Beschluss
5 L 832/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0913.5L832.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 3211/11 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Mai 2011 über den "Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage - 13 WE - zum Baugrundstück ´Auf der G. 26a und b, F. -L. ´, Gemarkung L. , Flur 66, Flurstück 51 (Az.: 61-52-00961-2011)" anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. 6 In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 7 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt. Ein Nachbar kann daher nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. 8 II. Gemessen an diesen Maßstäben geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus, da ihre Klage gegen die Baugenehmigung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Mai 2011 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Antragsteller demgemäß nicht in ihren Rechten. 9 1. Zunächst liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. 10 a) Insbesondere ist eine Verletzung des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) nicht festzustellen. 11 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der erforderlichen Abstandflächen beträgt dabei gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich 0,8 H, wobei H die nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnde Wandhöhe ist. 12 (1) Ausgehend hiervon ist zunächst festzuhalten, dass die zum Grundstück der Antragsteller gewandte Außenwand des geplanten "Hauses A" - und nur auf diese Außenwand kommt es im Rahmen des vorliegenden Baunachbarstreits an, da nur durch diese Wand in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller ein etwaiger Abstandflächenverstoß gegeben sein kann - den erforderlichen Grenzabstand einhält. Insoweit kann weitestgehend auf die Bauvorlagen und die in der Bauakte enthaltenen Berechnungen der Abstandflächen zum "Bauteil A", Nummern 7 bis 10, verwiesen werden (vgl. Bl. 18 f. der Beiakte/Heft 1 zu 5 K 3211/11). Durchgreifende Bedenken bestehen in Bezug auf diese Berechnungen nach summarischer Prüfung nicht. 13 Die Abstandflächen Nummern 7 bis 10 entsprechen den einzelnen Wandteilen der zum Grundstück der Antragsteller gerichteten Außenwand des "Bauteils A". Die Nummer 7 bezieht sich auf die Seitenwand des Balkons im Obergeschoss (mit einer Oberkante bei +79,57 m ü. NN). Die Nummer 8 erfasst den Wandteil mit Dachterrasse (mit einer Oberkante am Terrassengeländer bei +82,59 m ü. NN), während die Nummer 9 den Wandteil ohne Dachterrasse (mit einer Oberkante bei +82,30 m ü. NN) betrifft. Die Nummer 10 schließlich bezieht sich auf das Staffelgeschoss (mit einer Oberkante am Dach des Staffelgeschosses bei +84,69 m ü. NN). 14 Da das Gelände von der Straßenseite aus relativ gleichmäßig in nord-östliche Richtung ansteigt und keine Höhenversprünge aufweist, war auch eine etwaige weitere Unterteilung dieser Wandteile in Wandabschnitte nicht erforderlich. 15 Zwar hätte es nahe gelegen, das Wandteil mit der Abstandfläche "Nummer 8" nochmals zu unterteilen und namentlich für den Teil, der vor die Außenwand hervortritt, die Abstandfläche gesondert zu berechnen. Auch bei einer solchen Unterteilung ergibt sich hingegen kein Abstandflächenverstoß. Der vortretende Wandteil mit Dachterrasse würde bei gesonderter Berechnung eine Abstandfläche von etwa 6,00 m auslösen: 16 Oberkante am Terrassengeländer: 82,59 m ü. NN 17 Geländeoberfläche gemittelt: (74,61 m ü. NN + 75,56 m ü. NN) : 2 = 75,085 m ü. NN 18 Wandhöhe H: 7,505 m 19 Abstandfläche H x 0,8: 6,004 m 20 Der übrige Wandteil würde eine Abstandfläche von etwa 6,53 m erfordern: 21 Oberkante am Terrassengeländer: 82,59 m ü. NN 22 Geländeoberfläche gemittelt: (74,25 m ü. NN + 74,61 m ü. NN) : 2 = 74,43 m ü. NN 23 Wandhöhe H: 7,16 m 24 Abstandfläche H x 0,8: 6,528 m 25 Anhand des Lageplans lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass auch die hier berechneten Abstandflächen noch auf dem Baugrundstück liegen. 