, der ihn damit als Wachperson beschäftigen dürfte. Das Begehren erstreckt sich klarstellungshalber aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –) auch auf die Erklärung der Gegenstandslosigkeit des entgegenstehenden Schreibens gegenüber dem Gewerbetreibenden. Dieses Begehren kann der Kläger (nur) mit der hier statthaften allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage wäre demgegenüber nicht statthaft. Nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richten sich diese Rechtsbehelfe auf die Aufhebung bzw. den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VfVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung (VwVfG Bln). Regelungscharakter im Sinne dieser Bestimmung hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – BVerwG 4 C 3.09 – juris, Rn. 15). Daran fehlt es hier. Die behördliche Mitteilung an den Arbeitgeber über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) – BewachV – stellt mangels Regelungswirkung keinen feststellenden Verwaltungsakt dar (vgl. so Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 – VG 4 L 546/20 – juris, Rn. 17; ebenso VG München, Beschluss vom 8. September 2022 – M 16 E 22.2966 – juris, Rn. 16, 22, und Beschluss vom 16. April 2021 – M 16 E 20.6929 – juris, Rn. 20 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 21. März 2019 – RO 5 K 17.1402 – juris, Rn. 19 f.; OVG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 E 779/18 – juris, Rn. 6; einschränkend für einen Beseitigungsanspruch nur auf "Rücknahme" der Negativmitteilung: VG Bremen, Beschluss vom 19. September 2018 – 5 V 1461/18 – juris, Rn. 13; a.A. wohl noch VG Schleswig, Beschluss vom 27. März 2017 – 12 B 9/17 – juris, Rn. 10, und VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2019 – VG 4 K 413.18 – EA, Bl. 4). Zwar kann die verbindliche Festschreibung eines behördlichen Subsumtionsvorgangs ein feststellender Verwaltungsakt sein, die Bewertung einer Wachperson als unzuverlässig bezweckt aber keine Regelung, weil sie nicht darauf gerichtet ist, gegenüber der betroffenen Wachperson eine Rechtsfolge mit bindender Wirkung und dem Ziel der Bestandskraft zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – BVerwG 4 C 3.09 – juris, Rn. 15), sondern die bloße Feststellung eines behördeninternen Überprüfungsergebnisses ist. Der fehlenden Regelungswirkung steht hier nicht entgegen, dass mit der Erteilung eines positiven Zuverlässigkeits-Attests in Verbindung mit dem erforderlichen Qualifikationsnachweis das präventive Beschäftigungsverbot gemäß § 34a Abs. 1a S. 1 GewO i.V.m. § 16 Abs. 1 BewachV entfällt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 – VG 4 L 546/20 – juris, Rn. 26; VG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 12 B 86/19 – juris, Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 – 7 L 278/16 – juris, Rn. 8). Danach darf ein Gewerbetreibender, der Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und für die der Gewerbetreibende die positive Mitteilung über die Zuverlässigkeitsprüfung erhalten hat. Wegen der gesetzlichen Formulierung einer bloßen "Übermittlung" in § 34a Abs. 3 GewO und des systematischen Zusammenhangs mit § 34a Abs. 1 und 4 GewO handelt es sich um die bloße Mitteilung eines behördeninternen Prüfungsergebnisses in Gestalt eines Realakts (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 – VG 4 L 546/20 – juris, Rn. 17). Weder gegenüber dem unmittelbar adressierten Gewerbetreibenden noch gegenüber der mittelbar betroffenen Wachperson ergeht mit der Mitteilung eine der Bestandskraft fähige Entscheidung über deren Zuverlässigkeit. Über die Zuverlässigkeit einer Wachperson wird bestandskraftfähig vielmehr erst mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Beschäftigungsuntersagung gegenüber dem Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 4 GewO oder mit der Aufhebung seiner Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 S. 1 GewO entschieden (vgl. VG München, Beschluss vom 16. April 2021 – M 16 E 20.6929 – juris, Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 E 779/18 – juris, Rn. 6). Hierfür spricht auch, dass die Mitteilung der Zuverlässigkeit nach § 16 Abs. 1 BewachV nur eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung dafür ist, dass das Beschäftigungsverbot wegfällt. Eine regelnde Wirkung vorgenannter Maßnahmen ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewachV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO, wonach ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 BewachV, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 5 BewachV, eine Person beschäftigt (VG München, Beschluss vom 16. April 2021 – M 16 E 20.6929 – juris, Rn. 23). Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewachV ist nicht schon allein deswegen verwirklicht, weil dem Gewerbetreibenden ein negatives Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung mitgeteilt wurde. Vielmehr bedarf es der Beschäftigung der Person durch den Gewerbetreibenden. Die Zuverlässigkeit ist dabei nur eine von mehreren Voraussetzungen für eine zu beschäftigende Person. Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine (momentane) Eigenschaft einer Person. Eine Person kann die Zuverlässigkeit verlieren, aber auch wiedererlangen. Es handelt sich folglich nicht um einen feststehenden Zustand, sondern bildet immer die Bewertung zu einem konkreten Zeitpunkt ab. Daher wäre es mit dem Charakter der Feststellung nicht zu vereinbaren, wenn die Feststellung der Unzuverlässigkeit in Bestandskraft erwachsen könnte. Vielmehr erscheint es systemgerecht, wenn nur die daraus folgende Rechtsfolge der Behörde in Bestandskraft erwächst. Dies entspräche auch der Regelungstechnik und der allgemein anerkannten Dogmatik in vergleichbaren Rechtsgebieten, vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Im Übrigen ist auch eine Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Unzuverlässigkeit in Form eines Verwaltungsakts nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 lit. b), Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO. Danach darf ein Gewerbetreibender mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, wobei sich die entsprechende Unzuverlässigkeit aus den in § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO aufgezählten Regelbeispielen ergeben kann. Dass der Behörde eine eigenständige (Verwaltungsakt-)Befugnis zur bestandskraftfähigen Feststellung der Unzuverlässigkeit eingeräumt sein soll, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden. Vielmehr ist die Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit (nur) die tatbestandliche Voraussetzung für die gegenüber dem Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO mögliche Versagung der Erlaubnis und die nach der Befugnisnorm des § 34a Abs. 4 GewO mögliche Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (OVG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 E 779/18 – juris, Rn. 6). Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts kann auch nicht in der Systematik der Vorschrift und der Dreistufigkeit der Prüfung erblickt werden. So kann zwar zwischen Meldung (§ 9 Abs. 3 BewachV), Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 9 Abs. 1 BewachV) und Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 34a Abs. 3 GewO) unterschieden werden, diese Mehrstufigkeit ist jedoch allen behördlichen Prüfungsprozessen zu eigen. Sie alleine führt nicht dazu, dass jede Stufe mit einem Verwaltungsakt abgeschlossen wird (so aber VG Schleswig, Beschluss vom 27. März 2017 – 12 B 9/17 – juris, Rn. 10). Im konkreten Fall ergibt sich der fehlende Regelungswille des Beklagten auch dadurch, dass er ausdrücklich nur den Gebührenbescheid, nicht aber die im selben Schreiben ergangene Mitteilung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versah. Zudem hat der Beklagte die Gewerbetreibende allein auf die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Pflichten hingewiesen, wonach ihr die Beschäftigung unzuverlässiger Personen untersagt ist und sich Verstöße auf die Beurteilung ihrer eigenen Zuverlässigkeit auswirken können. Zwangsmittel für den Fall der Nichtbeachtung werden ebenso wenig angedroht. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Das Vorverfahren nach §§ 68ff. VwGO ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchzuführen. So hat sich der statthafte Rechtsbehelf (jedenfalls zugunsten des Betroffenen) an der von der Behörde gewählten Form der Entscheidung zu richten, auch wenn die Behörde zu Unrecht von der Zulässigkeit eines Verwaltungsakts ausgegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Formenwahl erst durch die (eigentlich unzulässige) Entscheidung über den Widerspruch erfolgt ist. Daran kann schon wegen der Konsequenzen kein Zweifel bestehen: Der Widerspruchsbescheid programmiert das weitere Verhalten des Betroffenen. Es wäre mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Betroffene, der durch den Widerspruchsbescheid