Beschluss
9 L 113/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0403.9L113.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.550,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.550,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers vom 27.02.2009, die aufschiebende Wirkung seiner gegen Ziffer 1. der Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28.01.2009 erhobenen Anfechtungsklage und seiner gegen Ziffer 2. der genannten Verfügung erhobenenen Fortsetzungsfeststellungsklage wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 28.01.2009 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1.a) Soweit sich der Antrag auf die unter Ziffer 1. der Klageschrift erhobene Anfechtungsklage gegen die unter Ziffer 1. der streitbefangenen Bauordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung bezieht, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass dieser offensichtlich begründet, noch, dass dieser offensichtlich unbegründet ist, ist aufgrund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Hat die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist. Eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 28.01.2009 kam nicht in Betracht, weil die Anordnung formell rechtmäßig ergangen ist. Insbesondere hat der Antragsgegner diese gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO unter Bezugnahme auf den Schutz der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts ausreichend begründet. Vgl. hierzu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 - , bei juris, m.w.N. Die aufschiebende Wirkung der Klage war hinsichtlich Ziffer 1. der angefochtenen Bauordnungsverfügung vom 28.01.2009 auch nicht wiederherzustellen, weil die materielle Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausgeht. Die Untersagung der Fertigung und des Verkaufs von Kfz- Schildern auf dem privaten Stellplatz vor dem Gebäude L1.---------straße 16 in C. sowie innerhalb des dort abgestellten Verkaufsmobils ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung, der Nutzung und der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Aufnahme der gewerblichen Nutzung in Gestalt des Prägens und Verkaufens von Kfz-Schildern stellt eine formell illegale Nutzungsänderung der Stellplatzfläche dar. Eine Nutzungsänderung bedarf zwar grundsätzlich gemäß § 2 Nr. 4 Buchst. c des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen. Da der Antragsteller aber die neue Nutzung ohne eine entsprechende Anzeige beim zuständigen Bauaufsichtsamt aufgenommen hat, kann er vorliegend das Anzeigeverfahren nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, ZfBR 2007, 702; Schulte in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 63 Rn. 123. Gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW bedarf die Nutzungsänderung der Baugenehmigung. Soweit der Antragsteller auf den Befreiungstatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 47 BauO NRW für Fahrzeugwaagen abstellt, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Einholung einer Baugenehmigung ist auch nicht mit Blick auf die dem Antragsteller erteilte Reisegewerbekarte entbehrlich. Denn diese regelt nur die gewerberechtliche Zulässigkeit seiner Tätigkeit, nicht die baurechtliche. Hierauf wurde der Antragsteller unter Ziffer 4. der Hinweise zur Reisegewerbekarte auch hingewiesen. Die behauptete Genehmigungsfreiheit ergibt sich schließlich auch nicht aus § 65 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW. Danach bedürfen Nutzungsänderungen keiner Genehmigung, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das ortsfeste Abstellen des Verkaufsmobils ist als Errichtung einer baulichen Anlage zu qualifizieren, die ihrerseits gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW der Baugenehmigung bedarf. Das zu gewerblichen Zwecken abgestellte Verkaufsmobil stellt eine bauliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 BauO NRW dar, weil es sich hierbei um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage handelt, wobei sich die Verbundenheit mit dem Erdboden nach Satz 2 daraus ergibt, dass das Verkaufsmobil nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Vgl. Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 2 Rn. 52 m.w.N. Nach den insoweit unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners stellt der Antragsteller das Verkaufsmobil auf der Stellplatzfläche täglich in Anlehnung an die Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle auf. Befreiungstatbestände gemäß §§ 65 ff BauO NRW sind insoweit nicht einschlägig. Der Antragsgegner hat die Nutzungsuntersagung ohne Ermessensfehler selbstständig tragend auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung gestützt. Denn schon die formelle Illegalität eines Vorhabens rechtfertigt zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts in der Regel den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Anders kann es sich nur verhalten, wenn die Nutzungsaufnahme offensichtlich genehmigungsfähig ist, wenn sich ihre materiellrechtliche Zulässigkeit geradezu aufdrängt. Dafür ist allerdings vorauszusetzen, dass bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung sonst keine Hindernisse entgegen stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2008 - 7 A 696/07 -, bei juris; Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 46. Diese Ausnahmevoraussetzungen liegen erkennbar nicht vor. Mit seinem Vorbringen, der Antragsgegner hätte Ermessenserwägungen in Bezug auf die Nutzung des Fahrzeugs als Prägemobil und Zulassungsdienst anstellen müssen, hat der Antragsteller einen Ermessensfehler nicht dargetan. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Dieser hat ausweislich des Sachverhalts der Bauordnungsverfügung festgestellt, dass der Antragsteller das umgebaute Wohnmobil zur Herstellung und zum Verkauf von Kfz-Schildern nutzt. Mit seiner Darstellung der Betriebsabläufe hat der Antragsteller keinen Fehler aufgezeigt. Der Umstand, dass die Anwerbung der Kunden außerhalb der Stellplatzfläche erfolgt und die fertigen Schilder teilweise ausgeliefert werden, ändert nichts daran, dass der Antragsteller das Verkaufsmobil zur Herstellung und zum Verkauf von Kfz-Schildern nutzt. Soweit der Antragsgegner in der Begründung der Bauordnungsverfügung teilweise zusammenfassend vom "Handel mit Autoschildern" spricht, ist dies unschädlich. Ob die untersagte Nutzung darüber hinaus auch gegen materielles Baurecht verstößt, ist demnach nicht entscheidungserheblich. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass das Abstellen des Verkaufsmobils zu gewerblichen Zwecken auf der Stellplatzfläche auch mit materiellem Baurecht nicht vereinbar ist, weil es gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die betroffene Stellplatzfläche befindet sich im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, da sie vor der im Bebauungsplan III/3/61.00 festgesetzten Baulinie liegt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO liegen nicht vor. Gleiches gilt in Bezug auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da die fragliche Nutzung die Grundzüge der Planung berührt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999, - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Erteilung einer Befreiung hier aus, denn die gewerbliche Nutzung in Form von Prägung Verkauf von Kfz-Schildern in einem ortsfest abgestellten Verkaufsmobil innerhalb des Bereichs der nicht überbaubaren Grundstücksfläche berührt die Grundzüge der Planung. Mit der Festsetzung der Baulinie wollte der Plangeber eine bauliche Nutzung der vorderen straßenseitigen Grundstücksbereiche entlang der L1.---------straße ausschließen. Dieses Konzept ist bislang, soweit dies anhand des vorliegenden Karten- und Bildmaterials erkennbar ist, nicht durch anderweitige Bebauung beeinträchtigt worden. Mit der Zulassung der gewerblichen Nutzung würde diese Plankonzeption faktisch aufgegeben, denn das Vorhaben hätte beachtliche Vorbildwirkung für weitere Grundstücke im Bereich der L1.---------straße . In Anbetracht des großen Wettbewerbsdrucks innerhalb des Gewerbes der Schilderpräger und der enormen Bedeutung einer unmittelbaren räumlichen Nähe der Geschäftstätigkeit zur Kfz- Zulassungsstelle ist die Erwartung weiterer Genehmigungsanträge bezüglich vergleichbarer Nutzungen auf den benachbarten Grundstücken keinesfalls fernliegend. Eine derart intensive gewerbliche Nutzung im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche setzt aber eine Entscheidung des Plangebers voraus und darf nicht im Wege von Befreiungen realisiert werden. b) Soweit sich der Antrag auf die unter Ziffer 2. der Klageschrift erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich der unter Ziffer 2. der streitbefangenen Bauordnungsverfügung ausgesprochenen