Urteil
14 K 4511/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ersatzvornahme nach dem Bestattungsgesetz sind als Kostenpflichtige die öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen nach Rangfolge des § 8 BestG heranzuziehen; zivilrechtliche Erb- oder Unterhaltspflichten beeinflussen diese öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nicht.
• Bei mehreren gleichrangig Bestattungspflichtigen hat die Behörde ihr Auswahlermessen zu prüfen und ggf. aus Billigkeitsgründen nach § 24 Abs. 2 VOVwVG von der Inanspruchnahme abzusehen; das Vorliegen einer unbilligen Härte ist vom Betroffenen substantiiert darzulegen und zu beweisen.
• Eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet nicht automatisch eine unbillige Härte; maßgeblich sind die konkreten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Existenz und die Möglichkeit der Übernahme nach § 74 SGB XII.
Entscheidungsgründe
Bestattungskosten: Heranziehung gleichrangig bestattungspflichtiger Kinder und Ermessensprüfung • Bei Ersatzvornahme nach dem Bestattungsgesetz sind als Kostenpflichtige die öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen nach Rangfolge des § 8 BestG heranzuziehen; zivilrechtliche Erb- oder Unterhaltspflichten beeinflussen diese öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nicht. • Bei mehreren gleichrangig Bestattungspflichtigen hat die Behörde ihr Auswahlermessen zu prüfen und ggf. aus Billigkeitsgründen nach § 24 Abs. 2 VOVwVG von der Inanspruchnahme abzusehen; das Vorliegen einer unbilligen Härte ist vom Betroffenen substantiiert darzulegen und zu beweisen. • Eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet nicht automatisch eine unbillige Härte; maßgeblich sind die konkreten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Existenz und die Möglichkeit der Übernahme nach § 74 SGB XII. Der Vater der Klägerin verstarb 2012. Die Ordnungsbehörde (Beklagte) informierte die Angehörigen über Bestattungspflichten; die Klägerin lehnte die Übernahme der Bestattung ab. Da keine rechtzeitige Veranlassung durch Angehörige erfolgte, beauftragte die Beklagte eine anonyme Urnenbestattung. Die Beklagte setzte die Klägerin und ihre Schwester je hälftig als Gesamtschuldnerinnen für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch; den Halbbruder hat die Behörde wegen seiner offenbar geringen finanziellen Mittel nicht herangezogen. Die Klägerin focht den Leistungsbescheid an und rügte unter anderem Ermessenfehler, Verstoß gegen höherrangiges Zivilrecht und Ungleichbehandlung; sie verwies auf fehlende familiäre Bindung und teilweisen Bezug von Elterngeld. • Rechtsgrundlage der Kostenfestsetzung sind § 77 VwVG i.V.m. § 20 VOVwVG sowie § 15 Abs.1 Nr.11 VOVwVG für die Gebühr; Ersatzvornahme kann nach §§ 57,59 VwVG erfolgen. • Die Beklagte durfte im Sofortvollzug nach § 55 Abs.2 VwVG tätig werden, weil die Bestattungsfrist drohte zu verstrichen und keine Anhaltspunkte bestanden, dass rechtzeitig ein Angehöriger die Bestattung veranlassen würde. • Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht richtet sich nach § 8 BestG und ist von zivilrechtlichen Erb- oder Unterhaltspflichten unabhängig; daher sind die drei volljährigen Kinder als gleichrangig bestattungspflichtig anzusehen. • Die Behörde hat ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt: sie prüfte mögliche Unbilligkeiten nach § 24 Abs.2 VOVwVG und berücksichtigte die offenbarten finanziellen Verhältnisse der Angehörigen; nur der Halbbruder legte seine mittellosen Verhältnisse offen, weshalb von dessen Inanspruchnahme abgesehen werden durfte. • Unbillige Härte erfordert konkrete, substantiiert vorgetragene Tatsachen; bloße Behauptungen über fehlende familiäre Bindung oder Bezug von Elterngeld genügten nicht, um ein Absehen von der Inanspruchnahme zu rechtfertigen. • Bei Prüfung wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist maßgeblich, ob die Einziehung der Forderung die wirtschaftliche Existenz gefährdet; Sozialhilfeanspruch nach § 74 SGB XII und Pfändungsschutzvorschriften sichern Betroffene und mindern die Erforderlichkeit eines Erlasses. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hält den Leistungsbescheid für rechtmäßig: die Klägerin war als volljähriges Kind nach § 8 BestG bestattungspflichtig und konnte daher zusammen mit ihren Geschwistern als Gesamtschuldnerin für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch genommen werden. Die Behörde hat ihr Auswahlermessen geprüft und dabei die offenbarten wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt; das Unterlassen der Inanspruchnahme des Halbbruders war angesichts seiner bekannten Mittellosigkeit ermessensgerecht. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen, dass durch die Kostenfestsetzung eine unbillige Härte oder eine existenzvernichtende Gefährdung vorliegt; ein bloßer Elterngeldbezug reicht nicht aus. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.