Urteil
7 K 3468/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, wenn der Verstoß feststeht und die Verfügung wirksam vollziehbar angeordnet war.
• Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, soweit sie sich gegen einen nicht zuständigen oder nicht beteiligten Bescheidsadressaten richtet.
• Die Rüge der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung ist im Zwangsgeldverfahren nur erfolgreich, wenn konkrete und überzeugende Einwände gegen deren Vollziehbarkeit vorgebracht werden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Zwangsgeldfestsetzung bei Verstoß gegen sofort vollziehbare Ordnungsverfügung • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, wenn der Verstoß feststeht und die Verfügung wirksam vollziehbar angeordnet war. • Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, soweit sie sich gegen einen nicht zuständigen oder nicht beteiligten Bescheidsadressaten richtet. • Die Rüge der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung ist im Zwangsgeldverfahren nur erfolgreich, wenn konkrete und überzeugende Einwände gegen deren Vollziehbarkeit vorgebracht werden. Die Klägerin ist Apothekerin und betreibt eine Haupt- und zwei Filialapotheken. Die Aufsichtsbehörde (Beklagte zu 1) erließ am 24.06.2013 eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung, die der Klägerin untersagte, beim Einlösen von Rezepten Taler oder Gutscheine zu gewähren oder dafür zu werben; Androhung eines Zwangsgeldes von 1.500 €. Am 1. und 3. Juli 2013 erhielten Kundinnen in einer Apotheke der Klägerin jeweils Taler, weil ein Medikament nicht vorrätig war. Die Behörde setzte daraufhin am 23.07.2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € fest. Die Klägerin klagte gegen die Zwangsgeldfestsetzung und machte geltend, die zugrundeliegende Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Das Gericht hielt die Klage insoweit unzulässig gegen den Beklagten zu 2 und ansonsten unbegründet. • Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist gegenüber dem Beklagten zu 2 bereits unzulässig, weil dieser nicht Adressat der anfechtbaren Maßnahme ist oder keine hinreichende Beteiligtenstellung besteht. • Die Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten zu 1 ist rechtmäßig, da die Klägerin nachweislich gegen die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 24.06.2013 verstoßen hat und die Behörde das angedrohte Zwangsgeld verwirkt erklären durfte. • Das Gericht hält an der im vorangegangenen Beschluss (7 L 869/13) dargelegten Rechtsauffassung zur Wirksamkeit der Ordnungsverfügung und deren sofortigen Vollziehung fest; die Klägerin hat dem keine substantiierten Einwendungen entgegen gesetzt. • Mangels tragfähiger Rechtsbeeinträchtigungsrügen gegenüber der Grundverfügung kann die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht in Frage stellen; daher ist nach § 113 Abs. 1 VwGO kein Rechtsschutz zu gewähren. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage wird insgesamt abgewiesen; die Zwangsgeldfestsetzung vom 23.07.2013 über 1.500 € ist rechtmäßig, weil die Klägerin gegen die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 24.06.2013 verstoßen hat. Die Anfechtungsklage war insoweit gegen den Beklagten zu 2 unzulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor entsprechende Sicherheit leisten.