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Urteil

5 K 2893/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0823.5K2893.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Nutzungsänderung des früheren °°°°-Kinos in C. . 3 Das Vorhabengrundstück grenzt unmittelbar südöstlich an die in südlicher Richtung von der Bundesautobahn A °° abzweigende Straße T.------ring , welche zum C1. Stadion und zum T1. -F. -Theater führt. Das Wohnhaus des Klägers, dessen rückwärtige Bereiche (einschließlich Garten) dem Vorhabengrundstück zugewandt sind, liegt gut 150 m Luftlinie westlich des Vorhabengrundstücks auf der westlichen Seite des T2.------rings . 4 Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. 5 Unter dem 27. Juni 2008 beantragte die °°°°° H. GmbH & Co. KG die Erteilung eines Vorbescheides zur "Nutzungsänderung von Teilflächen im bestehenden, ehemaligen °°°°-Theater, sowie Neuerrichtung eines Erweiterungsbaues auf Flurstück 195". Geprüft werden solle die planungsrechtliche Zulässigkeit der Art der Nutzung in der beschriebenen Größe, ohne Prüfung der immissionsrechtlichen Belange. Es sollte ein Entertainment Center mit bis zu 120 Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit bis zu 10 Konzessionen und Gastronomiebereichen und Billardsaal sowie mit einem Bowlingcenter mit bis zu 20 Bowlingbahnen samt Gastronomie entstehen. In ihrem Vorbescheid vom 18. Dezember 2008 stellte die Beklagte fest, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. 6 Gegen diesen Vorbescheid hat der Kläger am 6. Juli 2009 die vorliegende Klage erhoben. 7 Unter dem 27. Mai 2009 beantragte die °°°°° H. GmbH & Co KG die Erteilung einer Baugenehmigung zur "Nutzungsänderung und Umbau des bestehenden °°°°-Theaters in eine Spielstätte mit 10 Konzessionen". Es sollte eine Spielstätte mit bis zu 120 Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in 10 Spielhallenkonzessionen entstehen. Die beantragte Baugenehmigung erteilte die Beklagte am 26. August 2009, die dem Kläger unter Beifügung einer Nachbarbenachrichtigung vom 11. September 2009 am 17. September 2009 zugestellt wurde. 8 Unter dem 23. September 2009, bei Gericht eingegangen am 24. September 2009, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten vortragen: 9 "In dem Verwaltungsstreitverfahren ... 10 ist dem Kläger, Herrn Dr. L. I. , eine Nachbarbenachrichtigung durch die Beklagte zugegangen. Sei verhält sich über die Firma °°°°° GmbH & Co KG gewährte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und Umbau des bestehenden °°°°-Theaters in ein Entertainment-Center. 11 Ablichtung der Nachbarbenachrichtigung (ohne Anlagen) wird dem Gericht zur Kenntnisnahme übermittelt. 12 Es wird diesseits davon ausgegangen, dass sich die Klage in diesem Verfahren gegen diese Änderung re vor dem Hintergrund, dass dem Kläger dieses Verfahrens der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr des Rates der Stadt C. diesen in einer Ausschusssitzung erklärt hat, man werde bezüglich der Weiterentwicklung des °°°°°-Komplexes dem Kläger garantieren, dass Entwicklungen bezüglich dieses Bauwerks vorab mitgeteilt werden. Dazu ist es wiederum nicht gekommen. 13 Der Unterzeichner ist befugt ein Schreiben des Klägers, der dieser am 08.09.2009 gefertigt und der Stadt C. , dort dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, zugeleitet hat, dem Gericht zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 14 Ebenso wird die öffentliche Bekanntmachung der Stadt C. , veröffentlich in der WAZ C. vom °°.08.2009 übereicht betreffend des hier in Rede stehenden Gebietes D. Straße." 15 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, Klage sei am 6. Juli 2009 wegen Anfechtung einer Baugenehmigung erhoben worden, hierfür habe das Gericht das Aktenzeichen 5 K 2893/09 vergeben. Dieser Antrag sei Grundlage des Klageverfahrens gewesen. Aufgrund der zugeleiteten Nachbarbenachrichtigung sei von Klägerseite unter dem 22. September 2009 ein ergänzender Schriftsatz vorgenommen mit dem Hinweis darauf vorgenommen worden, dass sich die Klage (auch) gegen diese Nachbarbenachrichtigung richte. Wenn dieser Schriftsatz missverständlich sein sollte, so dürfe klarstellend ausgeführt werden, dass damit die Klage selbst mit dem Ursprungsantrag vom 6. Juli 2009 unberührt geblieben sei. 16 In der Sache selbst trägt der Kläger weiter vor, das jetzt streitgegenständliche Vorhaben verletzte ihn ebenso in seinen Nachbarrechten wie schon früher erteilte und von ihm angefochtene Genehmigungen zur Umnutzung des ehemaligen °°°°-Kinos. 