Beschluss
14 L 564/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0502.14L564.12.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Mai 2012 - 14 K 2211/12 - gegen die Auflage Ziff. 7 des Bescheides des Polizeipräsidiums S. vom 30. April 2012 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Mai 2012 - 14 K 2211/12 - gegen die Auflage Ziff. 7 des Bescheides des Polizeipräsidiums S. vom 30. April 2012 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig gestellte und kurzfristig zu bescheidende sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Mai 2012 - 14 K 2211/12 - gegen die Auflage Ziff. 7 des Bescheides des Antragsgegners vom 30. April 2012 ("Das Zeigen der von Kurt Westergaard stammenden islamkritischen Karikaturen oder solcher Karikaturen, die mit ihm assoziiert werden, ist während der Versammlung untersagt") wiederherzustellen, ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaus-sichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. Die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2012 geregelte Auflage Ziff. 7, wonach das "Zeigen der von Kurt Westergaard stammenden islamkritischen Karikaturen oder solcher Karikaturen, die mit ihm assoziiert werden" während der am 2. Mai 2012 in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr in I. geplanten Versammlung untersagt wird, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Auflagen dienen vornehmlich dazu, Versammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen werden könnten. Demzufolge sind auch versammlungsbehördliche Auflagen nur zulässig, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die in § 15 Abs. 1 VersG angesprochenen Auflagen dienen daher auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass eine Versammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen weniger belastendes Mittel abgewehrt werden können. Auflagen dürfen nicht verfügt werden, um damit den Zweck einer Versammlung zu vereiteln, oder wenn sie mit der Versammlung selbst nicht mehr im Zusammenhang stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01 -, DÖV 2002, S. 529, juris; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versamm- lungsfreiheit, 14. Auflage, § 15, Rdnr. 43 f. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen für die hier angefochtene Auflage nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist durch keine auf Tatsachen gestützte Prognose abgesichert. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Versammlungsbestätigung weder eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung substantiiert vorgetragen noch sind nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose angeführt worden; die Bezugnahme auf die "aktuelle Gefährdungsbewertung vor dem Hintergrund der zu erwartenden nationalen und internationalen Medienberichterstattung" und der Verweis darauf, dass "auch mit einer Erhöhung der Gefährdungssituation für Kurt Westergaard selbst zu rechnen sei", ist offenkundig unzureichend. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 30. April 2012 - 20 L 560/12 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2012 - 18 L 760/12 -. Zu "politischen Bewertungen" als Grundlage für versammlungsrechtliche Verfügungen vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 14 L 817/06 -, juris, nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 1 BvR 1429/06 -, juris. Dies gilt umso mehr, als aus der angegriffenen Verfügung auch nicht mit ausreichen-der Klarheit hervorgeht, ob die Antragstellerin überhaupt als Störerin in Anspruch genommen worden ist. Es ist für das Gericht derzeit nicht zu erkennen, dass das Zeigen der in Rede stehenden Karikaturen strafrechtlich relevant wäre, etwa der Straftatbestand des § 166 StGB erfüllt wäre. Dass es bei der von der Antragstellerin am 1. Mai 2012 in Solingen durchgeführten Wahlkampfveranstaltung zu teilweise gewaltsamen Protesten von Gegendemonstranten kam, die der salafistischen Szene angehören, vgl. Pressemeldung des Polizeipräsidiums Wuppertal vom 1. Mai 2012, abrufbar unter www.presseportal.de, kann nicht der Antragstellerin zugerechnet werden. Es spricht daher mehr dafür, dass der Antragsgegner die Antragstellerin als Nichtstörerin in Anspruch genommen hat; einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es indes vorliegend nicht. Ebenso wenig obliegt es der Kammer, darüber zu befinden, ob das strafrechtlich zwar mutmaßlich irrelevante, jedoch offensichtlich allein auf bloße Provokation ausgerichtete Zeigen der Karikaturen in der Nähe einer Moschee ein angemessenes Verhalten in einer pluralistischen Gesellschaft ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.