Urteil
6 K 4069/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0316.6K4069.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten sind Nachbarn und streiten über die Rechtmäßigkeit der Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G. 2 (G1), die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks G. 4 (G2) sowie des dahinter liegenden Gartenlands (G3) in L. . Die beiden straßenseitigen Grundstücke sind jeweils mit einem Haupthaus und mehreren Anbauten bebaut. Die Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Einen Überblick gibt der folgende Kartenausschnitt, der die Maße und Proportionen der rückwärtigen Anbauten auf dem Grundstück der Beigeladenen allerdings nicht exakt darstellt: „An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze“ Die Bebauungshistorie stellt sich wie folgt dar: Das Gebäude G. 4 stammt offenbar aus dem 19. Jahrhundert. Die Hausakten beginnen mit einer im Jahre 1873 erstellten Zeichnung des Haupthauses, die Gegenstand einer Korrespondenz zwischen dem damaligen Grundstückseigentümer und dem „Amt“ war. Eine im August 1937 erteilte Baugenehmigung für die Herstellung des Kanalanschlusses stellt das Wohnhaus sowie rückwärtige Anbauten auf der Südseite des Grundstücks dar, die als „Schuppen“ und „Stall“ bezeichnet sind. Im Juni 1948 wurde dem damaligen Eigentümer die Baugenehmigung für die Instandsetzung der im Krieg schwer beschädigten vorderen Hauswand erteilt. Unter dem 15. September 1951 erteilte die Beklagte sodann die Baugenehmigung für einen Neubau des ersten der rückwärtigen Anbauten. Der bislang vorhandene Holzschuppen sollte beseitigt und an seiner Stelle eine „Waschküche“ in Massivbauweise mit Stahlbetondecke errichtet werden. Laut Baubeschreibung sollten „die Außenwände und die Brandmauer“ 25 cm stark und aus Ziegelsteinen in Kalkmörtel hergestellt werden. Die Rohbauabnahme im Dezember 1951 und die Schlussabnahme im Januar 1952 ergaben keine Beanstandungen. Im August 2003 wurde die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung beantragt. Das Grundstück sollte künftig teilweise für eine Mietwagenzentrale genutzt werden. Die Bauvorlagen stellen den baulichen Bestand, namentlich die im Jahre 1951 genehmigte Waschküche mit ihrer 25 cm starken Außenwand in unveränderter Form dar. Die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung wurde unter dem 25. August 2003 erteilt. Nach Erwerb des Grundstücks in den Jahren 2011/2012 beantragten die Beigeladenen (nachträglich) die Genehmigung ihres Vorhabens, die Nutzungsänderung rückgängig zu machen, das Gebäude also wieder vollständig zu Wohnzwecken zu nutzen. Abermals weisen die Bauvorlagen die „Waschküche“ als massiven Raum mit einer Wandstärke von 25 cm aus. Die Baugenehmigung wurde mit Datum vom 22. Januar 2013 erteilt. Das Wohnhaus der Klägerin (G. 2) wurde auf der Grundlage eines Bauerlaubnisscheins vom Dezember 1901 errichtet. Bereits die Bauvorlagen zu dieser Genehmigung stellen zwei rückwärtige, zur Grenze hin fensterlose Anbauten dar, die als „Stall“ und als Raum für Futtermittel bezeichnet sind. Diese Anbauten wurden auf der Grundlage eines Bauscheins vom Februar 1908 zu einem (nach Norden und Osten nach wie vor fensterlosen) „Zimmer“ umgebaut und umgenutzt. Auf der Grundlage eines Bauscheins vom Mai 1949 wurde das Wohnhaus auf der Südseite um einen Windfang erweitert. Im August 1955 wurde die Erweiterung der rückwärtigen Anbauten nach Süden – etwa auf die heutige Länge – genehmigt. Dabei sollte der Erweiterungsteil allerdings nur aus einem etwas mehr als 50 cm aus dem Gelände aufsteigenden Keller mit einer darauf befindlichen, erhöhten Terrasse bestehen. Auf der Grundlage eines Bauscheins vom Juli 1963 wurde diese Terrasse – nach Aktenlage – durch einen geschlossenen, fensterlosen