Beschluss
14 L 817/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, wenn nach Abwägung das private Suspensivinteresse das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
• Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersammlG setzt eine konkrete, auf die betroffene Versammlung bezogene Gefahrenprognose für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus; bloße Spekulationen oder politisch wertende Äußerungen reichen nicht aus.
• Ein Versammlungsverbot darf nur ultima ratio verhängt werden; vorrangig sind mildere Maßnahmen wie Auflagen oder Streckenmodifikationen, und bei Gefahr durch Gegendemonstranten sind primär die Störer zu bekämpfen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei unbegründetem Versammlungsverbot • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, wenn nach Abwägung das private Suspensivinteresse das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. • Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersammlG setzt eine konkrete, auf die betroffene Versammlung bezogene Gefahrenprognose für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus; bloße Spekulationen oder politisch wertende Äußerungen reichen nicht aus. • Ein Versammlungsverbot darf nur ultima ratio verhängt werden; vorrangig sind mildere Maßnahmen wie Auflagen oder Streckenmodifikationen, und bei Gefahr durch Gegendemonstranten sind primär die Störer zu bekämpfen. Die NPD meldete eine Demonstration mit Aufzug für den 10. Juni 2006 in Gelsenkirchen (Thema: "Arbeit für Millionen, statt Profit für Millionäre", erwartete Teilnehmerzahl ca. 200). Die Behörde erließ am 24. Mai 2006 eine Verbotsverfügung, ergänzend bekräftigt mit sofortiger Vollziehung, gestützt auf die Befürchtung erheblicher imageschädigender und sicherheitsrelevanter Folgen während der Fußball-Weltmeisterschaft. Der Veranstalter und Versammlungsleiter sind bekannte Vertreter der rechtsextremen Szene; in der Umgebung waren Gegendemonstrationen und die Präsenz ausländischer Gäste erwartet. Der Antragsteller legte fristgerecht Widerspruch ein und beantragte vor Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Vollziehung des Verbots. Das Gericht prüfte, ob das Verbot eine hinreichend tatbestandlich gestützte Gefahrenprognose enthält und ob mildere Maßnahmen möglich gewesen wären. • Rechtliche Maßstäbe: § 15 Abs. 1 VersammlG verlangt eine konkrete Gefahrenprognose für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; ein Verbot ist nur als ultima ratio zulässig und die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) sind besonders schützenswert. • Die Behörde stützte das Verbot im Wesentlichen auf eine erwartete außenpolitische Schädigung des Ansehens Deutschlands durch mögliche negative Auslandsberichterstattung und auf Befürchtungen gewalttätiger Auseinandersetzungen; solche Bewertungen sind ohne konkrete, tatsachenbelegte Anhaltspunkte nicht geeignet, ein Versammlungsverbot zu tragen. • Es fehlten konkrete Indizien für eine so genannte Tarnveranstaltung oder dafür, dass der Veranstalter die Provokation von Gegengewalt bewusst herbeiführen wolle; die Behörde hat ihre Beweislast für eine solche Täuschungsabsicht nicht erfüllt. • Selbst bei Gefahr gewalttätiger Gegenaktionen sind in erster Linie die potenziellen Störer zu adressieren und polizeiliche sowie versammlungsrechtliche Auflagen oder eine Routenmodifikation zu prüfen; die Behörde hat solche milderen, nach ihren eigenen Ausführungen möglichen Maßnahmen nicht ausreichend genutzt. • Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Toleranzpflicht und der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen spekulative außenpolitische Imageschäden oder allgemeine Befürchtungen über ausländische Medienberichterstattung kein unmittelbares Verbot; die Wahrscheinlichkeit schwerer sicherheitsrelevanter Folgen wurde nicht hinreichend belegt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg: Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung vom 24.05.2006 wieder her, weil die Verbotsverfügung keine belastbare, auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose enthält und mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ausgeschöpft wurden. Die öffentliche Sicherheit war nicht hinreichend konkret gefährdet; bloße politische Bewertungen und spekulative Befürchtungen über negative Auslandsberichterstattung genügen nicht. Die Behörde kann stattdessen versammlungsrechtliche Auflagen oder eine geänderte Route anordnen und bei tatsächlichen Störungen gezielt gegen Störer vorgehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.