zur Erhebung einer Anfechtungsklage veranlasst wird, mit dieser Klage – in Ermangelung eines Verwaltungsaktes – ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und angesichts dessen die Kosten tragen müsste (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Empfänger eines Widerspruchsbescheides braucht daher, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht "klüger" zu sein, als es die Widerspruchsbehörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid – bei objektiver Würdigung – nahegelegt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – BVerwG 8 C 21.86 – juris, Rn. 10). Dies gilt aber nur für die Beseitigung der (fälschlicherweise) als Verwaltungsakt ergangenen Entscheidung. Die Formenwahl der Behörde kann jedoch nicht dazu führen, dass das Gericht – ohne dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts erlassen hätte – im Obsiegensfalle die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts und damit einer in der Sache rechtswidrigen Entscheidung verpflichten könnte. Daher führt die fehlerhafte Wahl der Behörde zwar dazu, dass ein (etwaiges) Anfechtungsbegehren als Anfechtungsklage statthaft wäre, die aber darüber hinaus gewollte Feststellung der Zuverlässigkeit kann jedoch weiterhin nur als allgemeine Leistungsklage verfolgt werden. So zeigt die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, dass die Klage in Bezug auf das Verpflichtungsbegehren weiterhin eine allgemeine Leistungsklage ist. Das Vorverfahren ändert nichts am Rechtscharakter der Maßnahme (vgl. Reich, in: Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Auflage 2018, § 54 Rn. 7). Eine Feststellungsklage, die ohnehin gegenüber der Leistungsklage subsidiär wäre (§ 43 Abs. 2 VwGO), kommt nicht in Betracht, weil die Mitteilung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a Abs. 3 GewO und § 16 Abs. 2 S. 3 BewachV stets nur gegenüber dem konkreten Gewerbetreibenden unter Bezugnahme auf die konkreten Einsatzmöglichkeiten erfolgt. Eine generelle – auch gerichtliche –Feststellung der Zuverlässigkeit als Wachperson verbietet sich daher. II. Die allgemeine Leistungsklage ist auch im Übrigen zulässig. 1. Der Kläger ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er möglicherweise einen Anspruch auf die korrigierende, positive Mitteilung seiner Zuverlässigkeit als Wachperson gegenüber der Gewerbetreibenden hat. Obwohl das Schreiben vom 25. August 2023 unmittelbar nur an den Gewerbetreibenden gerichtet ist, berührt die möglicherweise rechtswidrige Mitteilung seiner Unzuverlässigkeit jedenfalls auch den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Denn ohne die behördliche Mitteilung der Zuverlässigkeit besteht nach § 34a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 GewO i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 BewachV ein in seine Berufswahlfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG eingreifendes Zugangshindernis für eine Tätigkeit als Wachperson (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Mai 2021 – VG 4 K 380/20 – juris, Rn. 15). Entsprechend dem Grundsatz, dass ein Anspruch auf die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis besteht, wenn keine Versagungsgründe vorliegen, kann der Kläger aufgrund von § 34a Abs. 1a S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO im Lichte der Berufsfreiheit die Erteilung eines positiven Zuverlässigkeits-Attests verlangen, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es ihm an der für das Wachpersonal zu fordernden Zuverlässigkeit fehlt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Mai 2021 – VG 4 K 380/20 – juris, Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 – 7 L 278/16 – juris, Rn. 25, 30). 2. Der Kläger kann auch nicht darauf verweisen werden, sich (erst) gegen die Untersagungsverfügung seiner Beschäftigung zu wehren. Die Wachperson auf die Anfechtung einer eventuell gegenüber dem Bewachungsgewerbetreibenden erfolgenden Untersagung der Beschäftigung der betroffenen Person gem. § 34a Abs. 4 GewO zu verweisen, ließe außer Acht, dass ein solcher Gewerbetreibenden regelmäßig – wie der vorliegende Fall zeigt – bereits dann von der Beschäftigung der Wachperson absehen (bzw. ihr ggfs. kündigen) wird, wenn er von der Gewerbebehörde gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV eine negative Zuverlässigkeitsbeurteilung über die Wachperson erhält, so dass es zu einer (Weiter-)Beschäftigung i.S.d. § 34a Abs. 4 GewO nicht kommt (VGH München, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 22 CE 22.2364 – juris, Rn. 19; a.A. mit Verweis darauf, dass es sich bei der Zuverlässigkeit nur um eine nicht feststellungsfähige Eigenschaft einer Person handelt: VG Potsdam, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 3 L 648/21 – juris, Rn. 4). C. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2024 – 11 A 22/21 – juris, Rn. 99, 103; VG Bremen, Urteil vom 11. April 2025 – 6 K 2164/22 – juris, Rn. 18) keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der N... seine Zuverlässigkeit mitteilt. Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung auf Zuverlässigkeit des Klägers P...als Wachperson ist § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 BewachV. Danach darf der Gewerbetreibende mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt die Zuverlässigkeit der Wachperson mit positivem Ergebnis überprüft worden ist (sog. "Zuverlässigkeits-Attest"), darf ein Bewerber mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut werden (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 80. EL Januar 2019, § 9 BewachV a.F. Rn. 2). Das Merkmal der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Er eröffnet für die Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – BVerwG 3 C 37.01 – juris, Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2021 – VG 4 L 546/20 – juris, Rn. 22). Damit ist das Gericht nicht an die von der Behörde gegebene Begründung für die Annahme der Unzuverlässigkeit als Wachperson gebunden. Vielmehr kann es eigene Erwägungen zur Unzuverlässigkeit anstellen, die sich – ohne dass auf die speziellen Zuverlässigkeitsanforderungen des § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO zurückgegriffen werden muss – auch auf die allgemein für Gewerbetreibende geltenden Grundsätze stützen können. So liegt der Fall hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Gewerbetreibender nach allgemeinen gewerberechtlichen und hier übertragbaren Grundsätzen unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – juris, Rn. 13). Die Beurteilung hat Prognosecharakter. Ihr müssen Tatsachen zugrunde liegen, insbesondere auch früheres oder aktuelles Verhalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Gewerbetreibende willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Auf ein Verschulden oder einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden kommt es insoweit nicht an. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen. Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, brauchen allerdings nicht im Rahmen des Gewerbebetriebes eingetreten zu sein. Das ergibt sich daraus, dass sich die Unzuverlässigkeit als eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Auch Tatsachen, die aus einer Zeit stammen, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige gestellt hat, können berücksichtigt werden (VG Regensburg, Urteil vom 23. März 2017 – RN 5 K 15.1836 – juris, Rn. 39f.). Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf es einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und "Nähe" zur Ausübung von Gewalt resultiert. Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer – von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren – ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für private (oder vermehrt auch öffentliche) Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus. Dabei genießen Bewachungsunternehmer jedoch keine weiter reichenden Befugnisse als andere Private. Ihnen stehen nach § 34a Abs. 5 GewO nur die sogenannten "Jedermann-Rechte" zu, die zwar u.U. auch die Anwendung von Gewalt einschließen, in deren Ausübung sie aber strikt den Grundsatz der Erforderlichkeit und das staatliche Gewaltmonopol respektieren müssen. Den Grundsatz der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber in § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO eigens hervorgehoben (VGH München, Urteil vom 20. Februar 2014 – 22 BV 13.1909 – juris, Rn. 22ff.). Die Tätigkeit als Bewacher ist folglich zum einen gefahrgeneigt und erfordert zum anderen ein besonders hohes Maß an Vertrauen in die Wachperson. Sie hat jederzeit besonnen und rechtmäßig zu handeln sowie zugleich bei Fehlverhalten auch zu diesem zu stehen. Dies erfordert, dass die Person keinerlei Zweifel an ihrer Integrität und Aufrichtigkeit begründen darf. Gleichzeitig muss sie sich zurücknehmen und auch in angespannten, emotional aufgeladenen oder gefährlichen Situationen Ruhe bewahren