Urteil
2 K 1631/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0708.2K1631.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte hinsichtlich des Monats Dezember 2011. 3 Sie betreibt im Stadtgebiet der Beklagten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 19. Februar 2013 setzte die Beklagte die Vergnügungssteuer für die Spielstätte X. Straße °°°auf 5.551,70 Euro fest. Die Beklagte stützte die Festsetzung auf die Apparatesteuersatzung vom 17. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. April 2011. 4 Die Klägerin hat am 19. März 2013 Klage erhoben. 5 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin unter Anderem vor, dass das Finanzgericht Hamburg unter dem 21. September 2012 - 3 K 104/11 - einen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof gefertigt habe, aus dem sich ergebe, dass es zweifelhaft sei, ob die Vergnügungssteuererhebung mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Zudem verstoße die Erhebung der Vergnügungssteuer gegen sonstiges Recht. 6 Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 ermäßigte die Beklagte die Vergnügungssteuersumme um 2.628,82 Euro auf nunmehr 2.922,88 Euro Vergnügungssteuer. In Höhe der Ermäßigung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 7 Im Übrigen beantragt die Klägerin, 8 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 19. Februar 2013 in der Form des Bescheides vom 22. Mai 2013 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie aus, dass Festsetzung der Vergnügungssteuer rechtmäßig sei. Die zugrunde liegende Satzung sei wirksam, was auch durch die Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt werde. 12 Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wurde das Verfahren eingestellt. 15 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Vergnügungssteuerfestsetzung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der Apparatesteuersatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. April 2011. 16 In der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist geklärt, dass die Regelungen der Vergnügungssteuersatzungen (in den Fassungen für die Steuerjahre 2006-2010) bzw. der nunmehr aktuellen Apparatesteuersatzung der Beklagten (seit dem Steuerjahr 2011) im hier interessierenden Umfang nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Regelungen sind mit europäischem Gemeinschaftsrecht, Verfassungsrecht und einfachem Recht vereinbar. 17 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2012 - 14 A 1597/09 -, Beschluss vom 27. November 2012 - 14 A 2351/12 -, Urteil vom 7. April 2011 - 14 A 1585/09 -, VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. März 2013 - 2 K 4962/12 -, vom 15. Juni 2012- 2 K 4337/11 - und vom 17. November 2011 - 2 K 3237/11 -, jeweils mit weitern Nachweisen. 18 Daran hält die Kammer weiterhin fest. Es ist geklärt, dass es europarechtlich zulässig ist, zusätzlich zur Mehrwertsteuer für das Halten von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit Vergnügungssteuer zu erheben. Aus Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i), Art. 401 RL 2006/112/EG lässt sich ein Verbot einer solchen Steuererhebung nicht herleiten. Im Gegenteil bestimmt Art. 401 RL 2006/112/EG nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut, dass diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Die Vergnügungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. 19 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2008 ‑ 14 B 544/08 ‑, vom 10. Mai 2012 ‑ 14 A 885/12 ‑ und vom 9. Juli 2012 ‑ 14 A 1192/12 ‑, jeweils juris. 20 Die Äußerung im Schlussantrag des Generalanwalts Bot in der Rechtssache C-58/09 (Leo-Libera), er verstehe die vorstehenden Bestimmungen dahin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, 21 Schlussantrag vom 11. März 2010 – C-58/09 – (Rechtssache Leo-Libera), Slg. 2010, I-05189, Rn. 43 ff, www.curia.europa.eu, 22 begründet keine europarechtlichen Auslegungszweifel. 23 So nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 9 B 50.12 -; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 14 A 2351/12 ‑; a. A. FG Hamburg, Beschluss vom 21. September 2012 ‑ 3 K 104/11 ‑, juris. 24 Sie wird nicht begründet, widerspricht – wie ausgeführt – dem ganz eindeutigen Wortlaut der Richtlinie und findet in deren Sinn und Zweck keinerlei Stütze. In der Entscheidung der Rechtssache durch den Europäischen Gerichtshof, 25 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – Rs. C-58/09 (Leo-Libera), 26 wird der Gedanke auch gerade nicht aufgegriffen. 27 Von einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 ‑ 3 K 104/11 ‑ sieht die Kammer entgegen dem klägerischen Begehren in Ausübung des ihr durch § 94 VwGO analog eingeräumten Ermessens schon deswegen ab, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen aus den vorstehenden Gründen derart offensichtlich ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund besteht für die Kammer auch kein Anlass, ihrerseits dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. 28 Vgl. hierzu und zum Ermessen nach § 94 VwGO auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 14 A 2916/12 -, Urteil vom 4. Dezember 2012 - 14 A 1597/09 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 9 OB 173/12 -. 29 Ferner unterliegt die Erhebung der Vergnügungssteuer auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere bedeutet die Steuer keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil sie nicht erdrosselnd wirkt; damit ist sie auch auf den Spieler kalkulatorisch abwälzbar (Art. 105 Abs. 2a GG), weil sich Erdrosselungsverbot und Abwälzbarkeit trotz unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Ausgangspunkte bei wirtschaftlicher Betrachtung decken. Einer weiteren tatsächlichen Aufklärung der Frage bedarf es angesichts der aktuellen Bestandsentwicklung von Spielhallen und Geldspielgeräten im Satzungsgebiet der Beklagten nicht. Vielmehr ist die Annahme einer Erdrosselungswirkung angesichts des Allzeithochs von Spielhallen und Geldspielgeräten im Satzungsgebiet fernliegend. 30 Fehler der konkreten Steuerfestsetzung oder bei der Heranziehung sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf den erledigten Teil trägt die Beklagte die Kosten, weil sie die ursprünglich geforderte Steuersumme während des gerichtlichen Verfahrens reduziert hat. Zudem besaß sie zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Steuerbescheides bereits die erforderlichen Steuererklärungen der Klägerin, so dass von vornherein ein auf dem richtigen Zahlenwerk basierender Steuerbescheid hätte ergehen können. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten. Die rechnerisch ermittelte Quote war leicht zu Gunsten der Beklagten zu verschieben, weil die hinsichtlich des nicht erledigten Teils zu treffende streitige Entscheidung, die eine Urteilsgebühr auslöst, allein zu Lasten der Klägerin ausging. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.