Beschluss
3 K 2783/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Unterbringung in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist nach § 5c Abs. 6 BVO NRW auf monatlich 256,00 € begrenzt.
• Die Abgrenzung zwischen Pflegeeinrichtung und Einrichtung der Behindertenhilfe richtet sich nach dem Zweck und Charakter der Einrichtung, nicht nach der tatsächlichen Inanspruchnahme einzelner Leistungen.
• Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes oder ein weitergehender Beihilfeanspruch wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt nicht in Betracht, wenn die beihilfefähigen Beträge durch Beihilfe und Pflegeversicherung bereits abgedeckt sind.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Beihilfefähigkeit bei Unterbringung in Einrichtung der Behindertenhilfe • Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Unterbringung in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist nach § 5c Abs. 6 BVO NRW auf monatlich 256,00 € begrenzt. • Die Abgrenzung zwischen Pflegeeinrichtung und Einrichtung der Behindertenhilfe richtet sich nach dem Zweck und Charakter der Einrichtung, nicht nach der tatsächlichen Inanspruchnahme einzelner Leistungen. • Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes oder ein weitergehender Beihilfeanspruch wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt nicht in Betracht, wenn die beihilfefähigen Beträge durch Beihilfe und Pflegeversicherung bereits abgedeckt sind. Der Kläger, ein beihilfeberechtigter Waise, lebt dauerhaft in einer stationären Einrichtung des Sozialwerks St. H1 für Menschen mit psychischer Behinderung. Die monatlichen Heimkosten überstiegen sein Einkommen; Pflegekasse und Beklagter gewährten Teilbeträge, es blieb eine Unterdeckung. Der Beklagte bewilligte Beihilfe in Höhe von 80 % von monatlich 256,00 € und lehnte weitergehende Anträge ab. Der Kläger begehrt höhere Beihilfeleistungen und die Erhöhung des Bemessungssatzes mit Verweis auf Härtefälle und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Eingliederungshilfe wurde zwischenzeitlich von der zuständigen Sozialbehörde gewährt; der Kläger setzte seine Klage fort. Das Gericht prüft, ob die Einrichtung dem Bereich der Behindertenhilfe zuzuordnen ist und ob daraus ein weitergehender Beihilfeanspruch oder eine Satzhöhenerhöhung folgt. • Rechtliche Maßstäbe zur Gewährung von Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist PKH abzulehnen (§§ 114,115 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Nach § 5c Abs. 6 BVO NRW sind Aufwendungen für vollstationäre Unterbringung in Einrichtungen der Behindertenhilfe auf monatlich 256,00 € beihilfefähig; bei 80% Bemessungssatz ergibt sich die gewährte Leistung von 204,80 €. • Die Abgrenzung Pflegeeinrichtung versus Einrichtung der Behindertenhilfe richtet sich nach Zweck und Charakter der Einrichtung (Gesamtkonzept, Fachpersonal, Aufenthaltsdauer, Leistungen der Kostenträger) und nicht danach, wie intensiv pflegerische Leistungen im Einzelfall erbracht werden (§§ 71 Abs. 2 und 4, 43a SGB XI; § 5c BVO NRW). • Das Haus H1 ist nach seinem Selbstverständnis und seiner Leistungsstruktur eine Einrichtung der Behindertenhilfe, in der Rehabilitation und Teilhabe im Vordergrund stehen; damit greift § 5c Abs. 6 BVO NRW und begrenzt die Beihilfefähigkeit. • Eine Einzelfallbetrachtung mit weitergehender Beihilfefähigkeit wegen erheblicher Pflegebedürftigkeit ist ausgeschlossen, weil der klare Wortlaut der Norm auf die Zweckbestimmung abstellt und keine abweichende Einzelfallauflösung zulässt. • Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 BVO NRW kommt nicht in Betracht; die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften liegen nicht vor und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist nicht verletzt, da die beihilfefähigen Kosten durch Beihilfe, Pflegeversicherung und Waisengeld abgedeckt sind. • Die differenzierende Behandlungsregelung für Einrichtungen der Behindertenhilfe gegenüber Pflegeheimen ist verfassungskonform und mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie Gleichheitssatz vereinbar, da sachliche Unterschiede bestehen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Die Klage des Klägers bietet voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Unterbringung im Haus H1 als Einrichtung der Behindertenhilfe einzustufen ist und nach § 5c Abs. 6 BVO NRW die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf monatlich 256,00 € begrenzt ist. Bei 80% Bemessungssatz ergeben sich so gewährte Beihilfeleistungen in Höhe von 204,80 € monatlich; darüber hinaus besteht kein Anspruch. Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes oder ein weitergehender Ausgleich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist nicht erforderlich, weil die maßgeblichen Aufwendungen durch Beihilfe, Pflegeversicherung und das Waisengeld abgedeckt sind. Daraus folgt, dass die angegriffenen Bescheide voraussichtlich rechtmäßig sind und der Kläger keinen weitergehenden Beihilfeanspruch durchsetzen kann.