Beschluss
12 L 1671/20.F, 2 B 2542/20
VG Frankfurt 12. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0924.12L1671.20.F.00
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Leitsätze
Widerruf, rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung, Sofortvollzug, Unzuverlässigkeit , Fahrtenbuch
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerruf, rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung, Sofortvollzug, Unzuverlässigkeit , Fahrtenbuch Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.5.2020, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 25.5.2020 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs begründet. Er hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit die sofortige Vollziehung des Bescheides nötig ist. Auch in materieller Hinsicht ist die im öffentlichen Interesse angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs nicht zu beanstanden. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides, die dessen Sofortvollzug von vornherein entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich; der Widerruf des Roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung erscheint vielmehr bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs. 2 Ziff. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HessVwVfG). Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Gemäß § 16 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) kann die Zulassungsbehörde die Roten Kennzeichen befristet oder widerruflich zuteilen. Dem Antragsteller waren mit Verfügungen vom 4.9.2017 – am 27.7.2018 verlängert bis zum 25.7.2021 - das rote Kennzeichen XXXXX unter dem Vorbehalt des Widerrufes zugeteilt worden. Die Voraussetzungen für den vorbehaltenen Widerruf waren vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner durfte bei seiner Entscheidung zu Recht von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen. Dem Wortlaut des 16 FZV lässt sich nicht entnehmen, in welcher Beziehung der Inhaber eines Roten Kennzeichens zuverlässig sein muss. Auch an anderer Stelle enthält die Fahrzeugzulassungsverordnung keine Definition des Begriffs der "Zuverlässigkeit". Dieser unterliegt vielmehr als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dabei hat die Bestimmung des Inhalts stets mit Blick auf die spezifische Regelungsmaterie zu erfolgen und ist an dem durch das jeweilige Gesetz konkret verfolgten Schutzzweck auszurichten (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 2019 – 3 B 367/18).Allgemein besteht der Regelungszweck der Fahrzeugzulassungsverordnung in der Abwehr derjenigen Gefahren, die im öffentlichen Straßenverkehr von dem Betrieb von Fahrzeugen ausgehen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV getroffenen Regelungen bezwecken, derartige Gefahren im Hinblick auf solche Kraftfahrzeuge abzuwenden, die nur zeitweilig - zum Zweck von Prüfungs-, Überführungs- und Probefahrten - am Straßenverkehr teilnehmen (VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 – 10 L 147/20 m.w.N.). Das Merkmal der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeuges entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. November 1992 – 13 B 3083/92). Demzufolge ist die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV dann in Frage zu stellen, wenn der betreffende Gewerbetreibende die Vorschriften über den Umgang mit diesen Kennzeichen nicht einhält (vgl. VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 17.9.2012 – 6 A 72/12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.1.2012 - 14 L 1288/11). Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 bis Satz 5 FZV ist für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungs-nummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Gegen diese Vorgaben hat der Antragsteller verstoßen. Mit Schreiben vom 18.10.2019 teilte die Polizeidirektion Wiesbaden dem Antragsgegner mit, dass im Rahmen eines Polizeieinsatzes festgestellt worden sei, dass die Roten Kennzeichen XXXXX von dem Antragsteller und seiner Ehefrau für eine Vergnügungsfahrt zum Wiesbadener Oktoberfest und zurück genutzt worden seien. Laut dem beigefügten Polizeibericht vom 17.10.2019 hatte die Ehefrau des Antragstellers bei dem Einsatz am 12.10.2019 gegenüber den Beamten erklärt, dass sie mit dem Fahrzeug – einem Mercedes an dem das betreffende Kennzeichen angebracht war - von ihrer Wohnanschrift zum Wiesbadener Oktoberfest gefahren sei und nun mit ihrem Mann und weiteren ebenfalls stark alkoholisierten Personen wieder dorthin zurückfahren werde. Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Fahrtenbuch konnte sie nicht vorzeigen, die letzte Fahrt in dem Buch war laut Polizeibericht auf den 2.10.2019 datiert. Aufgrund dieses Vorfalls forderte der Antragsgegner von dem Antragsteller die Vorlage des Fahrzeugscheinheftes und des Fahrtenbuches zu dem betreffenden Roten Kennzeichen. Die Überprüfung ergab, dass bei den Einträgen im Fahrzeugscheinheft Seiten mehrfach beschrieben wurden und in den Fahrtenbüchern wiederholt Name und Anschrift des Fahrers fehlen oder die Fahrtstrecke nicht korrekt angegeben wurde. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Behördenakte befindlichen Fahrzeugscheinhefte und die detaillierte Aufzählung der Eintragungsmängel im Schriftsatz des Beklagten vom 23.7.2020. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er habe lediglich „die ausgeblichene Tinte nachgezogen“ bzw. einen Schreibfehler oder Zahlendreher korrigiert, muss ihm entgegengehalten werden, dass einige dieser Korrekturen deutlich eine nachträgliche Veränderung der Fahrzeugdaten durch Überschreiben erkennen lassen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Antragsteller durch die fehlenden bzw. manipulierten Eintragungen gegen die oben dargelegten Verpflichtungen aus § 16 FZV verstoßen hat. Dies wiegt umso schwerer als der Antragsteller in den vergangenen 18 Jahren bereits wiederholt wegen diesbezüglichen Unregelmäßigkeiten aufgefallen ist, wie sich der Behördenakte entnehmen lässt. Auch hier verweist das Gericht – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die ausführliche Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23.7.2020. Der Antragsgegner ist somit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass beim Antragsteller die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 FZV nicht gegeben ist. Auch die Anordnung des Sofortvollzuges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das öffentliche Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs überwiegt das private Interesse des Antragstellers. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht einen Streitwert von 5.000 € in Ansatz gebracht und diesen angesichts des Umstandes, dass nur eine vorläufige Entscheidung in Streit steht, um die Hälfte reduziert.