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Urteil

3 K 6354/19

VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2020:1208.3K6354.19.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung, ob Aufwendungen für Pflegeleistungen im Sinne des § 39 Abs. 2 BBhV vorliegen, kommt es auf die objektive Zweckbestimmung an. Nicht maßgeblich für die Frage ist demgegenüber die inhaltliche Zuordnung der im jeweiligen Einzelfall erbrachten (Pflege-)Leistungen. An ihrer bisherigen Rechtsprechung (s. Urteil vom 31. Januar 2017 – 3 K 3061/15 –, juris, Rn. 62) hält die Kammer damit ausdrücklich nicht mehr fest.(Rn.31) 2. Einrichtungen der Behindertenhilfe, die dem Modell der Binnendifferenzierung folgen, sind auch als Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (in Verbindung mit § 71 Abs. 2 SGB XI; juris: SGB 11) anzusehen. Aufwendungen für sogenannte tagesstrukturierende Maßnahmen, die eine Einrichtung der Behindertenhilfe gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe berechnet, können nicht auf der Grundlage des § 39 Abs. 2 BBhV als beihilfefähig anerkannt werden (Anschluss an VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 - 26 K 5686/15 -, juris).(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung, ob Aufwendungen für Pflegeleistungen im Sinne des § 39 Abs. 2 BBhV vorliegen, kommt es auf die objektive Zweckbestimmung an. Nicht maßgeblich für die Frage ist demgegenüber die inhaltliche Zuordnung der im jeweiligen Einzelfall erbrachten (Pflege-)Leistungen. An ihrer bisherigen Rechtsprechung (s. Urteil vom 31. Januar 2017 – 3 K 3061/15 –, juris, Rn. 62) hält die Kammer damit ausdrücklich nicht mehr fest.(Rn.31) 2. Einrichtungen der Behindertenhilfe, die dem Modell der Binnendifferenzierung folgen, sind auch als Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (in Verbindung mit § 71 Abs. 2 SGB XI; juris: SGB 11) anzusehen. Aufwendungen für sogenannte tagesstrukturierende Maßnahmen, die eine Einrichtung der Behindertenhilfe gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe berechnet, können nicht auf der Grundlage des § 39 Abs. 2 BBhV als beihilfefähig anerkannt werden (Anschluss an VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 - 26 K 5686/15 -, juris).(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 beantragten weiteren Beihilfe durch die Beklagte für die vollstationäre Pflege des Herrn xxx in der Einrichtung des „xxx“ der xxx-Stiftung in xxx. Die Bescheide der Beklagten vom 08.02.2019 und 09.09.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 20.11.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechter Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil, vom 26. März 2015 ‒ 5 C 9.14 ‒, juris). Anwendbar ist daher – ausgehend davon, dass der Kläger die Gewährung einer weiteren Beihilfe für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 begehrt – die im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Gesundheit ergangene Verordnung des Bundesministeriums des Innern über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13.02.2009 in der vom 05.04.2017 bis 30.07.2018 sowie 31.07.2018 bis 31.12.2018 geltenden Fassung. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege richtet sich dabei nach § 39 BBhV (in seiner in den genannten Zeiträumen jeweils geltenden Fassung). Danach sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Hiervon erfasst sind pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBhV). § 43 Absatz 2 und 4 SGB XI gilt dabei entsprechend (§ 39 Abs. 1 Satz 3 BBhV). Die danach für vollstationäre Pflege zustehenden Höchstbeträge decken die tatsächlich anfallenden Kosten nicht annähernd (vgl. Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften Kommentar, Stand: Oktober 2020, § 39 Rn. 16). Aufwendungen, die die Höchstbeträge nach § 39 Abs. 1 BBhV übersteigen, hat der Beihilfeberechtigte grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 1 A 658/16 –, juris, Rn. 41). Eine weitergehende Beihilfe für vollstationäre Pflege kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 BBhV verlangt werden. Danach sind – sofern die jeweilige Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet – Aufwendungen für vollstationäre Pflege, die über den nach § 39 Abs. 1 BBhV beihilfefähigen Betrag hinausgehen, auf Antrag unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen beihilfefähig. Voraussetzung für die Gewährung einer weiteren Beihilfe auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 BBhV ist insbesondere, dass dem Beihilfeberechtigten der in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 BBhV genannte Teil seines Einkommens andernfalls nicht verbleiben würde. Vor diesem Hintergrund ist § 39 Abs. 2 BBhV als Härtefallregelung zu sehen (vgl. Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften Kommentar, Stand: Oktober 2020, § 39 Rn. 16 ff.). Zu beachten ist, dass der Beihilfesatz sich im Fall des § 39 Abs. 2 BBhV auf jeweils 100 % erhöht (vgl. § 47 Abs. 6 BBhV). Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte weitere Gewährung einer Beihilfe für die vollstationäre Unterbringung des Herrn xxx. Zwar ist der Kläger aus übergeleitetem Recht antragsberechtigt (vgl. § 93 Abs. 1 SGB XII) und konnte den Beihilfeanspruch damit selbst geltend machen; eine entsprechende Überleitungsanzeige des Klägers erfolgte am 15.03.2018. Geltend gemacht werden kann durch den Kläger der Anspruch aus übergeleitetem Recht dabei für den gesamten von seiner vorliegenden Klage umfassten Zeitraum, auch wenn die Überleitungsanzeige erst während dieses Zeitraums erfolgte (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 93 Rn. 25, 32). Auch ist der Kläger anspruchsberechtigt. Die Leistungspflicht des Klägers ist gegenüber derjenigen der Beklagten nachrangig, die Leistungserbringung durch den Kläger mithin nur vorschussweise erfolgt. Zwar ist das Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits durch eine Nachrangigkeit bzw. Subsidiarität der jeweiligen Leistungspflicht gegenüber anderen Leistungspflichten bestimmt. Für den Kläger ergibt sich dies aus dem in § 2 Abs. 1, 2 SGB XII enthaltenen Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe; für die Beklagte gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV der Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe (vgl. hierzu bereits VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – 3 K 3061/15 –, juris, Rn. 44, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist seit längerem geklärt, dass sich bei Aufeinandertreffen zweier – an sich gegenüber anderen jeweils nachrangingen – Leistungspflichten, nur ein Nachrangigkeits-/Subsidiaritätsgrundsatz durchsetzen kann. Nach einhelliger Auffassung setzt sich in Fällen der vorliegenden Art der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe durch (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 – 2 C 5.94 –, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 1996 – 4 S 1467/94 –, juris, Rn. 21), wenn und weil (wie hier) der Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen nur vorschussweise übernommen hat (zum Ganzen vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – 3 K 3061/15 –, juris, Rn. 45, m.w.N.). Dem Kläger steht jedoch über die ihm von der Beklagten auf Grundlage von § 39 Abs. 1 BBhV bereits gewährte Beihilfe und über den ihm darüber hinaus auf Grundlage von § 39 Abs. 2 bereits bewilligten Beihilfezuschuss hinaus kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe auf Grundlage von (ebenfalls) § 39 Abs. 2 BBhV zu. Dies ergibt sich daraus, dass die (weiteren) Aufwendungen, die der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten erstattet verlangt – namentlich die Aufwendungen für die von dem klägerischen (Klage-)Antrag erfassten tagesstrukturierenden Maßnahmen, die im Rahmen der vollstationären Pflege des Herrn xxx angefallen sind –, dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 BBhV nicht unterfallen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 39 Abs. 2 BBhV steht im systematischen Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 BBhV. Vom Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 BBhV umfasst sind folglich – § 39 Abs. 1 BBhV entsprechend – „Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung“ (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Erfasst werden von § 39 Abs. 2 BBhV (sowie auch § 39 Abs. 1 BBhV) mithin Aufwendungen für Pflegeleistungen, die in einer (stationären) Pflegeeinrichtung erbracht wurden, mit der ein Versorgungsvertrag im Sinne des § 72 SGB XI (angesprochen ist hier – sowie auch im Folgenden – das SGB XI in seiner vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung) besteht. Dies sind einzig Pflegeeinrichtungen, die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). § 39 Abs. 2 BBhV (sowie auch § 39 Abs. 1 BBhV), der Aufwendungen für „vollstationäre“ Pflege erfasst, bezieht sich damit auf stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI. Hierunter fallen wiederum nicht – dies ergibt sich aus § 71 Abs. 4 SGB XI– stationäre Einrichtungen, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, ferner nicht Krankenhäuser, mithin auch nicht stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (zu letzterem vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 3 P 1/15 R –, juris, Rn. 23; siehe auch Schütze, in: Udsching/Schütze, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 5. Auflage 2018, § 71 Rn. 12a). Abzuleiten ist hieraus, dass eine stationäre Einrichtung nur dann als Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 SGB XI angesehen werden kann, wenn ihrem objektiven Leistungszweck nach pflegerische Zwecke im Vordergrund stehen (vgl. dazu Schütze, in: Udsching/Schütze, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 5. Auflage 2018, § 71 Rn. 12a). Auch für die Frage, ob im beihilferechtlichen Sinne eine (vollstationäre) Pflegeeinrichtung vorliegt oder nicht, ist folglich – nachdem in § 39 Abs. 1 BBhV auf die Vorschrift des § 72 SGB XI verwiesen wird – die objektive