Urteil
9 K 2555/13.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:1113.9K2555.13.F.0A
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Leitsätze
Für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gilt § 287 Abs. 1 ZPO. Aus § 198 Abs. 2 S. 3 GVG, § 97a Abs. 2 S. 3 BVerfG ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Bemessung einer Entschädigung wegen einer Diskriminierung. Für eine langjährige Diskriminierung wegen des Alters im Bereich der Besoldung ist eine Entschädigung von mindestens 9.133, 55 EUR angemessen. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt bei Dauertatbeständen erst mit der letzten Benachteiligung zu laufen. Wird im Bereich des Entgelts bzw. der Besoldung diskriminiert, handelt es sich um einen derartigen Dauertatbestand. Die Festsetzung des Besoldungdienstalters bietet keinen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Ausschlussfrist. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch seht selbstständig neben den Ansprüchen aus § 15 Abs. 1, 2 AGG. Der unionrechtliche Haftungsanspruch erfasst auch immaterielle Schäden. § 15 Abs. 4 AGG gilt nicht für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch.
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Hessischen Bezügestelle vom 14. Mai 2013 verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 9.133,55 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages vor der Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höher Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gilt § 287 Abs. 1 ZPO. Aus § 198 Abs. 2 S. 3 GVG, § 97a Abs. 2 S. 3 BVerfG ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Bemessung einer Entschädigung wegen einer Diskriminierung. Für eine langjährige Diskriminierung wegen des Alters im Bereich der Besoldung ist eine Entschädigung von mindestens 9.133, 55 EUR angemessen. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt bei Dauertatbeständen erst mit der letzten Benachteiligung zu laufen. Wird im Bereich des Entgelts bzw. der Besoldung diskriminiert, handelt es sich um einen derartigen Dauertatbestand. Die Festsetzung des Besoldungdienstalters bietet keinen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Ausschlussfrist. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch seht selbstständig neben den Ansprüchen aus § 15 Abs. 1, 2 AGG. Der unionrechtliche Haftungsanspruch erfasst auch immaterielle Schäden. § 15 Abs. 4 AGG gilt nicht für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Hessischen Bezügestelle vom 14. Mai 2013 verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 9.133,55 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages vor der Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höher Sicherheit leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrags als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Die nach § 54 Abs. 2 BeamtStG im Falle des Erlasses eines Widerspruchsbescheides auch für Leistungsklagen zu beachtende einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist eingehalten, da diese Frist jedenfalls bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. Der Widerspruchsbescheid hätte nicht an den Kläger selbst, sondern nach § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO, § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG an die Bevollmächtigten des Klägers zugestellt werden müssen, was jedoch ausweislich des Anschriftenfeldes des Widerspruchsbescheides nicht geschehen ist. Es ist aufgrund der Behördenakte nicht einmal erkennbar, ob überhaupt eine formgerechte Zustellung versucht wurde. Da die Bevollmächtigten den Widerspruchsbescheid ausweislich des anwaltlichen Eingangsstempels am 23. Mai 2013 erhalten haben, kann die Klagefrist nach § 8 VwZG frühestens an diesem Tag in Lauf gesetzt worden sein. Da die Klage am Montag, dem 24. Juni, erhoben wurde, ist die Klagefrist dadurch auf jeden Fall gewahrt (§ 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO). Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass nicht lediglich Besoldung verlangt wird, sondern unabhängig von der später geänderten Bezifferung ein Zahlbetrag von insgesamt 9.133,55 € eingeklagt worden ist, für den es auf den Rechtsgrund der Zahlung nicht ankommt. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, sein Zahlungsbegehren nicht nur auf das Besoldungsrecht, sondern auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu stützen, und sich dafür unter anderem ausdrücklich auf § 15 Abs. 1, 2 AGG und auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch bezogen. Zwar ist im Klageantrag noch von Besoldungsleistungen die Rede. Die schriftsätzliche Begründung macht jedoch deutlich, dass der Kläger insoweit nicht am Wortlaut haften will, sondern letztlich einen Zahlungsantrag gestellt hat, dem im Hinblick auf jede mögliche Anspruchsgrundlage zu entsprechen sei. Das Zahlungsbegehren des Klägers ist daher unter Beachtung der Höhe des eingeklagten Gesamtbetrages (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO) im Hinblick auf jeden Rechtsgrund zu beurteilen, dessen Beurteilung dem Verwaltungsgericht möglich ist. Das Gericht verfährt hier ebenso wie das BVerwG in dem vom Kläger angeführten Revisionsurteil vom 30.10.2014 (2 C 6.13 - NVwZ 2015, 812, 815 Rn. 32). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen um solche eines primären Erfüllungsanspruchs oder um solche eines Sekundäranspruchs handelt, gerichtet auf Schadensersatz oder Entschädigung. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts ungeachtet der in den Schriftsätzen zum Zahlungsantrag angegebenen Monatszeiträume, denen jeweils bestimmte monatlich zu zahlende weitere Besoldungsbeträge zugeordnet werden. In diesen Formulierungen sieht das Gericht jedenfalls in Bezug auf die sekundärrechtlichen Anspruchsgrundlagen lediglich eine Berechnung der insgesamt erhobenen Klageforderung in Höhe von 9.133,55 €. Folglich tritt durch die in den Schriftsätzen angegebenen und einzelnen Monaten zugeordneten Beträge keine Begrenzung des Klageantrags i. S. d. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ein. Ein "Wechsel" der Anspruchsgrundlage schafft keine neue Klageforderung, sondern stellt lediglich eine andere Art ihrer Begründung dar (§ 264 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO). Soweit der Kläger im Verlauf des Prozesses Änderungen des aus seiner Sicht zu zahlenden Betrages vorgenommen hat, liegt darin nach § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO keine Klageänderung. Anspruchsgrundlage für die Klageforderung ist nicht das BBesG in seiner bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung, das bis zum Inkrafttreten des HBesG, verkündet als Art. 2 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes v. 27.5.2013 (GVBl. S. 218), am 1.3.2014 nach Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgegolten hatte. Zwar ergab sich aus den §§ 27 f. BBesG a. F. mit seinen Regelungen zum Besoldungsdienstalter in der Bundesbesoldungsordnung A eine Diskriminierung jüngerer Beamter im Verhältnis zu älteren Beamten, denen im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes höheres Lebensalter die Endstufe des der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 11 zugeordneten Endgrundgehalts zustand. Der Kläger hatte diese Endstufe aufgrund seines geringeren Lebensalters ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung bis zum 28. Februar 2014 nicht erreicht und deshalb ein im Verhältnis dazu geringeres Grundgehalt erhalten. Der EuGH hat zu diesen Regelungen des BBesG a. F. entschieden, dass ungeachtet der grundsätzlich festzustellenden altersdiskriminierenden Wirkung dieser Staffelung des Grundgehalts kein unionsrechtlich begründbarer Anspruch darauf erhoben werden kann, aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe vergütet zu werden. Der dafür maßgebliche Grund liegt für den EuGH darin, dass die Altersstaffelung des Grundgehalts in der im BBesG a. F. vorgesehenen Form alle in ein Amt der Besoldungsordnung A eingestellten Beamtinnen und Beamten betraf. Daher sei die entsprechende Besoldungsregelung insgesamt mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar. Folglich fehlt es seiner Auffassung nach einem - verbleibenden - gültigen Bezugssystem, anhand dessen Ansprüche auf eine diskriminierungsfreie Bezahlung errechnet werden könnten (EuGH U. v. 19.6.2014 - Rs. C-501/12 u. a. - NVwZ 2014, 1294, 1299 f. Rn. 96 ff. mit zust. Anm. Pechtstein = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 34 - "Specht u. a."; ebenso zu § 38 BBesG a. F. EuGH U. v. 9.9.2015 - Rs. C-20/13 - NZA 2015, 1311, 1315 Rn. 69 f. - "Unland"). Das BVerwG ist dem in seinem Urteil vom 30.10.2014 (a.a.O. S. 813 Rn. 21) gefolgt. Auch aus dem AGG ergibt sich insoweit kein Anspruch. § 7 Abs. 1 AGG verbietet jede Diskriminierung aus einem in § 1 AGG genannten Grund im Hinblick auf das Beschäftigten i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG zustehende Entgelt i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, hier entsprechend anzuwenden nach § 24 Nr. 1 AGG. Soweit sich daraus oder aus § 8 Abs. 2 AGG ein Erfüllungsanspruch auf ein diskriminierungsfreies Entgelt ergibt, setzt dieser Erfüllungsanspruch nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ein gültiges Bezugssystem voraus. In den §§ 27 f. BBesG a. F. hat der EuGH kein gültiges Bezugssystem gesehen und damit aus unionsrechtlicher Sicht die Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach günstigsten Bezugssystem verneint. Da weder das Bundes- noch das Landesrecht insoweit eine andere oder weitergehende Regelung enthalten, kann sich der Zahlungsanspruch des Klägers als Erfüllungsanspruch nicht allein aus dem Umstand ergeben, dass seine Besoldung altersdiskriminierend ausgestaltet war. Das Gericht kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH zur Einordnung der §§ 27 f. BBesG seine frühere, an Entscheidungen des BAG angelehnte Rechtsprechung nicht aufrechterhalten, auf die der Kläger in seinem Widerspruch vom 21. Dezember 2012 noch Bezug genommen hatte. Das erkennende Gericht folgt insoweit jetzt der Rechtsprechung des BVerwG, wie sie unter anderem in dem genannten Urteil vom 30.10.2014 (a.a.O.) seinen Ausdruck gefunden hat. Dessen Urteil setzt die vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Vorgaben konsequent um, an die das erkennende Gericht nach Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gebunden ist. Der Zahlungsanspruch ergibt sich jedoch aus § 15 Abs. 2 S. 1 AGG. Diese Regelung ist auch dann anwendbar, wenn die Diskriminierung durch eine gesetzliche Regelung bewirkt wurde (BVerwG a.a.O. S. 814 Rn. 23 ff.), wie dies hier der Fall war. In Übereinstimmung mit dem EuGH und dem BVerwG geht das Gericht davon aus, dass die §§ 27 f. BBesG a. F. eine nicht zu rechtfertigende Altersdiskriminierung bewirkt hatten (EuGH U. v. 19.6.2014, a.a.O. S. 1296 Rn. 40 ff.; BVerwG a.a.O. S. 813 Rn. 14 f.). Damit waren bis zum 28. Februar 2014 die sachlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG erfüllt, der im Lichte der sich aus Art. 17 RL 2000/78/EG für die Mitgliedstaaten und damit auch für das beklagte Land ergebenden