26 Lediglich der Vollständigkeit halber sei überdies angemerkt, dass der in der "Ansicht ´Süden´" dargestellte Dachaufbau (mit einer Oberkante bei +85,45 m ü. NN) aufgrund seiner - im Verhältnis zu der darunter liegenden Gebäudewand - geringen Breite als oberer Bezugspunkt bei der Abstandflächenberechnung unberücksichtigt bleibt (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2, 2. Spiegelstrich BauO NRW). Bei dem fernerhin noch auf der "Ansicht ´Süden´" äußerst rechts dargestellten Wandteil (mit einer Oberkante von +81,67 m) handelt es sich um die Seitenwand des Vorbaus an der Ostseite des Bauteils A, in welchem sich die Hauseingangstür befindet; diese Seitenwand, die in südlicher Richtung mehr als 17 m von der Nachbargrenze entfernt liegt, wahrt augenscheinlich - auch ohne nähere Berechnungen - hinreichenden Grenzabstand. 27 Für jedes der Wandteile der Nummern 7 bis 10 ist zur Berechnung der - im Mittel gemessenen - Wandhöhe als unterer Bezugspunkt zutreffend jeweils die gemittelte Geländeoberfläche berechnet worden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist hierbei nicht "fast ausschließlich die ´geplante´ Geländeoberfläche" als unterer Bezugspunkt angenommen worden. Vielmehr ist die geplante Geländeoberfläche nur dann als Berechnungsgrundlage herangezogen worden, wenn sie niedriger liegt als die vorhandene (dies gilt namentlich für die "Höhe rechts" bei den Berechnungen des Mittels zu den Nummern 9 und 10). Diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Vorgehensweise bedingt, dass die Wandhöhe H höher ausfällt und damit eine größere Abstandfläche auslöst, was sich für die Antragsteller als Nachbarn nur positiv auswirkt. 28 Auch ist sowohl die vorhandene als auch die geplante Geländeoberfläche, soweit es um die Berechnung der nachbarrechtlich relevanten Abstandflächen der Nummern 7 bis 10 geht, anhand der sich in den Plänen angegebenen Höhepunkte eindeutig bestimmbar. Eine etwaige Unbestimmtheit der Baugenehmigung vermag die Kammer - anders als die Antragsteller - insoweit nicht festzustellen. Die insoweit maßgeblichen Höhenangaben sind sämtlich im Amtlichen Lageplan verzeichnet. 29 Lediglich hinsichtlich der Abstandfläche Nummer 10 ist fraglich, ob die Höhenangabe "Höhe links: 74,61 m ü. NN (vorhanden)" zutreffend sein kann. Diese Höhenangabe ist in den Plänen im linken Bereich des seitlichen Dachterrassenvorbaus verzeichnet und dürfte sich damit nicht exakt auf die linke vertikale Begrenzung des "Wandteiles Nummer 10" beziehen. Anhand der in den Bauvorlagen enthaltenen "Ansicht ´Süden´" lässt sich allerdings ohne Weiteres feststellen, dass die - dort im Verlauf eingezeichnete - vorhandene Geländeoberfläche in diesem Bereich nur marginal zur Straßenseite hin abfällt, so dass die vorhandene Geländeoberfläche an der linken vertikalen Begrenzung des Wandteils Nummer 10 - abgegriffen - allenfalls 10 cm niedriger liegen dürfte als der angegebene Wert 74,61 m ü. NN, also etwa bei 74,51 m ü. NN. Damit dürfte die Geländeoberfläche - bei einer "Höhe rechts: 75,69 m ü. NN" gemittelt bei etwa 75,10 m ü. NN liegen. Bei einer daraus resultierenden Wandhöhe H = 9,59 m beträgt die Tiefe der Abstandfläche H x 0,8 = 7,672 m und fällt damit gegenüber der bisher berechneten Abstandfläche (7,64 m) lediglich um 3,2 cm größer aus. Da zwischen der bisher berechneten Abstandfläche Nummer 10 und der Grenze zum Grundstück der Antragsteller ausweislich des Lageplans noch ein Abstand von - abgegriffen - ca. 1 Meter gegeben ist, liegt mithin auch die hier berechnete Abstandfläche von 7,672 m noch ohne Weiteres auf dem Baugrundstück. 30 Dass schließlich der Wandteil zu der Abstandfläche Nr. 10 zurückversetzt hinter den Wandteilen Nummer 8 und 9 liegt, so dass die Höhenangaben nicht exakt auf der vertikalen Begrenzung dieses Wandteils fußen, kann ebenfalls für die Antragsteller nicht nachteilig sein. Da das Gelände - ausweislich der weitern Höhenangaben im Lageplan - in nord-östliche Richtung ansteigt, liegt dort die vorhandene Geländeoberfläche tatsächlich allenfalls höher, was zu einer kürzeren Abstandfläche führt. 31 (2) Abgesehen von der Außenwand des "Bauteils A" löst auch die davor liegende Einhausung der Tiefgaragenzufahrt Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW aus. Denn bei der eingehausten Tiefgaragenzufahrt handelt es sich nicht um eine in den Abstandflächen zulässige Grenzgarage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW. Dies kann jedenfalls für die hier in Rede stehende Einhausung schon deshalb nicht der Fall sein, weil sie über eine Tür - und damit über eine Öffnung - in der der Nachbargrenze zugekehrten Wand verfügt; bereits dies schließt eine etwaige privilegierende Wirkung des Absatzes 11 aus (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW). 