und besonnen handeln. Ein hohes Maß an Selbstbeherrschung ist zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Wachperson, da sie gerade in Konfliktsituationen deeskalierend und befriedend wirken, sowie im Zweifel die staatlichen Gefahrenabwehrbehörden hinzuziehen soll. Jegliche Form der Selbstjustiz verbieten sich für eine Wachperson. (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 – 7 L 278/16 – juris, Rn. 46; vgl. zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit VG Ansbach, Urteil vom 26. Januar 2024 – AN 16 K 21.00010 – juris, Rn. 32). Die Wachperson muss in besonderem Maße gewissenhaft und ihr gesamtes Verhalten von einem hohen Grad an Verantwortungsbewusstsein geprägt sein (VG München, Beschluss vom 7. Juli 2022 – M 16 E 22.2045 – juris, Rn. 41). Daran fehlt es hier. Der Kläger tritt seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie unter dem Alias-Namen "J..." bzw. "J..." als Einzelperson sowie als Gründer der U... verschiedentlich in Erscheinung. Diese Identität nutzte er seitdem sowohl bei öffentlichen Auftritten, insbesondere bei Versammlungen, bei denen er als Redner auftrat. Hiervon zeugt eine Vielzahl von Videos, die weiterhin über YouTube abrufbar sind und die das Gericht teilweise in Augenschein genommen hat. Eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge sind die allgemein abrufbaren Videos dem Kläger auch sämtlich bekannt. Teilweise gibt der Kläger hierin wahrheitswidrig in Ergänzung zur Aliasidentität öffentlich an, er sei auf Sizilien geboren. Ferner hat er unter dem genannten Alias-Namen Video-Botschaften oder Posts über verschiedene soziale Netzwerke verbreitet, wobei es thematisch u.a. um Kritik an den Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und der Flüchtlingspolitik, zuletzt aber auch um die Haltung zum russischen Angriff auf die Ukraine ging. Das jeweilige Auftreten war für die Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin Anlass seiner Beobachtung. Diese Behörde bewertet die U... als muslimen- und integrationsfeindlich. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führte die Vereinigung deshalb als Verdachtsfall, wie sich aus einer Antwort der Bundesregierung auf einer Kleine Anfrage vom 18. März 2022 (Drs. 20/1160) ergibt. In der Anfrage (Frage 20) taucht auch der genannte Alias-Name des Klägers auf, wobei eine genaue Antwort der Bundesregierung zur Rolle des als "Frontfigur" bezeichneten Klägers wegen eines "unverhältnismäßigen Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung" indes unterblieb. Die Nutzung einer Aliasidentität des Klägers im öffentlichen Wirken begründet nach Überzeugung der Kammer jedenfalls dann die Annahme seiner Unzuverlässigkeit, wenn diese – wie hier – der Behörde gegenüber nicht offenbart und sogar noch im gerichtlichen Verfahren in Zweifel gezogen wird und die Zweifel, auf den sich die dahingehende Annahme stützt, gerade in Aktivitäten in der Rolle der Alias-Identität begründet liegen. So liegt der Fall hier. Bereits im Oktober 2023 erhielt der Kläger über seinen damaligen Rechtsanwalt Einsicht in den der Entscheidung der Behörde zugrundeliegenden Verwaltungsvorgang, in dem die ihn betreffende Einschätzung des Verfassungsschutzes, die Anlass zur Prüfung von § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO gab, enthalten ist. Weder im Rahmen des sodann durchgeführten Widerspruchverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger auch nur ansatzweise die Umstände der Wahl einer Alias-Identität offengelegt. Stattdessen ließ er durch seinen Bevollmächtigten in der Klagebegründung vom 29. Oktober 2024 sogar noch vortragen: "Das Teilen eines Posts ist noch keine Unterstützungshandlung. Ferner müssten diese Teilungen des Posts konkret dem Kläger zugeordnet werden. Dementsprechend sind die Erkenntnisse nicht konkret belegt, so dass aus ihnen eine Unzuverlässigkeit nicht geschlossen werden kann." Gleichwohl setzte er im Anschluss hieran seine Aktivitäten unter dem genannten Alias-Namen im Wissen um diese Einlassung noch aus Anlass der Bundestagswahl im Februar 2025 fort. In der mündlichen Verhandlung hat der – zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene – Kläger zwar auf direktes Befragen des Gerichts eingeräumt, "J..." zu sein und den Namen aus "Angst vor der Antifa" gewählt zu haben. Er äußerte aber zur Erklärung lediglich, er habe "nicht gewusst", dass er derartige Umstände preisgeben müsse. Der Kläger erweckte mit diesem Vorgehen den