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Beschluss

15 E 1209/13

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0223.15E1209.13.0A
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Leitsätze
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erfolgen. Ein Ermessen ist der Behörde auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht eingeräumt.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28. März 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 3.750,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erfolgen. Ein Ermessen ist der Behörde auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht eingeräumt.(Rn.18) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28. März 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 3.750,- €. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der 19... geborene Antragsteller erwarb am 28. Juli 2008 die Fahrerlaubnis der Klasse B und erweiterte diese am 28. Oktober 2008 um die Klasse BE. Die regelmäßige Probezeit endete somit am 28. Juli 2010. Ab 1. April 2009 war er fortlaufend als Kurierfahrer tätig und fuhr regelmäßig die Strecke Hamburg-Berlin mit einem Kleintransporter. Bereits am 2. April 2009 fiel der Antragsteller auf der Autobahn nach Berlin dadurch auf, dass er die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten hatte. Mit Bußgeldbescheid vom 24. Juli 2009 wurde wegen dieser mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 70 € festgesetzt. Hierauf musste er im November 2009 an einem Aufbauseminar teilnehmen. Hierdurch verlängerte sich die Probezeit des Antragstellers um zwei weitere Jahre bis zum 28. Juli 2012. Am 24. Mai 2011 hielt der Antragsteller, wiederum auf der Autobahn nach Berlin, bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h den erforderlichen Abstand von 63 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug 16,07 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowerts. Die Geldbuße für die mit 3 Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit wurde durch Bußgeldbescheid vom 23. Juni 2011 mit 170 € festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot wurde verhängt. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2011 wurde der Antragsteller hierauf gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt und ihm wurde nahe gelegt, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieses Schreibens an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Der nächste schwerwiegende Verkehrsverstoß innerhalb der Probezeit führe zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Am 25. März 2012 - 4 Monate vor Ablauf seiner Probezeit - überschritt der Antragsteller in Berlin innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort zulässige Geschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h. Mit Bußgeldbescheid vom 22. Mai 2012 wurde für diese mit 3 Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 220 € festgesetzt. Rechtskraft der Entscheidung trat erst am 4. Dezember 2012 ein. Im Verkehrszentralregister getilgt wird die Entscheidung 2 Jahre später, am 4. Dezember 2014. Hierauf entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV mit Bescheid vom 19. März 2013 die Fahrerlaubnis: Er habe trotz Anordnung eines Aufbauseminars und mehr als 2 Monate nach einer Verwarnung wiederum schwerwiegend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Deshalb sei ihm jetzt seine Fahrerlaubnis zu entziehen. Am 28. März 2013 legte der Antragsteller Widerspruch ein: Sein letzter Verkehrsverstoß habe sich bereits am 25. März 2012 ereignet, somit vor genau einem Jahr. Angesichts seiner erheblichen Fahrleistung als Kurierfahrer von rund 10.000 km im Monat sei er vergleichsweise ungewöhnlich selten aufgefallen. Seine Existenz hänge von der Fahrerlaubnis ab. Er drohe seine Festanstellung zu verlieren, wenn er jetzt nicht mehr Auto fahren dürfe. Auch habe er vor einiger Zeit einen erheblichen Kredit aufgenommen, um ein Fahrzeug anzuschaffen, mit dem er seiner Tätigkeit nachkomme. Am 2. April 2013 hat der Antragsteller bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt: Seit dem letzten Vorfall sei er mindestens 100.000 km gefahren, ohne ein einziges weiteres Mal auffällig geworden zu sein. Seit April 2009 habe er als Kraftfahrer rund 624.000 unfallfreie Kilometer zurückgelegt. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Der Antragsteller erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung. Ein Ermessen sei ihr nicht eingeräumt, so dass sie die Fahrerlaubnis zwingend entziehen müsse. Auch ein längerer Zeitraum zwischen der letzten Verkehrsauffälligkeit und der Entziehung der Fahrerlaubnis begründe nicht die Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids. Der letzte Bußgeldbescheid sei erst am 4. Dezember 2012 rechtskräftig geworden. Vor diesem Zeitpunkt hätte sie gar keine Maßnahmen aufgrund dieses letzten Verkehrsverstoßes ergreifen dürfen. Eine übermäßig lange Verfahrensdauer liege hier somit nicht vor. Auch könne nicht im Ermessenswege berücksichtigt werden, dass der Antragsteller mit der Fahrerlaubnisentziehung seine berufliche Existenz verliere. Im Übrigen sei der Antragsteller gewarnt worden, dass beim nächsten Verkehrsverstoß die Entziehung der Fahrerlaubnis drohe. II. Das Begehren des Antragstellers ist sinngemäß als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung zu verstehen (§ 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO), da nach § 2a Abs. 6 StVG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben. Dieser zulässige Antrag führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht anzuordnen, da das Interesse des Antragstellers, dass seinem Widerspruch entgegen der gesetzlichen Regel des § 2a Abs. 6 StVG aufschiebende Wirkung zukommt, nicht das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug überwiegt. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird sich die Fahrerlaubnisentziehung in der Hauptsache als rechtmäßig erweisen. Deshalb genügt auch das unverkennbar bestehende Interesse des Antragstellers, weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, nicht, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung leidet im Ergebnis weder an einem formellen noch an einem materiellen Mangel. Der Umstand, dass der Antragsteller vor Erlass der Fahrerlaubnisentziehung nicht gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG hierzu angehört und möglicherweise von dieser im Glauben, er habe die Probezeit längst „heil überstanden“, überrascht wurde, ist unbeachtlich, weil die erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG). Da dies gemäß § 45 Abs. 2 HmbVwVfG bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen kann, genügte allein die Möglichkeit des Antragstellers, sein Widerspruchsrecht auszuüben, um diesen Fehler zu heilen. Auch in der Sache wird der angefochtene Bescheid im Widerspruchsverfahren aller Voraussicht nach Bestand behalten. Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist einem Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf von zwei Monaten nach einer vorherigen Verwarnung innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller. Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 war der Antragsteller ordnungsgemäß verwarnt und auf eine verkehrspsychologische Beratung hingewiesen worden, da er mit dem Abstandsverstoß am 24. Mai 2011 nach der Teilnahme an einem rechtmäßig angeordneten Aufbauseminar unzweifelhaft eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hatte. Mehr als zwei Monate nach der Verwarnung, im März 2012, kam es in Berlin nochmals zu einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Da die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre bewirkt hatte, endete diese erst am 28. Juli 2012, weshalb jener Verkehrsverstoß im Mai 2011 innerhalb der Probezeit stattgefunden hatte. Keinem Zweifel unterliegt, dass der letzte Verkehrsverstoß des Antragstellers in Berlin schwerwiegend im Sinne von § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG war. Dies folgt aus § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. der Anlage 12 zur FeV. Dort werden in Teil A., Abschnitt 2.1, Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gezählt. Dabei wird keine Unterscheidung dahingehend getroffen, wie schwer der Verstoß genau war. Insbesondere ist auch die Bewertung der Zuwiderhandlung mit einer gewissen Anzahl von Punkten nicht vorgegeben. Allein das behindernde Langsamfahren (§ 3 Abs. 2 StVO) ist für Fahranfänger unschädlich. Ein Ermessen, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis von dieser absehen zu können, ist der Antragsgegnerin durch das StVG nicht eröffnet. Sie hatte deshalb keine Möglichkeit, die Bedeutung der Verkehrsverstöße des Antragstellers angesichts seiner gesamten Fahrleistung in den letzten Jahren zu bewerten oder auch den Umstand in ihrer Entscheidung einzustellen, dass seit dem letzten Verkehrsverstoß bereits ein Jahr vergangen ist, ohne dass weitere Zuwiderhandlungen bekannt geworden sind, und dass die berufliche Existenz des Antragstellers von seiner Fahrerlaubnis abhängt. Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass das StVG der Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen eröffnet, um derartigen Umständen Rechnung zu tragen: Dass der Verkehrsverstoß vom 25. März 2012 noch zu berücksichtigen war, begegnet keinen Bedenken. Das StVG verlangt insoweit nur, dass die Ordnungswidrigkeit in der Probezeit begangen wurde und die sie betreffende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Der zwischenzeitlich eintretende Ablauf der Probezeit hindert die Fahrerlaubnisentziehung ausdrücklich nicht (§ 2a Abs. 2 S. 1 StVG). Allein dies spricht schon dafür, dass der Gesetzgeber es hinnimmt, dass zwischen dem tatsächlichen Verkehrsverstoß und der hierauf folgenden Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe ein längerer Zeitraum liegen kann. Weitere Vorgaben macht das Gesetz hierzu nicht. Allerdings können Ordnungswidrigkeiten, die im Verkehrszentralregister bereits getilgt sind bzw. die Tilgungsreife erlangt haben, für eine Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr verwertet werden (so überzeugend m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.2.2013, 10 S 2292/12, juris Rn. 6). Die Tilgungsreife der hier ausschlaggebenden letzten Ordnungswidrigkeit tritt jedoch erst am 4. Dezember 2014 ein. Zwar wird von der Rechtsprechung zum Teil auch vertreten, dass es nach Ablauf von zwei Jahren nach Begehung der Tat unverhältnismäßig sei, eine Ordnungswidrigkeit noch für eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 StVG heranzuziehen (so z.B. VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2012,5 K 2016/12, juris Rn. 8 ff.). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann jedoch offen bleiben, denn hier liegt lediglich ein Jahr zwischen der Begehung der letzten Ordnungswidrigkeit und der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung. Diese Zeitspanne ist zudem wesentlich auf den Rechtsschutz zurückzuführen, den der Antragsteller hiergegen gesucht hat; denn zwischen der Rechtskraft der Entscheidung und der hierauf folgenden Fahrerlaubnisentziehung liegen lediglich dreieinhalb Monate (vgl. dazu auch VG Würzburg, Beschluss vom 22.11.2012, W 6 S 12.924, juris Rn. 22 f.). Ferner musste nicht zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, dass in seiner Person fraglos ein Ausnahmefall gegeben ist, weil gleich mehrere Umstände nicht der typischen Situation entsprechen, in der sich Fahranfänger mit Fahrerlaubnis auf Probe befinden. Ersichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei den Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe regelmäßig um junge Kraftfahrer handelt, die bereits aufgrund ihres geringen Alters unerfahrener und risikobereiter sind als ältere Menschen, und die zudem erst langsam Fahrpraxis aufbauen (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 9.9.2010, 11 ZB 09.2105, juris Rn. 10). Der Antragsteller ist jedoch bereits 45 Jahre alt, von Beruf Kraftfahrer und hat schon in der Probezeit eine monatliche Fahrleistung aufgewiesen, die ungefähr der durchschnittlichen Fahrleistung deutscher Autofahrer innerhalb eines ganzen Jahres entspricht. Dass er bislang in nur vier Jahren über 600.000 km für seinen Arbeitgeber unfallfrei gefahren und dabei auch nur dreimal wegen Verkehrsverstößen aufgefallen ist, die zudem nach dem Punktesystem keinerlei Konsequenzen für seine Fahrerlaubnis gehabt hätten, spricht dafür, dass er ein sicherer und überwiegend auch regeltreuer Kraftfahrer ist. Gleichwohl können diese Umstände nur bei der schon drei Monate nach Ablieferung des Führerscheins möglichen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 5 S. 3 StVG) berücksichtigt werden. Denn der Gesetzgeber hat im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe der Straßenverkehrsbehörde wie auch den Gerichten keine Möglichkeit eingeräumt, ihre Entscheidung den persönlichen Umständen eines Kraftfahrers anzupassen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung - insbesondere im Hinblick auf das Willkürverbot des Art. 3 GG und den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - ergeben sich gleichwohl nicht. Denn der Gesetzgeber ist befugt, einen Sachverhalt durch generalisierende und auf den typischen Regelfall bezogene Bestimmungen zu regulieren. Dass er damit sämtliche Fahranfänger einer pauschalen Regelung unterworfen hat, vermag durchgreifende Bedenken nicht auszulösen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, um die es sich bei der Fahrerlaubnis auf Probe handelt, muss der Gesetzgeber nicht jeden einzelnen denkbaren Fall betrachten, sondern darf auch Gesichtspunkte der Praktikabilität durchgreifen lassen, von einem typischen Gesamtbild ausgehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt, und sich auf dieser Grundlage generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. m.w.N. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 23.7.2012, 12 LA 186/11, DVBl. 2012, 1189 ff., juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 9.9.2010, 11 ZB 09.2105, juris Rn. 13 f.). Dass dies zu einer völlig unverhältnismäßigen Belastung jener Fahranfänger führt, die keiner jugendlichen Unvernunft verdächtig sind und schon nach kürzester Zeit erhebliche Fahrpraxis aufweisen, ist nicht ersichtlich. Denn auch diesem kleinen und atypischen Personenkreis ist es durchaus zumutbar, für die Dauer der Probezeit besonders sorgfältig jegliche Verkehrsverstöße zu vermeiden. Schließlich begegnet auch keinen Bedenken, dass persönliche Gründe aus dem Lebensbereich des Antragstellers nicht in die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung einfließen können (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.3.2013, 7 L 228/13, juris Rn. 4). Die Gefahr, dass die zwangsläufige Unterbrechung seiner Berufstätigkeit als Kraftfahrer schwerwiegende Folgen für seinen Arbeitsplatz hat, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Indes kommt dem Umstand, dass eine Fahrerlaubnis beruflich genutzt wird, bei ihrer Entziehung kaum Bedeutung zu. Denn der verlässliche Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann nicht davon abhängen, aus welchen Gründen ein auffällig gewordener Kraftfahrer am Verkehr teilnimmt. Gerade berufsbedingte Vielfahrer, die Eignungsmängel aufweisen, stellen oftmals eine besondere Gefahrenquelle dar, weil sie ihre Verkehrsteilnahme nicht frei ihren persönlichen Gegebenheiten anpassen können, unter Druck und Zeitnot fahren müssen und erhebliche Fahrleistungen aufweisen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist deshalb auch für diesen Personenkreis nicht unverhältnismäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts festzusetzen.