Zweckbestimmung der Einrichtung maßgeblich (so im Ergebnis auch (jeweils zu § 5 c BVO NRW a.F.) VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 – 26 K 5686/15 –, juris, Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.03.2016 – 3 K 2783/14 –, juris, Rn. 25). Nicht maßgeblich ist für die Frage ist demgegenüber die inhaltliche Zuordnung der im jeweiligen Einzelfall erbrachten (Pflege-)Leistungen. An ihrer bisherigen Rechtsprechung (s. Urteil vom 31. Januar 2017 – 3 K 3061/15 –, juris, Rn. 62) hält die Kammer damit ausdrücklich nicht mehr fest (zur nicht maßgeblichen Anknüpfung an die inhaltliche Bewertung der im Einzelfall erbrachten Leistung siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 – 26 K 5686/15 –, juris, Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2016 – 3 K 2783/14 –, juris, Rn. 32; siehe auch bereits (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F.) BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 7.94 –, juris, Rn. 22 sowie hieran anknüpfend (zu jeweils ebenfalls § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Mai 1997 – 12 A 897/95 –, juris, Rn. 27; Urteil vom 28. Februar 1997 – 12 A 4013/94 –, juris, Rn. 31). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LC 79/14, juris, Rn. 37), auf die die Kammer in ihrer genannten Entscheidung vom 31. Januar 2017 Bezug genommen hat. Anders als im vorliegenden Fall sowie auch dem der Entscheidung der Kammer vom 31. Januar 2017 zugrundeliegenden Fall hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht über die Frage der Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 BBhV und mithin des Vorliegens einer Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 71 Abs. 2) SGB XI zu entscheiden, sondern vielmehr über die Frage der Anwendbarkeit des § 39 a BBhV. Diese Vorschrift behandelt die Frage der Beteiligung der Pflegekasse an pflegerischen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung (auch) pflegebedürftiger Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinne des § 72 Abs. 4 SGB XI entstehen (zur gesetzgeberischen Intention der Vorschrift des § 39 a BBhV vgl. (unter Verweis auf BR-Drs. 228/1/96, S. 3 f.) Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LC 79/14 –, juris, Rn. 31, m.w.N.; vgl. auch (zur Parallelvorschrift des § 43 a SGB XI sowie ebenfalls unter Verweis auf BR-Drs. 228/1/96, S. 3 f.) Schütze, in: Udsching/Schütze, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 5. Auflage 2018, § 71 Rn. 12a). Die durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheidende Frage, ob eine Wohnstätte und eine Behindertenwerkstatt, welche räumlich und organisatorisch getrennt sind und bei jeweils eigenständiger Betrachtung keine vollstationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen darstellen, in ihrem Zusammenwirken als Gesamteinrichtung eine vollstationäre Einrichtung in diesem Sinne bilden, betrifft damit einzig Abgrenzungsfragen hinsichtlich des Vorliegens einer stationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI und ist damit gänzlich anders gelagert als die vorliegend zu entscheidende Frage des Vorliegens einer Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 – 26 K 5686/15 –, juris, Rn. 55 ff.). Ausgehend von dem Vorstehenden können die (weiteren) Aufwendungen, die der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend macht, nicht auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 BBhV als beihilfefähig anerkannt werden. Zwar handelt es sich bei dem Haus xxx des „xxx“, in der der bei der Beklagten beihilfeberechtigte Herr xxx zuletzt wohnhaft war und betreut wurde, seiner objektiven Zweckbestimmung nach um eine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 39 Abs. 2 BBhV (sowie auch im Sinne des § 39 Abs. 1 BBhV) i.V.m. §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 2 SGB XI. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei dem Haus xxx des „xxx“ um eine sogenannte „binnendifferenzierte Einrichtung“ handelt. Allerdings führt dies nicht dazu, dass auch die Aufwendungen der (mit der vorliegenden Klage (weiter) geltend gemachten) durch die Pflegeinrichtung erbrachten tagesstrukturierenden Maßnahmen – diese stellen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung dar – nach § 39 Abs. 2 BBhV als beihilfefähig anzuerkennen wären und eine Erstattung solcher Aufwendungen auf dieser Grundlage erfolgen könnte. Einrichtungen, die dem Modell der Binnendifferenzierung folgen, liegt der Gedanke zugrunde, Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung zusammenzuführen, indem innerhalb von vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe – „binnendifferenziert“ von diesen – eigenständige Einrichtungsteile eingerichtet werden, die in vollem Umfang alle Erfordernisse einer Pflegeeinrichtung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Versorgungsvertrag, selbstständig wirtschaftende Einrichtung, ständige Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft, Pflegebedürftigkeit der Bewohner) erfüllen. Unabhängig