Anschein, etwas verbergen zu wollen und immer erst dann mit der Wahrheit ans Licht zu rücken, wenn sich diese nicht mehr leugnen lässt. Ein solches verfahrensangepasstes Verhalten steht mit den aufgezeigten Erwartungen an ein durchgehend ehrliches und vertrauenserweckendes Auftreten nicht ansatzweise im Einklang und offenbart seine durchgreifende charakterliche Schwäche. Die Relevanz seines Tuns kann dem Kläger auch nicht verborgen geblieben sein. Dies folgt nicht zuletzt aus seiner Angabe, sich einmal selbst an den Verfassungsschutz gewandt, um zu erfragen, in welcher Weise er noch öffentlich auftreten dürfe. Zudem hätte sich dem Kläger aufgrund seiner Sachkunde im Bewachungsgewerbe auch aufdrängen müssen, dass die Bewacherverordnung (BewachV) hohe Anforderungen an die Identifizierbarkeit von Bewachungspersonen stellt. So hat der Verordnungsgeber in § 18 Abs. 2 BewachV angeordnet, dass die Wachperson einen besonderen Bewacherausweis jederzeit mit sich zu führen hat. In besonderen Einsatzgebieten ist darüber hinaus sogar ein Schild mit Namen oder Kennnummern nach Abs. 3 der Norm durchgängig offen zu tragen. Ungeachtet dessen belegt aber auch der vom Kläger ebenfalls erst in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt eingeräumte (und von ihm auch im Nachhinein noch gerechtfertigte) Einsatz der X... bei einer von ihm angemeldeten Versammlung eine fehlende Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols und letztlich die Billigung von Selbstjustiz. Bei dieser in verschiedenen europäischen Ländern im Jahr 2015 gegründeten Gruppierung handelt es sich um eine als rechtsextrem eingeordnete und als "Bürgerwehr" auftretende Vereinigung, die im Streifendienst "Nachbarschaftshilfe" angeboten hat und die das Gewaltmonopol des Staates ablehnt (vgl. hierzu nur https://de.wikipedia.org/wiki/Soldiers_of_Odin, zuletzt abgerufen am 21. Mai 2025). Den Einsatz begründete der Kläger in der mündlichen Verhandlung damit, dass er aufgrund einer – nicht belegten – Gefährdung seiner Versammlungen darauf angewiesen sei, die X... zum Schutz seiner Versammlung zu engagieren. Damit zeigt er eindrücklich, dass er anstatt den dafür zuständigen staatlichen Stellen zu vertrauen und im Falle einer Störung seiner Versammlung die Polizei zu rufen, zum Mittel der Selbstjustiz greift. Er hat damit nicht deeskalierend – wie dies von einer Wachperson zu erwarten wäre –, sondern gewaltfördernd gehandelt. Er engagierte eine private Ersatzpolizei anstatt das staatliche Gewaltmonopol zu respektieren. Dies steht in diametralen Widerspruch zu den Pflichten einer Wachperson. Dabei ist es auch unerheblich, ob es tatsächlich zu körperlichen Auseinandersetzungen während von ihm organisierte Versammlungen gekommen ist und ob er auch der Anmelder der Versammlungen war. Wie er selbst eingeräumt hat, handelte es sich bei dem Anmelder um einen Freund, welcher lediglich als Strohmann die Anmeldung im eigenen Namen vorgenommen hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO durch seine Versammlungsauftritte und Veröffentlichungen in den sozialen Medien einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der Beklagte unterliegt hinsichtlich des erledigten Streitgegenstandes nur zu einem geringen Teil, so dass die Kostenlast insgesamt beim Kläger liegt. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten um die Zuverlässigkeit des Klägers als Wachperson. Am 24. Mai 2022 legte der Kläger die Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe bei der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera erfolgreich ab. Die N... registrierte ihn am 19. Mai 2023 im Bewacherregister. Die daraufhin vom Bezirksamt Neukölln von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) angefragten Behörden teilten folgende Erkenntnisse mit: Bis zum 3. Juni 2023 wurden nach dem Kenntnisstand der Polizei Berlin fünf Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, u.a. wurden zwei Verfahren wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetzes nach § 153 der Strafprozessordnung ohne Auflagen eingestellt. Die Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport teilte dem Bezirksamt am 11. August 2023 mit, dass sie den Kläger als Rechtsextremisten bewerte. So habe er am Jahr 2018 die U... (U...) gegründet, welche auf sozialen Medien rechtsextremistische, muslimen- und migrationsfeindliche sowie "staatsdelegitimierende" Inhalte verbreite. Die Themenwahl sei flexibel, sei aber durch Ablehnung und Verächtlichmachung