Urteil
28 K 3794/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0224.28K3794.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks N. Straße 0X in 00000 L. -M. (Gemarkung L1. , Flur 0, Flurstück 0000). Das Grundstück wird im Nordwesten, Westen und Süden durch die Ufer der Flüsse H. H1. sowie G. F. begrenzt und grenzt im Norden – getrennt durch einen Grünstreifen – und teilweise den Fluss – an die N. Straße. Der Abstand der straßenseitigen vorderen Kante des klägerischen Wohnhauses zur Straße beträgt ca. 25 m. Südlich und westlich des Grundstücks der Kläger erstrecken sich Grünflächen und in deren Anschluss westlich in einer Entfernung von ca. 175 m sowie südlich nach ca. 150 m Wohnbebauung. Nördlich an der N. Straße befindet sich in ca. 70 m Entfernung vom Wohnhaus der Kläger an die Straße angrenzende Wohnbebauung (N. Straße 0 ff.) und in östlicher Richtung in ca. 60 m Entfernung ein weiteres, ca. 16 m von der Straße zurückgesetztes sowie durch einen Grünstreifen und Baumbewuchs von der Straße abgegrenztes Mehrfamilien-Wohnhaus (N. Straße 0), das ebenso wie das Wohnhaus der Kläger südlich der N. Straße gelegen ist. An dieses Wohnhaus, das nach § 35 Abs. 1 BbauG als Wärterwohnhaus mit vier Wohneinheiten genehmigt worden ist, grenzen unmittelbar Flächen des örtlichen Klärwerks mit mehreren Klärbecken an. Weiter östlich im Anschluss an das Klärwerk befindet sich in einer Entfernung von ca. 370 m weitere Wohnbebauung (N. Straße 00 ff.). Ein Bebauungsplan für das Grundstück der Kläger existiert nicht. Der Flächennutzungsplan weist „Fläche für Wald/ Pumpwerk“ aus. (…Plan) Quelle: tim-online Nach dem Erwerb des Grundstücks beantragten und erhielten die Kläger Baugenehmigungen und bauten auf dieser Grundlage die auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäude sowie einen Anbau und eine Garage um-, aus- und teilweise neu. Zusätzlich errichteten die Kläger ohne Einholung einer Baugenehmigung südlich des südlichen Wohnhausanbaus ein Außenschwimmbecken mit einem Beckeninhalt von weniger als 100 m³ sowie einen Pavillon mit einer Grundfläche von 29 m² an der südöstlichen Grundstücksecke. Mit Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. April 2021, den Klägern am 00. April 2021 zugestellt, forderte die Beklagte die Kläger nach erfolgter Anhörung auf, die ungenehmigten Baulichkeiten, nämlich (1.) das südlich des Wohngebäudes gelegene Schwimmbecken und (2.) einen im südöstlichen Bereich des Grundstücks gelegenen Pavillon jeweils innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung zurückzubauen. Zugleich drohte sie den Klägern bei Nicht- nicht vollständiger oder nicht fristgemäßer Erfüllung zu den Ziffern 1 und 2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf § 82 BauO NRW aus, das Grundstück der Kläger befinde sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es nähme nicht an der Bebauung der nördlich liegenden Gebäudereihe N. Straße 0 ff. sowie der im weiteren östlichen Verlauf gelegenen Gebäude N. Straße 00 ff. teil. Das Grundstück der Kläger sowie der überwiegende Teil der Kläranlage stellten den Beginn des nach Westen fortgesetzten Landschaftsraums dar. Die maßgebliche geschlossene Bebauung reiche aus östlicher Richtung lediglich bis an das Grundstück der Kläranlage. Die südlich und westlich unmittelbar angrenzenden Gewässer der H. H1. sowie der G. F. seien ebenfalls nicht als Innenbereich oder als Grenzen des Innenbereichs einzustufen, sondern hinsichtlich ihrer Prägung und Ausgestaltung als Natur- und Landschaftsraum anzusehen, der nach Westen über den L2. C. sowie im weiteren südlichen Verlauf der G. F. seine Fortsetzung finde. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 10a BauO NRW seien Schwimmbecken im Außenbereich nicht genehmigungsfrei. Da der Pavillon als Gebäude bis 75 m³ Rauminhalt keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich diene, sei er nach § 62 Abs. 1 Nr. 1a BauO NRW baugenehmigungspflichtig. Da eine Baugenehmigung weder beantragt noch erteilt worden sei, seien die Anlagen formell rechtswidrig errichtet worden. Eine Baugenehmigung könne auch nicht erteilt werden. Bei dem Schwimmbecken und dem Pavillon handele es sich um sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB, die öffentliche Belange beeinträchtigten. Die Vorhaben widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der eine Fläche für Wald vorsehe, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB lägen nicht vor. Die Beseitigung sei geeignet und erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Das Interesse an der Ausräumung des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiege das Interesse der Kläger an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes, mögliche finanzielle Nachteile fielen in den Risikobereich der Kläger. Am 31. Mai 2021 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die