davon werden allen Bewohnern Eingliederungshilfeleistungen auf der Grundlage von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII im notwendigen Umfang angeboten (zum Ganzen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 – 26 K 5686/15 –, juris, Rn. 39 f., m.w.N.). Zu sehen ist das Modell der Binnendifferenzierung als Instrument der Versorgung behinderter Menschen mit überwiegender Pflegebedürftigkeit bei zusätzlichem Eingliederungshilfebedarf. Für diese führt das Modell der Binnendifferenzierung dazu, dass in (voll-)stationären Einrichtungen die vollen (pauschalen) Leistungsbeträge des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (in Abgrenzung zu den sich aus § 43 a Satz 1, 2 SGB XI sich ergebenden (geringeren) Leistungsbeträgen im Falle fehlender Binnendifferenzierung) in Anspruch genommen werden können, mithin diese die Leistungen der Pflegeversicherung ausschöpfen können (vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 – 26 K 5686/17 –, juris, Rn. 41 f., m.w.N.). Nach außen treten die Einrichtungen, die dem Modell der Binnendifferenzierung folgen, als einheitliche Einrichtung in Erscheinung. Tatsächlich bilden diese – vor dem Hintergrund von § 71 Abs. 4 SGB XI, wonach Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht zugleich Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI sein können – im rechtlichen Sinne jedoch zwei Einrichtungen, zum einen eine originäre Einrichtung der Behindertenhilfe, zum anderen „binnendifferenziert“ von dieser eine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI. Diese schließen – jeweils rechtlich eigenständig – mit den jeweils zuständigen Leistungsträgern die hierfür jeweils erforderlichen Vereinbarungen, namentlich Eingliederungshilfevereinbarungen mit dem örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe (für die Einrichtung der Behindertenhilfe) sowie parallel Pflegevereinbarungen mit den nach dem SGB XI hierfür zuständigen Leistungsträgern (zum Ganzen vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 – 26 K 5686/17 –, juris, Rn. 43 f., 46). Auch das Haus xxx des „xxx“, in der der gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigte Herr xxx zuletzt wohnhaft war und betreut wurde, verfolgt das Modell der Binnendifferenzierung. Zu entnehmen ist dies bereits dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren. Hierfür sprechen aber auch die Unterlagen, die der Kläger mit Schreiben vom 08.12.2020 vorgelegt hat, namentlich der Versorgungsvertrag, den die xxx-Stiftung mit den nach dem SGB XI zuständigen Leistungsträgern auf der Grundlage von § 72 SGB XI geschlossen hat, sowie des Weiteren die zwischen der xxx-Stiftung und dem Landratsamt xxx als örtlichem Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage von § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossene Vergütungsvereinbarung vom 17.05.2016 über die Vergütung „Tagesstrukturierender Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen, in der Regel Senioren“. Anzuwenden ist der auf der Grundlage von § 72 SGB XI geschlossene Versorgungsvertrag einzig für das Haus xxx des „xxx“ (vgl. § 1 Abs. 1 des Vertrags), im Übrigen gilt für den Wohnverbund (sowie auch weitere Einrichtungen der xxx-Stiftung als Einrichtungsträger) die mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage des § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossene Vergütungsvereinbarung. Es ist damit – entsprechend dem Modell der Binnendifferenzierung – von zwei voneinander zu unterscheidenden Einrichtungsteilen des „xxx“ auszugehen. Schließlich folgt bereits unmittelbar hieraus die (objektive) Zweckausrichtung des Hauses xxx auf den pflegerischen Bereich, versteht sich das Modell der Binnendifferenzierung – wie dargelegt – doch gerade als Instrument der Versorgung behinderter Menschen mit überwiegender Pflegebedürftigkeit (wenn auch nach wie vor bestehendem zusätzlichen Eingliederungsbedarf). Anhaltspunkte dafür, dass dies den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen könnte, bestehen nicht. Im Gegenteil sprechen die Gesamtplanakte des Klägers für Herrn xxx sowie die darin enthaltenen – ebenfalls diesen betreffenden – Entwicklungsberichte für eine entsprechende Ausrichtung dieses Hauses, ergibt sich für diesen daraus doch eindeutig ein den Eingliederungsbedarf (deutlich) überwiegender pflegerischer Bedarf. Die Einstufung des Hauses xxx als Pflegeeinrichtung im Sinne des § 39 Abs. 2 BBhV (und § 39 Abs. 1 BBhV) i.V.m. §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 2 SGB XI führt indes nicht dazu, dass auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten (weiteren) Aufwendungen als nach § 39 Abs. 2 BBhV beihilfefähig anzuerkennen wären. Diese Aufwendungen betreffen, wie sich bereits aus dem gestellten Klageantrag ergibt, sogenannte tagesstrukturierende Maßnahmen, mithin „klassische“ Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die (nur) in der Einrichtung des „xxx“ als Einrichtung nach § 71 Abs. 4 SGB XI entstanden sein können – dafür