Beschluss
3 L 2216/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1111.3L2216.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage 3 K 6454/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.09.2014 wird hinsichtlich der Ziffer 2. des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung (enthalten in der Ziffer 3. des Bescheides) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6454/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.09.2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 4 hat nur teilweise Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nur teilweise gegeben. 6 Die Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. 7 Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen unter Ziffer 1. des Bescheides vom 16.09.2014 ist § 15 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 LImSchG NRW, der die Eingriffsbefugnis der ordnungsbehördlichen Generalklausel als speziellere Rechtsnorm verdrängt. Dass die Antragsgegnerin die Anordnungen auf den nicht anwendbaren § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt hat, ist unbeachtlich. Das Gericht kann die einem Verwaltungsakt von der Behörde zugrunde gelegte Rechtsgrundlage austauschen, sofern der Verwaltungsakt ‑ wie hier ‑ dadurch keine Wesensänderung erfährt. Die im Rahmen von § 15 Abs. 1 S. 1 LImSchG NRW anzustellenden Ermessenserwägungen entsprechen denjenigen, die die Antragsgegnerin zur Beseitigung der Ruhestörung im Rahmen des § 14 Abs. 1 OBG NRW zugrunde gelegt hat. 8 Nach § 15 Abs. 1 S. 1 LImSchG NRW kann die nach § 14 LImSchG NRW zuständige örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die dem Gesetz widersprechen. Gemäß § 12 LImSchG NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. 9 Die Nachbarn der Antragstellerin waren zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 16.09.2014 durch das Bellen der fünf Hunde der Antragstellerin mehr als nur geringfügig gem. § 12 LImSchG NRW belästigt. 10 Das Bellen von Hunden ist Lärm im Sinne des § 12 LImSchG NRW, der auf einen normal lärmempfindlichen Menschen störend wirkt. Eine Belästigung liegt vor, wenn das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Dabei muss die Schwelle zu Gesundheitsschädigungen noch nicht überschritten sein. Diese Voraussetzungen erfüllt das Bellen von Hunden. Lautes Hundegebell kann das Wohlbefinden eines durchschnittlichen Menschen beeinträchtigen, 11 vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.07.2013 – 11 ME 148/13, juris, Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18.09.2014 – 8 K 3784/13, juris, Rn. 14; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 26.09.2013 – 5 K 705/11, juris, Rn. 35. 12 Es zeichnet sich durch eine gewisse Unregelmäßigkeit und deutlich wahrnehmbare Lautstärke aus und unterscheidet sich von monotonen Umwelt- und Alltagsgeräuschen, die im Hintergrund verschwinden und in der Regel nicht bewusst wahrgenommen werden, 13 vgl. VG Münster Urt. v. 08.03.1991 – 1 K 623/90, NVwZ 1993, 297 (298). 14 Eine Belästigung ist nicht mehr nur geringfügig, sondern erheblich, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigt. In einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebiet müssen die Anwohner Hundegebell – auch wenn das Halten von Hunden eine wohngebietstypische Freizeitnutzung darstellt – nicht über das Maß der Geringfügigkeit hinaus hinnehmen. Wann diese Schwelle überschritten ist, richtet sich nach Stärke, Dauer, Häufigkeit, dem konkreten Zeitpunkt der Immission sowie deren Ortsüblichkeit. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es für die Erheblichkeit einer Belästigung nicht darauf an, dass das Hundegebell eine konkrete Lautstärke, etwa entsprechend den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, erreicht. Wann eine Beeinträchtigung durch Immissionen vorliegt, lässt sich nicht am Maßstab dieser schematischen technischen Richtwerte bestimmen; dies gilt insbesondere, wenn die Nachtruhe gestört wird. 15 Gemessen an diesen Anforderungen stellte das Bellen der Hunde der Antragstellerin eine mehr als nur geringfügige Belästigung der Nachbarn dar. 16 Die Hunde der Antragstellerin bellten ausweislich der Lärmprotokolle der Nachbarn wiederholt über den Tag verteilt und in einigen Fällen auch im Zeitraum der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die eingereichten Protokolle der Nachbarn fehlerhaft waren, insbesondere mussten die dem unterzeichneten Beschwerdeschreiben beigefügten Protokolle nicht nochmals gesondert unterschrieben werden. Auch die Tatsache, dass in den Protokollen mit einer Ausnahme lediglich die Anfangszeiten des Bellens vermerkt sind, steht der Annahme einer erheblichen Belästigung nicht entgegen. Bei einer vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden summarischen Prüfung kann aus der Häufigkeit der notierten Lärmbelästigungen (etwa für den 01.07.2014 wurden 16 Störungen vermerkt), der Anzahl von 21 Beschwerdeführern sowie dem Hinweis, dass die Störungen schon seit einem Jahr andauern, geschlossen werden, dass es sich um eine Lärmbelästigung handelte, die nicht nur kurzfristig andauerte. Diese Annahme wird auch durch die in das Lärmprotokoll aufgenommenen Zeiträume am 17.06.2014 von insgesamt 34 Minuten gestützt. 17 Das handschriftlich von 21 Nachbarn unterzeichnete Beschwerdeschreiben, die von den Nachbarn angefertigten und dem Beschwerdeschreiben beigefügten Lärmprotokolle sowie die örtliche Lage des Grundstücks der Antragstellerin genügen auch als Nachweis für die Lärmstörungen durch Hundegebell, 18 vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 – 7 B 165/91, NVwZ 1993, 268. 