32 In den Bauvorlagen sind Abstandflächen für die eingehauste Tiefgaragenzufahrt nicht verzeichnet. Anhand der Pläne lässt sich allerdings ohne größeren Aufwand feststellen, dass die Einhausung lediglich den Mindestabstand von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) erfordert und diesen auch einhält. Denn die Einhausung verfügt - anhand der Planunterlagen abgegriffen - bereits im Torbereich über eine Wandhöhe von höchstens 2,90 m (nach den Höhenangaben in der "Ansicht ´GS 1 - Westen´" liegt die Oberkante der Einhausung bei +76,87 m ü. NN; die Geländeoberfläche liegt bei +74,04 m ü. NN.), so dass die Abstandflächentiefe H x 0,8 = 2,32 m unter dem Mindestabstand bleibt. Der Abstand zwischen der eingehausten Tiefgaragenzufahrt und der Grenze zum Grundstück der Antragsteller beträgt - abgegriffen - etwa 3,40 m. 33 Abstandflächenrechtlich ist das Bauvorhaben nach alledem in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller nicht zu beanstanden. 34 b) Auch aus der von den Antragstellern behaupteten Unvereinbarkeit der - mit der strittigen Baugenehmigung zugelassenen - Geländeveränderungen mit § 9 Abs. 3 BauO NRW als solcher lassen sich nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller nicht herleiten. 35 Zwar sind in der Tat Geländeveränderungen nach § 9 Abs. 3 BauO NRW nur unter den dort abschließend genannten Voraussetzungen möglich. § 9 Abs. 3 BauO NRW stellt dabei eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Zuge der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 - 7 A 2162/09 -, zitiert nach juris (RdNr. 40) mit weiteren Nachw. 37 Allerdings kommt § 9 Abs. 3 BauO NRW nachbarschützende Wirkung grundsätzlich nur im Zusammenhang mit den Abstandflächenregelungen zu. Dies gilt zum einen für Abgrabungen insoweit, als diese bei der Berechnung der Wandhöhe nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW außer Betracht bleiben dürfen; zum anderen können Anschüttungen an der Nachbargrenze gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW selbst Abstandflächen auslösen. 38 Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 9 RdNr. 83 mit weiteren Nachw. 39 Auch darüber hinaus vermittelt § 9 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz allenfalls insoweit, als die Belange des angrenzenden Nachbarn nur bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze mit zu berücksichtigen sind. Dies gilt namentlich für Anschüttungen oder Abgrabungen im Bereich der Grundstücksgrenze, die etwa zu einer Terrassenbildung führen und damit Auswirkungen auf die Grenzgestaltung (Stützmauer) haben oder möglicherweise Entwässerungs- und Bepflanzungsprobleme bedingen. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, zitiert nach juris (RdNr. 15). 41 Soweit es hier auf dem Baugrundstück zu Veränderungen der Geländeoberfläche kommt, sind diese - wie oben bereits ausgeführt - bei der Berechnung der Abstandflächen zutreffend berücksichtigt worden. Im Übrigen sind vorliegend keine Geländeveränderungen genehmigt worden, die im vorstehenden Sinne nachbarrechtlich relevant wären. Die Geländeoberfläche unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller bleibt nach den Bauvorlagen vielmehr unverändert. Insbesondere kommt es hier nicht zu Anschüttungen, die ihrerseits Abstandflächen auslösen könnten. Ebenso wenig sind unmittelbar an der Nachbargrenze Abgrabungen genehmigt worden, die auf dem Grundstück der Antragsteller etwa die Festigkeit des Grundes beeinträchtigen könnten. Soweit im Übrigen ein - gegenüber der Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze tiefer gelegener - Fußweg in einem Abstand von etwa 2 m parallel zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller errichtet werden soll, so wird dieser Weg nach den Bauvorlagen an der Seite zur Nachbargrenze weitenteils mit einer Mauer versehen, die das Erdreich abstützt; dass die Abgrabungen im Bereich des zu errichtenden Fußwegs das Grundstück der Antragsteller beeinträchtigen könnte, vermag die Kammer daher nicht zu erkennen. 