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Beschluss

11 L 1344/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0125.11L1344.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1. bis 4; 6. bis 16; sowie die Prozessbevollmäch-tigten der Antragsteller (für den Antragsteller zu 5.) tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/16; die außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen sind er¬stattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Das Verfahren richtet sich, nachdem die Beteiligten hinsichtlich der Baugenehmigung vom 17. August 2009 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, gegen die Baugenehmigungen vom 23. Juli 2009 und 11. Dezember 2009 mit den Anträgen, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 5630/09 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 23. Juli 2009 und 11. Dezember 2009 zur Errichtung von 5 Wohngebäuden, einer Tiefgarage und eines Garagenhofes auf dem Grundstück Mstraße 57 in X-C (G1) anzuordnen, 3 dem Antragsgegner die Stilllegung des Bauvorhabens bis zur Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag aufzugeben. 4 Die Anträge haben keinen Erfolg. 5 Die Antragsteller sind als Miteigentümer der Nachbargrundstücke Tstr. 15 a und Mstr. 59 und 61 aufgrund ihrer Eigentumsrechte in eigenem Namen antragsbefugt. Einer für den Fall einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angeregten Rubrumsberichtigung von den antragstellenden Personen auf die Eigentümergemeinschaften bedurfte es daher nicht. 6 Hinsichtlich des Antragstellers zu 5. ist der Antrag jedoch unzulässig, da die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller insoweit keine Prozessvollmacht haben vorlegen können. Der Antragsteller zu 5. hat vielmehr mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 verdeutlicht, dass er nicht am Verfahren beteiligt sein möchte. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann nur zu einer Antragstellung für die Gemeinschaft – dann unter Einschluss überstimmter Mitglieder – berechtigen, nicht aber für ein überstimmtes oder sich enthaltendes Mitglied der Gemeinschaft in Person. 7 Der Antrag ist hinsichtlich der übrigen Antragsteller unbegründet. 8 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Nachbarn gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entgegen der in § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung kommt in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. 9 Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 23. Juli 2009 und 11. Dezember 2009 zur Errichtung der im Antrag genannten baulichen Anlagen verstoßen nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht gegen auch dem Schutz der antragstellenden Nachbarn dienende Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts. Insbesondere lässt sich keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts feststellen. 10 Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Beurteilung gilt folgendes: Den angefochtenen Baugenehmigungen vorangegangen ist eine Bauvoranfrage der Beigeladenen zur grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Flachdach nahe der Mstraße (1. Reihe), zweier gegenüber der Mstraße nach Süden versetzter Mehrfamilienhäuser, jeweils zweigeschossig mit Flachdach (2. Reihe), zweier weiter nach Süden anschließender Einfamilienhäuser, jeweils zweigeschossig mit Flachdach (3. Reihe), sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück Mstraße 57. Dazu hat der Antragsgegner am 15. Juli 2008 einen positiven Bauvorbescheid erteilt. Die gegen den Bauvorbescheid gerichtete Klage der Antragsteller – 11 K 5800/08 – ist mit rechtskräftigem Urteil des Gerichts vom 2. April 2009 abgewiesen worden. Das nachfolgend durch die angefochtenen Baugenehmigungen genehmigte Vorhaben der Beigeladenen, gegen das sich die Antragsteller im vorliegenden und im Verfahren 11 K 5630/09 wenden, weicht nicht so erheblich von dem Vorhaben ab, das Gegenstand der Bauvoranfrage war, dass die Frage eines nachbarlichen Abwehranspruches aufgrund bauplanungsrechtlicher Aspekte einer erneuten Überprüfung zugänglich wäre. 11 Die Antragsteller können ihren Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch nicht mit Erfolg auf Fragen schützen, die nicht bereits Gegenstand des Bauvorbescheides vom 15. Juli 2008 waren. Insoweit ist keine Verletzung von Vorschriften des öffentlichen Rechts erkennbar, die auch dem Schutz der Antragsteller dienen. 