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Beschluss

7 L 869/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegen einen nicht beteiligungsfähigen Nebenintervenienten unzulässig. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn die Interessenabwägung zugunsten der Vollstreckung und damit gegen die Antragstellerin ausfällt. • Ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt kann nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollstreckt werden, auch wenn seine materielle Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend geklärt ist. • Die Ankündigung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung erfüllt die Anforderungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, sodass die Festsetzung des Zwangsgeldes durchsetzbar ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsanspruch auf aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegen einen nicht beteiligungsfähigen Nebenintervenienten unzulässig. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn die Interessenabwägung zugunsten der Vollstreckung und damit gegen die Antragstellerin ausfällt. • Ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt kann nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollstreckt werden, auch wenn seine materielle Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend geklärt ist. • Die Ankündigung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung erfüllt die Anforderungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, sodass die Festsetzung des Zwangsgeldes durchsetzbar ist. Die Antragstellerin klagte gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen eine Untersagungsverfügung, die ihr untersagte, in ihren Apotheken beim Einlösen von Rezepten Taler zur Ausgabe von Einkaufsgutscheinen oder Prämien zu gewähren oder hierfür zu werben. Sie beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.500 Euro. Die Antragsgegnerin zu 1. hatte die Zwangsgeldfestsetzung erlassen; ein weiterer Angeschriebener war nicht beteiligungsfähig. Strittig war, ob die Vollstreckung aufzuschieben ist, insbesondere ob die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtmäßig und die formellen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen. Die Antragstellerin rügte die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, die Behörde hielt die Verfügung für sofort vollziehbar und die Androhung des Zwangsgeldes für formgerecht. • Der Antrag gegen den nicht beteiligungsfähigen Antragsgegner zu 2. ist unzulässig nach § 61 VwGO, weil dieser nicht als Beteiligter in Betracht kommt. • Soweit der Antrag die Antragsgegnerin zu 1. betrifft, ist er zwar zulässig, jedoch materiell unbegründet, weil die für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Interessenabwägung zugunsten der Vollstreckung ausfällt. • Formelle Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor: Die Untersagungsverfügung wurde gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW für sofort vollziehbar erklärt, so dass Vollstreckungsmaßnahmen zulässig sind, auch wenn die materielle Rechtmäßigkeit noch nicht endgültig geklärt ist. • Die Androhung des Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung entspricht den Anforderungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, weshalb die Festsetzung des Zwangsgeldes von 1.500 Euro durchsetzbar ist. • Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Frage der Vollstreckung nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW unbeachtlich, solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. • Vorliegend überwiegen die öffentlichen und vollstreckungsbezogenen Interessen gegenüber den Interessen der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollstreckung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt und die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag gegen den nicht beteiligungsfähigen Antragsgegner zu 2. ist unzulässig; der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die formellen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, die Androhung des Zwangsgeldes wirksam war und die Interessenabwägung zugunsten der Vollstreckung ausfällt. Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro ist damit durchsetzbar. Der Streitwert wird auf 750 Euro festgesetzt.