Verpflichtungen auszulegen ist. Jede mit § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG unvereinbare Diskriminierung begründet für das Opfer einer solchen Benachteiligung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung zur Abgeltung des immateriellen Schadens. Die Abgeltung materieller Schäden richtet sich im System des AGG dagegen nach § 15 Abs. 1 AGG. Die Höhe der Entschädigung ist ohne Rücksicht darauf zu bemessen, ob oder in welcher Höhe sonstige Ansprüche bestehen, die einen eventuellen materiellen Schaden ausgleichen sollen. Die Ansprüche aus § 15 Abs. 1 AGG bzw. anderen auf materiellen Schadensersatz gerichteten Anspruchsgrundlagen und der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG stehen parallel nebeneinander, was eine Minderung des Entschädigungsbetrages unter Verweis auf einen an das Opfer zu leistenden Vermögensschadensersatz ausschießt (BGH U. v. 23.4.2012 - II ZR 163/10 - NJW 2012, 2346, 2351 Rn. 73 = AGG-ES B.II.1 § 6 Abs. 3 AGG Nr. 2). Nicht erforderlich ist für die Bemessung des Entschädigungsbetrages die gesonderte Feststellung eines immateriellen Schadens. Dessen Eintritt wird in § 15 Abs. 2 S. 1 AGG vorausgesetzt, ohne dass es insoweit eines zusätzlichen Nachweises bedarf (BAG U. v. 22.1.2009 - 8 AZR 906/07 - NZA 2009, 945, 952 Rn. 76 = AGG-ES B.II.1 § 15 AGG Nr. 13; BVerwG U. v. 30.10.2014 a.a.O. S. 816 Rn. 45). Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 287 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO. Es gilt insoweit das Gleiche wie für Entschädigungen nach § 253 BGB, der an die Stelle des früheren § 847 BGB getreten ist (vgl. dazu BGH U. v. 4.1.1991 - VI ZR 120/91 - NJW 1992, 1043; BAG U. v. 16.1.1971 - 1 AZR 304/70 - AP Nr. 10 zu § 847 BGB; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 ZPO Rn. 6; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 ZPO Rn. 5; Saenger in Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 287 ZPO Rn. 2; zu § 81 Abs. 2 SGB IX in seiner bis zum 17.8.2006 geltenden Fassung ArbG Berlin U. v. 13.7.2005 - 86 Ca 24618/09 - NZA-RR 2006, 608, 612; zur Vergleichbarkeit von § 15 Abs. 2 AGG mit § 253 Abs. 2 BGB BVerwG U. v. 30.10.2014, a.a.O. S. 817 Rn. 62). Jedenfalls ist § 287 Abs. 1 ZPO nach § 287 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar, da die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG in Geld zu gewähren ist. Die Bemessung der Entschädigung liegt danach allein im richterlichen Ermessen des Tatsachengerichts, das für die Beweisermittlung und -würdigung zuständig ist (BGH U. v. 23.4.2012, a.a.O. Rn. 68; 4.1.1991, a.a.O.; BAG U. v. 16.1.1971, a.a.O.; 22.1.2009, a.a.O. Rn. 80; 16.2.2012 - 8 AZR 697/10 - NZA 2012, 67, 673 Rn. 68 f. = AGG-ES B.II.6 § 82 SGB IX Nr. 16; Prütting a.a.O. Rn. 35; Saenger a.a.O. Rn. 21). Davon ist auch das BVerwG in seinem Urteil vom 3.3.2011 (5 C 16.10 - NZA 2011, 977, 982 Rn. 35 = AGG-ES B.II.6 § 82 SGB IX Nr. 11) ausgegangen, weil es zur Feststellung derjenigen Tatsachen, die für eine Bemessung der dort dem Grunde nach zuerkannten Entschädigung noch zu treffen waren, an die Berufungsinstanz zurückverwiesen hat. In die Bemessung sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls einzubeziehen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des BAG (U. v. 16.2.2012, a.a.O. Rn. 68; u. v. 22.1.2009, a.a.O. Rn. 82) unter anderem die Art und Schwere der Benachteiligung, wobei eine unmittelbare Diskriminierung regelmäßig einen höheren Entschädigungsbetrag rechtfertigt als eine mittelbare Diskriminierung. Ferner kommt es auf die Dauer und die Folgen der Benachteiligung, deren Anlass, den Beweggrund des Handelns, den Grad der Verantwortlichkeit des Verursachers der Diskriminierung oder das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr an (vgl. BVerwG U. v. 30.10.2014, a.a.O. S. 817 Rn. 62). Dabei ist im Hinblick auf Art. 17 RL 2000/78/EG auch der Sanktionszweck des § 15 Abs. 2 AGG zu beachten. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 2 S. 2 AGG kommt es für die Bemessung nicht auf die Höhe des individuellen Entgelts, hier also der monatlichen Besoldung an (BAG U. v. 22.1.2009, a.a.O. Rn. 84; 22.1.2009, a.a.O. S. 953 Rn. 84 = AGG-ES B.II.1 § 15 AGG Nr. 13; LAG RhlPf U. v. 14.8.2014, NZA-RR 2015, 14, 15 Rn. 38). Der Unrechtsgehalt einer Diskriminierung bemisst sich nach dem jeweiligen Gehalt bzw. der individuellen Besoldung. Da hier keine Diskriminierung wegen einer Einstellung in Rede steht, ist die Entschädigung folglich ohne Rücksicht auf das Grundgehalt des Klägers zu bemessen. Soweit das BVerwG in seinem Urteil vom 30.10.2014 (a.a.O. S. 817 Rn. 63) die Höhe der Entschädigung an § 198 Abs. Abs. 3 GVG bzw. § 97a Abs. 2 S. 3 BVerfGG ausrichten will, weicht dieser Teil des Urteils in einer mit § 2 Abs. 1 RsprEinhG unvereinbaren Weise von der zuvor zu § 15 Abs. 2 AGG ergangenen Rechtsprechung des BAG und des BGH ab. Schon deshalb kann dem Urteil des BVerwG für den vorliegenden Fall insoweit keine Bedeutung zukommen. Das gilt ferner deshalb, weil es nicht in die Zuständigkeit eines Revisionsgerichts fällt, eine nach § 287 ZPO erforderliche Schadensbemessung vorzunehmen, insbesondere, wenn die Vorinstanz sich einer derartigen Bemessung enthalten hatte. Die darin liegende Überschreitung der verfahrensrechtlichen Grenzen ist offensichtlich, sodass sich aus diesem Teil des Urteils schon deshalb keine Maßstäbe für die Bemessung der Entschädigung ergeben können. Gleiches gilt im Hinblick auf das Urteil des 5. Senats des BVerwG vom 3.3.2011 (a.a.O.). Dieser Senat geht ausdrücklich davon aus, dass