12 Das gilt zunächst hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob die genehmigte Tiefgarage in Verbindung mit dem Garagenhof zu den in 3. Reihe geplanten Gebäuden Nr. 57d und c insgesamt eine Großgarage darstellt, die nicht im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens hätte genehmigt werden dürfen. Die baurechtliche Beurteilung der Anlage als Mittel- oder Großgarage und die damit verbundene Frage des zutreffenden Genehmigungsverfahrens sind objektiv rechtlicher Art und selbst im Falle der Verletzung diesbezüglicher Vorschriften könnte daraus allein kein nachbarliches Abwehrrecht entstehen. 13 Ein Verstoß gegen die auch dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften zu den einzuhaltenden Abstandsflächen, § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO), ist nicht ersichtlich. 14 Vor den Außenwänden der genehmigten Wohngebäude werden zu den Grundstücksgrenzen der Antragsteller die notwendigen Abstandsflächen eingehalten. Diese wurden ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure L und Q nachvollziehbar berechnet und auf den Lageplänen, die Gegenstand der Baugenehmigungen sind, als auf dem Grundstück der Beigeladenen liegend dargestellt. Durchgreifende Bedenken gegen die Berechnung und Darstellung sind nicht ersichtlich. Die Berechnungen berücksichtigen Veränderungen der Geländeoberflächen, die nach den Baugenehmigungen vorgesehen sind und die zu Absenkungen bzw. Erhöhungen der künftigen Geländeoberfläche führen werden. Die Berechnung der Abstandsflächen bezieht sich jeweils auf die niedrigere Höhe der bisherigen bzw. künftigen Geländeoberfläche. 15 Soweit die Antragsteller bei der Beurteilung der notwendigen Abstandsflächen eine Berücksichtigung der Tiefgarage bzw. des Garagenhofs vermissen, ist auf § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO zu verweisen, wonach nur die über der Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind, Abstandsflächen auslösen können. Unterirdische Wände und Wandteile, so Wände von Tiefgaragen, bleiben unberücksichtigt, auch wenn die Wände in ihrem oberirdischen Teil Abstandsflächen auslösen. 16 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Bauordnung NRW, Stand August 2007, § 6 Rd. Nr. 47. 17 Der Bereich der Tiefgarage, der ausweislich der Bauansichten, die den bisherigen und den künftigen Geländeverlauf darstellen, geringfügig über die bisherige Geländeoberfläche geragt hätte, liegt unterhalb der genehmigten Gebäude und ist bei Berechnung der Gebäude - Abstandsflächen berücksichtigt. Soweit der vollständig ins Erdreich abgesenkte Garagenhof überirdisch eine Absturzsicherung aufweist, befindet diese sich mittig des Grundstücks der Beigeladenen in ausreichendem Abstand zu den Grundstücksgrenzen. 18 Soweit die Baugenehmigungen Veränderungen der Geländeoberfläche ermöglichen, werden dadurch nachbarliche Beeinträchtigungen, die zu einem Erfolg des Rechtsmittels führen könnten, nicht hervorgerufen. Dies folgt daraus, dass hinsichtlich der Berechnung der Abstandsflächen jeweils von der niedrigeren Geländeoberfläche ausgegangen wurde. Künftige Vergrößerungen der Höhenunterschiede zu den Grundstücken der Beigeladen sind nach den zugrundezulegenden Angaben in den Bauzeichnungen nicht erheblich. In den zeichnerischen Darstellungen sind zudem die Abböschungen dargestellt, die eine Besorgnis nachbarlicher Beeinträchtigungen nicht rechtfertigen. 