Urteil
5 K 329/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0823.5K329.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung von zwei Baugenehmigungen für Werbeanlagen an der Fassade des früheren °°°°-Kinos und jetzigen Spielstätte in C. . 3 Das Vorhabengrundstück grenzt unmittelbar südöstlich an die in südlicher Richtung von der Bundesautobahn A °° abzweigende Straße T.------ring , welche u.a. zum C1. Stadion und zum T1. -F. -Theater führt. Das Wohnhaus des Klägers, dessen rückwärtige Bereiche (einschließlich Garten) dem Vorhabengrundstück zugewandt sind, liegt gut 150 m Luftlinie westlich des Vorhabens auf der westlichen Seite des T2.------rings . 4 Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. 5 Unter dem 27. Juni 2008 beantragte die vorherige Bauherrin die Erteilung eines Vorbescheides zur "Nutzungsänderung von Teilflächen im bestehenden, ehemaligen °°°°-Theater, sowie Neuerrichtung eines Erweiterungsbaues auf Flurstück 195". In ihrem Vorbescheid vom 18. Dezember 2008 stellte die Beklage fest, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Unter dem 27. Mai 2009 beantragte ebenfalls die vorherige Bauherrin die Erteilung der Baugenehmigung zur "Nutzungsänderung und Umbau des bestehenden °°°°-Theaters in eine Spielstätte mit 10 Konzessionen". Die beantragte Baugenehmigung erteilte die Beklagte am 26. August 2009, die dem Kläger unter Beifügung einer Nachbarbenachrichtigung vom 11. September 2009 am 17. September 2009 zugestellt wurde. Sowohl Vorbescheid als auch Baugenehmigung sind Gegenstand des Verfahrens 5 K 2893/09. Die mit den Umbauten verbundene Nutzungsänderung ist zwischenzeitlich erfolgt, die Spielstätte ist insgesamt in Betrieb. 6 Unter dem 21. März 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur "Fassadenänderung eines bestehenden Gebäudes - Montage von hinterleuchteten Fassaden-Ornamenten" für die nördliche, östliche und westliche Fassade der Spielstätte. Diese Ornamente sind lang, schmal und geschwungen und in einer goldgelben Farbe gehalten; die Hinterbeleuchtung der Ornamente leuchtet bei Dunkelheit in einem matten Rot. Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte unter dem 10. Mai 2011. Die Ornamente waren im September 2011 fertig gestellt. 7 Unter dem 1. April 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung des Schriftzuges "T3. " im jeweils oberen Drittel an der nördlichen, östlichen und westlichen Fassade der Spielstätte. Dieser Schriftzug ist zwischen den Wortteilen "T4. " und "T5. " durch eine L. unterbrochen, unterhalb dieses Schriftzuges ist in kursiver Schrift die Zeile "hier bin ich König" zu lesen. Das Vorhaben bedeckt an der Ostfassade der Spielstätte eine Fläche von ca. 3,75 m x 6.35 m, an der Nord- und Westfassade jeweils eine Fläche von ca. 3,15 m x 5,50 m. Der Schriftzug "T3. " leuchtet in weißem Licht, die L. in gelbem Licht und die Zeile "hier bin ich König" in rotem Licht. Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte unter dem 17. Juni 2011. Die Anlage ist ebenfalls fertiggestellt und in Betrieb gegangen. 8 Der derzeitige Zustand stellt sich hinsichtlich der dem klägerischen Grundstück zugewandten Westfassade der Spielstätte optisch in etwa wie folgt dar (auf der Grundlage von § 45 des Urheberrechtsgesetzes entnommen aus: http://www.guttenberger-partner.com/aktuell_52.htm, dort in Farbe): 9 a. Am Tag: 10 b. Bei Nacht: 11 Am 20. Januar 2012 hat der Kläger gegen beide Baugenehmigungen Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt er vor: 13 Er sei als Nachbar beeinträchtigt und betroffen. Er sei weder über den Erlass, noch über den Inhalt der Baugenehmigungen informiert worden, eine förmliche Zustellung sei nicht erfolgt. Die von der Fassade der Spielstätte ausgehenden Lichteinwirkungen fänden sich in allen Räumlichkeiten seines Hauses. 