die Bemessung der Entschädigung Aufgabe des Tatsachengerichts ist, weshalb mangels entsprechender Feststellungen zurückverwiesen wurde. Folglich hätte der 2. Senat für seine davon abweichende Auffassung hinsichtlich seiner eigenen Zuständigkeit zur Entschädigungsbemessung den Großen Senat des BVerwG anrufen müssen (§ 11 Abs. 2 VwGO). Das ist unterblieben, ohne dass sich dem Urteil vom 30.10.2014 dafür Gründe entnehmen lassen. Daher kann auch insoweit keine Bindungswirkung dieses Teils der Entscheidungsgründe eintreten. Unabhängig davon ist die Orientierung an § 198 Abs. 2 S. 3 GVG bzw. § 97a Abs. 2 S. 3 BVerfGG inhaltlich unrichtig, weil Gegenstand der aufgrund von § 15 Abs. 2 zu gewährenden Entschädigung eine im Hinblick auf Art. 17 RL 2000/78/EG zwingend angemessen und abschreckend zu bemessende Diskriminierung ist. Diese besonderen Zwecke liegen § 198 Abs. 2 S. 3 GVG bzw. § 97a Abs. 2 S. 3 BVerfGG nicht zugrunde, da danach - lediglich - eine unangemessene Verfahrensverzögerung hinsichtlich ihres immateriellen Nachteils abzugelten ist. Folglich unterscheiden sich die Zwecke der jeweiligen Entschädigungstatbestände erheblich. Bereits dies steht einer Übertragung der in § 198 Abs. 1 S. 3 GVG bzw. § 97a Abs. 2 S. 3 BVerfGG angegebenen Summen auf diskriminierungsrechtlich begründete Entschädigungen entgegen. Im Übrigen enthält § 15 Abs. 2 S. 2 AGG eine eigenständige Regelung zur Kappung eines nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG festzusetzenden Entschädigungsbetrages, begrenzt auf Fälle, in denen es auch ohne die Diskriminierung nicht zur Einstellung gekommen wäre. Soweit diese Kappungsgrenze nicht eingreift, fehlt es an einer gesetzlichen Pauschalierung des individuell zuzuerkennenden Entschädigungsbetrages. Eine solche Pauschalierung kann durch eine analoge Anwendung von Regelungen wie § 198 Abs. 2 S. 3 GVG oder § 97a Abs. 2 S. 3 BVerfGG nicht eingeführt werden. Dafür fehlt es nämlich schon an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Lücke in § 15 Abs. 2 AGG. Die Bemessung der jeweiligen Entschädigung wurde, wie die Regierungsbegründung zu § 15 AGG ausweist, bewusst in Anlehnung an § 253 BGB und die vormalige Regelung in § 611a Abs. 2 BGB bzw. § 81 Abs. 2 SGB IX in seiner bis zum 17.8.2006 geltenden Fassung dem gerichtlichen Beurteilungsspielraum überlassen, ohne diesen näher zu begrenzen (BT-Drucks. 16/1780 S. 38). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist zu respektieren und von den Fachgerichten umzusetzen, ohne dass eine Einschränkung dieses Beurteilungsspielraums bzw. des richterlichen Ermessens bei der Beweisermittlung und -würdigung durch allgemeine Bemessungsgrenzen in Betracht kommt. Für die Anwendung des § 287 ZPO gibt es keine gesetzlichen Beweisregeln. Das Gericht folgt daher hinsichtlich der Kriterien einer Entschädigungsbemessung der gefestigten Rechtsprechung des BAG und des BGH. Für eine einmalige Altersdiskriminierung im Zusammenhang mit einer altersdiskriminierenden Zuordnung eines Beschäftigten zu einem Personalüberhang ist das BAG (U. v. 22.1.2009, a.a.O.) davon ausgegangen, dass ein Entschädigungsbetrag von 1.000,- € als angemessen einzustufen ist. Das LAG RhlPf hat den Entschädigungsbetrag bei einer Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts auf 6.000,- € festgestellt (U. v. 14.8.2014 - 5 Sa 509/13 - NZA-RR 2015, 14, 15 Rn. 39). Dem lag ein langjähriger Zeitraum der kontinuierlichen Benachteiligung zugrunde. Diese Entscheidungen können als Ausgangspunkt für die zugunsten des Klägers vorzunehmende Entschädigungsbemessung herangezogen werden. Hier ist eine sich monatlich wiederholende Altersdiskriminierung zu beurteilen, deren Gesamtdauer, beginnend ab dem 18. September 2006, dem Diensteintritt des Klägers, 90 Monate betragen hat. Für die Bemessung der Entschädigung kommt es nicht auf die Zeiträume an, die Gegenstand der Berechnung der auf einzelne Monatsbeträge bezogenen Klageforderung geworden sind. Maßgebend ist allein die Altersdiskriminierung im Bereich der Besoldung des Klägers in ihrer Gesamtheit, hinsichtlich derer ein Entschädigungsbetrag zu ermitteln ist. Dabei handelt es sich nicht um einen monatlich fällig werdenden Anspruch, d. h. eine Summer solcher Einzelansprüche, sondern um eine einheitliche Entschädigungsleistung, bezogen auf denselben Rechtsgrund. Das Gewicht der Diskriminierung des Klägers ist schon deshalb hoch zu bemessen, weil spätestens seit dem Bekanntwerden des Urteils des ArbG Berlin vom 22.8.2007 (86 Ca 1696/07 - ZTR 2008, 47 = AGG-ES B.II.1 § 7 Abs. 1 AGG Nr. 3) und des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.9.2009 (20 Sa 2244/07 - ZTR 2009, 194 = AGG-ES B.II.1 § 7 Abs. 1 AGG Nr. 9) damit gerechnet werden musste, dass nicht nur die an das Lebensalter anknüpfenden Gehaltsstrukturen des vormaligen BAT, sondern ebenso die mit ihm weitgehend übereinstimmenden §§ 27 f. BBesG a. F. mit dem Verbot der Altersdiskriminierung unvereinbar waren. Dementsprechend hatte schon der im Jahr 2005 in Kraft gesetzte TVöD das Altersstufensystem des BAT nicht fortgeführt, sondern durch ein mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbares Erfahrungsstufensystem abgelöst (vgl. Bredendiek ZTR 2005, 230, 233; Henssler RdA 2012, 248, 250 m.w.N. in Fn. 4, 28); vgl. bereits Wiedemann/Thüsing NZA 2001, 1234, 1241; Schmidt/Senne RdA 2002, 80, 88). Ganz überwiegend wurde schon kurz nach dem Inkrafttreten des AGG am 18.8.2006 in der Literatur angenommen, eine nur nach dem Alter gestaffelte Bezahlung sei nicht gerechtfertigt (Lingemann/Gotham NZA 2007, 663, 666 m.w.N. in Fn. 27). In diesem Zusammenhang ist ferner zulasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung am 7. November 2007 den Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vorgelegt hatte. Eines der wesentlichen Ziele dieses Entwurfs war es, die Regelungen des bisherigen Besoldungsdienstalters, wie sie im hier zu beurteilenden Verfahren noch bis zum 28.2.2014 fortgalten, für den Bereich des Bundes durch ein neues System der Erfahrungsstufen zu ersetzen (BT-Drucks. 