19 Die angefochtenen Genehmigungen sind auch nicht wegen Verstoßes gegen § 51 Abs. 7 BauO unzulässig. Nach derzeitigem Erkenntnisstand geht das Gericht davon aus, dass die genehmigten Garagen und der Garagenhof so angeordnet sind, dass sie nicht zu Lasten der Antragsteller das Wohnen, die Ruhe und die Erholung über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Grenze dessen, was den Nachbarn aufgrund der Nutzung von Garagen und Stellplätzen an Belästigungen billigerweise zugemutet werden kann, wird durch die konkrete Situation bestimmt, wobei wesentlich ist, wie die maßgebliche Umgebung, auf die die Garagenanlage einwirken kann, zu bewerten ist, ob sie bereits vorbelastet ist, welche Einwirkungen wegen des Gebietscharakters hinzunehmen sind und welchen Standort die Anlage in Bezug auf die Nachbarbebauung und deren Nutzung hat. Je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, desto niedriger ist die Schwelle des Hinzunehmenden anzusetzen. 20 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 51 Rd. Nr. 215. 21 Zur Entscheidung im Einzelfall, welche Störungen noch zumutbar sind, ist zunächst die Wertung des Bundesgesetzgebers in den Blick zu nehmen, dass Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten, wenn auch mit Einschränkungen, zulässig sind (§ 12 Baunutzungsverordnung). Die bei situationsgerechter Planung solcher Anlagen zwangsläufig entstehenden Belastungen müssen hingenommen werden. Dies gilt auch für grenznahe oder grenzständige Anlagen, soweit nicht deren Anzahl oder die topographischen Verhältnisse eine andere Beurteilung gebieten. 22 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 51 Rd. Nr. 217. 23 Hier ist insoweit zunächst von Bedeutung, dass von den Antragstellern eine Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen mit Wohngebäuden und einer Tiefgarage aufgrund des bestandskräftigen Bauvorbescheides des Antragsgegners vom 15. Juli 2008 unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten – wie ausgeführt – hinzunehmen ist. Die Tiefgarage ragt dabei von der Mstraße gesehen nicht wesentlich weiter in den rückwärtigen Bereich, als dies bei dem Gebäude Nr. 59/61 der Fall ist. 24 Unter Berücksichtigung dessen ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die Tiefgarage und den Garagenhof unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Tiefgarage wird 30 Stellplätze aufweisen, durch die Tiefgarage sind zudem 8 Stellplätze des sich nach Süden anschließenden Garagenhofes erreichbar. Dabei ist die Nutzung der Stellplätze der Tiefgarage und des Garagenhofes nur durch die Hausbewohner zulässig. Durch diese Beschränkung der Nutzung ist die Zahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen gegenüber der öffentlicher Parkplätze deutlich eingeschränkt. Prognostisch ist von 0,09 Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr und nachts von 0,01 auszugehen, dh. 3,42 bzw. 0,38 Bewegungen pro Stunde (Parkplatzstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Auflage 2007). Die Abdeckung der Tiefgarage, die Einhausung der Zufahrtsrampe sowie die vollständige Absenkung des Garagenhofes in das Erdreich führen zudem zu einer Abschirmung gegen Lärm und Abgase. Die von den Antragstellern beanstandete Entlüftung der Tiefgarage findet über Lüftungsschächte statt, im Übrigen durch die Tore der nördlichen und südlichen Zufahrt, die jedenfalls bei ein- und ausfahrenden Fahrzeugen geöffnet sind. Lediglich ein Lüftungsschacht auf der Westseite der Tiefgarage befindet sich in Nähe des Gebäudes Nr. 59/61 der Antragsteller, etwa 5 Meter von dem straßenseitigen Teil ihres Gebäudes entfernt. Die übrigen Öffnungen weisen deutlich größere Abstände auf. Da zudem alle Öffnungen östlich des Grundstücks Mstraße 59/61 liegen, mithin angesichts der vorherrschenden Westwinde auf der windabgewandten Seite, kann angesichts der Gesamtsituation nicht von einer unzumutbaren Störung durch Lärm oder Abgase der Fahrzeuge ausgegangen werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Grundstücks Tstraße 15a. Es liegt südöstlich des Grundstücks der Beigeladenen mit einer Entfernung von über 15 Meter zum nächsten Lüftungsschacht. 25 Soweit der Garagenhof wegen fehlender Abdeckung eine geringere Abschirmung gegen Lärm und Abgas bietet, als dies bei der Tiefgarage der Fall ist, kann gleichfalls nicht von unzumutbaren Auswirkungen für die Antragsteller ausgegangen werden. Dies folgt aus der zugrunde zu legenden bauplanungsrechtlichen Beurteilung, der geringen Anzahl an Stellplätze im dortigen Bereich sowie dem Umstand, dass der Garagenhof mittig des Grundstücks der Beigeladenen und nicht grenznah liegt. 