spricht bereits, dass die auf der Grundlage von § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe geschlossene Vergütungsvereinbarung nur insoweit erging – und nicht auch in dessen Eigenschaft als Pflegeeinrichtung im Sinne des §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 2 SGB XI. Nur letztere vermögen indes – wie dargelegt – den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 BBhV (sowie auch § 39 Abs. 1 BBhV) zu eröffnen. Dafür, dass die Aufwendungen, die mit der vorliegenden Klage (weiter) geltend gemacht werden, Maßnahmen der Eingliederungshilfe betreffen, sprechen auch die Ausführungen des Klägers zur Begründung der vorliegenden Klage. Danach betreffen diese „die Tagesstruktur für Senioren“; verwiesen wird darin zudem auf den Leistungstyp „LT 1.4.6“. Angesprochen sind damit exakt diejenigen Maßnahmen, die der genannten auf Grundlage von § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vergütungsvereinbarung zugrunde liegen (vgl. § 1 Abs. 1 der Vergütungsvereinbarung), und somit eindeutig Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Auch diese Maßnahmen dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 BBhV (und § 39 Abs. 1 BBhV) unterfallen zu lassen, würde der dargelegten Konzeption des Modells der Binnendifferenzierung widersprechen, zeichnet sich dieses doch gerade durch Schaffung zweier voneinander (rechtlich) unabhängiger Einrichtungen – zum Zwecke der Pflege einerseits, zum Zwecke der Eingliederungshilfe andererseits – aus, die selbständig jeweils für ihren Bereich die sie betreffenden Vereinbarungen mit den jeweils zuständigen Leistungsträgern schließen. Diese Konzeption würde unterlaufen, wenn auch Maßnahmen der Eingliederungshilfe dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 BBhV (und auch § 39 Abs. 1 BBhV) – etwa durch Vornahme einer inhaltlichen Schwerpunktbildung der Maßnahmen (so früher VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – 3 K 3061/15 –, juris, Rn. 62) – unterfallen würden. Für das Ergebnis, dass Aufwendungen für Maßnahmen der Eingliederungshilfe dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 BBhV (sowie auch § 39 Abs. 1 BBhV) auch im Modell der „Binnendifferenzierung“ nicht unterfallen, spricht auch der Sinn und Zweck des § 39 a BBhV in seinem systematischen Gesamtgefüge. Ohne Bildung eines „binnendifferenzierten“, rechtlich selbstständigen Einrichtungsteils für den Bereich des Hauses Bernhard des „xxx“, welcher die rechtlichen Voraussetzungen sowohl einer (voll-)stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI und zugleich einer Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 4 SGB XI (i.V.m. § 39 a BBhV) erfüllt, wäre die Einrichtung des „Heggbacher Wohnverbunds“ in seiner Gesamtheit – ausgehend von seiner objektiven Zweckrichtung – ohne Weiteres als Einrichtung zu sehen, in der die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft behinderter Menschen im Vordergrund stehen, und mithin einzig als Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI. Dies hätte zur Konsequenz, dass sowohl pflegeversicherungsrechtlich gemäß § 43 a SGB XI als auch (bundes)beihilferechtlich über die Vorschrift des § 39 a BBhV (der auf § 43 a SGB XI verweist) lediglich auf 256 € (bzw. nach der aktuell geltenden Fassung des § 43 a SGB XI) 266 € gedeckelte Kosten als pauschalierter Pflegekostenanteil erstattungs- bzw. beihilfefähig wären, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 – 26 K 5686/17 –, juris, Rn. 48 f., m.w.N.). Erhöht sich erst über das Modell der „Binnendifferenzierung“ der Anteil der Erstattungs- bzw. Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Kosten, kann dies nicht dazu führen, dass darüber hinaus auch noch die nicht pflegebedingten, sondern spezifisch eingliederungshilfebedingten Kosten im Sinne der sozialen Pflegeversicherung erstattungs- bzw. beihilfefähig werden (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 – 26 K 5686/17 –, juris, Rn. 50). Schließlich ist eine Berücksichtigung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Vorschrift des § 39 Abs. 2 BBhV auch deshalb nicht geboten, da es sich hierbei bereits dem Grunde nach nicht um beihilfefähige Aufwendungen handelt. Grundsätzlich sind nach § 80 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen in (unter anderem) Krankheits- und Pflegefällen sowie zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen (vgl. § 80 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BBG) beihilfefähig. Im Gegensatz dazu ist es gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (hier – sowie auch im Folgenden – in seinen maßgeblichen im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 geltenden Fassungen) die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört es gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII insbesondere, behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Im Anschluss regelt § 54 Abs. 1 SGB XII, was Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit und nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. Bereits anhand dieser Aufzählung wird deutlich, dass die hier streitgegenständlichen tagesstrukturierenden Maßnahmen, die Herr xxx empfangen hat, keine Aufwendungen sein können, die zur „Vorbeugung und Behandlung von […] Behinderungen“ anfallen, wie § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG es statuiert. Vielmehr steht nach den dargestellten Regelungen bei der Eingliederungshilfe – wie der Name schon sagt – die Eingliederung bzw. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund (vgl. zum Ganzen VG Oldenburg, Urteil vom 11. März 2015 – 6 A 5690/13 –, juris, Rn. 23). Die Richtigkeit dieser Einschätzung erhellt sich auch dann, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen betrachtet werden. Leistungen einer Einrichtung der Eingliederungshilfe sind Unterkunft und Verpflegung, weitere Maßnahmen und die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (vgl. insoweit § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Im Einzelnen können diese Leistungen die Bereitstellung einer individuellen Unterkunft, die Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen und deren Wartung, Instandhaltung und Reinigung umfassen. Darüber hinaus umfassen die Leistungen der Einrichtung die Verpflegung. Im Rahmen der Maßnahmen werden Leistungen der Teilhabe, der Beratung, der Bildung, der Erziehung, der Förderung und der Grundpflege angeboten, bereitgestellt, und von der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe abgedeckt. Auch diese detaillierte Aufzählung der hier streitigen Leistungen zeigt also, dass es sich bereits dem Grunde nach nicht um beihilfefähige Aufwendungen handelt (zum Ganzen vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 – 6 A 5690/13 –, juris, Rn. 24). Konsequenterweise werden in der BBhV im Grundsatz auch keine Leistungen der Eingliederungshilfe als beihilfefähig angesehen. Einzig nach Maßgabe des § 39 a BBhV i.V.m. § 43 a SGB XI hat die Beihilfe sich an Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu beteiligen, und zwar mit pauschal 256,00 € (nach der hier maßgeblichen Fassung des § 43 a SGB XI) bzw. 266,00 € (nach dessen derzeit geltenden Fassung). Mit dieser Regelung wird jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch – wenn auch nur zu einem geringen Teil – Leistungen erbracht werden, die in erster Linie Pflegeleistungen darstellen; an den Kosten für diese Leistungen soll die Beihilfestelle beteiligt werden (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 – 6 A 6388/13 –, juris, Rn. 27; zur gesetzgeberischen Intention der Vorschrift des § 39 a BBhV siehe auch (unter Verweis auf BR-Drs. 228/1/96, S. 3 f.) Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LC 79/14 –, juris, Rn. 31, m.w.N.; vgl. auch (zur sozialrechtlichen Parallelvorschrift des § 43 a SGB XI sowie ebenfalls unter Verweis auf BR-Drs. 228/1/96, S. 3 f.) Schütze, in: Udsching/Schütze, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 5. Auflage 2018, § 71 Rn. 12a). Dabei orientiert sich die in § 43 a SGB XI (i.V.m. § 39 a BBhV) geregelte Leistung ihrer Höhe nach an dem durchschnittlichen Anteil pflegebedingter Kosten in den Pflegesätzen in Einrichtungen der Behindertenhilfe (vgl. ebenfalls VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 – 6 A 6388/13 –, juris, Rn. 27, m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Zielrichtung der Vorschrift des § 39 a BBhV kann von einer weitergehenden Anerkennung von Aufwendungen der Eingliederungshilfe über dessen ausdrücklichen Regelungsgehalt hinaus, mithin nicht ausgegangen werden. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach der Vorschrift des § 39 Abs. 2 BBhV ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere kann ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, in der die Gewährung von Beihilfe ihre Grundlage hat, nicht angenommen werden. Ein solcher Verstoß liegt hier bereits deshalb nicht vor, nachdem es sich bei Leistungen der Eingliederungshilfe, wie vorliegend streitgegenständlich, aus den genannten Gründen von vornherein nicht um beihilfefähige Aufwendungen handeln kann. Der Kläger hat zudem auch keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe aus § 6 Abs. 6 BBhV, dies mit Blick darauf, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers bereits im Rahmen der Vorschrift des § 39 Abs. 2 (i.V.m. Abs. 3) BBhV Berücksichtigung gefunden hat. Dass unter Härtegesichtspunkte dem Kläger hierüber hinaus eine weitere Beihilfe zu gewähren wäre, ist nicht ersichtlich und abgesehen davon auch nicht vorgetragen. Schließlich kann der Kläger die geltend gemachte (weitere) Beihilfe auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes beanspruchen. Insbesondere kann er nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm für vergangene Abrechnungszeiträume, namentlich noch für das Jahr 2016, für Herrn xxx – in Abweichung zu dem streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum – Beihilfeleistungen in Höhe von 33.693,66 € (auf der Grundlage von wohl