17 Der Kläger beantragt, 18 den der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 18. Dezember 2008 sowie die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 26. August 2009 aufzuheben, 19 hilfsweise, 20 den der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 18. Dezember 2008 aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung verweist die Beklagte unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte darauf, dass die Baugenehmigung mangels Anfechtung auch dem Kläger gegenüber in Bestandskraft erwachsen sei. Zulässigerweise streitgegenständlich könne daher allenfalls noch der über die Nutzungsänderung hinausgehende, den geplanten Anbau betreffende Teil des Bauvorbescheides sein. 24 Die Beigeladene beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung verweist die Beigeladene ebenfalls unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte darauf, mangels wirksamer Anfechtung der Baugenehmigung sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Bauvorbescheid entfallen. Darüber hinaus führt die Beigeladene im Einzelnen aus, aus welchen Gründen die auch die Baugenehmigung als rechtmäßig anzusehen sei. 27 Durch Beschluss vom 9. Dezember 2009 hat die Kammer den ursprünglichen, die °°°°° H. GmbH & Co. KG betreffenden Beiladungsbeschluss vom 7. Juli 2009 aufgrund Bauherrenwechsels geändert. 28 Durch weiteren Beschluss vom 3. Mai 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihrem Hilfsantrag unzulässig. 32 Gegen die Baugenehmigung vom 26. August 2009 ist nicht wirksam Klage erhoben worden (1), für die Klage gegen den Bauvorbescheid vom 18. Dezember 2008 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (2). 33 (1) Der im Nachgang zum Erhalt der mit der Baugenehmigung vom 26. August 2009 verbundenen Nachbarbenachrichtigung vom 11. September 2009 dem Gericht übersandte Schriftsatz vom 23. September 2009 stellt keine Klageerhebung im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dar. Nach dieser Vorschrift muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Ergänzend ist unabdingbares Zulässigkeitserfordernis der Klage, dass sie als ein Verfahren einleitende Prozesshandlung bedingungs- und vorbehaltlos erklärt sein muss, da nur so die prozessrechtlich gebotene Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtshängigkeit gewonnen werden kann. Ob überhaupt ein Rechtsbehelf und ob er gegebenenfalls vorbehaltlos oder bedingt eingelegt worden ist, hängt von der Auslegung der daraufhin zu würdigenden Prozesshandlung ab. Bei der Auslegung solcher prozessualer Willenserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltenden Rechtsgrundsätze anzuwenden. Es kommt also danach nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu erstehen ist. Hierbei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar ist. 34 Vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70/88 -, NJW 1991, S. 508 ff. (S. 509); Aulehner in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 81 Rnrn. 39 ff. mit 7 ff.; jew.m.w.N. 35 Eine im vorbeschriebenen Sinne eindeutige Klageerhebung ist nicht innerhalb der Klagefrist einem Monat nach Zustellung der Baugenehmigung vom 26. August 2009 erfolgt. Die Klagefrist begann gemäß § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 18. September 2009 um 00.00 Uhr und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, d. 19. Oktober 2009, um 24.00 Uhr. Der einzige in dieser Zeit bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 23. September 2009, der die zur Baugenehmigung vom 26. August 2009 gehörige Nachbarbenachrichtigung in Bezug nimmt, kann nicht als eindeutige Klageerhebung gewertet werden. Die Baugenehmigung wird nicht zur Festlegung des Streitgegenstandes benannt, es fehlt auch die Kundgabe eines eindeutigen Willens zur Klageerhebung: Soweit formuliert ist "es wird diesseits davon ausgegangen", handelt es sich jedenfalls um eine Formulierung, die regelmäßig eine rechtliche Einschätzung des jeweils Beteiligten einleitet, an deren Ende - ebenso regelmäßig - die an das Gericht gerichtete Bitte folgt, sollte das Gericht anderer Auffassung sein, werde um gerichtlichen Hinweis gebeten. Welche "Änderung" gemeint sein könnte, ist ebenfalls nicht eindeutig feststellbar. Möglicherweise handelt es sich um die Änderung des Streitgegenstandes, möglicherweise aber auch um die Änderung des Vorhabens, da gegenüber dem ursprünglich streitgegenständlichen Bauvorbescheid vom 18. Dezember 2008 ein Erweiterungsbau in Wegfall geraten ist. 36 Angesichts einer solchen Mehrdeutigkeit ist eine eindeutige Klageerhebung gegen die Baugenehmigung vom 26. August 2009 nicht erkennbar. 37 Es besteht auch keine Möglichkeit, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Klagefrist zu gewähren. Eine solche Möglichkeit sieht § 60 VwGO nur für den Fall vor, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wobei binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen sind. Ferner sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages mit der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Ist die versäumte Rechtshandlung rechtzeitig nachgeholt worden, so kann Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden. Darüber hinaus müssen die Tatsachen zur Begründung des Antrages innerhalb der Antragsfrist unabhängig von einer gegebenenfalls späteren Glaubhaftmachung jedenfalls vorgetragen werden. Nach Ablauf der Antragsfrist dürfen nur noch solche Tatsachen vorgetragen werden, mit denen ein bisher erkennbar lückenhafter Vortrag lediglich ergänzt oder substantiiert wird. Das Vorbringen eines neuen, die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachverhalts ist nicht zulässig. 