16/7076 S. 2, 94). Damit sollte die bisherige unmittelbare Anknüpfung an das Lebensalter aufgegeben werden (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Das DNeuG ist mit dieser geänderten Konzeption am 1.7.2009 in Kraft getreten. Es bestand also in mehrfacher Hinsicht ein konkreter Anlass, auch in Hessen die altersdiskriminierenden Regelungen alsbald durch ein diskriminierungsfreies System zu ersetzen. Wenn dies bis zum Ende des Monats Februar 2014 unterlassen wurde, liegt dies allein in der Risikosphäre des Beklagten und kann ihn nicht entlasten bzw. eine geringere Höhe des Entschädigungsbetrages rechtfertigen. Vielmehr ist der lange Zeitraum, für den das diskriminierende System aufrechterhalten worden ist, zulasten des Beklagten zu berücksichtigen, rechtfertigt also einen hohen Entschädigungsbetrag. Das beklagte Land war als Landesgesetzgeber seit dem 1. September 2006 in der Lage, in eigener Regie ein Landesbesoldungsrecht zu schaffen, das den Anforderungen der RL 2000/78/EG entspricht (Art. 70 GG), da zu diesem Zeitpunkt Art. 74a GG aufgehoben worden war. Dieser Umstand ist ebenfalls zulasten des Beklagten und damit in einem den Entschädigungsbetrag erhöhenden Sinn zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Lage des Beklagten von denjenigen Dienstherren, denen die Kompetenz zum Erlass von Besoldungsrecht fehlt. Das muss zum Nachteil des Beklagten ausschlagen. Zulasten des Beklagten schlägt ferner zu Buche, dass der Kläger Opfer einer unmittelbaren Diskriminierung geworden ist, wie die Rechtsprechung des EuGH ausweist (U. v. 19.6.2014, a.a.O. S. 1296 Rn. 43). Der Grad der Rechtsbeeinträchtigung einer solchen Benachteiligung ist dementsprechend hoch zu gewichten. Das gilt ungeachtet der Rechtfertigungsmöglichkeiten, die Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG eröffnet. Dort ist in Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b davon die Rede, es komme eine Festlegung von Mindesterfordernissen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder mit der Beschäftigung verbundene Vorteile in Betracht, um eine an sich unzulässige Differenzierung nach dem Lebensalter zu rechtfertigen. Die Regelungen zum Besoldungsdienstalter enthielten jedoch gerade keine Anknüpfung an die Berufserfahrung bzw. die mit dem Dienstalter einhergehende höhere Berufserfahrung (EuGH a.a.O. Rn. 51 m.w.N.). Das war auch offensichtlich, weil der Vergleich mit dem schon im Jahr 2005 in Kraft gesetzten Erfahrungsstufensystem des TVöD schon bei Inkrafttreten des AGG zeigte, wie ein - lediglich - an die steigende Berufserfahrung anknüpfendes Gehaltssystem aussehen kann. Aus den gleichen Gründen hielt die h. M. in der Literatur schon lange vor der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8.9.2011 (Rs. C-297/10 u. a. - NZA 2011, 1100 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 21) Bezahlungssysteme wie die der §§ 27 f. BBesG oder des früheren BAT für unvereinbar mit dem Verbot der Altersdiskriminierung. Als besonders schwerwiegend ist die Diskriminierung zu werten, die der Kläger seit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8.9.2011 (a.a.O.) erlitten hat. Seit diesem Zeitpunkt war es nämlich in jeder Hinsicht offensichtlich, dass an den §§ 27 f. BBesG nicht festgehalten werden konnte (EuGH U. v. 19.6.2014, a.a.O. S. 1300 Rn. 105; HessVGH U. v. 15.9.2015 - 1 A 861/15 - juris Rn. 24; vgl. Henssler a.a.O.; Tiedemann RiA 2012, 62). Gleichwohl wurden diese Regelungen noch bis zum 28. Februar 2014 in Kraft gelassen. Das Verhalten des Beklagten indiziert daher einen hohen Entschädigungsbetrag, auch um den unionsrechtlich geforderten Abschreckungseffekt zu gewährleisten und Wiederholungen vergleichbarer Art vorzubeugen. Würde man lediglich einen Entschädigungsbetrag von monatlich 100,- € ansetzen, würde das beklagte Land für seine Untätigkeit gleichsam belohnt (vgl. Tiedemann RiA 2015, 97, 101 f.), insbesondere im Hinblick auf den nach dem 8. September 2011 verstrichenen Zeitraum von immerhin 29 Monaten, der nahezu die Hälfte des hier vom Kläger in das Verfahren eingeführten Zeitraums ausmacht. Daher ist der Entschädigungsbetrag insbesondere angesichts der Langjährigkeit der Benachteiligung und der ganz besonderen Schwere der Diskriminierung seit dem September 2011 zumindest in der Höhe anzusetzen, die Inhalt der Klageforderung geworden ist. Wenn schon eine einmalige Altersdiskriminierung eine Entschädigung von 1.000,- € rechtfertigt, dann ist das gut neunfache dieses Betrages angemessen, um eine sich 90 Monate lang wiederholende Diskriminierung zu entschädigen. Würde man hier einen geringeren Betrag ansetzen, wäre dies nicht abschreckend genug, weil in einem Wiederholungsfall wiederum mit einer vergleichsweise geringen Sanktionierung zu rechnen wäre. Das würde den durch Art. 17 RL 2000/78/EG vorgegebenen und in der Rechtsprechung des EuGH konkretisierten Abschreckungszweck von Entschädigungszahlungen verfehlen und sie zu einer ungeeigneten Sanktion machen. Die Höhe des Entschädigungsbetrages muss fühlbar sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beklagten keine