Beseitigungsverfügung bezieht, ist der Antrag bereits unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist mangels Erledigung der Beseitigungsverfügung unstatthaft. Der Verwaltungsakt zeitigt - ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller überhaupt sämtliche von dem Gebot erfassten Werbeanlagen beseitigt hat - jedenfalls noch insoweit Regelungswirkung, als es dem Antragsteller auch nach Beseitigung untersagt bleibt, die beseitigten Werbeschilder wieder aufzustellen. Zudem bildet die Beseitigungsverfügung nachwievor die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Im Übrigen ginge ein Antrag auf Regelung der Vollziehung im Falle der rechtlichen Erledigung des Verwaltungsakts ins Leere und wäre damit unzulässig. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 130. Selbst wenn man - woran für die Kammer erhebliche Zweifel bestehen - die Ziffer 2. der anwaltlichen Klageschrift trotz des entgegen stehenden eindeutigen Wortlauts als Anfechtungsklage und dementsprechend den Eilantrag insoweit als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage auslegte, bliebe der so verstandene Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg, weil er dann zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet wäre. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Beseitigungsverfügung nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat auch diese Verfügung zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 1 BauO NRW gestützt. Der vom Antragsteller behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW stellt ein rein formelles Begründungsgebot auf, dem der Antragsgegner auch Genüge getan hat. Soweit der Antragsteller meint, die Begründung sei inhaltlich widersprüchlich, so ist dies eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides. Ob die Aufstellung bzw. Anbringung der Werbeschilder ohne Baugenehmigung formell illegal war oder ob der Antragsteller wegen der geringen Größe der einzelnen Werbeschilder gemäß § 65 Abs. Nr. 33 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedurfte. Denn die Anbringung bzw. Aufstellung der Werbeschilder verstößt - worauf der Antragsgegner seine Beseitigungsverfügung auch gestützt hat - jedenfalls gegen materielles Baurecht. Die unter Ziffer 2. des Bescheidtenors aufgeführten Schilder sind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Werbeanlagen sind nach dieser Vorschrift alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Im vorliegenden Fall ist sowohl für das auf dem Stellplatz aufgestellte Schild, als auch hinsichtlich der im oder am Verkaufsmobil angebrachten Schilder von einer Ortsfestigkeit auszugehen. Zwar handelt es sich bei der an Taxen, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Omnibussen, Verkaufs- und Werkstattwagen etc. angebrachten Reklame regelmäßig nicht um ortsfeste Werbemittel. Diese am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge unterliegen dann auch im Hinblick auf die angebrachten Werbemittel nur den straßenverkehrsrechtlichen, nicht aber den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Wenn aber an sich nicht ortsfeste Objekte und Einrichtungen - wie beispielsweise Anhänger und Auflieger - längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmten werbeträchtigen Stellen - wie an Kreuzungen, viel befahrenen Straßen, Abzweigungen, auf Brücken usw. aufgestellt werden, erfüllen sie das Merkmal der Ortsfestigkeit. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2003 - 10 B 890/03 -, BRS 66 Nr. 152, Urteil vom 17.02.1998 - 11 A 5274/96 - BRS 60 Nr. 130, Beschluss vom 24.11.2000 - 7 A 1473/00 -, Beschluss vom 28.09.2001 - 10 A 462/01 -, Beschluss vom 22.03.2004 - 10 B 508/04 -; Bay.OLG, Beschluss vom 31.07.1997 - 3 ObOwi 77/97 - BRS 59 Nr. 135. Dies gilt nicht nur für speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Werbeträger, sondern auch für Kraftfahrzeuge, die mit ihrer Werbeaufschrift zwar bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, dann aber zeitweise so geparkt werden, dass sie die Funktion einer ortsfesten Werbeanlage erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.07.2003, a.a.O., und vom 11.08.1993 - 11 B 1703/93 -. Bei der Beurteilung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme des Fahrzeug am Straßenverkehr - jedenfalls vorübergehend - beendet ist und die Werbeflächen an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten sollen. Dabei kommt es weniger auf die konkrete Dauer der Aufstellung an, sondern darauf, ob die objektiven Umstände das abgestellte Fahrzeug wie eine Werbeanlage wirken lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2003, a.a.O., Thüringisches OVG, Urteil vom 10.11.1999 - 1 KO 519/98 -, BRS 62 Nr. 160; Schulte, a.a.O., § 13 Rn. 42 ff. m.w.N. Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Antragsgegners stellt der Antragsteller sein Verkaufsmobil regelmäßig während der Öffnungszeiten der Kfz- Zulassungsstelle auf der Stellplatzfläche an derselben Stelle ab. Das Fahrzeug ist dann dort auch deutlich sichtbar und kann seine Werbewirkung für das Gewerbe des Antragstellers gut entfalten. Mit dieser Form der Aufstellung sind die Kriterien der Ortsfestigkeit auch für die im oder am Verkaufsmobil angebrachten Schilder erfüllt. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben das Fahrzeug auch für die Auslieferung von Kfz-Schildern nutzt. Während der Aufstellung auf dem Parkplatz dient es eindeutig dazu, potentielle Kunden auf seinen Betrieb aufmerksam zu machen und anzulocken, auch wenn der Antragsteller vorträgt, dass er zur Kundenanwerbung regelmäßig die nahe gelegene Kfz- Zulassungsstelle aufsucht. Die Errichtung der Werbeanlagen ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans III/3/61.00 verstößt. Ein solcher Verstoß liegt allerdings nicht vor mit Blick auf die vom Antragsgegner angeführte gestalterische Festsetzung zur Zulässigkeit von Werbeanlagen. Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung überhaupt hinreichend bestimmt ist, ergibt sich hieraus jedenfalls nicht, dass Werbeanlagen, die vor den Gebäuden aufgestellt werden, unzulässig sind. Die Vorschrift befasst sich lediglich mit der Frage, in welchem Umfang Werbeanlagen am Gebäude zulässig sind. Die vom Antragsteller aufgestellten bzw. angebrachten Werbeanlagen verstoßen jedoch - worauf der Antragsteller auf Seite 4 oben auch hingewiesen hat - gegen die durch Baulinie festgesetzte nicht überbaubare Grundstücksfläche, § 23 Abs. 1 BauNVO. Ihre Errichtung kann auch nicht ausnahmsweise nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden, weil es sich hierbei weder um Nebenanlagen i.S.v. §14 BauNVO, noch um nach der BauO NRW in den Abstandflächen zulässige oder zulassungsfähige Anlagen handelt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche liegen erkennbar nicht vor, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Insoweit gilt das in Bezug auf die Prägung und den Verkaufs von Kfz-Schildern Ausgeführte entsprechend. Der Antragsgegner hat die Beseitigungsverfügung ermessensfehlerfrei auf die materielle Illegalität der Werbeanlagen gestützt. Der Antragsgegner war - auch soweit er im Rahmen seiner Ausführungen zur formellen Illegalität die Gesamtheit der einzelnen Werbeschilder als eine Gesamtwerbeanlage angesehen hat - nicht gehindert, die Beseitigung der einzelnen Schilder zu verlangen. Insoweit ist die Begründung auch nicht - wie der Antragsteller meint - widersprüchlich. c) Der Antrag ist schließlich bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 28.01.2009 begehrt. Denn nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO setzt dies voraus, dass zunächst ein entsprechender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und von dieser abgelehnt worden ist. Hierfür ist dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nichts zu entnehmen. Eine Heilung dieses Mangels ist nicht möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.01.1995 -16 B 181/95 -, Kopp/Schenke, a. a. O.,§ 80 Rn. 185 m.w.N. Der Antrag hat insoweit aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer hat bereits dargelegt, dass die der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegenden behördlichen Maßnahmen offensichtlich rechtmäßig erfolgt sind. Die vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellte Höhe der Gebühr ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es der Antragsgegner sowohl für die Nutzungsuntersagung als auch für das Beseitigungsgebot bei der gesetzlichen Mindestgebühr von jeweils 100 EUR belassen hat. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat den in der Hauptsache anzusetzenden Streitwert hinsichtlich Nutzungsuntersagung und Beseitigungsgebot (5.000 EUR) halbiert sowie hinsichtlich des Gebührenbescheid (200 EUR) geviertelt.