Beschluss
18 L 760/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0430.18L760.12.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dem Aktenzeichen 18 K 3627/12 gegen den die für den 0.0.2012 in T und S geplanten Versammlungen betreffenden Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 27. April 2012 (= Zu¬satz zu den Versammlungsbestätigungen vom 23. April 2012) mit dem für sofort vollziehbar erklärten Inhalt: „Das Zeigen der von L stammenden islamkritischen Karikaturen oder solcher Karikaturen, die mit ihm assoziiert werden, ist während der Ver¬sammlung untersagt“ wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dem Aktenzeichen 18 K 3627/12 gegen den die für den 0.0.2012 in T und S geplanten Versammlungen betreffenden Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 27. April 2012 (= Zu¬satz zu den Versammlungsbestätigungen vom 23. April 2012) mit dem für sofort vollziehbar erklärten Inhalt: „Das Zeigen der von L stammenden islamkritischen Karikaturen oder solcher Karikaturen, die mit ihm assoziiert werden, ist während der Ver¬sammlung untersagt“ wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am 30. April 2012 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg. Bei summarischer Prüfung erweist sich die in eigenem Bescheid vom 27. April 2012 (nach Bestätigung der Versammlungen durch Schreiben vom 23. April 2012) geregelte, die am 0.0.2012 geplanten Versammlungen in T und S betreffende Auflage "Das Zeigen der von L stammenden islamkritischen Karikaturen oder solcher Karikaturen, die mit ihm assoziiert werden, ist während der Versammlung untersagt" als rechtswidrig. Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) kann die zuständige Behörde die Versammlung ... von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehende Wertung, aufgrund einer aktualisierten Gefährdungsbewertung sei bei einer öffentlichen Präsentation dieser Karikaturen ... mit Straftaten von Personen aus dem islamischen Spektrum und auch mit einer Erhöhung der Gefährdungssituation für L selbst zu rechnen, ist durch keine auf Tatsachen gestützte Prognose abgesichert. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich auf eine reine Bewertung ohne tatsächlichen Bezug. Aus der Antragserwiderung des Polizeipräsidiums ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Änderung der Gefährdungseinschätzung nach dem 23. April 2012, als das Polizeipräsidium die Versammlungen ersichtlich noch ohne die spätere Einschränkung als bedenkenfrei eingeschätzt hat, rechtfertigen könnten. Dass die Versammlung in T vor einer als Salafisten-Treffpunkt bekannten Moschee stattfindet, war am 23. April 2012 bekannt. Das Polizeipräsidium X hat weder behauptet noch darlegt, dass die dort konkret zu erwartenden Störungen durch einige Salafisten nicht mit einem gegebenenfalls erhöhten Aufgebot an Polizeibeamten in den Griff zu bekommen wären. Nach Aktenlage wurden am 4. April 2011 allein verkehrstechnische Probleme einer Versammlung vor der Moschee erörtert. Auch der ministerielle Erlass des zuständigen Landesministers (für Inneres und Kommunales) vom 26. April 2012 trägt eine Änderung der ursprünglichen Beurteilung nicht. Soweit das Polizeipräsidium in der Antragserwiderung erstmals behauptet, die aktualisierte Gefährdungsbewertung beruhe auf einer Einschätzung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 26. April 2012, legt die Erwiderung diese Einschätzung des BMI nicht vor, wiewohl auch der Erlass des zuständigen Landesministers vom 26. April 2012 mit keinem Wort eine aktualisierte Gefährdungsbewertung durch das BMI vom selben Tag erwähnt. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner die jeweilige Gefahrenprognose selbst vorzunehmen und ggfls. zu belegen. Es kann daher dahin stehen, ob die allgemeinen Befürchtungen des Polizeipräsidiums X insbesondere für das Wohl des L, aber auch für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht sämtlich solche sind, die sich ohnehin nur mittelbar aus den jeweiligen Versammlungen ergeben. Denn die Antragstellerin betreibt ihre Karikaturen-Kampagne nicht nur auf Wahlkampfveranstaltungen vor Ort, sondern (insbesondere) auch auf ihrer Internethomepage. Dass die Kampagne interessierten moslemischen Kreisen insgesamt verborgen bleiben könnte, ist ebenso wenig ernsthaft anzunehmen wie dass deren Präsentation "auf der Straße" die aus der allgemeinen Präsentation im Internet bereits begründete allgemeine Gefahr moslemischer Aktivitäten ernsthaft erhöht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO (halber Auffangwert pro Veranstaltung).