Beschluss
5 L 743/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0905.5L743.11.00
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Leitsätze
Zur fehlenden Klage- und Antragsbefugnis eines Mieters bei öffentlich-rechtlichen Baunachbarrechtsstreitigkeiten.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden Klage- und Antragsbefugnis eines Mieters bei öffentlich-rechtlichen Baunachbarrechtsstreitigkeiten. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2278/11 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2011 gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Kläger oder die Klägerin in einer Klageschrift zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für den notwendigen Inhalt einer Antragsschrift in einem selbständigen Verfahren. Vgl. Aulehner, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl., § 82 RdNr. 8; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 4 TG 2070/88 -, zitiert nach juris. Der nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Inhalt einer Klage- oder Antragsschrift ist Zulässigkeitsvoraussetzung des jeweiligen Rechtsbehelfs. Eine exakte Bezeichnung der Partei derart, dass deren Identität ohne weitere Nachforschungen feststeht, ist dabei im Interesse der Rechtssicherheit wie auch der Entlastung der Gerichte von mutwilliger Inanspruchnahme geboten. Grundsätzlich ist der Rechtsschutzsuchende dabei nur bei einer vollständigen Angabe des im Melderegister erfassten Vor- und Familiennamens dergestalt individualisierbar, dass Verwechslungen und Unklarheiten ausgeschlossen sind und jeder Dritte, z. B. auch ein Postzustellungs- oder Vollstreckungsbeamter, ihn ohne weiteres ermitteln kann. Insoweit handelt es sich nicht etwa um eine rein formalistische Voraussetzung. Die Antragstellerin hat demgegenüber sowohl in der Antragsschrift als auch in den weiteren Schriftsätzen ihren vollständigen Namen - auch nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht - bislang nicht eindeutig benannt. Unabhängig davon ist der Antrag fernerhin unzulässig, weil der Antragstellerin die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO - und damit zugleich die Antragsbefugnis im Eilverfahren - fehlt. Insoweit müsste die Antragstellerin geltend machen können, als Nachbarin durch die Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass "Nachbar" im Sinne des öffentlich-rechtlichen Baurechts indes nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks und ein ihm gleichgestellter dinglich Berechtigter ist. Dagegen gehören lediglich obligatorisch Berechtigte an Grundstücken, wie Mieter oder Pächter, nicht zum Kreis der öffentlich rechtlich geschützten Nachbarn. Für das Bauordnungsrecht folgt dies bereits aus § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach nur Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke als "Angrenzer" bezeichnet werden. Im Bauplanungsrecht ergibt sich dies aus der Grundstücksbezogenheit der Vorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Das Bauplanungsrecht soll die Grundstücke einer im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem Ausgleichverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer teil; nur ihm und gleichgestellten dinglich Berechtigten stehen daher die aus dem Ausgleichsverhältnis resultierenden Abwehrrechte zu. Vgl. zum Ganzen: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung -, Kommentar, Losebl.-Ausgabe, § 74 RdNrn. 56 ff. mit weiteren Nachw.; vgl. aus der Rspr. u. a.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. April 1998 - 4 B 22.98 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. April 1997 - 7 A 879/97 - und vom 8. Januar 2008 - 7 B 1775/07 -; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 14. Mai 2003 - 10 K 4027/01 -, vom 30. September 2010 - 5 K 4586/09 -, sowie vom 26. Mai 2011 - 5 K 4803/10 und 5 K 4808/10 -, jeweils zitiert nach juris. Das Grundstück "C. 20, 00000 F. " steht - unstreitig - nicht im Eigentum der Antragstellerin. Grundstückseigentümer ist vielmehr der Sohn der Antragstellerin. Der Antragstellerin steht ausweislich des Grundbuchs auch kein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück zu. Sie wohnt nach eigenen Angaben vielmehr unentgeltlich zur Miete bei ihrem Sohn. Auf die insoweit fehlende Antragsbefugnis wurde die Antragstellerin bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Juli 2011 hingewiesen. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. August 2011 mitgeteilt hat, dass sie die Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes "im Einvernehmen" mit ihrem Sohn erhoben habe, wurde sie mit gerichtlicher Verfügung vom 12. August 2011 darauf hingewiesen, dass ihr Sohn selbst dem Verfahren als Antragsteller beitreten oder zumindest eine Prozessvollmacht ausstellen müsse. Auf diese Verfügung hat die Antragstellerin nicht mehr schriftlich reagiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt, sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 2 GKG; unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens wurde die Hälfte des Regelstreitwertes zugrunde gelegt.