19 Das Gericht konnte auch davon ausgehen, dass es gerade die Hunde der Antragstellerin waren, die den protokollierten Lärm verursacht haben. Dies folgt bereits daraus, dass die 21 Nachbarn das Hundegebell in ihrem Beschwerdeschreiben ausdrücklich den von der Antragstellerin gehaltenen Hunden zugeordnet haben. Auch die Lage des Innenhofs auf dem von der Antragstellerin bewohnten Grundstück bestätigt diese Zuordnung. Aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Lageplan ergibt sich, dass der großzügige Innenhofbereich, der als Auslaufplatz für die Hunde der Antragstellerin genutzt wird, inmitten zahlreicher (Wohn-)Gebäude liegt. Das Hundegebell erreichte von dem Innenhof aus jedenfalls eine Vielzahl von Anwohnern. 20 Das Hundegebell erreichte auch eine erhebliche Lautstärke, ohne dass es für diese Feststellung auf konkrete Dezibel-Werte ankäme. Die Antragstellerin hielt zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung insgesamt fünf Hunde und ließ sie im Innenhof frei laufen. Bei gemeinsam gehaltenen Hunden bleibt es üblicherweise nicht dabei, dass ein einziger Hund bellt. Bereits das Bellen eines einzigen Hundes kann eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 12 LImSchG NRW bewirken. Umso schwerwiegender beeinträchtigt das gemeinsame Bellen von fünf Hunden das Wohlbefinden der Anwohner. 21 Gerade das Bellen zur Zeit der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr (vgl. § 9 LImSchG NRW) hat eine stark beeinträchtigende Wirkung, weil es in besonderem Maße geeignet ist, die Gesundheit der Betroffenen zu schädigen. Zur Zeit der Nachtruhe, in der der übliche Alltagslärm wegfällt, kommt Lärmbelästigungen durch Hundegebell ein besonderes Störpotential zu. Das nächtliche Hundegebell kann sich unmittelbar negativ auf die Schlafqualität auswirken. Möglich sind eine Änderung der Schlaftiefe, vermehrtes Aufwachen in der Nacht, Einschlafstörungen oder eine Verkürzung der Tiefschlafphase mit der Folge, dass der Schlaf als weniger erholsam empfunden wird. 22 Die Antragstellerin ist auch richtige Adressatin der Verfügungen. Sie ist Eigentümerin der Hunde und als Halterin zugleich Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Hunde im Sinne von §§ 1 Abs. 3 LImSchG NRW, 18 Abs. 1 und 2 OBG NRW. 23 Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Verfügung verhältnismäßig. Die der Antragstellerin entstehenden Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck des Schutzes der Nachbarn vor den intensiven Lärmbelästigungen auch zur Zeit der Nachtruhe. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist das Interesse der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe und einem Schutz ihrer Gesundheit höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an einer Hundehaltung zum Schutze von Personen oder Sachen. Dem durch das nächtliche Hundegebell betroffenen Recht der Nachbarn auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist der Vorrang einzuräumen vor dem Recht der Antragstellerin im Rahmen ihrer freien Persönlichkeitsentfaltung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG die Hundehaltung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die angeordneten Maßnahmen begründen keine gravierenden Einschnitte in das Recht der Antragstellerin, insbesondere wird sie nicht verpflichtet, einzelne Hunde abzugeben. Es ist nicht als tierschutzwidrig anzusehen, Hunde für mehrere Stunden im Haus zu halten, zumal der Antragstellerin durch den Bescheid der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit genommen wurde, mit ihren Hunden spazieren zu gehen und ihnen auf diese Weise den nötigen Auslauf zu verschaffen. 24 Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist den Nachbarn in der näheren Umgebung nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung über eine Klage der Antragstellerin die regelmäßigen und nicht nur kurzfristig andauernden Lärmbelästigungen durch das Hundegebell hinzunehmen, zumal von den Störungen auch die Nachtruhe betroffen ist und eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Anwohner besteht. Die Antragstellerin wird dagegen durch die Ziffer 1. der Verfügung nicht übermäßig belastet. Schon nach ihrem eigenen Vorbringen befinden sich die Hunde zur Nachtzeit ohnehin in der Wohnung. 25 In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung besteht kein Anlass, in Bezug auf die dazugehörige Zwangsmittelandrohung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen. 26 Hinsichtlich der Ziffer 2. der Verfügung sowie der sich darauf beziehenden Zwangsgeldandrohung hat der Antrag dagegen Erfolg. 27 Hier fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die Regelung zu Nr. 2 einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfte. Die Regelung ist schon zu unbestimmt. Ihr ist nicht eindeutig zu entnehmen, was, wie oft und wie lange von der Antragstellerin verlangt werden soll. So erschließt es sich schon nicht ohne weiteres, was es bedeuten soll, dass das Bellverhalten der Hunde „auf ein natürliches Maß“ zu reduzieren sei. Dieser Begriff wird auch in der Begründung des Bescheides nicht näher erläutert. Unklar bleibt auch, wie oft und in welchem zeitlichen Abstand die Antragstellerin die geforderten Trainingsstunden durchführen lassen soll. Ungeregelt bleibt auch, für welchen Zeitraum die Antragstellerin die Verpflichtungen treffen sollen. Insbesondere fehlt es an einer Regelung darüber, wie der Erfolg des Trainings festgestellt werden und was bei einem Scheitern geschehen soll. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.