42 c) Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt auch mit Blick auf die genehmigte Tiefgarage und deren Zufahrt nicht gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. 43 Nach dieser Bestimmung müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen und Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet. 44 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, zitiert nach juris (RdNr. 22). 45 Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, zitiert nach juris (RdNr. 47). 47 Bei der hiernach vorzunehmenden Bewertung ist in bauordnungsrechtlicher Hinsicht auch die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW zu berücksichtigten, wonach Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung sogar unmittelbar an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, zitiert nach juris (RdNr. 43). 49 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die genehmigte Tiefgarage und die eingehauste Zufahrt gegenüber den Antragstellern billigerweise als zumutbar. 50 Insoweit gilt es zunächst zu bedenken, dass die Tiefgaragenstellplätze ausnahmslos den zwei Mehrfamilienhäusern zugeordnet sind. Insoweit werden diese nur im Rahmen der Wohnnutzung angefahren; dies lässt erfahrungsgemäß den Schluss zu, dass es - anders als beispielsweise bei einer gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung - lediglich zu wenigen Fahrzeugbewegungen im Verlaufe eines Tages kommen wird und die Tiefgaragenstellplätze in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr lediglich im Rahmen der Wohnnutzung angefahren werden. 51 Zu bedenken ist hinsichtlich der räumlichen Situation ferner, dass sich sämtliche Stellplätze im Erdgeschoss der Anlage befinden und auch der gesamte Zu- und Abfahrtverkehr der Stellplatzanlage durch eine Einhausung geleitet wird, womit auch und gerade der Weg in die Tiefgarage abgeschirmt ist. Um in die Tiefgarage zu gelangen, muss außerdem nicht etwa erst ein Bereich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befahren werden. Vielmehr befindet sich die Zufahrt zur Tiefgarage bereits an der vorderen Grundstücksgrenze in einem Abstand von nur 3 m zur Straße, so dass es nur vor der Tiefgaragenzufahrt zu Lärm- und Geruchsbelästigungen kommen wird. Belästigungen in einem solchen Bereich "nahe der Straße" sind hingegen regelmäßig nicht rücksichtslos. Denn in einem solchen Bereich sind ohnehin die mit dem Straßenverkehr verbundenen Immissionen bereits wahrnehmbar. Hinzu kommt, dass von der Straße aus ohne Rangiervorgänge oder besondere Fahrmanöver in die Tiefgaragenzufahrt eingefahren werden kann. Auch ist der Bereich vor dem Garagentor ebenerdig; eine Rampe mit einem Gefälle ist erst innerhalb des eingehausten Bereichs gegeben. Berücksichtigt hat die Kammer ferner, dass die Tiefgaragenzufahrt einen Abstand zur Grundstückgrenze von - abgegriffen - immerhin ca. 3,40 m wahrt; der Abstand bis zur Außenwand des Gebäudes der Antragsteller beträgt sogar ca. 6,40 m. 52 Bereits die Art der Nutzung der Tiefgarage sowie die räumliche Lage der Zufahrt lassen damit eine Unzumutbarkeit nicht erkennen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des - von den Antragstellern behaupteten - Umstandes, dass sie in ihrem Gebäude an der Grundstücksgrenze über einen Schlafraum verfügen. Denn insoweit ist das Grundstück der Antragsteller bereits vorbelastet. Ausweislich der bei "Google Maps" und "Google Street View" eingestellten Bilder ist zu erkennen, dass sich auf dem Baugrundstück bereits im hinteren Bereich des dort bisher vorhandenen Hauptgebäudes eine Garagenanlage befand, deren Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze führte. 53 Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist eine Rücksichtslosigkeit auch nicht darin zu erblicken, dass der genehmigte Betriebsablauf der automatisierten Toranlage dazu führen wird, dass die Kraftfahrzeuge, die in die Tiefgarage einfahren wollen, vor der Garage (mit laufendem Motor) warten müssen, bis die Ampelanlage auf "grün" schaltet. Durch die von außen zu bedienende Steuerung der Toranlage ist ein zeitnahes und unkompliziertes Umschalten der Ampelanlage auf Grünlicht gewährleistet. Auch die Geräusche, die mit dem Öffnen und Schließen des Tores verbunden sind, sind nicht unzumutbar. Derartige, mit der Benutzung einer Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche sind regelmäßig hinzunehmen. 