Büroraum ersetzt. Im Jahre 1977 wurde in den Räumlichkeiten – ohne Einholung einer Baugenehmigung – ein Massage- und Fußpflegesalon eingerichtet. Eine entsprechende Baugenehmigung wurde im März 1978 nachträglich erteilt. Die Bauvorlagen stellen erstmals zwei Fenster in dem östlichen Anbau (als Bestand) dar. Die Baugenehmigung, die einige brandschutztechnische Ertüchtigungen vorsah, wurde offenbar infolge des Verkaufs des Grundstücks und der Aufgabe der Nutzung als Massagesalon nicht ausgenutzt; mit Schreiben vom 4. Dezember 1981 teilte die Beklagte der früheren Eigentümerin mit, dass die Baugenehmigung durch Fristablauf erloschen sei. Im Oktober 1987 wurde die an die Südseite des Wohnhauses anschließende Doppelgarage genehmigt, im November 1987 ein an die Rückwand des Garagengebäudes anschließender überdachter Freisitz. Das Grundstück ist – wohl ebenfalls seit 1987 – (auch) Sitz der I°°°°° E°°°°° GmbH, die sich mit „°°°°°“ beschäftigt. Im Dezember 2011 wandte die Klägerin sich an die Beklagte und fragte an, welche baulichen und nutzungsrechtlichen Änderungen auf dem Nachbargrundstück vorlägen, insbesondere im unmittelbaren Grenzbereich. Die Beklagte führte daraufhin mehrere Ortsbesichtigungen durch und nahm (wegen des zur Straße hin in unmittelbarer Nähe zur Grenze bestehenden Fensters der „Waschküche“) Rücksprache mit der Brandschutzdienststelle. Anschließend teilte sie der Klägerin unter dem 14. März 2012 mit, sie habe keine baurechtlichen Beanstandungen feststellen können. Bei den rückwärtigen Anbauten auf dem Grundstück der Beigeladenen handele es sich um bereits in den fünfziger Jahren genehmigte bauliche Anlagen. Eine Brandgefahr gehe von dieser Grenzbebauung nicht aus. Die Klägerin antwortete unter dem 19. März 2012, es sei jahrzehntelang eine Waschküche ohne Rückwand und ohne Fenster vorhanden gewesen; als Rückwand habe ihre eigene Giebelwand gedient. Nunmehr seien ein Badezimmer mit Dusche und WC vorhanden, ein zuvor nicht vorhandenes Fenster eingebaut und eine zuvor nicht vorhandene Außenwand zur Nachbargrenze errichtet. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2012 mit, sie sehe keine Veranlassung für weitere Maßnahmen oder Erläuterungen. Daraufhin wandte die Klägerin sich erneut – nunmehr durch ihre Prozessbevollmächtigten – an die Beklagte und verlangte Auskunft über die auf dem Nachbargrundstück erfolgten Veränderungen. Wenig später fragte der Beigeladene zu 2. seinerseits bei der Beklagten an, ob die beiden rückwärtigen Fenster in dem Anbau der Klägerin genehmigt seien und für welche Nutzung dieser Anbau genehmigt sei. Mit Schreiben vom 24. September 2012, vom 23. Oktober 2012, vom 2. Januar 2013 und vom 17. Juni 2013 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch einmal ein bauordnungsrechtliches Tätigwerden gegen die Beigeladenen an; es bestünden erhebliche Zweifel, ob die grenzständigen Anbauten den abstandrechtlichen Vorgaben sowie den Vorgaben des Brandschutzes genügten. Unter dem 26. Juni 2013 antwortete die Beklagte, es bestehe aus ihrer Sicht kein Handlungsbedarf. Am 28. August 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Dem Liegenschaftskataster sei zu entnehmen, dass zwischen dem Anbau der Beigeladenen und dem Gebäude G. 2 keine Verbindung bestehen sollte. Die an ihre eigene Giebelwand angrenzende Außenwand des Anbaus, das Fenster und die Nutzung als Badezimmer seien nach ihrer Kenntnis nicht genehmigt. Sie verletzten überdies abstandflächen-, brandschutz- und schallschutzrechtliche Vorschriften der Landesbauordnung. Die Beklagte sei verpflichtet, gegen diese Verstöße einzuschreiten; das Ermessen sei entsprechend reduziert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, aufgrund ihres Antrags vom 24. September 2012 ordnungsbehördlich