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Urteil

13 K 2154/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1014.13K2154.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des erledigten Teils, im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des erledigten Teils, im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung W. Straße 132/ 134/ 134a in E. (Gemarkung I. , Flur °, Flurstück °).Das Grundstück liegt an der Ecke W. Straße und C.----straße . Es grenzt mit auf einer Länge von 14 m direkt an die C.----straße an. Die Grenze zu dem benachbarten Grundstück mit der postalischen Bezeichnung C.----straße 37 (Flurstück °) verläuft auf dessen rückwärtiger Seite auf einer Länge von 15 m in einem Winkel von weniger als 45° und auf einer Länge von 21 m parallel zu C.----straße .Die C.----straße ist im Straßenverzeichnis der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 28. November 2013 (StrRGS) in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen F.------allee und X. Straße als innerörtliche Straße und in die Winterdienststufe I eingestuft. Sie wird zweimal wöchentlich gereinigt.Bei der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2014 ging die Beklagte zunächst von einer Frontlänge von 14 m zur C.----straße aus und setzte die Straßenreinigungsgebühren für diese Straße (für den hier streitbefangenen Zeitraum April bis Dezember 2014) auf 107,31 € fest. Mit Schreiben vom 31. März 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die bisher veranlagte Frontmeterlänge seines Grundstücks unzutreffend sei. Ausweislich der örtlichen Katasterunterlagen betrage die Frontmeterlänge zur C.----straße insgesamt 71 m, bestehend aus einer 14 m langen Anlieger- und einer 57 m langen Teilhinterliegerfront. Es werde eine entsprechende Anpassung der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren vorgenommen.Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2014 setzte die Beklagte für den Zeitraum April bis Dezember 2014 für die Reinigung der C.----straße weitere Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 501,33 € fest. Sie ging dabei von einer Frontlänge von 71 m zu der öffentlich gereinigten C.----straße aus. Der Kläger hat am 6. Mai 2014 Klage erhoben.Er trägt vor, dass das Grundstück bereits seit Jahren auf Basis einer Frontmeterlänge von 14 m zur C.----straße veranlagt werde, so dass aus seiner Sicht die Abgabenansprüche bereits verfristet seien, jedenfalls auch die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Er erhebe die Einrede der Verjährung. Die Frontmeterlängen von 36 m und 21 m würden bereits über die Reinigungsgebühren für die Grundstücke C.----straße 37 und 39 berücksichtigt.Mit weiterem Bescheid vom 15. September 2014 reduzierte die Beklagte die Gebühren für die Reinigung der C.----straße im Zeitraum April bis Dezember 2014 um 180,01 € auf 428,63 €. Dabei ging sie nunmehr von einer Frontlänge von 50 m zur C.----straße aus. Der Kläger hat den weiteren Änderungsbescheid vom 15. September 2014 in das Verfahren einbezogen.Hinsichtlich der Ermäßigung von 180,01 € haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 15. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die korrigierte Veranlagung des Grundstücks mit einer Frontlänge von insgesamt 50 m, bezogen auf die C.----straße , rechtmäßig sei. Sie verweise auf den Inhalt ihrer Verwaltungsvorgänge.Die Einzelrichterin hat einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls vom 26. Februar 2015 verwiesen.Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft °) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin, §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.Die aufrechterhaltene Klage, die sich gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die C.----straße in dem Zeitraum April bis Dezember 2014 auf Grundlage einer Frontmeterlänge von 50 m richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 15. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sind die §§ 4, 5, 6, und 7 Abs. 1 StrRGS . Die Beklagte erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung Benutzungsgebühren (§ 4 StrRGS) nach Entstehen der sachlichen Gebührenpflicht (§ 7 StrRGS) von den gebührenpflichtigen Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die gereinigte öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke; mehrere Gebührenpflich-tige sind Gesamtschuldner (§ 6 StrRGS). Die Bemessung der Gebühren nach den in § 5 Abs. 4 StrRGS geregelten Gebührensätzen erfolgt unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen auf der Grundlage des im Einzelnen in § 5 Abs. 1 bis 3 StrRGS geregelten sog. modifizierten Frontmetermaßstabs.Nach diesem Maßstab werden Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben, durch die das Grundstück erschlossen ist (§ 5 Abs.1 StrRGS). Berücksichtigungsfähig sind die angrenzenden und die der öffentlichen Straße zugewandten Fronten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrRGS). Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrRGS). Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten (§ 5 Abs. 2 Satz 5 StrRGS). Die danach zu berücksichtigenden angrenzenden und zugewandten Fronten sind zu addieren (§ 5 Abs. 3 Satz 1 StrRGS). Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m einschließlich abgerundet und über 0,50 m aufgerundet (§ 5 Abs. 3 Satz 6 StrRGS).Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Der von der Beklagten den vorgenannten satzungsrechtlichen Regelungen zugrundegelegte sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW für die Veranlagung von Anliegern und Hinterliegern. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein der Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f.; Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rdnr. 43; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris, Rdnr. 8; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Januar 2014 - 13 K 488/13 -, juris, vom 19. September 2013 - 13 K 2054/13 -, juris, Rdnr. 22, und vom 4. Mai 2010 - 13 K 1758/09 -, juris, Rdnr. 15. Seine Anwendung führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004- 9 B 1640/04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteilvom 28. Februar 2013 - 13 K 622/12 -, juris. Die Funktion des Frontmetermaßstabs ist dabei eine bestimmte Art der Kostenumlegung. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. So schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169. Der modifizierte Frontmetermaßstab löst gerade auch das Problem der Hinterliegergrundstücke auf gleichermaßen praktikable wie den Erfordernissen des Gleichheitssatzes genügende Weise. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, Rdnr. 43, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -KStZ 1982, 169, und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, ZKF 1996, 181/ juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2012 - 13 K 2728/10 -, juris, Rdnr. 51. In Anwendung dieser nicht zu beanstandenden Satzungsregelungen hat die Beklagte die Reinigungsgebühren für die Reinigung der C.----straße im Veranlagungs-zeitraum April bis Dezember 2014 zu Recht auf Grundlage einer Gesamtfront-meterlänge von 50 m festgesetzt.Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und der im Internet unter www.tim-online.nrw.de einsehbaren Liegenschaftskarte hat die Beklagte die für die Berechnung der Gebühren für die Reinigung der C.----straße maßgebliche Frontlänge nach Berechnungsmetern zutreffend ermittelt. Die Gesamtfrontmeterlänge ergibt sich aus der Addition der Länge der an die Straße direkt angrenzenden Front von (gerundet) 14 m sowie der der Straße „zugewandten“ Fronten mit Längen von (gerundet) 15 m und 21 m.Nach den vorstehenden Ausführungen zum modifizierten Frontmetermaßstab, der als Wahrscheinlichkeitsmaßstab „lediglich“ der Kostenumlegung dient, sind auch die hinter den Grundstücken mit der postalischen Bezeichnung C.----straße 37 und 39 liegenden Teillängen der Grundstücksbegrenzungslinie bei der Gebührenveranla-gung zu berücksichtigen. Da sämtliche veranlagten Frontmeter bei der Gebührenkalkulation in den Divisor einbezogen werden (umlagefähige Kosten der Straßenreinigung : Fronmeter = Gebührensatz), ist rechnerisch gesichert, dass eine mehrfache Gebührenerhebung, wie der Kläger sie befürchtet, nicht stattfindet.Die Gebühren für die (Sommer-)Reinigung der C.----straße wurden schließlich auch der Höhe nach richtig berechnet. Der Gebührensatz für die Reinigung der nach dem Straßenverzeichnis zur StrRGS dem innerörtlichen Verkehr dienenden C.----straße beträgt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 B) StrRGS jährlich je Frontmeter 5,11 €, bei zweimaliger Reinigung 10,22 €.Soweit die Beklagte bei der Berechnung der Winterdienstgebühr für die C.----straße gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 StrRGS von einem Gebührensatz von 1,21 € jährlich je Frontmeter in der Winterdienststufe II ausgegangen ist, entspricht dies jedoch nicht der Einstufung der Straße im Straßenverzeichnis zur StrRGS. Denn danach ist die C.---straße der Winterdienststufe I zugeordnet. Der Kläger wird durch die fehlerhafte Veranlagung jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, da in der Winterdienststufe I ein höherer Gebührensatz von 1,49 € jährlich je Frontmeter gilt.Der Anspruch der Beklagten ist nicht, wie der Kläger meint, festsetzungsverjährt. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vier Jahre und konnte nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 2014 zu laufen beginnen, in dem der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Gebühren für die Reinigung der C.----straße im Jahr 2014 erstmals entstanden ist, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO. Auch die Bestandskraft der Jahresgebührenveranlagung 2014 steht einer Nachforderung durch den Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in Gestalt des weiteren Änderungsbescheides vom 15. September 2014 (bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung) nicht entgegen. Die §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, werden in § 12 Abs. 1 KAG NRW gerade nicht für anwendbar erklärt. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO. Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Der Jahresgebührenbescheid 2014 ist jedoch kein begünstigender Verwaltungsakt. Er hat ausschließlich belastenden Charakter und beinhaltet weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren. Grundsätzlich geht mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einher, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48/66 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, juris, vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 - juris sowie Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. März 2015 - 13 K 3804/13 -, juris, und Beschluss vom 4. März 2015 - 13 L 262/15 -, sowie VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 4034/12 -, juris, Rdnr. 18 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des erledigten Teils aufzuerlegen, da sie insoweit den Kläger klaglos gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.