54 Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das infolge des Bauvorhabens - allenfalls geringfügig - erhöhte Verkehrsaufkommen in der Straße zu unzumutbaren Belastungen führen könnte. 55 2. Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 56 a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich - dies ist unter den Beteiligten unstreitig - nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich dabei, da es ausschließlich Wohnzwecken dienen soll, hinsichtlich der Art seiner Nutzung fraglos in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 57 Ob sich das Vorhaben im Übrigen nach den weiteren in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien einfügt, ist demgegenüber für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die weiteren Kriterien - namentlich das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche - sowie die Frage der Erschließung regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützender Natur sind. Daher können die Antragsteller bereits aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg rügen, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nach "dem vorherrschenden Bild der Umgebungsbebauung" einfügt. 58 Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Bd. II, Losebl.-Ausgabe (Stand: März 2011), § 34 RdNr. 141 mit weiteren Nachw. 59 b) Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller in bauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte daher allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es allerdings nicht aus, dass ein Vorhaben sich mitunter nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, zitiert nach juris. 61 Das Gebot der Rücksichtnahme will vielmehr angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, sowie Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, jeweils zitiert nach juris. 63 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 64 Ein derartig qualifizierter Verstoß ist nicht feststellbar. Soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden), ist regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen ohne Ausnutzung des Schmalseitenprivilegs - wie hier (siehe oben II. 1.) - eingehalten sind. In Bezug auf die als "rücksichtlos" gerügte Tiefgarage gilt auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht das oben Gesagte entsprechend. 65 Schließlich vermag die Kammer auch keine Rücksichtslosigkeit darin erkennen, dass die geplante Dachterrasse auf der Ebene des Dachgeschosses des "Hauses A" gewisse Einsichtnahmemöglichkeit in das Grundstück der Antragsteller eröffnen wird. Eine solche Einsichtnahmemöglichkeit ist in der Regel nicht unzumutbar. In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es vielmehr zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Wohnhäusern aus Einsicht in das eigene Grundstück genommen werden kann, zumal hier das geplante "Haus A" insgesamt und damit auch die Dachterrasse den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Grenzabstand wahrt. Der Abstand zum Gebäude der Antragsteller beträgt sogar - abgegriffen - etwa 10 m. Bei dem zur Seite des Grundstücks der Antragsteller gewandten Teil der Dachterrasse handelt es sich im Übrigen lediglich um den hinteren, schmaleren Terrassenbereich, der nur über die vordere "Hauptterrasse" und nicht etwa über eine eigene Terrassentür zu erreichen ist. Der seitliche Terrassenbereich dürften auch lediglich morgens von der Sonne erfasst werden, so dass dieser Bereich - erfahrungsgemäß - jedenfalls im Verhältnis zu der vorderen Hauptterrasse eher mäßig genutzt werden wird. All dies zusammen genommen führt dazu, dass die seitliche Dachterrasse gegenüber dem Grundstück der Antragsteller nicht unzumutbar ist. 66 Nach alledem war der Antrag daher abzulehnen. 67 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Es entsprach dabei der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt, sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt haben. 68 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sog. Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,- EUR bis 15.000,- EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens. 69