gegen den im hinteren Grundstücksbereich an ihr Grundstück angrenzenden Anbau der Beigeladenen zur Durchsetzung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Abstandflächenregelungen und der Schallschutzvorgaben der Landesbauordnung NRW einzuschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie sei nicht zum Einschreiten verpflichtet. Ungeachtet der Frage, ob der bauliche Bestand auf dem Grundstück der Beigeladenen nach heutiger Rechtslage legal sei, seien die Anbauten jedenfalls in den fünfziger Jahren rechtmäßig errichtet worden und damit bestandsgeschützt. Die von der Klägerin angesprochenen Vorschriften des Bauordnungsrechts habe es bei Errichtung der baulichen Anlage noch nicht gegeben. Das Fenster und die Rückwand des Anbaus seien im Übrigen bereits Gegenstand der Baugenehmigung aus den fünfziger Jahren gewesen; sie seien entgegen der Behauptung der Klägerin also nicht nachträglich hinzugekommen. Die Waschküche werde auch nach wie vor als Waschküche genutzt; sie sei lediglich um ein WC ergänzt worden. Selbst bei Verlust des Bestandsschutzes wäre eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht festzustellen. Brandschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht, da der streitgegenständliche Anbau an die fensterlose Brandwand der Klägerin stoße. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie berufen sich vor allem auf die bestehenden Genehmigungen für die Anbauten. Die Kammer hat am 28. August 2014 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Anschließend hat die Beklagte – wie im Ortstermin vereinbart – eine Stellungnahme ihrer Brandschutzdienststelle vom 24. September 2014 vorgelegt, in welcher ausgeführt wird, dass wegen der fensterlosen, in der Qualität F 90 AB hergestellten Giebelwand des Gebäudes G. 2 keine von den baulichen Anlagen auf dem Grundstück G. 4 ausgehenden Gefahren festzustellen seien. Auf eine Betreibensaufforderung des Gerichts vom 8. Januar 2015 hin hat die Klägerin am 6. März 2015 mitgeteilt, dass das Verfahren fortgeführt werden solle. Mit Ordnungsverfügung vom 19. August 2015 hat die Beklagte den Beigeladenen aufgegeben, einen Holzunterstand und ein Klettergerüst in der Nähe der Grundstücksgrenze zu entfernen. Diese Ordnungsverfügung ist Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens 6 K 4124/15. Die Beigeladenen haben die Beklagte inzwischen ihrerseits mit Schreiben vom 22. September 2015 aufgefordert, gegen die beiden Fenster in dem Anbau der Klägerin ordnungsbehördlich vorzugehen. Die Kammer hat am 24. November 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die mit Vertagung endete. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Unter anderem hat der Beigeladene hier bekundet, dass der Einbau von Dusche, Waschbecken und WC durch die Voreigentümerin im Jahre 2002 oder 2003 vorgenommen worden sei. Die Klägerin hat nunmehr vor allem Probleme des Schallschutzes in den Mittelpunkt ihres Vortrages gerückt. Am 2. März 2016 hat die Kammer einen weiteren Ortstermin durchgeführt, um den in der mündlichen Verhandlung beschriebenen massiven Lärmbeeinträchtigungen nachzugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten im Ortstermin vom 2. März 2016 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen das Gebäude des Beigeladenen oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der betroffene Nachbar hat in der Regel einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2014 - 6 K 2222/11 -, juris. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch nicht zu. Die Kammer geht allerdings zugunsten der Klägerin davon aus, dass einem Anspruch nicht bereits die von der Beklagten angeführte Baugenehmigung für die Errichtung einer „Waschküche“ aus dem Jahre 1951 entgegen steht. Denn da es sich bei dem betreffenden Gebäude bzw. Gebäudeteil heute nicht mehr allein um eine Waschküche, sondern auch um ein Badezimmer handelt, dürfte die Nutzung von der im Jahre 1951 erteilten Baugenehmigung nicht mehr gedeckt sein. Die Einrichtung eines Badezimmers dürfte eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen. Eine solche liegt vor, wenn die neue Nutzung sich von der alten dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- und/ oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist, d.h. schon wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens anders beurteilt werden kann. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 - 6 L 1780/14 -, juris; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, Stand: 2015, § 63 Rdnr. 69. Da § 50 BauO NRW an Bäder und Toilettenräume besondere Anforderungen stellt, liegen die Voraussetzungen einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung wohl vor. Es fehlt indessen an einer Nachbarrechtsverletzung, deretwegen die Klägerin ein behördliches Einschreiten verlangen könnte. Ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Anbauten der Beigeladenen nicht vor. Denn gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 lit. b) BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Vorliegend befinden sich die in Rede stehenden Anbauten innerhalb der nach § 34 Abs. 1 BauGB überbaubaren Grundstücksfläche. Angesichts der in der Umgebung aufzufindenden Bebauung darf nach § 34 Abs. 1 BauGB auch ohne Grenzabstand gebaut werden. Schließlich ist auch die erforderliche Anbausicherung vorhanden, da das Grundstück der Klägerin seinerseits ohne seitlichen Grenzabstand gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen bebaut ist. Demnach kommt es auf die Frage, ob die Klägerin sich auf einen Abstandflächenverstoß überhaupt berufen könnte oder ihr dies wegen eines eigenen Abstandflächenverstoßes nach Treu und Glauben verwehrt wäre, weil der hintere Teil ihres eigenen rückwärtigen Anbaus gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze möglicherweise seinerseits Abstandflächenrecht verletzt, nicht an. Auch mit Blick auf den Brandschutz ist ein Anspruch der Klägerin auf ordnungsbehördliches Einschreiten nicht gegeben. Hinsichtlich des § 17 Abs. 1 BauO NRW, der die Grundvorschrift für den Brandschutz darstellt und verlangt, dass bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, ist festzustellen, dass die Brandschutzdienststelle der Beklagten mehrfach bekundet hat, eine Gefahr sei in brandschutztechnischer Hinsicht nicht gegeben, zuletzt in ihrer auf Bitte der Klägerin vorgelegten Stellungnahme vom 24. September 2014. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Hinsichtlich der §§ 29 ff. BauO NRW, die an die bauliche Gestaltung von Wänden und Dächern konkrete Anforderungen stellen, ist bereits fraglich, ob die Anbauten der Beigeladenen nicht jedenfalls teilweise gemäß § 53 Abs. 2 BauO NRW von der Anwendung dieser Vorschriften freigestellt sind. Im Übrigen ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, welche Teile welcher Anlage gegen die insbesondere in § 31 BauO NRW (Gebäudeabschlusswände) und § 35 BauO NRW (Dächer) statuierten Anforderungen verstoßen sollen. Selbst wenn jedoch ein solcher Verstoß feststellbar wäre, wäre der Klägerin die Geltendmachung eines Abwehranspruchs verwehrt. Nach dem im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben stellt das Geltendmachen eines Abwehranspruchs sich nämlich als eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn dem das Einschreiten Fordernden seinerseits ein gleichwertiger Verstoß zur Last fällt. Dies muss auch für Brandschutzmängel zumindest dann gelten, wenn – wie hier – konkrete Gefahren für Leib und Leben nicht im Raum stehen. Vgl. für