14 Der Kläger beantragt, 15 die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 10. Mai 2011 (Fassadenornamente) und vom 17. Juni 2011 (Schriftzug) aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung führt sie unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen aus: 19 Aufgrund der Nähebeziehung des klägerischen Wohngrundstücks zu der bereits seit Jahren gewerblich vorgeprägten Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen komme dem Kläger in Ansehung des Gebotes der Rücksichtnahme lediglich ein geminderter Schutzanspruch zu. Der Kläger habe grundsätzlich hinzunehmen, dass durch den auf dem gewerblichen Grundstück angesiedelten Betrieb der Beigeladenen Lichtwerbung stattfinde, die auch in dem angrenzenden Wohngebiet wahrgenommen werde. Die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks sei schon durch den Kreuzungsbereich "T.------ring /H.-----straße " erheblichen Lichteinwirkungen ausgesetzt. Schließlich seien dem Kläger ohne Weiteres Eigenmaßnahmen wie das Zuziehen vorhandener Vorhänge beziehungsweise das Betätigen von Rolladen zuzumuten. 20 Die Beigeladene beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Am 15. Februar 2012 hat um 20.00 Uhr ein Ortstermin stattgefunden. 23 Durch Beschluss vom 3. Mai 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 27 Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. des Bauordnungsrechts und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 28 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Vorhaben ausweislich des der Kammer vorliegenden Bild- und Kartenmaterials innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beklagten, aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. 29 Den von Klägerseite behaupteten Verstoß der hier genehmigten Anlagen der Eigenwerbung an der Stätte der Leistung gegen das Gebot der Rücksichtnahme vermag das Gericht nicht festzustellen: 30 Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu prüfen. Danach ist ein Vorhaben im Einzelfall u.a. unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ist die Umgebungsbebauung nicht einem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugebiete zuzuordnen, ergibt sich der Prüfungsmaßstab "Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme" aus der in einem solchen Fall anzuwendenden Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach näher bestimmten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, da im Merkmal des Einfügens das Gebot der Rücksichtnahme enthalten ist. Das bedeutet, dass sich das Vorhaben, welches den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einhält, gleichwohl nicht einfügt, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige und damit auf die vor allem in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. 31 Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, Juris-Dokument Rn 68 m.w.N. 32 In beiden Fällen gilt gleichermaßen: Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, S. 449; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, S. 697; BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, S. 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, S. 1360. 34 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 35 Angesichts dieser Voraussetzungen erweisen sich die von den genehmigten und ausgeführten Werbeanlagen ausgehenden Lichteinwirkungen für den Kläger als zumutbar: 36 Die Werbeanlagen stellen eine zulässige gewerbliche Grundstücksnutzung dar, da Art. 14 GG dem Gewerbetreibenden im Rahmen der Gesetze den Kontakt nach außen - gerade auch an der Stätte der Leistung - und damit die Werbemöglichkeit für seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährleistet. 37 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, Juris-Dokument, Rn 68 m.w.N. 38 Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen lassen auch keinen Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Vorgaben erkennen. Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um solche handelt es sich hier - sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs.1 BImSchG. Licht ist eine Immission im Sinne des Gesetzes, § 3 Abs. 2 BImSchG. Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, ist im Einzelfall nach den vorzitierten Grundsätzen zum Rücksichtnahmegebot zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen. Erkenntnisse, die z.B. durch den "Gemeinsamen Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VB 2-8829-(V NR. 5/00) -, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - III A e - 62-03 - , und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 4 - 850.1 - vom 13. September 2000, vermittelt werden, können als sachverständige Beurteilungshilfe berücksichtigt werden. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, Juris-Dokument Rnrn 70 ff. m.w.N. 40 Vor diesem Hintergrund konkretisiert sich die Betrachtung der Lichtimmissionen in Fällen wie hier auf den Gesichtspunkt einer gegebenenfalls unzumutbaren Raumaufhellung und den Gesichtspunkte einer möglicherweise nicht zumutbaren psychologischen Blendung. 41 Eine unzumutbare Raumaufhellung kann nicht festgestellt werden. Soweit die Ruhebereiche des Wohn- und Schlafzimmers des Klägers betroffen sind, die der Westfassade der Spielstätte zugewandt sind, kann nicht übersehen werden, dass Lichteinwirkungen schon vom Parkhaus und von der Straßenbeleuchtung einschließlich der Signalanlage am T.------ring sowie vom Straßenverkehr zu verzeichnen sind. Insofern ist festzuhalten, dass der Kläger sich schon selbst durch eigene Maßnahmen (Jalousien) schützt. Solche Maßnahmen des Eigenschutzes, die zur üblichen Ausstattung einer Wohnung gehören, können selbst in dem Falle verlangt werden, in dem sie noch nicht vorgenommen sind. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, Juris-Dokument Rnrn 82 f. m.w.N. 43 Der Terrassenbereich ist durch den straßenseitigen Baumbewuchs derzeit hinreichend geschützt. Sollte durch Baumschnitt - wie vom Kläger im Ortstermin vorgetragen - die Schutzwirkung der Bäume für die Zeit bis zum Nachwachsen der Bäume entfallen, wäre die Lichteinwirkung gleichwohl nicht als unzumutbar anzusehen. Ein längerer Aufenthalt im Terrassenbereich ist nur für entsprechend warme Tage im Jahr anzunehmen, Lichteinwirkungen gelangen auf die Terrasse schon durch andere Lichtquellen (Parkhaus, Straße), ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausleuchtung der Terrasse angesichts der Entfernung zwischen Spielstätte und Terrasse gerade durch die genehmigten Werbeanlagen zunimmt. 44 Eine psychologische Blendung kann - wie der vorerwähnte Erlass unter 3. B) erläutert - durch starke Lichtquellen in der Nachbarschaft die Nutzung eines inneren oder äußeren Wohnbereichs erheblich gestört werden, auch wenn aufgrund großer Entfernung der Lichtquelle keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird. Die Belästigung entsteht u.a. durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die bei großem Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte eine ständige Umadaption des Auges auslöst. 45 Anhaltspunkte für eine solche Blendung haben sich weder aus dem dem Gericht vorliegenden Bildmaterial noch im Rahmen des Ortstermins am 15. Februar 2012 ergeben. Die genehmigten Werbeanlagen fügen sich in die schon bestehenden Lichtquellen so ein, dass sie nicht in ablenkender Weise hervorstechen. Das Gericht kann dabei unterstellen, dass der Kläger die hier interessierenden Lichteinwirkungen als besonders störend empfindet. Das ist aber nicht ausschlaggebend. Abzustellen ist vielmehr auf einen verständigen Durchschnittsmenschen, so dass eine gesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen nicht zu berücksichtigen ist. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, Juris-Dokument Rn 82 m.w.N. 47 Gerade im Falle des Klägers hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass er in gewisser Weise schon auf die Spielstätte der Beigeladenen so fixiert ist, dass ihn alles, was mit dieser Spielstätte zusammenhängt, stört. Diese besondere Empfindlichkeit ist aber nicht der Maßstab für die dem Kläger seitens der Beigeladenen baurechtlich geschuldete Rücksichtnahme. 48 Nachbarschützende Regelungen des Bauordnungsrechts stehen den streitgegenständlichen Baugenehmigungen auch nicht im Wege. Vorschriften des Abstandflächenrechts nach § 6 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalens (BauO NRW) sind angesichts der Entfernung zwischen Werbeanlagen und klägerischem Grundstück ersichtlich nicht verletzt. § 13 BauO NRW, welcher nähere Regelungen zu Werbeanlagen enthält, dient nicht dem Nachbarschutz, sondern allein dem öffentlichen Interesse. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, Juris-Dokument Rn 90 m.w.N. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko unterworfen hat. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 52