Beschluss
14 A 2351/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
46mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
46 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind.
• Art.401 und Art.135 Abs.1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie schließen die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und sonstigen Steuern (z. B. Vergnügungssteuer) für Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht aus.
• Eine Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist und kein vernünftiger Zweifel besteht.
Entscheidungsgründe
Kumulierung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten zulässig • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Art.401 und Art.135 Abs.1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie schließen die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und sonstigen Steuern (z. B. Vergnügungssteuer) für Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht aus. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist und kein vernünftiger Zweifel besteht. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem streitig war, ob für Umsätze aus Geldspielgeräten neben der Mehrwertsteuer auch eine kommunale Vergnügungssteuer erhoben werden darf. Sie machte geltend, dass europarechtliche Vorschriften einer kumulativen Besteuerung entgegenstünden und verwies auf ihre Klagegründe. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht prüfte nun, ob die Zulassungsgründe des §124 VwGO vorliegen. Relevant sind insbesondere die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG (Art.135 und Art.401) und die Frage, ob eine Vorlage an den EuGH erforderlich ist. Zur Beurteilung wurden einschlägige EuGH-Entscheidungen und ein Schlussantrag des Generalanwalts berücksichtigt. Die Klägerin trug die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt. • Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nicht substantiiert dargelegt; bloße Verweise auf die Klageschrift genügen nicht (§124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO entfällt, weil die aufgeworfene europarechtliche Frage ohne Berufungsverfahren geklärt werden kann: Art.135 Abs.1 Buchst. i RL 2006/112 gewährt eine eingeschränkte Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele, Art.401 RL 2006/112 lässt die Erhebung sonstiger nichtumsatzsteuerlicher Abgaben daneben zu. • Die einschlägige EuGH-Rechtsprechung und der Wortlaut von Art.401 stützen, dass eine Kumulation von Mehrwertsteuer und sonstigen Steuern möglich ist; Art.135 dient praktischen Erwägungen und schützt nicht vor kumulativer Besteuerung. • Eine Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV besteht nur, wenn die richtige Auslegung der Richtlinie nicht offenkundig ist. Hier fehlt ein vernünftiger Zweifel: weder der Schlussantrag eines Generalanwalts noch die Vorlage eines nichtletztinstanzlichen Gerichts begründen hinreichende Unsicherheit. • Mangels darlegbarer Zulassungsgründe ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. §154 Abs.2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Klägerin die Zulassungsgründe des §124 VwGO nicht hinreichend dargelegt hat. In materiell-rechtlicher Sicht steht das europäische Recht einer kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und einer gesonderten Vergnügungssteuer auf Umsätze aus Geldspielgeräten nicht entgegen: Art.401 RL 2006/112 erlaubt die Beibehaltung oder Einführung nichtumsatzsteuerlicher Abgaben und Art.135 Abs.1 Buchst. i begründet keine Sonderwirkung, die eine Doppelbesteuerung verbietet. Eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten, da die richtige Auslegung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften offenkundig ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wurde auf 6.619,49 Euro festgesetzt.