Urteil
5 K 4808/10
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachbarschutz aus dem Bauplanungsrecht steht grundsätzlich nur dem jeweiligen dinglich berechtigten Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu.
• Für eine Verpflichtungsklage auf Vornahme eines bauaufsichtlichen Verwaltungsakts ist regelmäßig zuvor ein entsprechender Antrag bei der Behörde erforderlich (§ 68 Abs. 2, § 75 VwGO).
• Ein vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung begründet Bestandsschutz, soweit keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen wurde.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Beseitigung eines bestandschutzgedeckten Lagerbetriebs im reinen Wohngebiet • Nachbarschutz aus dem Bauplanungsrecht steht grundsätzlich nur dem jeweiligen dinglich berechtigten Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu. • Für eine Verpflichtungsklage auf Vornahme eines bauaufsichtlichen Verwaltungsakts ist regelmäßig zuvor ein entsprechender Antrag bei der Behörde erforderlich (§ 68 Abs. 2, § 75 VwGO). • Ein vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung begründet Bestandsschutz, soweit keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen wurde. Die Kläger sind Miteigentümer einer Wohnung und streiten mit der Beklagten (Stadt) über die Entfernung eines gegenüberliegenden Maler- und Anstreicherbetriebs aus einem als reines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplangebiet. Der Betrieb besteht seit Anfang des 20. Jahrhunderts; 1956 wurde im Hinterhof ein neues Betriebsgebäude genehmigt, das heute als Lager für einen Malerbetrieb genutzt wird. Die Kläger begehrten in einem Teilantrag die Beseitigung des Malerbetriebs und seine Verlagerung ins Industriegebiet. Die Beklagte verweigerte dies mit Verweis auf Bestandsschutz aus der früheren Baugenehmigung und fehlende baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Kammer trennte das Beseitigungsbegehren ab und entschied als Einzelrichter. • Klageunzulässigkeit: Nachbarrechtlicher Schutz aus dem Bauplanungsrecht ist grundstücksbezogen; nur der dinglich Berechtigte oder Eigentümer des unmittelbar betroffenen Nachbargrundstücks kann diesen Schutz geltend machen. Die Klägerin besitzt nicht das dingliche Recht am benachbarten Grundstück, sodass insoweit kein Anspruch besteht. • Vorverfahrenserfordernis: Soweit die Klägerin als Eigentümerin ihres Grundstücks nachbarliches Klagerecht geltend machen kann, fehlt die Zulässigkeit ihrer Verpflichtungsklage, weil sie zuvor keinen entsprechenden Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts bei der Behörde gestellt hat (§ 68 Abs. 2, § 75 VwGO und ständige Rechtsprechung). • Materiellrechtlich: Selbst bei zulässiger Klage besteht kein Anspruch, weil der Malerbetrieb Bestandsschutz genießt. Das Lagergebäude wurde 1956 genehmigt und seitdem nicht in einer Weise genutzt, die eine neue Baugenehmigung erfordert hätte. Die Änderung der gelagerten Materialien vom Bau-/Stuckbetrieb zum Malerbetrieb stellt keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar; daher ist das Betreiben des Lagers nicht rechtswidrig. • Rechtsfolge: Mangels Rechtswidrigkeit des Betriebs besteht kein nachbarlicher Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte; die Klage ist abzuweisen und die Kläger haben die Verfahrenskosten zu tragen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger erhalten keinen Anspruch auf Beseitigung des Malerbetriebs, weil ihnen ein nachbarrechtlicher Anspruch nicht zusteht und die Klägerin zudem vor Klageerhebung keinen Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts gestellt hat. Zudem besteht materiell kein Anspruch, da der Malerbetrieb aufgrund der 1956 erteilten Genehmigung Bestandsschutz genießt und keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.