38 Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21/11 -, Juris-Dokument, Rn 25 m.w.N. 39 Dabei steht das Verschulden eines ordnungsgemäß Bevollmächtigten dem Verschulden des Bevollmächtigenden gleich, § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. 40 Der Umstand, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23. September 2009 seinem Inhalt nach mehrdeutig ist, war der Klägerseite mit Übersendung des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 7. Januar 2010, die am 11. Januar 2010 erfolgte (Gerichtsakte Bl. 70), bekannt, da der am 11. Januar 2010 übersandte Schriftsatz die entscheidende Passage aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23. September 2009 im Wortlaut zitiert. Weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch eine (eindeutige) Klageerhebung noch eine Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen ist binnen zwei Wochen erfolgt. Angesichts dessen scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Klagefrist aus. 41 Schlussendlich brauchen auch die Erwägungen im gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2010, wonach zu prüfen sei, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in der Nachbarbenachrichtigung vom 11. September 2009 ordnungsgemäß erfolgt sei, nicht weiter vertieft zu werden. Selbst wenn die Rechtsbehelfsbelehrung in dieser Nachbarbenachrichtigung nicht den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechen sollte, ist gegen die Baugenehmigung vom 26. August 2009 nicht wirksam Klage erhoben worden. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs u.a. im Falle der Erteilung einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfirst infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle sind hier offenkundig zu verneinen. Bis zum 17. September 2010 ist jedenfalls keine eindeutige Klageerhebung feststellbar, insbesondere kann dem bis zu diesem Datum bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerseite vom 10. August 2010 (Gerichtsakte Bl. 85), in dem - verbunden mit dem Hinweis, weitere Erklärungen sollten dazu nicht abgegeben werden - auf die vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage hingewiesen wurde, eine (fristgerechte) Klageerhebung ersichtlich nicht entnommen werden 42 Nach alledem ist gegen die Baugenehmigung vom 26. August 2009 nicht in zulässiger Weise Klage erhoben. Diese Baugenehmigung ist folglich bestandskräftig und bindet die Beteiligten. 43 (2) Angesichts dieses Befundes ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Klage gegen den Bauvorbescheid vom 18. Dezember 2008 im Umfang der Umnutzung des vorhandenen baulichen Bestandes entfallen. 44 Die Baugenehmigung enthält neben der Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) als verfügenden Teil auch die Aufhebung des gesetzlichen Bauverbotes in § 75 Abs. 5 BauO NRW, wonach vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung begonnen werden darf. 45 Vgl. statt aller: Heintz in Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 75 Rnrn 2 u. 177 ff. 46 Da auch dem Kläger gegenüber diese Baufreigabe in Bestandskraft erwachsen ist (s.o.) verneint das Gericht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, bauplanungsrechtliche Feststellungen im Bauvorbescheid vom 18. Dezember 2008 gerichtlich weiterhin klären lassen zu wollen. 47 Das Ergebnis ist auch nicht anders, wenn man auf der Grundlage des 48 Urteils des OVG NRW vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, z.B. Juris-Dokument, 49 die Baugenehmigung sowohl im feststellenden als auch im verfügendem Teil auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auch unter diesen Voraussetzungen hat der Kläger jedenfalls diese beschränkte Baufreigabe mit der Folge bestandskräftig werden lassen, dass er sich daran festhalten lassen muss. 50 Soweit der Bauvorbescheid vom 18. Dezember 2008 sich auch zu einem über die Umnutzung des vorhandenen Baubestandes hinausgehenden Erweiterungsbau verhält, gilt er - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - nicht mehr, da die in § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vorgesehene Frist von zwei Jahren abgelaufen ist. Dass auf der Grundlage von § 71 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 BauO NRW ein Verlängerungsantrag gestellt oder gar eine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides ausgesprochen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein fortbestehendes und schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung in Bezug auf diesen Erweiterungsbau ist von Klägerseite nicht dargetan. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko unterworfen hat. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 53