OffeneUrteileSuche
Beschluss

6z L 1251/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

8mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist nur glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nachweist, dass ihm unter den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Regeln ein Anspruch auf Zuteilung des Studienplatzes zusteht. • Nachteilsausgleich und Härtefallzulassung bei hochschulärztlicher Zulassung erfordern strenge, nachvollziehbare und objektiv belegte Nachweise; bloße allgemeine familiäre Belastungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Studienplatz: Nachteilsausgleich und Härtefall nicht glaubhaft gemacht • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist nur glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nachweist, dass ihm unter den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Regeln ein Anspruch auf Zuteilung des Studienplatzes zusteht. • Nachteilsausgleich und Härtefallzulassung bei hochschulärztlicher Zulassung erfordern strenge, nachvollziehbare und objektiv belegte Nachweise; bloße allgemeine familiäre Belastungen genügen nicht. Der Antragsteller begehrt die Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2013/2014. Er hat Abitur mit Durchschnittsnote 2,0 sowie zwei Halbjahre Wartezeit und stellte Sonderanträge auf Nachteilsausgleich (E/F) und auf Zulassung nach Härtegesichtspunkten (D). Die Antragsgegnerin lehnte die Sonderanträge ab. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und einstweilige Anordnung zur Zuteilung des Studienplatzes. Das Gericht prüfte insbesondere die Voraussetzungen der VergabeVO für Abiturbestenquote, Wartezeitquote, Nachteilsausgleich (§11 VergabeVO, §14 VergabeVO) und Härtefallregelung (§15 VergabeVO). Vorgelegte Unterlagen, insbesondere das Schulgutachten, lieferten nach Ansicht des Gerichts keinen hinreichenden Nachweis für eine bessere hypothetische Note oder für eine außergewöhnliche Härte. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (VwGO §166 i.V.m. ZPO §114). • Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht begründet; der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm unter den maßgeblichen Vergaberegeln ein Anspruch auf den begehrten Studienplatz zusteht (§123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO). • Gemäß VergabeVO werden Studienplätze zentral vergeben; die für die Abiturbestenquote erforderliche Note lag bei 1,1, die für die Wartezeitquote erforderliche Wartezeit bei zwölf Halbjahren; der Antragsteller erfüllt diese Grenzwerte nicht (§1, §§6 ff., §11, §14 VergabeVO). • Beim Nachteilsausgleich (§11 Abs.5 VergabeVO) sind strenge Anforderungen zu stellen: es ist nicht nur ein leistungsmindernder Grund, sondern auch die hypothetische Note ohne diesen Nachteil glaubhaft zu machen; das vorgelegte Schulgutachten nennt nur die Wiederholung des Schuljahres, gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine höhere Note. • Zur Härtefallregelung (§15 VergabeVO) gilt ebenfalls eine strenge Prüfung: nur außergewöhnliche soziale oder familiäre Gründe, die die sofortige Studienaufnahme zwingend erfordern, rechtfertigen eine Zulassung; die vorgelegten Unterlagen und die Begründung des Antragstellers genügen nicht, weil nicht nachgewiesen ist, warum ein Abwarten oder eine Berufsausbildung die Studienaufnahme dauerhaft ausschlösse. • Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §52 Abs.2 i.V.m. §53 Abs.2 Nr.1 GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Klage von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes wurde auf Kosten des Antragstellers abgewiesen, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm unter den maßgeblichen Vergaberegeln ein Anspruch zusteht. Insbesondere erfüllt er weder die Grenzwerte der Abiturbesten- noch der Wartezeitquote, und seine Nachweise für einen Nachteilsausgleich sowie für eine Härtefallzulassung sind unzureichend und nicht nachvollziehbar belegt. Die Kostenentscheidung und der Streitwert (5.000,00 €) wurden entsprechend festgesetzt.