Beschluss
7 L 1397/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0125.7L1397.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 3 Allerdings bestehen bei summarischer Prüfung Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2011, mit der dem Antragsteller die polnische Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechtes, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen wurde. Es spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte auffordern dürfen. Die auf dessen Weigerung, sich begutachten zu lassen, gestützte Entziehungsverfügung wegen Ungeeignetheit nach § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 FeV könnte daher rechtswidrig sein. 4 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum grundsätzlich in § 28 FeV geregelt ist. Danach dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Vorschrift ist in ihrem Anwendungsbereich nicht auf ab dem 19. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse zu begrenzen, sondern gilt auch für bereits vor diesem Zeitpunkt erworbene Fahrerlaubnisse wie die des Antragstellers. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25/10 -, juris; anders noch: OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 - 6 Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Normen - § 3 StVG und § 46 FeV - erlauben im Unterschied zu § 28 FeV die Fahrerlaubnisentziehung nur bei mangelnder Eignung; diese muss sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zudem gerade aus einem Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben. 7 Vgl. BVerwG, a.a.O. 8 Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die mehrfachen Verurteilungen des Antragstellers wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegen sämtlich vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 22. Oktober 2007. Sie können daher zur Begründung von Maßnahmen gegen den Antragsteller wegen mangelnder Kraftfahreignung nicht (mehr) herangezogen werden. 9 Allerdings fällt die im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens anzustellende Interessenabwägung trotz der dargelegten bestehenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die ihm in Polen erteilte Fahrerlaubnis gilt automatisch nicht in Deutschland, ohne dass es insoweit zusätzlich noch einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörden bedarf. 10 Dies ergibt sich jedoch nicht bereits aus einem von der Antragsgegnerin angenommenen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip. Denn insoweit formuliert § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV einen Ausschlussgrund von der grundsätzlichen Anerkennung nur für die Fälle, in denen ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. In dem Führerschein des Antragstellers ist jedoch eine Adresse in Polen angegeben. Auch gibt es keinerlei Informationen polnischer Behörden dahingehend, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in der Bunderepublik hatte. Durch die Rückführung auf die Fälle eines offenkundigen Verstoßes gegen die Wohnsitzvoraussetzung wurde der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a.) Rechnung getragen. 11 Vgl. hierzu BVerwG, a.a.O. 12 Auf eigene Erkenntnisse oder Mutmaßungen, der Antragsteller habe seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt, kann die Antragsgegnerin daher nicht zurückgreifen. 13 Es liegt jedoch ein Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vor. Danach gilt die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen, u. a. nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Der Antragsteller hat mehrfach bei der Antragsgegnerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Sämtliche Anträge wurden abgelehnt. Seine Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen, gilt daher nicht. 14 "Nicht gelten" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der ausländischen Fahrerlaubnis ex-tunc keine Wirksamkeit im Bundesgebiet zuerkannt wird. Es genügt bereits das Erfüllen der Voraussetzungen einer der in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV genannten Fallgruppen, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung - herbeizuführen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so gibt ein solcher Verwaltungsakt lediglich eine bereits bestehende Rechtslage wieder und hat keine konstitutive Wirkung. 15 Vgl. BVerwG, a.a.O. 16 Dies bedeutet für den Antragsteller, dass seine polnische Fahrerlaubnis ihn von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigte. Darf der Antragsteller somit ohnehin in Deutschland von seiner polnischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen, besteht für ihn aber auch kein überwiegendes schützenswertes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin. 17 Ob die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin in einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV umgedeutet werden kann, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. 19