26 Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Baugenehmigungen seien zu ihren Lasten unbestimmt. Soweit nach der Auflage BGA 40 zur Baugenehmigung vom 23. Juli 2009 die Bestätigung, dass die vorgesehene natürlich Lüftung ausreicht, um die im § 15 Abs. 3 Garagenverordnung festgelegten Werte einzuhalten, durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen erst innerhalb von 2 Monaten nach Inbetriebnahme der Garage vorzulegen ist, führt dies nicht zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Für die Bestimmtheit ist ausreichend, dass die Anzahl, Lage und Größe der Lüftungsschächte sowie eine natürliche Lüftung durch die Baugenehmigung festgestellt sind. Ob die zulässigen Grenzwerte bei natürlicher Belüftung in der Garage eingehalten werden oder eine Nachrüstung notwendig wird, berührt die Belange der Garagennutzer, nicht die der Nachbarschaft. Sollte die Überprüfung die Notwendigkeit der Herstellung weiterer Lüftungsschächte ergeben, wäre deren Herstellung nicht durch die hier angefochtenen Baugenehmigungen gedeckt. Es bedürfte insoweit einer neuen baurechtlichen Beurteilung, die auch nachbarrechtliche Belange mit einschließt. Dass die bisher vorgesehene Lüftung angesichts der geringen Anzahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen von vornherein unzureichend ist, ist indes nicht ersichtlich. 27 Die Beanstandungen zur Feuerwehrzufahrt, die längs der östlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen bis zu dem Gebäude 57d verlaufen wird, vermögen gleichfalls keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zu begründen. Eine Betroffenheit der Antragsteller zu 5. – 16., den Eigentümern des auf der westlichen Seite des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks Mstraße 59/61, ist soweit wegen der Entfernung der Zufahrt zu ihrem Grundstück nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. – 4. wird zwar eine unmittelbare Nähe der Zufahrt zum Grundstück und dem Gebäude Tstraße 15a gegeben sein. Unzumutbare nachbarliche Auswirkungen werden dadurch indes nicht begründet, da die Zufahrt nur in Ausnahmefällen genutzt werden darf. Sie ist ausweislich der Baugenehmigung als Feuerwehrzufahrt zu kennzeichnen und in Form von Pfosten mit Verschlüssen gegen ein unbefugtes Befahren zu sichern. Die angefochtenen Baugenehmigungen sehen damit keine grundsätzliche Erschließung über die Feuerwehrzufahrt vor, sodass die Antragsteller insoweit auch nicht mit einem regelmäßigen Fahrzeugverkehr zu rechnen haben. Soweit sie vortragen, tatsächlich sei zu befürchten, dass die künftigen Wohnungseigentümer und Besucher der genehmigten Gebäude die Feuerwehrzufahrt zur verkehrsmäßigen Erschließung ihrer Gebäude nutzen werden, rechtfertigt dies keine Beanstandung der Baugenehmigungen. Ein solches Verhalten wäre nicht durch die angefochtenen Baugenehmigungen gerechtfertigt. Ein außerhalb des Genehmigungsumfanges liegendes – rechtswidriges – Verhalten kann nicht zur Rechtswidrigkeit einer Genehmigung führen, sondern allenfalls Abwehransprüche gegen die illegale Nutzung begründen. Dass die Einschränkung der Nutzung als Feuerwehrzufahrt und eine Sicherung durch Verschlüsselung der Pfosten von vornherein ungeeignet sind, das Befahren der Zufahrt auf Einzelfälle einzuschränken, ist nicht anzunehmen. 28 Bei alledem konnte auch der Antrag der Antragsteller auf Stilllegung des Bauvorhabens keinen Erfolg haben. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 159 Satz 1, 161 Abs. 2 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des Antragstellers zu 5. waren den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller als insoweit vollmachtlosen Vertretern aufzuerlegen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da diese einen Sachantrag gestellt hat, sie damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist und sie auch ansonsten das Verfahren gefördert hat. 30 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 7 a und Ziffer 12 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003 S. 1883) erfolgt.