Rückbauanordnung sei rechtswidrig. Ihr Grundstück sei nicht dem Außenbereich, sondern dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Das Baugrundstück sei vollumfänglich Bestandteil des umliegenden Bebauungszusammenhangs. Die Gebäude südlich der N. Straße (beginnend östlich des Grundstücks mit dem Gebäude 00-00) sowie die Gebäude unmittelbar an der N. Straße (beginnend mit Gebäude N. Straße 0) würden wohl unstreitig einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bilden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Bebauungszusammenhang durch die Flächen des Klärwerks (also zwischen den Gebäuden N. Straße 0 und N. Straße 00-00) unterbrochen sei, sei nicht ersichtlich, wodurch der Bebauungszusammenhang zwischen dem Gebäude der Kläger, dem östlich gelegenen Mehrfamilienhaus N. Straße 0 und dem nördlich der N. Straße gelegenen Bebauungszusammenhang (N. Straße 0 ff.) unterbrochen sein solle. Der N. Straße komme keine trennende Wirkung zu. Bestehe wie hier ein Ortsteil, dann rage dieser auch fingerartig in den Außenbereich hinein, sowie er nicht durch unbebaute Flächen oder anderweitig unterbrochen sei. Das östlich benachbarte Grundstück N. Straße 0 und das Grundstück des Klägers könnten wegen deren räumlicher Nähe und gemeinsamer Zufahrt hinsichtlich des Gebietscharakters nicht unterschiedlich behandelt werden. Nicht nur das Wohnhaus des Klägers, sondern auch die Bereiche mit den streitgegenständlichen Anlagen befänden sich im Innenbereich. Zwar ende der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper. Ausnahmsweise seien dem Bebauungszusammenhang jedoch auch unbebaute Bereiche zuzuordnen, sofern ein Geländehindernis, eine Erhebung oder ein Einschnitt die topografische Grenze zum Außenbereich markiere. Dies sei hier der Fall: Durch den das Grundstück umschließenden Fluss H. H1. ergebe sich an dieser Stelle eine deutliche Zäsur gegenüber den weiter südlich gelegenen Außenbereichsflächen. Zudem sei das Baugrundstück auch in der Vergangenheit in den rückwärtigen Grundstücksbereichen stets von baulichen Anlagen geprägt gewesen. Angemessene Hausgärten nähmen am Bebauungszusammenhang teil, soweit eine Prägung durch Nebenanlagen gegeben sei. Dabei sei auch beseitigte Bebauung zu berücksichtigen, soweit der Abriss im Zusammenhang mit einer Neubebauung erfolgt sei. Auch die Bebauung durch die Kläranlage sei, auch wenn diese nicht maßstabsbildend sei, zu berücksichtigen. Denn wenn bereits Hausgärten zu berücksichtigen seien, die durch Nebenanlagen geprägt seien, müsse dies erst recht für eine derart massive bauliche Anlage wie die Kläranlage gelten. Folglich beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit die Hausgarten-Bereiche mit den streitgegenständlichen Anlagen ebenfalls nach § 34 BauGB. Als Nebenanlagen seien diese auch im Sinne von § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. April 2021 (Az: T. 0/00) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung ihrer Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, das Grundstück der Kläger befinde sich nicht im unbeplanten Innenbereich. Zwar sei es unzweifelhaft einem Ortsteil zuzurechnen, allerdings sei es nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs, auch wenn es unmittelbar an einen solchen angrenze. Der für eine zusammenhängende Bebauung maßgebliche Eindruck der Geschlossenheit sei aufgrund der zurückgesetzten Lage des Vorhabengrundstücks selbst sowie der anschließenden Kläranlage nicht gegeben. Sowohl das Grundstück der Kläger als auch die Kläranlage seien durch die N. Straße selbst sowie den davorliegenden 300 m langen und 16 m tiefen Grünbereich gegenüber der anschließenden Bebauung unterbrochen. Die Wahrnehmung der Flächen sei durch diesen Grünbereich geprägt. Der Umstand, dass das Vorhabengrundstück an zwei Seiten von Bebauung umgeben sei, reiche für die Qualifizierung als Innenbereich nicht aus. Das Grundstück und die Kläranlage seien der Beginn des nach Westen fortgesetzten Landschaftsraums. Auch der Fluss H. H1. stelle nicht die Grenze des Innenbereichs dar. Besondere topografische oder geografische Umstände wie Geländehindernisse in Form von Erhebungen und Einschnitten könnten nur dann als erweiterte Grenze des Innenbereichs wirken, wenn diese in der Örtlichkeit den Eindruck des Abschlusses bzw. einer Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang eindeutig vermittelten. Die H. H1. stelle keine solche Zäsur gegenüber den südlich anschließenden Außenbereichsflächen dar, sondern sei in Prägung und Ausgestaltung eindeutig Bestandteil des Natur- und Landschaftsraumes. Auch in der Vergangenheit bereits vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück würden nicht zur Zurechnung zum Bebauungszusammenhang führen können. Ausweislich der Luftbilder seien die rückwärtigen Grundstücksbereiche überwiegend bewaldet gewesen und