Brandschutzmängel VG Aachen, Beschluss vom 21. August 2012 - 3 L 293/12 -, juris; allgemein zur unzulässigen Rechtsausübung wegen wechselseitiger Verstöße OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris. Eine solche Situation ist vorliegend insbesondere in Bezug auf das von der Klägerin konkret angegriffene Fenster in der straßenseitigen Außenwand des als Waschküche und Badezimmer genutzten Anbaus zu verzeichnen. Es mag dahin stehen, ob dieses Fenster nicht sogar durch eine Baugenehmigung gedeckt ist – in den zu der Baugenehmigung vom 15. September 1951 gehörenden Bauvorlagen ist ein Fenster in dieser Wand dargestellt. Der Klägerin ist jedenfalls entgegenzuhalten, dass sich in der grenzständigen Außenwand des rückwärtigen Anbaus auf ihrem eigenen Grundstück zwei Fenster befinden, die ihrerseits gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW verstoßen und die im Übrigen auch nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt sind. Denn mit der Baugenehmigung vom 4. Juli 1963 ist hier lediglich ein fensterloser Büroraum genehmigt worden. Die Baugenehmigung vom 22. März 1978 hingegen legalisiert eine Nutzungsänderung ohne Veränderung der Außenwände des Gebäudes; zudem ist diese Baugenehmigung offenbar niemals ausgenutzt worden und daher erloschen. Weitere Baugenehmigungen sind in Bezug auf den Anbau nicht ersichtlich. Dass sich das von der Klägerin angeführte Einverständnis des damaligen Nachbarn I. vom 10. Juni 1963 auch auf den Einbau von Fenstern bezog, ist für die Kammer nicht erkennbar; zur Eintragung der für die Legalisierung der Fenster erforderlichen Baulast ist es jedenfalls nicht gekommen. Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht aus § 18 Abs. 2 BauO NRW, dem zufolge Gebäude einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben müssen. Ob die in Rede stehenden Anbauten bezüglich des Schallschutzes in jeder Hinsicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, mag dahin stehen. Ein nachbarlicher Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten stünde der Klägerin jedenfalls nur zu, wenn die Nutzung ihres Hauses durch Geräuschbelästigungen, die ihre Ursache in der baulichen Gestaltung der Anbauten der Beigeladenen haben, spürbar beeinträchtigt wäre. Dies ist indes nicht festzustellen. Die Berufsrichter der Kammer haben sich im Ortstermin selbst einen Eindruck von der Situation verschafft und festgestellt, dass Geräusche aus dem als Waschküche und Bad genutzten Anbau innerhalb des Hauses der Klägerin praktisch nicht wahrzunehmen sind. Auch die Klägerin und ihr Mann selbst haben anlässlich des Ortstermins – anders als in der mündlichen Verhandlung – erklärt, es gehe ihnen nicht um die mit der Benutzung der Waschküche bzw. des Badezimmers verbundenen Geräusche, sondern um Geräusche, die durch das Holzhacken auf der Terrasse der Beigeladenen entstehen, und diffuse laute Geräusche, die sie nicht näher einordnen könnten. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Ob ein Anspruch der Klägerin auf ordnungsbehördliches Einschreiten wegen der seit der Errichtung der Anbauten und auch seit dem Umbau der „Waschküche“ verstrichenen Zeit – verbunden mit weiteren Umständen – verwirkt wäre, vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 10 A 50/14 -, mag dahin stehen. Ausweislich des vorgelegten Fortführungsrisses, den die Kammer sich durch den zuständigen Mitarbeiter des Kreises – Abteilung Vermessung und Kataster – eingehend hat erläutern lassen (vgl. das zusammenfassende Schreiben des Berichterstatters vom 19. November 2015), besteht zwischen den streitgegenständlichen Anbauten und der Giebelwand des Hauses der Klägerin jedenfalls bereits mindestens seit 1990 kein Abstand mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.