ebenfalls § 39 Abs. 2 BBhV) gezahlt worden seien. Soweit daraus Vertrauen in eine abweichende Bewilligungspraxis entstanden sein sollte – dies bleibt offen –, wäre dieses Vertrauen jedenfalls nicht geschützt. Jeder Beihilfeantrag eröffnet regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände begründet eine frühere Bewilligung damit keinen Anspruch auf eine gleichbleibende Entscheidungspraxis (so im Ergebnis auch (zu § 5 Abs. 6 BVO BW) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 S 3166/11 –, juris, Rn. 44, m.w.N.). Gründe, dies hier ausnahmsweise anders zu sehen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. §§ 124, 124 a VwGO). Der Kläger begehrt aus übergeleitetem Recht von der Beklagten die Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 11.789,20 € für die Unterbringung des gegenüber der Beklagten zu 50 % beihilfeberechtigten Herrn xxx in der vollstationären Pflegeeinrichtung „xxx“ der xxx-Stiftung in xxx. Der gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigte Herr xxx wurde am 06.10.1931 geboren. Er lebte vom 14.02.1941 bis zu seinem Versterben am 14.09.2019 in der genannten Einrichtung der xxx-Stiftung in xxx. Zuletzt lebte er dort in der Wohngruppe xxx im binnendifferenzierten Haus xxx. Für dieses besteht sowohl ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB SGB XI mit nach dem SGB XI zuständigen Leistungsträgern (siehe S. 140 ff. der Gerichtsakte) als auch eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Landkreis xxx als örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe (siehe S. 146 ff. der Gerichtsakte). Für seine Unterbringung in der genannten Einrichtung erhielt Herr xxx vom Kläger bis zu seinem Tod Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem BSHG bzw. SGB XII. Die Leitungen wurden seit dem Jahr 2005 gewährt, mithin ab Übergang der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe von den Landeswohlfahrtsverbänden als überörtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe auf die jeweils örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe. Ab dem 01.01.2017 war Herr xxx in Pflegegrad 2 (bei vollstationärer Pflege) eingestuft. Von der Beklagten erhielt er Versorgungsbezüge, des Weiteren bezog er eine Altersrente. Am 30.01.2019 stellte der Kläger bei der Beklagten (unter Beifügung von Aufstellungen und Rechnungen) aus übergeleitetem Recht einen Antrag auf Festsetzung einer Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung im Zusammenhang mit der Unterbringung des Herrn xxx in der oben genannten Einrichtung im Zeitraum von Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018. Mit Bescheid vom 08.02.2019 gab die Beklagte diesem Antrag teilweise statt und gewährte eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 16.504,35 €. Ausgegangen war die Beklagte insoweit von beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von monatlich 2.173,81 € (insgesamt 26.085,72 €). Hieraus ermittelte die Beklagte eine für die Monate Januar 2018 bis September 2018 festzusetzende Beihilfe in Höhe von jeweils 1.371,65 € (50 % aus beihilfefähigen 770,00 € sowie 100 % von beihilfefähigen weiteren 986,65 €), für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich 1.386,50 € (50 % aus beihilfefähigen 770,00 € sowie 100 % aus beihilfefähigen weiteren 1.001,50 €). Die Berechnung des Beihilfezuschusses bei vollstationärer Pflege erfolge auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 und 3 BBhV unter Berücksichtigung des dort festgelegten, vom Einkommen des Herrn xxx abhängigen Eigenanteils. Gegen den Bescheid vom 08.02.2019 legte der Kläger mit Schreiben vom 12.02.2019 Widerspruch ein. Geltend gemacht wurde eine weitergehende Bezuschussung der ungedeckten Heimkosten. Mit Schreiben vom 04.04.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die erfolgten Zahlungen korrekt erfolgt seien. Herr xxx sei im binnendifferenzierten Bereich des „xxx“ untergebracht. Im binnendifferenzierten Bereich sei eine Erstattung der Pflegepauschale möglich. Zusätzlich könne ein Beihilfezuschuss erstattet werden. Bei diesem seien jedoch nicht diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die der Kläger in Rechnung gestellt habe. Zu berücksichtigen seien einzig die sich aus der mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe geschlossenen Vergütungsvereinbarung ergebenden Tagessätze in Höhe von 71,46 € (40,57: pflegebedingte Kosten, 10,21 €: Unterkunft, 8,36 €: Verpflegung, 1,12 €: Ausbildung, 11,20 €: Investition), mithin 2.173,81 € monatlich (71,46 € x 30,42). Hiervon sei für die Ermittlung des zusätzlich zu gewährenden Beihilfezuschusses die Pflegepauschale in Höhe von 770,00 € abzuziehen sowie des Weiteren (für den Monat Januar 2018) ein Eigenanteil in Höhe von 417,16 €. Hieraus ergebe sich (ebenfalls für den Monat Januar 2018) der ermittelte Beihilfezuschuss in Höhe von 986,65 €. Der Kläger entgegnete, dass ihm für Herrn xxx noch im Jahr 2016 Beihilfeleistungen in Höhe von 33.693,66 € gewährt worden seien. Weshalb er nunmehr geringere Leistungen erhalten solle, habe der Beklagte nicht näher begründet. Seiner Auffassung nach seien bei der Berechnung des Beihilfezuschusses auch die tagesstrukturierenden Maßnahmen im Rahmen der Gesamtpflegesituation des Herrn xxx zu berücksichtigen. Innerhalb der Tagesbetreuung finde überwiegend Pflege statt; diese sei zusammen mit dem „Wohnen“ in Gesamtbetrachtung als eine „einheitliche vollstationäre Einrichtung anzusehen“. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei den berechneten Heimkosten handle es sich um keine reinen Pflegekosten im Sinne der vollstationären Pflege nach dem SGB XI, da auch Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII enthalten seien. Diese könnten nicht bei der Berechnung des Beihilfezuschusses nach § 39 Abs. 2 der BBhV zugrunde gelegt werden. Zugrunde gelegt werden könnten in diesem Zusammenhang einzig die Pflegekosten für die Aufwendungen der vollstationären Pflege auf der Grundlage des SGB XI. Nach der Pflegeeinrichtungsdatenbank des Verbands der Privaten Krankenversicherung würden sich die aktuellen Pflegekosten des „xxx“ der xxx-Stiftung für vollstationäre Pflege aus der pflegebezogenen Vergütung für Pflegegrad 2 aus täglich jeweils 40,57 € (Unterkunft), Verpflegung (10,21 € + 8,36 € = 18,57 €), Investitionskosten (11,20 €) und Ausbildungsvergütung (1,13 €) zusammensetzen. Diese seien bei der Berechnung des Beihilfezuschusses zugrunde gelegt worden. Ein weitergehender Beihilfeanspruch ergebe sich aus § 39 Abs. 2 BBhV nicht. Mit Bescheid vom 09.09.2019 erstattete die Beklagte dem Kläger – in Korrektur ihres Bescheids vom 08.02.2019 – weitere 3,72 €. Grund hierfür sei, dass bei der Berechnung des Beihilfezuschusses lediglich eine Ausbildungsumlage in Höhe von monatlich 1,12 € statt korrekt 1,13 € berücksichtigt worden sei. Dies führe zur Gewährung einer weiteren Beihilfe von monatlich 0,31 €. Gegen den Bescheid vom 09.09.2019 legte der Kläger mit Schreiben vom 26.09.2019 (ebenfalls) Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die Begründung seines Widerspruchs vom 12.02.2019. Am 13.11.2019 hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2019 auf. Hierzu führte sie aus, dass in ihrem Widerspruchsbescheid vom 03.09.2019 das Datum der erfolgten Nacherstattung sowie die dazugehörige Vorgangsnummer nicht aufgeführt worden seien. Der Widerspruchsbescheid vom 03.09.2019 sei daher zu berichtigen. Unter dem 13.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 12.02.2019 gegen den am 08.02.2019 ergangenen Bescheid unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen erneut mit der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2019 zurück. Diese Entscheidung ging dem Kläger am 20.11.2019 zu. Mit Schreiben vom 20.12.2019, das noch am selben Tag einging, hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen – unter Beifügung weiterer Aufstellungen und Rechnungen – vor: Basis der Berechnung der Beklagten in deren Bescheid vom 08.02.2019 seien einzig die Vergütungssätze der Pflege aus dem geltenden Versorgungsvertrag für die vollstationäre Pflege in Höhe von monatlich 2.173,81 € abzüglich einer Pflegepauschale in Höhe von 50% aus 770,00 € und eines Eigenanteils in Höhe von 417,16 € monatlich gewesen. Die weiteren mit seinem Erstattungsantrag geltenden gemachten Aufwendungen für die Tagesstruktur für Senioren (LT 1.4.6) seien nicht berücksichtigt worden. Bei diesen handle es sich – entsprechend den Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 31.07.2017 – 3 K 3061/15 – um Aufwendungen für Pflegeleistungen im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 BBhV. Erst durch das Zusammentreffen von Tagesstruktur und Wohnbereich sei eine vollständige pflegerische Betreuung von Herrn xxx sichergestellt gewesen, so dass das Wohnen und die Tagesstruktur hier als eine einheitliche vollstationäre Einrichtung anzusehen seien. Bei Herrn xxx seien im Bereich der Tagesbetreuung für Senioren behinderungs- und krankheitsbedingt mehrheitlich Pflegeleistungen vorgenommen worden. Die Aufwendungen für die Tagesbetreuung hätten von der Beklagten im Rahmen der Berechnung von Beihilfeleistungen vollumfänglich miteinbezogen werden müssen. Der monatliche Aufwendungsbetrag für die Tagesbetreuung übersteige jedenfalls das relevante Einkommen von Herrn xxx. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide vom 08.02.2019 und 09.09.2019 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2019 über die bereits bewilligte Beihilfe hinaus, eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 11.714,95 € wegen Aufwendungen für vollstationäre Pflege für die tagesstrukturierende Maßnahme in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (Binnendifferenzierung) für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu verweist sie im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Dem Gericht lagen die Behördenakte des Klägers sowie der Beklagten vor. Auf diese sowie auch die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verwiesen.