dadurch dem südlich anschließenden Landschaftsraum zuzurechnen. Etwaige schon vor der baulichen Verdichtung durch die Kläger vorhandene bauliche Nebenanlagen hätten nicht das Gewicht, diese Zuordnung zu verändern. Die Berichterstatterin hat am 00. Februar 2022 einen Ortstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Materiell findet die Ordnungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 82 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018). Nach 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach § 58 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2018 haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 82 BauO NRW 2018 die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt demnach regelmäßig voraus, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Schwimmbecken sowie der Pavillon sind sowohl formell (I.) als auch materiell (II.) baurechtswidrig. I. Die beiden Anlagen formell illegal. Sie sind ohne die erforderlichen Baugenehmigungen errichtet worden. 1. Bei dem Schwimmbecken und dem Pavillon handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW 2018, die weder genehmigungsfrei sind noch im Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfrei waren. Genehmigungsfrei gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BauO NRW 2018 sind die dort genannten Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung, darunter auch Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³, außer im Außenbereich. Nichts anderes ergab sich aus § 65 Abs. 1 Nr. 30 der zuvor geltenden Landesbauordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000). Hiernach bedurften Wasserbecken bis zu 100 m³ Fassungsvermögen, außer im Außenbereich, keiner Baugenehmigung. Hinsichtlich des Pavillons sind nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 lediglich Gebäude bis 75 m³ Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume genehmigungsfrei, im Außenbereich allerdings nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Nach der Landesbauordnung NRW 2000 waren Gebäude bis 30 m³ unter ansonsten denselben Voraussetzungen genehmigungsfrei. 2. Die streitgegenständlichen Baulichkeiten befinden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB und sind daher von einer Genehmigung nicht freigestellt. Dem Außenbereich zugehörig sind solche unbeplanten Gebiete, die nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und damit im Innenbereich nach § 34 BauGB liegen. Die Ausführung eines Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils setzt in räumlicher Hinsicht dreierlei voraus: Einmal muss das zu bebauende Grundstück von relevanter Bebauung umgeben sein, diese relevante Bebauung muss in einem Zusammenhang stehen und der Bebauungszusammenhang muss einem Ortsteil angehören. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Vgl. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28/15 -, juris Rn. 5 m. w. N. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten, vgl. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28/15 -, juris Rn. 5 m. w. N., so dass es für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich nicht auf Grundstücks- oder Parzellengrenzen ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 33/90 -, juris Rn. 10. Daraus folgt, dass die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich nicht gradlinig verlaufen muss, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990 - 4 B 103/90 -, juris Rn. 2. In Anwendung dieser Maßstäbe sind ausgehend von den dem Gericht vorliegenden Plänen und Karten und auch nach dem bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch die Einzelrichterin im Termin vom 00. Februar 2022 gewonnenen Eindruck das Schwimmbecken wie auch der Pavillon nicht mehr dem Innenbereich zuzurechnen. Es mangelt an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang. a) Es spricht viel dafür, dass das gesamte Grundstück der Kläger im Außenbereich belegen ist. Nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, lässt sich bei einer Gesamtschau unter Einbeziehung der Bebauungsstruktur auf der nördlichen Seite der N. Straße und der zurückgesetzten Bebauung an der südlichen Straßenseite bereits eine trennende Wirkung der Straße feststellen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung können auch eine Straße und ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Wirkung zwischen Innenbereich und Außenbereich haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988 – 4 B 19/88 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = BauR 1991, 308, m. w. N. Die Straße ist in diesem Bereich bis zur mehrere hundert Meter entfernten Bebauung N. Straße 00 ff. – abgesehen von der Kläranlage – mit Ausnahme der Häuser N. Straße 0x und 0 nur einseitig, nämlich an der nördlichen Seite, bebaut. Die Bebauung mit der Kläranlage ist bei der Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs nicht zu berücksichtigen. Bebauung in diesem Sinne ist nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Der innere Grund für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Unter den Begriff der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen deshalb nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn.5. Hieraus folgt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit den Begriffen "Bauten", "Bebauung" und "Siedlung" sei nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34. Die Bauten der Kläranlage dienen ganz überwiegend nicht dem Aufenthalt von Menschen. Die Verwaltung ist an anderer Stelle untergebracht. Das einzig für einen Aufenthalt von Mitarbeitern in Betracht kommende Gebäude weist lediglich eine bloße Hilfsfunktion für die Hauptanlage auf. Insofern handelt es sich nicht um maßstabsbildende Bebauung. Für eine trennende Wirkung der insoweit überwiegend einseitig bebauten N. Straße streitet zudem, dass diese – zusammen mit den Fußwegen auf beiden Seiten – eine Breite von ungefähr 20 m aufweist. Sowohl das Mehrfamilienhaus N. Straße 0 als auch das Wohnhaus der Kläger sind deutlich, nämlich ca. 16 und 25 m von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt, während die Bebauung auf der nördlichen Seite unmittelbar – ohne Vorgärten – nahe an den Bürgersteig angrenzt. Zwischen der südlichen Straßenseite und dem klägerischen Anwesen und dem Objekt N. Straße 0 befindet sich ein Grünstreifen, der nicht unerheblichen Baumbestand aufweist und damit diese beiden Wohnhäuser von der Straße und deren nördlicher Bebauung optisch abschirmt. Nach dem Eindruck im Ortstermin stellt sich die nördliche und südliche Bebauung nicht mehr als geschlossen und zusammengehörig dar. Vielmehr erscheinen die Baulichkeiten N. Straße 0x und 0 als Teil des sich in südlicher Richtung erstreckenden Landschaftsraums. Durch den das Grundstück umschließenden Fluss H. H1. ergibt sich hingegen keine Zäsur gegenüber den weiter südlich gelegenen Außenbereichsflächen. Markiert bereits die Straße die Grenze des Bebauungszusammenhangs, kommt den Flussverläufen und den damit verbundenen Geländeeinschnitten für die Abgrenzung zwischen Außenbereich und Bebauungszusammenhang keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. b) Jedenfalls aber nehmen die südlichen Grundstücksbereiche, auf denen die streitgegenständlichen Anlagen, das Schwimmbecken und der Pavillon, errichtet sind, nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. In südlicher und westlicher Richtung schließt sich an das Wohnhaus keine nahegelegene Bebauung an. Hier finden sich weitläufige Freiflächen. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763 . Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall zwar ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht zwingend unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt – deshalb – Außenbereich vor. Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28/15 -, juris Rn. 6, m. w. N. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Geländeeinschnitt durch den Fluss nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit der südlichen Grundstücksfläche der Kläger zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen: Der südliche und westliche Geländeeinschnitt stellt sich zwar als markant dar, wirkt aber letztlich nur als typischer Bestandteil des ihn zu beiden Seiten der Ufer umgebenden Natur- und Landschaftsraumes. Die Umzäunung des Grundstücks der Kläger und die streitgegenständlichen Anlagen müssen bei dieser Beurteilung außer Betracht bleiben. Ein Außenbereich wird nicht durch das Setzen eines Zauns zum Innenbereich. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen wie z. B. Gartenhäusern, Schuppen, Spiel- und Sportanlagen als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen sein können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. April 2015 - 1 B 14.2319 -, juris Rn. 20. Diese sogenannte „bebauungsakzessorische Nutzung“ soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude, vgl. BVerwG‚ Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, ZfBR 1994‚ 37, in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO wie zum Beispiel Terrassen unterzubringen, insbesondere um Baulücken zu schließen, oder den vorhandenen Innenbereich „abzurunden“. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch ggf. ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich indes, sodass jedenfalls bei größeren Grundstücken dieser Bereich nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 28 K 2762/19 -, n.v.; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. April 2015 - 1 B 14.2319 -, juris Rn. 20 f.; VG Cottbus, Urteil vom 16. Mai 2018 - 3 K 818/16 -, juris Rn. 3. Nach diesem rechtlichen Maßstab liegen beide streitgegenständlich Anlagen nicht (mehr) in einem Bereich, welcher im Anschluss an das Wohnhaus der Kläger der bebauungsakzessorischen Nutzung zugeordnet werden kann. Sie sind klar von dem Hauptgebäude abgesetzt. Das Schwimmbecken ist durch eine großzügige Terrasse vom Anbau des Haupthauses getrennt und der Pavillon liegt in deutlicher Entfernung von den Wohnbauten in der südöstlichen Ecke des Grundstücks. Im Übrigen ist das äußerst großzügige Grundstück schon nach Osten bereits als Hausgarten bauakzessorisch gestaltet. Der Einwand der Kläger, das Baugrundstück sei auch in der Vergangenheit in den rückwärtigen Grundstücksbereichen stets von baulichen Anlagen geprägt gewesen, greift nicht durch. Ein an der Stelle des heutigen Pools möglicherweise ehemals vorhandenes Löschwasserbecken würde sich als außenbereichstypisch darstellen. Insofern handelte es sich nicht um eine Nebenanlage, die zu einem angemessenen Hausgarten zählt. Auch der im Bereich des heutigen Pavillons vermutlich ehemals vorhandene deutlich kleinere Schuppen kann, selbst wenn ein Abriss im Zusammenhang mit einer Neubebauung erfolgt sein sollte, nicht berücksichtigt werden. Dieser hatte schon kein hinreichendes Gewicht, um den Bebauungszusammenhang auf den Rückbereich der Wohngebäude zu erstrecken und war zudem niemals Teil eines angemessenen Hausgartens. Das Grundstück war in diesem Bereich vielmehr – wie das sich in den Verwaltungsvorgängen vorhandene Luftbild aus dem Jahr 2006 dokumentiert – durch dichten Bewuchs und nicht durch die Anlage als Hausgarten geprägt. II. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen, deren Beseitigung die Beklagte fordert, sind zudem materiell illegal. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ist ein sonstiges, das heißt ein – wie hier – nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Als öffentliche Belange kommen insoweit insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB im Einzelnen aufgezählten Belange in Betracht. Vorliegend steht bereits der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte Belang den Bauvorhaben entgegen, denn diese widersprechen den Darstellungen im Flächennutzungsplan und beeinträchtigen damit diesen öffentlichen Belang. Im Flächennutzungsplan ist der gesamte hier in Rede stehende Bereich, auf dem der Pavillon und das Schwimmbecken errichtet worden sind, wie auch die südlich anschließende Freifläche unstreitig als " Fläche für Wald/ Pumpwerk " dargestellt. Gegenüber einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB setzt sich die Darstellung im Flächennutzungsplan regelmäßig durch, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft hat. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. März 2013 - 6 K 5028/10 -, juris Rn. 48; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 28 K 2762/19 -, n.v. Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr zeigt die Darstellung des Flächennutzungsplans in Anbetracht der entlang der südlichen N. Straße vorhandenen Bebauung, dass die Beklagte eine Ausweitung der vorhandenen und ihr bekannten Bebauung zu Lasten der unbebauten Flächen sowie Flächen für die angrenzende Kläranlage grundsätzlich nicht vorgesehen hat. Dass diese Darstellung inzwischen durch tatsächliche Entwicklungen überholt wäre, vgl. zu diesem Problem BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, NVwZ 1997, 899, lässt sich nicht feststellen. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Rückbau- bzw. Beseitigungsverfügung vor, so sind die geforderte Beseitigung des Schwimmbeckens sowie des Pavillons auch nicht im Sinne von § 114 VwGO ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Die Beklagte hat weder die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenzfall- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsanordnung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 7 A 1519/14 -, juris Rn. 6 f. und Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, juris Rn. 27. Gründe, die es der Beklagten nahegelegt hätten, ausnahmsweise von einem Einschreiten abzusehen, sind hier nicht ersichtlich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 15 OBG NRW) ist gewahrt. Der bei der Ermessensausübung zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist, sowie dass die Belastung des Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen steht. Dies ist hier ersichtlich der Fall. Die auf §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung erweist sich in gleicher Weise als rechtmäßig. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von zehn bis hunderttausend Euro unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von je 500 Euro. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt in der Höhe des doppelten Auffangwertes die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Kläger in ausreichender und angemessener Weise. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.