von Muslimen, Geflüchteten und Personen mit Migrationshintergrund gekennzeichnet. Der Kläger selbst engagiere sich bereits seit 2015 rechtsextremistisch gegen Geflüchtete. Nach Beginn des SARS-CoV-2-Pandemie sei er einer der ersten Rechtsextremen bei den Protesten gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie gewesen. So habe die U... am 9. Februar 2022 in Bezug auf eine mögliche Impflicht gegen SARS-CoV-2 auf Facebook geschrieben, dass "das einzig Sinnvolle der sofortige Rücktritt des kompletten diktatorischen Berliner Regimes wäre". Nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine habe der Kläger begonnen, diesbezügliche Verschwörungstheorien zu verbreiten. Das Narrativ kreise dabei um die vermeintliche Unfähigkeit der Regierung. Er hetze dabei gegen die Repräsentanten des Staates und schüre generelles Misstrauen gegen das staatliche Handeln. Die U... habe auch volksverhetzende Inhalte des Rechtsextremisten X... geteilt, aufgrund dessen eine Hausdurchsuchung beim Kläger stattgefunden habe. Zwar habe die U... im November 2022 auf Facebook mitgeteilt, sich zurückzuziehen, der Kläger habe jedoch am 28. Mai 2023 auf Facebook geschrieben, dass "der Boss" hoffe, demnächst selbst wieder aktiv werden zu können. Mit Schreiben vom 25. August 2023 teilte das Bezirksamt der N... und der X... jeweils mit, dass eine Zuverlässigkeit des Klägers für den Einsatz im Bewachergewerbe nicht gegeben sei. Am 25. September 2023 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, ohne diesen weiter zu begründen. Mit Bescheid vom 24. Juni 2024, zugestellt am 27. Juni 2024, wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus: Das Bewachergewerbe erfordere zum einen ein hohes Maß an Vertrauen und sei zum anderen gefahrengeneigt. Daher könne die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht angenommen werden. Hiergegen richtet sich die am 26. Juli 2024 erhobene Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Behörde habe keine Nachweise für seine behaupteten Aussagen beigebracht. Auch in der Sache könnten in den Aussagen keine Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung erblickt werden. So sei die Forderung nach einem Rücktritt der Regierung eine zulässige Forderung. Mit dem Teilen von Posts anderer Personen mache sich die U...diese Aussagen nicht zu eigen. Der Beklagte habe auch nicht nachweisen können, dass er die Beiträge selbst geteilt habe. Im Übrigen stünden Aussagen gegen unkontrollierte Einwanderung und die Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie mit den Verfassungswerten im Einklang. Nachdem der Beklagte den Widerspruchbescheid vom 24. Juni 2024 aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit dahingehend übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der N... zu erklären, dass die Mitteilung vom 25. August 2023 gegenstandslos ist und er zuverlässig im Sinne von § 34a Abs. 4 GewO ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Entscheidungen fest. Der Kläger pflege Verbindungen zu einer Vielzahl an Rechtsextremen, z.B. den X... oder den L..., aber auch zu X.... Die U... habe am 6. November 2024 auf Facebook behauptet: "vielen in der Umvolkungs- und Vielfaltskamarilla in der deutschen Politik [kann] der Bevölkerungsaustausch gar nicht schnell genug gehen". Der Begriff "Umvolkung" werde von Rechtsradikalen verwendet, um die Verschwörungstheorie zu beschreiben, es werde bewusst gesteuert die autochthone Bevölkerung Europas durch Migration ausgetauscht. Der Kläger habe bei einer Rede am 23. März 2019 in Weimar bei der Veranstaltung "Kundgebung gegen die Islamisierung des Abendlandes" kundgetan: "Es ist auch vielen nicht bewusst, dass wir kurz vor einer Landübernahme stehen. Ganz einfach, in zwei, drei Jahren, wenn es so weitergeht mit diesem Regime, das wir in Berlin haben, wird es kein Deutschland, kein Europa mehr geben. Dann werden wir auf dem direkten Wege gehen, wie in Schweden, zum Beispiel, wo sich die Menschen auf der Straße nicht mal mehr trauen, wo Straßenkämpfe stattfinden, wo Frauen täglich vergewaltigt werden." Die unter dem Synonym "J..." getätigten Einträge seien dem Profil des Klägers eindeutig zuzuordnen. So sei zuletzt ein Foto veröffentlicht worden, welches den Kläger bei einer Demonstration im Jahr 2022 zeige und mit "Team U..." und "J..." unterschrieben sei. Dieses Foto sei im April 2024 auch als Grundlage für das Profilbild des Accounts genutzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.