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Urteil

7 K 3468/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0115.7K3468.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Apothekerin und Kammerangehörige der Beklagten zu 1. Sie ist Inhaberin einer Hauptapotheke, der „O. B. “ in I. , C. . °°, sowie zweier in I. und S. gelegener Filialapotheken. 3 Mit Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2013 gab die Beklagte zu 1. der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, es ab sofort zu unterlassen, in den von der Klägerin betriebenen Apotheken bei der Einlösung von Rezepten über verschreibungspflichtige und sonstige preisgebundene Arzneimittel Taler (z.B. Drachentaler) zum Erhalt von Einkaufsgutscheinen ihrer Apotheken sowie von Gutscheinen oder Prämien ihrer Talerpartner zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie hierfür zu werben oder werben zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte zu 1. der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- € an. Die Verfügung wurde der Klägerin am 25. Juni 2013 zugestellt. Sie ist Gegenstand der Klage ‑ 7 K 3363/13 ‑, die durch Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wurde. 4 Am 1. und 3. Juli 2013 löste jeweils eine Kundin in einer der Apotheken der Klägerin ein Rezept ein. Das Medikament war nicht vorrätig und wurde bestellt. Der Kundin wurden je zwei E. ausgehändigt. Hierzu angehört erklärte die Klägerin, der Kundin seien die Taler wegen der Unannehmlichkeiten, die sie dadurch gehabt habe, dass das Arzneimittel nicht vorrätig gewesen sei, ausgehändigt worden. 5 Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 setzte die Beklagte zu 1. gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- € fest, da sie durch die Vorfälle am 1. und 3. Juli 2013 gegen die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2013 verstoßen und damit das angedrohte Zwangsgeld verwirkt habe. 6 Hiergegen hat die Klägerin am 25. Juli 2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt ‑ 7 L 869/13 ‑. Mit Beschluss vom 19. September 2013 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. 7 Die Klägerin ist der Auffassung, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, da die zugrundeliegende Ordnungsverfügung rechtswidrig sei. Insofern bezieht sie sich auf ihr Vorbringen in dem Verfahren ‑ 7 K 3363/13 ‑. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Zwangsgeldfestsetzung der Beklagten zu 1. vom 23. Juli 2013 aufzuheben. 10 Die Beklagten beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie sind der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2. richteten. Das Zwangsgeld habe die Klägerin wegen der festgestellten eindeutigen Verstöße verwirkt. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung komme es angesichts der Tatsache, dass die sofortige Vollziehung angeordnet sei, nicht an. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist hinsichtlich der Beklagten zu 2. bereits unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten zu 1. vom 23. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Beschluss der Kammer im Verfahren ‑ 7 L 869/13 ‑. An der in dem Beschluss geäußerten Rechtsauffassung hält das Gericht fest. Dem hat die Klägerin nichts entgegen gesetzt. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich damit als rechtmäßig. 17 Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.