Urteil
8 K 3784/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nächtliches, regelmäßig und länger andauerndes Hundegebell kann nach §12 LImSchG mehr als nur geringfügig belästigen und ordnungsbehördliches Eingreifen rechtfertigen.
• Die Nachtruhe (geschützt durch §9 Abs.1 LImSchG) hat hohen Schutzwert; vermeidbares nächtliches Hundegebell ist gegenüber dem Interesse des Hundehalters zurückzutreten.
• Für die Feststellung erheblicher Belästigungen durch Tierlärm sind wiederholte, substantiierte Nachbarbeschwerden als Beweismittel ausreichend; Tonlose Videoaufnahmen ohne Sichtbarkeit des Hundes haben geringeren Beweiswert.
• Die angeordnete Untersagung der Außenhaltung des Hundes zu bestimmten Zeiten kann verhältnismäßig, erforderlich und angemessen sein; ein Zwangsgeld nach VwVG NRW ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Untersagung nächtlicher Außenhaltung eines Wachhundes wegen erheblicher Lärmbelästigung • Nächtliches, regelmäßig und länger andauerndes Hundegebell kann nach §12 LImSchG mehr als nur geringfügig belästigen und ordnungsbehördliches Eingreifen rechtfertigen. • Die Nachtruhe (geschützt durch §9 Abs.1 LImSchG) hat hohen Schutzwert; vermeidbares nächtliches Hundegebell ist gegenüber dem Interesse des Hundehalters zurückzutreten. • Für die Feststellung erheblicher Belästigungen durch Tierlärm sind wiederholte, substantiierte Nachbarbeschwerden als Beweismittel ausreichend; Tonlose Videoaufnahmen ohne Sichtbarkeit des Hundes haben geringeren Beweiswert. • Die angeordnete Untersagung der Außenhaltung des Hundes zu bestimmten Zeiten kann verhältnismäßig, erforderlich und angemessen sein; ein Zwangsgeld nach VwVG NRW ist zulässig. Der Kläger hält seit Dezember 2011 auf dem Betriebsgrundstück einen Kangal als Wachhund. Innerhalb von 1 Jahr und 5 Monaten gingen bei der Behörde 52 Beschwerden von 24 Nachbarn über insbesondere nächtliches, längeres und lautes Hundegebell ein; drei Zeugen gaben an, den Hund akustisch und visuell beim Bellen gesehen zu haben. Die Behörde führte mehrere Kontakte zum Kläger, zog Veterinär- und Hundesachverständige sowie Polizei hinzu und überwachte das Außengelände nachts. Am 12.07.2013 erließ die Behörde eine Ordnungsverfügung, die dem Kläger untersagte, den Hund montags bis samstags von 19:00–07:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen auf dem Außengelände zu halten; Zuwiderhandlungen wurden mit einem Zwangsgeld belegt. Der Kläger klagte und rügte u. a., der Hund zeige keine Verhaltensauffälligkeiten, Videos belegen, dass er nur bei Eindringversuchen bellt, und die Beschwerden seien unzureichend substantiiert. Die Behörde hielt an der Entscheidung fest und wies Beweisanträge gegen die Bewertungswürdigkeit der Überwachungsaufnahmen zurück. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Klage ist zulässig, soweit nicht erledigt, aber materiell unbegründet; die Ordnungsverfügung ist formell und materiell rechtmäßig (§113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die Maßnahme beruht auf §15 S.1 i.V.m. §12 LImSchG; §9 Abs.1 LImSchG schützt die Nachtruhe besonders. • Erheblichkeit der Belästigung: Lautes, wiederholtes und länger andauerndes Hundegebell ist geeignet, körperliches und seelisches Wohlbefinden zu beeinträchtigen; Belästigungen gelten als erheblich, wenn sie Stärke, Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt das ortsübliche Maß übersteigen. Bei Tierlärm sind technische Dauerschallpegel nicht erforderlich, um Erheblichkeit anzunehmen. • Beweiserwägung: Die Vielzahl und Substanz der Nachbarbeschwerden samt Datum/Uhrzeit genügen als Beweismittel; Videoaufnahmen ohne Ton und mit eingeschränkter Sichtbarkeit des Hundes sind nicht entscheidend. Dagegen genügt die Behauptung, ein anderer Hund habe gebellt, nicht, wenn Zeugen und Behördenmitarbeiter die Lokalisation auf das Betriebsgrundstück stützen. • Verhältnismäßigkeit: Das Verbot der Außenhaltung zu den genannten Zeiten ist geeignet, erforderlich und angemessen; es ist das mildeste Mittel, beeinträchtigt die Wachfunktion nicht vollständig und ist für den Kläger zumutbar. Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW und ist verhältnismäßig. • Kosten und Vollstreckung: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar mit Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung. Die Klage wird, soweit nicht als erledigt erklärt, abgewiesen; die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12.07.2013 in der Fassung vom 18.09.2014 bleibt in Kraft. Die Behörde durfte dem Kläger untersagen, den Hund zu den Schutzzeiten der Nachtruhe und an Sonn- und Feiertagen im Freien zu halten, weil wiederholtes nächtliches Bellen die Nachbarschaft nach §12 LImSchG mehr als nur geringfügig belästigt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Substantiiertes Nachbarschaftsvorbringen reicht als Beweismittel aus; tonlose Videos ohne Sichtbarkeit des Hundes sind nicht beweiskräftig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die angeordnete Zwangsgeldandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden.