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Urteil

12 K 3414/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine an das Lebensalter anknüpfende Einstufung bei erstmaliger Ernennung kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG bewirken. • Sind die nationalen Besoldungsvorschriften unionsrechtswidrig und lässt sich keine unionsrechtskonforme Auslegung finden, begründet dies nicht zwingend einen Anspruch auf die höchstmögliche Besoldungsstufe. • Ansprüche aus dem AGG (§ 15 Abs. 1, 2 AGG) und ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch unterliegen der kurzen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG; diese Frist beginnt mit der objektiven Klarstellung der Rechtslage (z. B. Verlautbarung eines EuGH-Urteils). • Änderungen im Besoldungsrecht, die künftige Diskriminierungen beseitigen und für Bestandsbeamte Vertrauensschutz durch Überleitungsregelungen gewährleisten, sind mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Nachforderung der Höchstbesoldungsstufe bei altersabhängiger Erststufenbestimmung • Eine an das Lebensalter anknüpfende Einstufung bei erstmaliger Ernennung kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG bewirken. • Sind die nationalen Besoldungsvorschriften unionsrechtswidrig und lässt sich keine unionsrechtskonforme Auslegung finden, begründet dies nicht zwingend einen Anspruch auf die höchstmögliche Besoldungsstufe. • Ansprüche aus dem AGG (§ 15 Abs. 1, 2 AGG) und ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch unterliegen der kurzen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG; diese Frist beginnt mit der objektiven Klarstellung der Rechtslage (z. B. Verlautbarung eines EuGH-Urteils). • Änderungen im Besoldungsrecht, die künftige Diskriminierungen beseitigen und für Bestandsbeamte Vertrauensschutz durch Überleitungsregelungen gewährleisten, sind mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich sind. Der Kläger, ein verbeamteter Arbeitnehmer, begehrt rückwirkend ab 01.01.2009 die Einstufung in die jeweils höchste Stufe des Grundgehalts seiner Besoldungsgruppe und sieht sich durch das bis 31.05.2013 geltende System der §§ 27, 28 BBesG a.F., das Erststufen nach Besoldungsdienstalter vergab, altersdiskriminiert. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, das System knüpfe an das Besoldungsdienstalter und diene der Honorierung von Berufserfahrung; ein Anspruch aus dem durch EuGH- und BAG-Rechtskontext behaupteten Ausgleich folge nicht für Beamte. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage. Ab 01.06.2013 trat in NRW ein neues Übergeleitetes Besoldungsgesetz (ÜBesG NRW) in Kraft, das Einstufung vorrangig an Dienstzeit bindet und Bestandsbeamte durch eine Überleitung schützt. Das Gericht hatte zu prüfen, ob Besoldungsansprüche aus nationalem Recht, aus der RL 2000/78/EG, aus dem AGG oder aus unionsrechtlicher Haftung bestehen. • Das System der §§ 27, 28 BBesG a.F. führt zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters und ist damit mit Art. 2 RL 2000/78/EG konfliktträchtig; eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG scheitert, weil die Regelung über das zur Honorierung von Berufserfahrung Erforderliche hinausgeht. • Eine unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 27, 28 BBesG a.F., die dem Kläger die begehrte Höchststufe gewährt, ist nicht möglich, weil das diskriminierende System potenziell alle erstmalig berufenen Beamten betrifft und damit kein gültiges Bezugssystem für eine diskriminierungsfreie Lösung besteht. • Ansprüche direkt aus der RL 2000/78/EG scheiden aus, weil Art. 17 der Richtlinie die konkrete Sanktionsgestaltung dem nationalen Recht überlässt und keine unmittelbare Zahlungsbefugnis begründet. • Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG kommen nicht zu Gunsten des Klägers in Betracht, weil die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ab dem Zeitpunkt, ab dem die Rechtslage objektiv geklärt war (EuGH-Urteil vom 08.09.2011), nicht eingehalten wurde. • Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch ist wegen der Umsetzung der RL 2000/78/EG durch das AGG und dessen ausreichendem Sanktionsregime nicht heranziehbar; selbst bei Nebeneinander ist dieser Anspruch wegen der übertragbaren Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ausgeschlossen. • Das seit 01.06.2013 geltende ÜBesG NRW knüpft an tatsächliche Dienstzeiten an und entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG; die Überleitungsregelungen für Bestandsbeamte dienen dem Vertrauensschutz, sind sachgerecht und rechtfertigen die befristete Weitergeltung des alten, altersabhängigen Niveaus. • Mangels eines durchsetzbaren Anspruchs sowohl für den Zeitraum bis 31.05.2013 (wegen fehlender unionsrechtskonformer Auslegung und versäumter Frist) als auch danach (weil das neue Recht unionskonform ist) ist die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat weder für den Zeitraum 01.01.2009–31.05.2013 einen durchsetzbaren Anspruch auf Nachzahlung zur höchsten Besoldungsstufe noch einen Anspruch aus der RL 2000/78/EG, aus § 15 AGG oder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Die Besoldungsregelung der BBesG a.F. war zwar wegen Altersdifferenzierung problematisch, eine unionsrechtskonforme Auslegung, die zur Zahlung der Höchststufe führen würde, war nicht möglich, und die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG wurde versäumt. Ab 01.06.2013 beseitigt das ÜBesG NRW die altersbezogene Erststufenzuordnung und die Überleitungsregelungen sind wegen Vertrauensschutzes und administrativer Zumutbarkeiten gerechtfertigt. Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten; Urteil vorläufig vollstreckbar.