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Beschluss

3 L 3492/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1215.3L3492.15.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage 3 K 7100/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Ausgenommen hiervon sind etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage 3 K 7100/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Ausgenommen hiervon sind etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dem Erlass der Ordnungsverfügung steht allerdings nicht der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin über den Streitgegenstand unter dem 02.03.2010 vor dem angerufenen Gericht (18 K 4595/09) bereits einen Vergleich geschlossen haben. Denn dieser Vergleich war bis zum 31.12.2010 befristet, bindet also insbesondere die Antragsgegnerin nicht mehr. Die mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung dürfte aber aus anderen Gründen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand halten. Zwar kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen des Bescheides vom 13.10.2015 die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 LImSchG NRW in Betracht. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 LImSchG NRW kann die nach § 14 LImSchG NRW zuständige örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die dem Gesetz widersprechen. Gemäß § 12 LImSchG NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Die Ordnungsverfügung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen, soweit sie für das Gericht aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen erkennbar sind, lassen aber eine für einen Akt der Eingriffsverwaltung hinreichend sichere Einschätzung, dass die Nachbarn der Antragstellerin zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 13.10.2015 durch das Bellen der Hunde der Antragstellerin mehr als nur geringfügig gem. § 12 LImSchG NRW belästigt wurden, nicht zu. Grundsätzlich ist das Bellen von Hunden Lärm im Sinne des § 12 LImSchG NRW, der auf einen normal lärmempfindlichen Menschen störend wirkt. Eine Belästigung liegt vor, wenn das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Dabei muss die Schwelle zu Gesundheitsschädigungen noch nicht überschritten sein. Diese Voraussetzungen erfüllt das Bellen von Hunden. Lautes Hundegebell kann das Wohlbefinden eines durchschnittlichen Menschen beeinträchtigen, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.07.2013 – 11 ME 148/13, juris, Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18.09.2014 – 8 K 3784/13, juris, Rn. 14; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 26.09.2013 – 5 K 705/11, juris, Rn. 35. Es zeichnet sich durch eine gewisse Unregelmäßigkeit und deutlich wahrnehmbare Lautstärke aus und unterscheidet sich von monotonen Umwelt- und Alltagsgeräuschen, die im Hintergrund verschwinden und in der Regel nicht bewusst wahrgenommen werden, vgl. VG Münster Urt. v. 08.03.1991 – 1 K 623/90, NVwZ 1993, 297 (298). Eine Belästigung ist nicht mehr nur geringfügig, sondern erheblich, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigt. In einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebiet müssen die Anwohner Hundegebell – auch wenn das Halten von Hunden eine wohngebietstypische Freizeitnutzung darstellt – nicht über das Maß der Geringfügigkeit hinaus hinnehmen. Wann diese Schwelle überschritten ist, richtet sich nach Stärke, Dauer, Häufigkeit, dem konkreten Zeitpunkt der Immission sowie deren Ortsüblichkeit. Sind im Außenbereich andere Zwecke als der des Wohnens üblich, ist dies bei der Einschätzung zu berücksichtigen. Vorliegend vermag das Gericht nicht festzustellen, dass das Bellen der Hunde der Antragstellerin eine mehr als nur geringfügige Belästigung der Nachbarn darstellt. Zwar birgt das Betreiben einer Doggenzucht sicherlich eine entsprechende Gefahr. Betrachtet man aber Lage und Größe der Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen, erscheint es ohne weiteres auch vorstellbar, dass die Zucht ohne eine mehr als geringfügige Belästigung der Nachbarn betrieben wird. Konkrete Ermittlungen und Feststellungen der Antragsgegnerin hierzu liegen der Ordnungsverfügung nicht zu Grunde. Diese wird vielmehr allein auf die in zwei Lärmprotokollen festgehaltenen Angaben der Antragstellerin gestützt. Dies genügt nicht. Zwar können auch von Nachbarn gefertigte Lärmprotokolle als Nachweis für die Lärmstörungen durch Hundegebell genügen, vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 – 7 B 165/91, NVwZ 1993, 268. Voraussetzungen dafür muss aber sein, dass diesen Lärmprotokollen zumindest eine gewisse Objektivität innewohnt. Diese kann sich insbesondere aus der Anzahl der Protokoll führenden oder zumindest unterzeichnenden Nachbarn ergeben. So liegen die Verhältnisse hier nicht. Die Antragsgegnerin stellt dem Gericht gegenüber selbst dar, dass wegen der Hundezucht ein seit Jahren bestehenden Nachbarschaftskonflikt ausschließlich zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen besteht. Die übrige Nachbarschaft hat hieran keinen Anteil. In einer solchen Konstellation darf die Antragsgegnerin ihr Einschreiten nicht allein auf die Angaben einer der beiden Streitparteien stützen. Ein rechtmäßiges ordnungsbehördliches Einschreiten setzt hier vielmehr hinreichend eigene Ermittlungen und Feststellungen der Antragsgegnerin voraus. Daran fehlt es. Bei diesen Gegebenheiten geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Kann das Gericht nicht feststellen, dass die Beigeladene durch die Hundezucht mehr als nur geringfügig belästigt wird, ist den Interessen der Antragstellerin an der Nutzung ihres Eigentums der Vorrang einzuräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, war sie an den Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme ihrer eigenen Kosten, nicht zu beteiligen, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.