weiteren Zahlungen aufgrund der Diskriminierung obliegen, weil mangels gültigen Bezugssystems keine Vermögensnachteile auszugleichen sind. Die abschreckende Wirkung der Ersatzleistung muss daher die Entschädigung allein übernehmen. Der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt. Diese Frist beginnt bei sich kontinuierlich wiederholenden Benachteiligungen erst zu laufen, nachdem die letzte Benachteiligung eingetreten ist (BAG U. v. 24.9.2009 - 8 AZR 705/08 - NZA 2010, 387, 393 Rn. 59 f. = AGG-ES B.II.1 § 15 AGG Nr. 16; ebenso zur Berechnung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB BAG U. v. 26.7.2007 - 8 AZR 796/06 - NZA 2007, 1419, 1421 Rn. 29; SchlHLAG U. v. 18.4.1983 - 5 Sa 5/83 - juris; Müller-Glöge in Erfurter Kommentar, 16. Aufl., § 626 BGB Rn. 212 m.w.N.). Das gilt auch für Benachteiligungen im Bereich von fortlaufend zu zahlenden Entgeltleistungen (LAG RhlPf a.a.O. S. 15 f. Rn. 40; Tiedemann a.a.O. S. 100; Ebenhoch-Combs RiA 2015, 103, 108). Die ununterbrochene Dauer der Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters ergab sich aus der unveränderten Geltung der §§ 27 f. BBesG zwischen dem 18. September 2006 und dem 28. Februar 2014. Die diesen Regelungen entsprechenden Besoldungszahlungen setzten diese Regelungen lediglich um. Der Fall des Klägers ist daher einer Situation vergleichbar, in der es zu fortlaufenden neuen Weisungen eines Vorgesetzten zu einer Diskriminierung (§ 3 Abs. 5 AGG) käme. Auch hier läge nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ein Dauertatbestand vor, sodass erst die letzte Anweisung dazu führen könnte, eine an die entsprechende Benachteiligung anknüpfende Ausschlussfrist in Lauf zu setzen (a. A. und die Problematik des Dauertatbestandes nicht berücksichtigend VG Bremen 25.8.2015 - 6 K 274/14 - juris Rn. 28 ff.; VG Gelsenkirchen U. v. 28.7.2015 - 12 K 3414/12 - juris Rn. 38 ff.; VG Arnsberg U. v. 5.6.2015 - 13 K 308/13 - juris Rn. 18; VG Aachen U. v. 16.7.2015 - 1 K 1237/13 - juris Rn. 63, VG Münster 1.10.2015 - 4 K 1643/13 4 K 433/13). Für den Fristbeginn kann nicht an die Festsetzung des Besoldungsdienstalters angeknüpft werden, um die nachfolgenden Auswirkungen dieser Festsetzung lediglich als Nachwirkungen dieses einmaligen Ereignisses einzustufen (a. A. Ebenhoch-Combs a.a.O.). Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gewinnt ihre Bedeutung nämlich erst im Zusammenwirken mit den fortlaufend angewandten Regelungen der §§ 27 f. BBesG, die ihrerseits den entsprechenden Dauertatbestand im Sinne der Rechtsprechung zum Beginn einer Ausschlussfrist begründen. So wird auch bei andauernder Leistungsverweigerung eines Arbeitgebers der Beginn der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst dann angenommen, wenn die letzte Leistungsverweigerung erfolgt ist. Der Zustand vorher wird als Dauertatbestand eingestuft, sodass die Ausschlussfrist noch nicht beginnen kann (BAG U. v. 26.7.2007, a.a.O.). Der Fall des Klägers kann für die Bestimmung des Beginns der von ihm zu wahrenden Ausschlussfrist nicht anders beurteilt werden. Sie konnte in seinem Fall frühestens am 1. Februar 2014 beginnen, dem Monat, für den die Besoldung vorhersehbar das letzte Mal nach Maßgabe der §§ 27 f. BBesG a. F. in altersdiskriminierender Weise gezahlt worden war. Da der Kläger seinen Anspruch bereits im Dezember 2012 schriftlich beim Beklagten geltend gemacht und 24. Juni 2013 Klage erhoben hat, ist den Anforderungen des § 15 Abs. 4 AGG Genüge getan. Im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben zur Zulässigkeit nationaler Fristen für die Geltendmachung von unionsrechtlich begründeten Ansprüchen ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Modalitäten des Beginns der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht ungünstiger behandelt werden dürfen, als dies bei vergleichbaren Fristen im nationalen Recht und der darauf gründenden Rechtspraxis der Fall ist (Äquivalenzgrundsatz). Ferner ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Entschädigung keine monatlich fällige Leistung vergleichbar der monatlich fälligen Besoldung darstellt. Allenfalls kann bezogen auf die Monate, in denen diskriminiert wurde, eine entsprechende monatsbezogene Berechnung stattfinden. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Entschädigung sich aus einzelnen monatlich fälligen Einzelbeträgen zusammensetzt. Es würde sich allenfalls um eine Berechnungshilfe handeln. Diese Beurteilung entspricht § 198 Abs. 2 S. 3 GVG bzw. § 97a Abs. 2 S. 3 BVerfGG. Nach diesen Regelungen ist für die Verfahrensverzögerung eine Entschädigung in Höhe eines Gesamtbetrages zu zahlen. Lediglich die Höhe der Entschädigung hängt von der Zahl der Monate ab, für eine Verfahrensverzögerung festzustellen ist. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine monatsweise neu entstehende Entschädigungsforderung. Erst das Ende der Verfahrensverzögerung markiert den Zeitpunkt der Entstehung der Entschädigungsforderung. Eine Verjährung des Entschädigungsanspruchs steht nicht mehr in Rede, nachdem das beklagte Land im Klageverfahren ausdrücklich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat. Das war ungeachtet der Ausführungen im Schreiben vom 23. Januar 2013 möglich, da die anfangs erfolgte Ausübung einer Einrede nicht zur Aufrechterhaltung dieses Verteidigungsmittels zwingt. Die Erhebung der Einrede führt anders als z. B. die Anfechtung einer Willenserklärung oder Ausspruch einer Kündigung nicht zum Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses, sondern hindert lediglich die Durchsetzung einredebehafteter Ansprüche. Das muss kein Dauerzustand bleiben. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen findet auf Entschädigungsansprüche des § 15 Abs. 2 AGG keine Anwendung, da insoweit § 15 Abs. 4 AGG eine abschließende Regelung enthält (BVerwG U. v. 30.10.2014, a.a.O. S. 817 Rn. 55). Unabhängig von den Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sind hier auch die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt, jedenfalls für diejenigen Schäden, die nach der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8.9.2011 (a.a.O.) eingetreten sind. Seit diesem Zeitpunkt war offensichtlich, dass die Regelungen der §§ 27 f. BBesG im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot in Art. 1, 2 Abs. 1, 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG nicht mehr aufrechterhalten werden konnten, und der Umsetzungspflicht des Art. 18 RL 2000/78/EG noch zu entsprechen war (EuGH U. v. 19.6.2014, a.a.O. S. 1300 Rn. 105; HessVGH, Henssler a.a.O.). Ab diesem Zeitpunkt lagen damit aufgrund eines qualifizierten Verstoßes gegen die Pflicht zur Umsetzung der RL 2000/78/EG i. v. m. Art. 21 Abs. 1 GRCh die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs vor (BVerwG U. v. 30.10.2014, a.a.O. S. 814 Rn. 25, 29 f.). Der unionsrechtliche Haftungsanspruch steht eigenständig neben den Anspruchsgrundlagen, die sich aus dem AGG ergeben. Es handelt sich im Verhältnis zu § 15 Abs. 1, 2 AGG um einen Entschädigungsanspruch, der in seinen Voraussetzungen einen anderen Sachverhalt betrifft als § 15 Abs. 1, 2 AGG. Diese Regelung regelt die Abgeltung materieller und immaterieller Schäden wegen eines Verstoßes gegen das im AGG enthaltene Diskriminierungsverbot. Dagegen regelt der in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen ganz anders gefasste unionsrechtliche Haftungsanspruch die Haftung eines Mitgliedstaats bzw. eines seiner Gliedstaaten - hier des beklagten Landes Hessen - für die mangelnde Umsetzung einer RL entgegen den Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 EUV (EuGH U. v. 19.6.2014, a.a.O. S. 1300 Rn. 99, 101 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören zum Inhalt unionsrechtlich begründeter Schadensersatzansprüche auch immaterielle Schäden (EuGH U. v. 12.3.2002 - Rs. C-168/00 - NJW 2002, 1155, 1256 Rn. 23 - "Leitner"; v. Roetteken NZA-RR 2013, 337, 339). Es ist daher unbeachtlich, dass mangels gültigen Bezugssystems kein materieller Schaden für den Kläger feststellbar ist. Auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch findet § 15 Abs. 4 AGG keine Anwendung, da sich die Geltung dieser Regelung auf Ansprüche aus § 15 Abs. 1, 2 AGG beschränkt, wie sich nicht zuletzt aus § 15 Abs. 5 AGG und der Eigenständigkeit des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ergibt (BGH U. v. 27.3.2015 - III ZR 4/15 - juris Rn. 13). Dementsprechend hat das BVerwG in seinem Urteil vom 30.10.2014 (a.a.O.) zutreffende Ansprüche aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch und § 15 Abs. 2 AGG nebeneinander geprüft. Insbesondere steht der unionsrechtliche Haftungsanspruch im Verhältnis zu dem sich aus § 15 Abs. 2 AGG ergebenden Anspruch nicht in einem Verhältnis der Subsidiarität. Das jeweils zu entschädigende Unrecht ist im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1, 2 AGG ein anderes als das im Bereich des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs. Hier besteht lediglich eine sachverhaltsbedingte zufällige Koinzidenz. Sie ist jedoch für das strukturelle Verhältnis der beiden Anspruchsgrundlagen ohne Bedeutung. Die Untätigkeit des Beklagten und die Aufrechterhaltung der §§ 27 f. BBesG bis zum 28.2.2014, d. h. über einen Zeitraum von mehr als 29 Monaten seit dem September 2011 wider besseren Wissens würde es ohne weiteres rechtfertigen, die Klageforderung auch unter Bezug auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch zuzusprechen. Soweit der Kläger seine ursprünglich gestellten und mit Schriftsatz vom 1. November 2013 modifizierten Anträge mit Schriftsatz vom 30. März 2015 für erledigt erklärt hat, ist die Klage abzuweisen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt mangels übereinstimmender Erledigungserklärung nicht in Betracht. Die einseitige Erledigungserklärung kann nur dann Erfolg haben, wenn tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Das ist hier nicht der Fall, da weder das Urteil des BVerwG vom 30.10.2014 (a.a.O.) noch das vorausgegangene Urteil des EuGH vom 19.6.2014 (a.a.O.) geeignet sind, eine Erledigung des ursprünglichen Feststellungsantrages herbeizuführen. Neue rechtliche Erkenntnisse stellen kein den Streitgegenstand erledigendes Ereignis dar. Die Erledigungserklärung stellt sich daher als verschleierte Klagerücknahme dar, weil der Kläger angesichts der genannten Urteile davon ausgegangen ist, dass sein ursprüngliches Feststellungsbegehren in der Sache erfolglos bleiben würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für die Kostenquote orientiert sich das Gericht an den Berechnungen im Schriftsatz vom 2. September 2013. Danach kam den für erledigt erklärten Anträgen aus der Sicht des Klägers in etwa das gleiche Gewicht wie dem Zahlungsantrag zu. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger angesichts der Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfragen nicht zugemutet werden konnte, seine Rechte ohne anwaltlichen Beistand zu verfolgen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Soweit das Gericht von den Kriterien zur Entschädigungsbemessung im Urteil des BVerwG vom 30.10.2014 (a.a.O.) abweicht, fehlt es an der für eine Abweichung erforderlichen Voraussetzung, dass den Rechtssätzen dieses Urteils eine Bindungswirkung für das Rechtsmittelrecht zukommt. Daran fehlt es mangels Einholung einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Auslegung von § 15 Abs. 2 S. 1 AGG i. V. m. § 287 ZPO bzw. der Einholung einer Entscheidung des Großen Senats des BVerwG hinsichtlich der Befugnisse eines Revisionsgerichts zur Bemessung einer Entschädigung. Maßstabsbildend i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO kann daher nur die bisher zu § 15 Abs. 2 AGG ergangene Rechtsprechung des BAG und des BGH sein, die mit der des 5. Senats des BVerwG übereinstimmt. Von den dort entwickelten Rechtssätzen weicht das erkennende Gericht nicht ab. Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs sind in der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG geklärt. Von den dort aufgestellten Rechtssätzen weicht das erkennende Gericht nicht ab. Der im Januar 1967 geborene und im September 2006 eingestellte Kläger wendet sich für die Zeit von Januar 2009 bis einschließlich Februar 2014 gegen die Staffelung seines Grundgehalts nach dem Lebensalter. Die Differenz zur Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe belief sich bis einschließlich September 2013 auf 9.057,13 €. Der Kläger wandte sich erstmals mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 an die Hessische Bezügestelle und verlangte unter Bezug auf Urteile der erkennenden Kammer vom 20.8.2012 die künftige Zahlung des Grundgehalts in Höhe der Endstufe der Besoldungsgruppe A 10 und eine rückwirkende Nachzahlung der Differenzbeträge, beginnend ab Januar 2008, da die Staffelung des Grundgehalts nach dem Lebensalter altersdiskriminierend sei. Die Hessische Bezügestelle wertete mit Schreiben vom 23. Januar 2013 das Begehren des Klägers als Widerspruch und erhob hinsichtlich der für die Jahre 2008 und 2009 verlangten Zahlungen die Einrede der Verjährung. Ferner stehe den Ansprüchen weitgehend der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Im Übrigen solle die zu erwartende obergerichtliche Rechtsprechung abgewartet werden. Der Kläger wandte sich gegen ein weiteres Zuwarten und verlangte die Bescheidung seines Widerspruchs. Die Hessische Bezügestelle wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2013 zurück, dem Bevollmächtigten des Klägers zugegangen am 23. Mai 2013. Mit seiner am Montag, dem 24. Juni 2013, erhobenen Klage hat der Kläger zunächst das Ziel verfolgt, die Beklagte zur Zahlung seines Grundgehalts ab dem 1. Januar 2009 nach Maßgabe der Endstufe seiner Besoldungsgruppe A 10 bzw. später aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe A 11 zu verurteilen und feststellen zu lassen, dass sein Grundgehalt auch künftig aus der Endstufe zu zahlen sei. Hinsichtlich der beanspruchten Zahlbeträge hat der Kläger seine Klageanträge mehrfach neuformuliert. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Grundgehalts in Höhe der Endstufe der Besoldungsgruppe A 11 auch über den Monat Februar 2014 hinaus verlangte hatte, hat der Kläger sein diesbezügliches Begehren im Hinblick auf das Urteil des BVerwG unter dem Az. 2 C 6.13 für erledigt erklärt. Des Weiteren hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung für erledigt erklärt, wonach das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger das Grundgehalt auch bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe aus der Endstufe der neuen Besoldungsgruppe zu zahlen. Das beklagte Land hat sich diesen Erledigungserklärungen nicht angeschlossen. Während des gerichtlichen Verfahrens hat das beklagte Land den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede für die streitgegenständlichen Ansprüche ab Januar 2009 erklärt. Der Kläger hat nach Bekanntwerden der Urteile des BVerwG vom 30.10.2013 (2 C 6.13 u. a.) sein Begehren zusätzlich auf § 15 Abs. 1, 2 AGG und den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gestützt. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei im Dezember 2012 noch nicht abgelaufen gewesen, da es sich bei der Diskriminierung wegen des Alters um einen Dauerzustand gehandelt habe, sodass die Frist erst mit der letzten Benachteiligungshandlung habe in Lauf gesetzt werden können. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Hessischen Bezügestelle vom 13. Mai 2013 zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich Februar 2010 weitere Besoldung in Höhe von monatlich 63,85 € brutto, für den Zeitraum März 2010 bis einschließlich September 2011 weitere Besoldung in Höhe von monatlich 153,83 € brutto, für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Juni 2012 weitere Besoldung in Höhe von monatlich 199,77 € brutto, für Monate Juli bis September 2012 weitere Besoldung in Höhe von monatlich 156,14 brutto, für die Monate Oktober und November 2012 weitere Besoldung in Höhe von monatlich 246,22 brutto sowie für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2014 weitere Besoldung in Höhe von monatlich 164,13 € zu zahlen, festzustellen, dass hinsichtlich der gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Grundgehalts aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe ab dem Monat März 2014 die Hauptsache erledigt ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, den Ansprüchen des Klägers stehe die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Diskriminierung entgegen. Der Kläger habe sein Begehren erst im Dezember 2012 geltend gemacht. Da sei die Frist zur Geltendmachung schon abgelaufen gewesen. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.